Peter Csingar

Über die Abhängigkeit der Kant´schen Rechtsphilosophie von der

Moralphilosophie aus der Sicht eines Juristen

 

 

 

 

I. Problemaufriss

 

Die Ermittlung des kategorischen Imperativs und seine Verbindung mit der Pflicht und dem Willen sind die Kennzeichen einer deontologische „Willensethik“. Abgerundet und in ihrer Konsequenz „kopernikanisch“ wird der Gedankengang aber erst mit seiner Anbindung an die menschliche Autonomie. Die Ausgestaltung dieser Autonomie, die wesentlich Selbstgesetzgebung ist, wird uns sofort einsichtig machen, was den wissenschaftlichen Streit über den Zusammenhang der Moral- und Rechtsphilosophie treibt und gleichzeitig so bedeutend macht.

Ohne die Entwicklung der Autonomie und ihren Einbezug in die Moralphilosophie wäre das praktische Gesetz und mit ihm der Imperativ letztlich in einer Reihe mit einem göttlichen,  naturrechtlichen Imperativ zu sehen, dessen Verbindlichkeitsgrund außerhalb des Subjektes liegt und deshalb in Fremdbestimmung und hypothetische Imperative enden muss[1]. „Der Wille wird also nicht lediglich dem Gesetze unterworfen, sondern so unterworfen, dass er als selbstgesetzgebend und eben um deswillen allererst dem Gesetze (davon er selbst sich als Urheber betrachten kann) unterworfen angesehen werden muss.“[2]

Wenn dieser Wille also nur aus sich selbst heraus „autonom“ gesetzgebend wird und gleichzeitig nur sich selbst gehorcht (aus reiner Achtung), wird mit dem Kant´schen Vokabular Vernunft im Willen rein praktisch. Der Gedankengang muss dabei als in die „zwei-Weltenlehre“, Vernunft und Natur eingebettet beobachtet werden, deren Schnittpunkt der Mensch ist. „Das Sein der Vernunft heißt Sein in absoluter Autonomie, heißt Notwendigkeit und Gesetzlichkeit, die aus der Notwendigkeit des inneren Wesens von Vernunft erfolgt, heißt Selbstzweck und unbedingter Sinn [...]“, schreibt Forschner[3]. Die Vernunft wird also wesentlich autark gedacht, die nur durch sich selbst für die objektive Gültigkeit der Sittengesetze bürgt und dafür nur sich selbst voraussetzen muss. An diesen Vernunftbereich muss nun das menschliche Subjekt angebunden werden und zwar in einer Weise, die diesen als seine eigentliche und eigene Schöpfung, aber gleichzeitig auch deren Verbindlichkeitsgrund ausweisen. Das geschieht durch den im Subjekt verorteten selbstgesetzgebenden Willen, in dem Vernunft selbst praktisch werden, d.h. den einzigen Bestimmungsgrund dieses Subjekt-Willens bilden kann und damit selbst Wille wird. „Was oder wer ihn verpflichtet. Das ist sein eigener Wille als allgemein a priori gesetzgebend betrachtet, die moralisch-practische Vernunft durch den categorischen Imperativ.“[4]

Mit Blick auf die Rechtslehre ergibt sich daraus die Frage, welche Voraussetzungen an diesen Willen zu stellen sind. Freiheit, Autonomie und Selbstgesetzgebung als ineinander verweisende, aber eigentlich austauschbare Begriffe der Kant´schen Moralphilosophie, bilden eine auf den Willen bezogene, unverzichtbare Voraussetzung für den kategorischen Imperativ. Die Anwendung dieser Voraussetzungen auf die Rechtslehre ist es, die das Verhältnis zwischen Morallehre und Rechtslehre wissenschaftlich streitig macht.

„Damit aber der Wille allein durch die Form der Vernünftigkeit, durch die Form der Allgemeinheit, durch Gesetzesförmigkeit bestimmbar sein kann, muß er als frei im strengsten, d.i. transcendentalen Verstande gedacht werden, muss angenommen werden dürfen, dass reine Vernunft einen praktisch, d.i. zur Willensbestimmung hinreichenden Grund in sich enthalten und eine eigentümliche, von aller Motivationskraft der Sinnlichkeit unabhängige Freiheitskausalität entwickeln könne.“[5] Auf dieser Ebene der Betrachtung kehrt also das Problem der Willensfreiheit in einer etwas anders gearteten Gestalt wieder: der kategorische Imperativ fußt mit dem Sittengesetz auf der Willensautonomie[6]. Nun ist die Frage, wenn das durch den kategorischen Imperativ transportierte Sittengesetz seine Verbindlichkeit ohne die Anbindung an die Willensautonomie nicht erzeugen kann, wie es dann um die Verbindlichkeit des Rechtsgesetzes steht, welches zu seiner Erfüllung bekanntlich keine Willensautonomie fordert. Kersting meint, dass „[d]ie dem Recht eigentümlichen Momente der Äußerlichkeit, der Gesinnungsgleichgültigkeit und der Erzwingbarkeit dürfen nicht als Anzeichen seiner Geltungsunabhängigkeit von der Moralphilosophie, von der Lehre von der im moralischen Handeln für sich selbst praktisch werdenden reinen Vernunft gelesen werden.“[7]

 

 

II. Handlungsfreiheit, Willensfreiheit, Selbst- und Fremdgesetzgebung in Ethik und

      Rechtslehre

 

In der Ethik der GMS wird angenommen, dass (Willens-)Freiheit zur Voraussetzung des sittlich Guten geworden ist. Sie muss positiv bestimmt werden durch das Gesetz der praktischen Vernunft, der Bestimmungsgrund für die Maximenbildung darf also allein in der Vorstellung des Vernunftgesetzes, frei von jeder sinnlichen Triebfeder, liegen. Eine durch sinnliche Triebfeder beherrschte Maximenbildung, wie etwa des Verkäufers, der Ehrlichkeit zu seiner Maxime erhebt, um mittelfristig geschäftliche Erfolge einzufahren geschieht nicht durch die alleinige Vorstellung vor dem Gesetz. Unabhängig davon, wie plausibel seine Motivation nach einer Alltagsethik erscheint, ist diese im Kant´schen Moralsystem nur eine neigungsbestimmte, spezifisch subjektiv-empirische Angelegenheit. Wenn also die Materie des Wollens, beispielsweise die verschiedenen Aspekte der Glückseligkeit, die Willensbildung bestimmen, kann diese Willensbildung nie die vernunftgemäße Allgemeinheit des Sittengesetzes erreichen und bleibt damit heteronom, fremdbestimmt.

Die Antwort Kants ist, man müsse frei wollen können. Frei-Wollen-Können heißt aber auf der anderen Seite, dass die Vernunft den Willen rein praktisch bestimmen muss. Übertragen in die Sprache der Rechtslehre, muss durch den Willen das Sittengesetz frei gewollt werden können, damit es wieder als verbindlich zurückwirken kann. Die Befolgung des Sittengesetzes verleiht den Willen nur dann Moralität, wenn dieser aus reiner Achtung, d.h. also rein aufgrund der Vorstellung dieses Gesetzes, ohne jede zusätzliche Motivation - aus Pflicht – (als eigenes) befolgt wird. Das „Handle pflichtgemäß aus Pflicht“ heißt nichts anderes, als daß man die Maximenbildung im Einklang mit dem Sittengesetz bilden soll und die Motivation (Befolgung) dazu allein aus der Vorstellung der Richtigkeit gegenüber dem Sittengesetz hernimmt. Dazu ist aber die mit der intelligiblen Welt verknüpfte Annahme der Willensautonomie/Freiheit des Willens erforderlich. Es wird hier darauf hingedeutet, dass GMS und KpV auf verschiedenen Wegen, aber im Ergebnis auf das hier uns interessierende Problem hinauslaufen. Eine dem Sittengesetz entsprechende Maximenbildung und seine Befolgung aus Achtung setzten die  Freiheit des Willens als ratio essendi voraus[8]. In die Sprache der Rechtslehre übersetzt bedeutet das mit den Worten von Scholz[9], dass die „zwei Stücke“ der ethischen Gesetzgebung der Vernunft zusammenfallen, weil die Erkenntnis des pflichtgebietenden Vernunft-Gesetzes gleichzeitig der Bestimmungsgrund des Wollens ist. Hier ist die Triebfeder selbst Bedingung ethischen Handelns. Selbst diese Darstellungsart steuert aber auf die Autonomie des Willens zu. Denn in der ethischen (Selbst-)Gesetzgebung und ihrer Befolgung muss der konkrete-eigene Wille des Subjekts wirksam werden[10]. Die besondere Selbstverplichtungskraft seines eigenen Willens hat er dadurch, dass mit ihm reine Vernunft  synthetisch – weil in ihm begrifflich nicht enthalten – verknüpft wird[11]. Mein eigener als vernünftig gedachter Wille verliert seinen ganzen Sinn, wenn er in einem Abhängigkeitsverhältnis konstruiert wird und nicht als autonom, transzendental frei gedacht wird. Transzendentale Freiheit ist aber die Voraussetzung dafür, dass ein Wille überhaupt vorstellbar ist, der jenseits der Erscheinungswelt, unabhängig von aller Materie und durch die bloße Form der Gesetzestauglichkeit bestimmt werden kann. „Wenn aber auch kein anderer Bestimmungsgrund des Willens für diesen zum Gesetz dienen kann, als bloß jene allgemeine gesetzgebende Form, so muß ein solcher Wille als gänzlich unabhängig von dem Naturgesetz der Erscheinungen […] gedacht werden. Eine solche Unabhängigkeit aber heißt Freiheit im strengsten, d. i. transzendentalen Verstande. Also ist ein Wille, dem die bloße gesetzgebende Form der Maxime allein zum Gesetz dienen kann, ein freier Wille.“[12] Dieser Willens- oder Freiheitsbegriff kann aber mit einer Triebfeder, die außerhalb ihres Bereichs liegt, nicht zusammen bestehen, weil sie schon in sich selbst und durch sich selbst ihre eigene Vernunftgemäßheit und ihren einzigen Verpflichtungsgrund besorgt.

In der Rechtslehre spielt aber, vom Ende her gedacht, die Triebfeder der Gesetzesbefolgung gar keine Rolle. Auf die Problemstellung der Rechtslehre bezogen ist das auch vom System aus plausibel. Die Sicherstellung des Rechtsgesetzes, dass nämlich gewisse äußere Handlungen stattfinden, bzw. unterlassen werden, die Übereinstimmung der äußeren Freiheit jedermanns nach einem allgemeinen Gesetz der Freiheit also, kommt ja im Imperativ des Rechts in einer Form zum Ausdruck - „Handle äußerlich so [...]“[13] -, die von einer Willensbestimmung im Sinne der Autonomie absieht.

Welchen Begriff von Freiheit setzt nun aber die Rechtslehre voraus, um seinen eigenen, unbedingten Geltungsanspruch begründen zu können? Braucht sie letztendlich die Freiheit des Willens der GMS und KpV (als „begründungstheoretische Vorarbeiten“)? Bekanntlich erhebt die Rechtslehre Kants nur Handlungen zum Gegenstand. Dass hierbei auch eine Art von Freiheit wirksam werden muss, ist eine Selbstverständlichkeit, sonst würde man Handlungen keiner Person zurechnen können, sondern nur den durch Naturgesetze erzwungenen Vollzug von Kausalitäten beobachten können. Ebbinghaus meinte, „Das Problem aber der Freiheit des Willens beginnt erst jenseits der Rechtslehre“[14] und meinte damit, dass dieses Problem auch nur jenseits der Rechtslehre überhaupt relevant ist.

 

Die Rechtslehre geht von der Beurteilung der Maxime zur Beurteilung der Handlung über und verschiebt damit äußerlich seinen Schwerpunkt von der Willensbildung und seiner Beurteilung als sittlich gut auf die Voraussetzungen der „Handlungsbildung“ als rechtlich. Damit konkretisiert sich die Beobachtung darauf, ob diese Verschiebung nur technisch vollzogen wird und damit die in GMS und KpV entwickelten und umstritten gebliebenen Voraussetzungen weiterhin wirksam bleiben, oder ob die Geltungsgrundlage der Rechtslehre von dem autonomen Willen Abschied nimmt. Man[15] kann den Zusammenhang aus der Kant´schen Moralphilosophie her formulieren: Sind Antworten auf Fragen der Form, „Welche Gesetze sind gerechtfertigt?“ abhängig von Antworten auf Fragen der Form, „Was soll ich tun?“. Damit wird angesprochen, dass die Ethik immer ein speziell subjektgebundenes Urteil fällen muss. Den Gegenstand des Urteils bildet die persönliche Entscheidung des Menschen bei der Bildung und Befolgung seiner Maximen. Die Frage, welche Gesetze gerechtfertigt sind, hat nun aber nicht den subjektiv Handelnden in Blick, sondern die Gesetze selbst. Das ist zunächst ein zu weiter Sprung. Wenn man aber auf den Rechtsbegriff der MdS blickt, dann sieht man, daß von seinem Ausgang her Kant spätestens im Öffentlichen Recht auf die Untersuchungen konkreter rechtlicher Regelungen übergeht. Im Rechtsbegriff selbst wird aber nur die zurechenbare Handlung als äußeres Geschehen zur Beurteilung aufgenommen. Hier ist nicht die moralische Qualität des Subjekts, sondern die der Handlung relevant. Rechtsgemäß oder rechtswidrig zu handeln setzt in der MdS aber nur die Freiheit voraus, unabhängig von sinnlicher Nötigung handeln zu können. Anders gesagt, bedeutet Handlungsfreiheit nur, kein vollständig, durchgängig von Naturkausalitäten bestimmtes Objekt zu sein oder Unabhängigkeit von der Bestimmung durch sinnliche Antriebe, wie Kant es formuliert. Das heißt andererseits, dass von der konkret-subjektiven Willensbestimmung (Maximenbildung, Zwecksetzung) Abstand genommen und nach ihren Regeln gar nicht gefragt wird. Das wird nicht nur im Rechtsbegriff selbst, sondern auch in der sog. „doppelten Gesetzgebung“ deutlich, wo die vom Willen getragene Gesinnung und Triebfeder vollkommen gleichgültig werden, während bei der ethischen Beurteilung auch die willensbedingte „Gesinnung“ zählt.

Der Unterschied kann in der Kant´schen Terminologie daran festgemacht werden, dass zur Handlungsfreiheit das Praktischwerden der Vernunft erforderlich wird, zur Willensfreiheit muss aber die Vernunft rein praktisch werden können, das heißt, den Willen vollständig bestimmen[16]. Jenseits aller Terminologie werden die unterschiedlichen Erfordernisse aber schon aus der vorgegebenen Soziologie der Moral- und Rechtslehre vorgegeben. Nur mit dem Zusammenkommen mehrerer Menschen stellt sich überhaupt das Problem der Vereinbarkeit äußerer Handlungssphären und der Zusammenstoß äußerer Handlungen. Durch Willenshandlungen, das Haben von Zwecken, Maximen und Triebfeder wird diese Abgrenzungsfrage nicht nur nicht erreicht, sondern ist auch prinzipiell nicht erreichbar. Das bedeutet  im Zusammenhang mit der äußeren-juridischen Gesetzgebung bekanntlich, dass Triebfeder und Gesinnungen nicht erzwingbar sind, also keinen Gegenstand einer rechtlichen Pflicht bilden können. Man muss hier aber die Relation mit Blick auf Erzwingbarkeit, äußere Pflicht und Handlung ein wenig präzisieren. Es geht hier nicht um eine technische Beziehung zwischen innerlicher Zwecksetzung und ihrer äußerlichen Unerzwingbarkeit. Die Zwecksetzung oder die Triebfeder bleibt nicht deswegen außerhalb des Rechtsbegriffes, weil sie durch äußeren Zwang technisch nicht erreichbar ist. Der äußere Zwang kann vielmehr prinzipiell deshalb nicht auf eine Zwecksetzung bezogen werden, weil sie die äußere Handlungssphäre schon prinzipiell - per se - nicht beschränken darf[17]. So ein äußerer Zwang wäre selbst rechtswidrig, weil sie nichts für das gesetzliche  Zusammenstimmen der äußeren Handlungsspähren beitragen würde, sondern nur die „individuelle“ oder „allgemeine“ Sphäre der Tugend/Moral fremdbestimmt berühren würde.

Geismann[18] hat auf einen weiteren interessanten Gesichtspunkt hingewiesen, der darauf hinausläuft in der Verbindung zwischen äußerem Zwang und innerlicher Zwecksetzung eine Art logische Unmöglichkeit für die Problemlösung zu sehen. Eine Zweckgesetzgebung könnte nämlich das Problem der Handlungsfreiheit schon deshalb nicht lösen, weil das Haben von Zwecken oder Maximen, keine konkreten Handlung implizierten, vor allem keine koordinierte Handlungen, d.h. selbst wenn jeder Mensch die gleichen Zwecke hätte, bliebe das Problem der Übereinstimmung von Handlungsfreiheiten bestehen. Zwecke und Maximen haben ja keine konkret-auschließliche Handlung vor sich. Das Verwerfen einer Maxime aufgrund ihrer Gesetzesuntauglichkeit oder das Haben eines Zweckes (beispielsweise Beförderung eigener Glückseligkeit) impliziert eine nicht eingrenzbare Fülle von Handlungen, die sie selbst nicht regeln[19]. Von der Rechtslehre aus gesehen bleiben damit alle Gesinnungen und innere Willenshandlungen sanktionslos, weil nur die äußere Handlung in der Gemeinschaft als handlungseinschränkend relevant wird, während die Ethik das einzelne Individuum in seiner Subjektivität vor sich hat. Beeinflusst aber diese Abgrenzung wiederum die Gesetzgebungsart des Subjekts wesentlich und damit die Qualität der Verbindlichkeit in der  Rechtslehre?

In der GMS und KpV musste das Subjekt autonom tätig werden. Objektive Vernunft musste in ihm subjektiv wirksam werden. Das Subjekt hat sich damit selbst verpflichtet und konnte von niemandem, selbst von Gott nicht fremd-verpflichtet werden. Einen Schritt weiter, vom Ende der Rechtslehre gedacht, muß diese aber zu einer ganz anderen Stellung des Subjektes kommen, weil hier eine Willkür die andere wird verpflichten können - subjektives Recht[20] – und dazu auch noch die Durchsetzung von einem anderen Subjekt erfolgen kann[21]. In der Ethik wäre diese Gedankenfigur unvorstellbar und mit der Autonomie nicht vereinbar. Transzendentale Freiheit als Seinsgrund des Sittengesetzes muss ja als „als Unabhängigkeit von allem Empirischen und also von der Natur überhaupt gedacht werden“, als „Vermögen, einen Zustand von selbst anzufangen.“[22] Das bedeutet, dass von Naturkausalitäten gänzlich abgesehen wird und in der transzendentalen Freiheit die Vernunft selbst als ursächlich, gewissermaßen als Nullpunkt eines Kausalzusammenhanges betrachtet werden muss. Das ist zwar theoretisch „unbegreiflich“, dennoch die praktische Voraussetzung, ohne die die Kant´sche Ethik keinen Sinn hätte. Demgegenüber setzt die Rechtslehre bei einem psychologisch-empirischen Freiheitsbegriff an, der sich in seinem begrifflichen Ausdruck von der negativen Freiheit in die negative Willkürfreiheit gewandelt hatte und lediglich die Fähigkeit als gesetzt und bewiesen ansieht, dass der Mensch aufgrund von irgendwelchen Zwecken handeln kann ohne durch sinnliche Antriebe wie ein Tier vollkommen determiniert zu sein[23]. Das ist eine Erfahrungstatsache[24] und von Kant gelegentlich als praktische Freiheit bezeichnet[25]. Das ist ein weit reichender Unterschied. Denn letzteres besagt nur, dass der Mensch fähig ist, nach Gründen eine Handlungsoption zu wählen, das heißt, zu entscheiden, ob er am Nachmittag ein Eis isst oder lieber spazieren geht, ob er gesund leben oder auf seinem Magen hören will[26]. Dass diese Gründe ihrerseits der Vernünftigkeit durch Gesetzestauglichkeit denkbar und herstellbar sind, ist aber nur im Bereich der transzendentalen Freiheit möglich. Die negative Willkürfreiheit – Handlungsfreiheit – ist deshalb prima facie auch nicht der Bezugspunkt vom ethischen Sittengesetz und kategorischen Imperativ, sondern vom hypothetischen Imperativ. Er ist die technische Seite der Vernunft, die in Um-Zu-Relationen befiehlt, mit Kants Worten der Imperativ der Klugheit. Ist der Zweck abzunehmen, so befiehlt der immer dem Zweck und der Materie anhängige Imperativ statt ein Eis zu essen, spazieren zu gehen. Dass dieser Imperativ nicht die Grundlage des Sittengesetzes bilden kann, dürfte klar sein: keine materielle Zwecksetzung ist allgemeingültig.

Nun ist es aber so, dass das Rechtsgesetz und der Rechtsbegriff in der Rechtslehre keinen ausdrücklichen Bezug zur transzendentalen Freiheit, sondern zur empirisch-psychologischen Handlungsfreiheit (negative Willkürfreiheit) herstellen. „Eine jede Handlung ist recht, die oder nach deren Maxime die Freiheit der Willkür eines jeden mit jedermanns Freiheit nach einem allgemeinen Gesetz zusammen bestehen kann.“[27] und nach der wiederholten Eliminierung der ethischen Triebfeder lautet das Rechtsgesetz: „Handle äußerlich so, daß der freie Gebrauch deiner Willkür mit der Freiheit von jedermann nach einem allgemeinen Gesetz bestehen könne [...]“[28]. Entsprechend geht es, wenn man wieder auf die juridische Seite der doppelten Gesetzgebung sieht, um Gesetze bezüglich Handlungen.

Korrespondiert also der Handlungsfreiheit der hypothetische Imperativ? Der wesentliche Unterschied zur ethischen Seite der Gesetzgebung besteht nun darin, dass diese Gesetze nicht mehr notwendigerweise aus dem eigenen Willen tatsächlich erfolgen, „[...] nur daß in der Ethik dieses als das Gesetz deines eigenen Willens gedacht wird, nicht des Willens überhaupt, der auch der Wille anderer sein könnte; wo es alsdann eine Rechtspflicht abgeben würde [...]“[29]. Damit ist die Möglichkeit der Fremdverpflichtung, die der Ethik fremd blieb, eröffnet. Man kann nur deswegen von einer Möglichkeit sprechen, weil es dem Subjekt weiterhin offen bleibt sich der Rechtspflicht aus Achtung zu unterwerfen, d.h. sie als Selbstverpflichtung, als Ergebnis eigener Gesetzgebung zu betrachten[30].

Der Sinn dieser Unterscheidung kann aus der Gemeinschaftsbezogenheit des Rechts erschlossen werden, in der sich eine prinzipiell unendliche Anzahl von menschlichen Willküren gegenüber stehen, die sich unter raum-zeitlichen Bedingungen unvermeidlich begegnen[31]. Die ganz basale Frage ist, was soll bei dieser Begegnung passieren? Jede menschliche Willkür ist im Kant´schen System und ausweislich der Erfahrung auf die Verwirklichung von prinzipiell beliebigen Zwecken hinaus. Und genau die Freiheit dieser beliebigen Zwecksetzung in der Gemeinschaft wird durch das Rechtsgesetz garantiert. Nicht nur wird Zwecksetzung nicht Gegenstand des Rechtsgesetzes, sondern äußere Freiheit bedeutet hier konkret die „Unabhängigkeit von eines Anderen nötigender Willkür“[32], das wiederum die äußere Zweckverwirklichung schützt. Da in einer Gemeinschaft verschiedene äußere Zweckverwirklichungen, also Handlungen kollidieren können, müssen sie nach Kant notwendig auf eine Bedingung eingeschränkt werden und zwar so, „[…] daß der freie Gebrauch deiner Willkür [beliebige Zweckverwirklichung] mit der Freiheit von jedermann [-s beliebigen Zweckverwirklichung] nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen“[33] kann. Aus dieser formalen Ausformulierung des Rechtsgesetzes wird nun kein Gesetzbuch entspringen  können[34] und genau wie beim kategorischen Imperativ in der Ethik wird hier deshalb Leerheit vermutet[35]. Durch die Formalisierung der Willküren/Handlungen in ihrem Verhältnis zueinander[36] versucht Kant einen abstrakten Gesichtspunkt zu erreichen, von dem aus überhaupt fixierbar wird, worauf sich Recht und Unrecht beziehen und woran man sie erkennen kann[37]. Das Rechtsgesetz ist von diesem Gesichtspunkt aus gesehen ein geforderter Zustand, oder ein wechselseitiges Verhältnis der menschlichen Willküren zueinander, die von der Vernunft nicht nur objektiv-notwendig gefordert wird, sondern bereits in ihr und durch sie objektiv gegeben ist, sobald Handlungen aufeinandertreffen[38].

Willkürfreiheit im Recht ist „in der Idee der Vernunft“ schon immer beschränkt auf die Bedingung ihrer Zusammenstimmung (nach einem allgemeinen Gesetz der Freiheit) mit anderen Willküren[39] und darf „tätlich“ (mit Zwang) nur auf seinen ursprünglichen Zustand zurückgedrängt werden. Geismann hat sehr treffend diesen Gedanken etwas umgekehrt formuliert, um die objektive Notwendigkeit des Rechtsgesetzes besser verständlich zu machen: „Wer überhaupt – für Menschen unausweichlich – Zwecke, welche auch immer (!) handelnd verwirklichen will, impliziert auch das Rechtsgesetz als die Bedingung unter der allein die Verwirklichung der je eigenen Zwecksetzung in der Gemeinschaft mit anderen notwendig möglich ist. Als Mensch, d.h. als Zwecke realisierendes Wesen, ohne Recht in Gemeinschaft mit anderen Leben zu wollen, bedeutete den performativen Widerspruch, sich bezüglich seiner äußeren Freiheit als der Unabhängigkeit von der nötigenden Willkür Anderer von Anderen abhängig zu machen.“[40] Steigleder weist darauf hin, dass schon das Fordern von einem „Mehr an Handlungsfreiheit“ gegenüber anderen „erkennbar widersprüchlich“ wird, weil es sich nicht als ein wechselseitiges Gesetz denken lässt[41] und Kersting schreibt: „Gesetzliche Freiheit ist gleiche Freiheit“[42]. Konkret muss das heißen, dass ein Vernunftwesen sich selbst nicht unter diese Forderung als Vernunftwesen subsumieren kann, ohne in Widerspruch zu geraten. Der Widerspruch hätte wieder den gleichen Grund, als der er schon im Gedankengang von Geismann wirkte: „sich bezüglich seiner äußeren Freiheit als der Unabhängigkeit von der nötigenden Willkür Anderer von Anderen abhängig zu machen.“[43] Auch stimmt Tretter[44] hier noch mit dem Ergebnis überein: „Rechtsrelevant ist allein, ob eine äußere Handlung […] das Kriterium der Widerspruchsfreiheit mit Bezug auf das vorliegende Faktum einer Pluralität von freien Willkürwesen mit äußerem Willkürgebrauch, die sich durch diesen in diesem notwendig gegenseitig einschränken, erfüllt.“

Die Geltung des Rechtsgesetzes stützt sich nach dem ersten Anschein also auf ihre gewissermaßen logische Notwendigkeit, die eintritt, sobald handlungsfähige Subjekte in Gemeinschaft aufeinandertreffen und fordert, wie schon gesehen, die eigene äußere Freiheit auf das wechselseitige Zusammenstimmen mit der äußeren Freiheit anderer einzuschränken. Die einzig relevante Voraussetzung für diese Begründung besteht in der Handlungsfreiheit (negative Willkürfreiheit), und braucht sich nicht mit der Autonomie des Willens, der transzendentaler Freiheit zu beschäftigen[45]. Das ist ganz gedrängt, der Kern der „Unabhängigkeitsthese“ (oder „Ebbinghausthese“), die die Geltung der Rechtslehre eben unabhängig davon, ob nun Vernunft aus sich selbst heraus den Willen kausal bestimmen kann, begründet sieht. Das wäre über die moralphilosophische Entlastung der Rechtslehre hinaus eine (konsquentialistische) Stärkung ihrer Grundlage, weil man einfach aus der auf die Erfahrung basierende Handlungsfreiheit[46] mit einem logischen-analytischen Schluß (Widerspruchsfreiheit) zur objektiven Notwendigkeit des Rechtsgesetzes kommen würde unabhängig von der Realität transzendentaler Freiheit[47].

Kersting bezeichnet das auf dieser Art erschlossene Rechtsgesetz etwas abwertend als „koexistenztechnische Verstandesregel“[48] und schreibt, dass aus solchen Voraussetzungen keine Geltung und Verbindlichkeit zu entwickeln sei[49]. Für die Geltung des Rechtsgesetzes setze Kants Rechtslehre gewissermaßen implizit die transzendentale Freiheitslehre, die Möglichkeit einer rein vernünftigen Willensbildung und damit die KpV als „geltungstheoretische Grundlage“ voraus[50]. Was allerdings nicht bestritten wird und auch keinen Gegenstand der wissenschaftlichen Auseinandersetzungen bildet, ist, dass für die Befolgung des Rechtsgesetzes eine Willensbildung, in der reine Vernunft praktisch wird, nicht erforderlich ist[51]. Wenn man das Rechtsgesetz also in zwei Stücke zerlegt, ist seine Geltungsgrundlage, die eine Handlung objektiv notwendig macht, nämlich die allseitige Vereinigung der Willkürfreiheit nach einem allgemeinen Gesetz, diejenige, die fraglich wird. Da dasselbe Rechtsgesetz unbedingt fordert, nimmt es nach allem Anschein die Form des kategorischen Imperativs auf. Beim kategorischen Imperativ in der GMS (dasselbe gilt für die KpV) haben wir aber zuvor gesehen, dass diese die Autonomie des Willens, das Praktischwerden der reinen Vernunft voraussetzt. Das hat Kersting dann auch in Wohlgeordnete Freiheit noch dazu geführt, im Rechtsgesetz keinen kategorischer Imperativ zu sehen[52]. Sehen wir noch einmal auf den Gesetzgebungsbegriff.

 

Wie bestimmend der Gedanke der Handlungsfreiheit in Gemeinschaft mit anderen ist, wird  nochmals im Selbst-Gesetzgebungsbegriff deutlich, der in der Rechtslehre nicht unmittelbar aus dem Subjekt schöpfend gedacht werden muss. In der Ethik wäre eine solche Lockerung, wie schon erwähnt, unmöglich. In der Rechtslehre wird es noch vor dem Staatsrecht aus dem Haben eines Rechtes klar, dass die Möglichkeit, andere zu einem Handeln/Unterlassen zu verpflichten, beinhaltet und der bis zur Formulierung im „apriori vereingten Willens“[53] führt, der in der Möglichkeit der Fremdverpflichtung endet[54]. Ein „einseitig“ gesetzgebender Wille, so könnte man es formulieren, kann immer nur sich selbst eine Verbindlichkeit auferlegen. So ist es in der Ethik. Gegen jemanden aber ein Recht zu haben, um dieses notfalls mit Zwang durchzusetzen fordert einen „[...] a priori vereinigten (d.i. durch die Vereinigung der Willkür Aller, die in ein praktisches Verhältnis gegeneinander kommen können) absolut gebietenden Willen […]; denn der einseitige Wille […] kann nicht jedermann eine Verbindlichkeit auferlegen […] sondern dazu wird ein allseitiger […] a priori, mithin notwendig vereinigter und darum allein gesetzgebender Wille erfordert; denn nur nach dieses seinem Prinzip ist Übereinstimmung der freien Willkür eines jeden mit der Freiheit von jedermann, mithin ein Recht überhaupt […] möglich.“[55] Der juridische Begriff der Gesetzgebung gewinnt daraus die Bedeutung „im Namen der Vernunft über fremde Willkür verfügen zu können.“[56] - notfalls mit Zwang. Der Gesetzgebungsbegriff ist in der Rechtslehre anders angelegt – es geht um den Gebrauch der äußeren Freiheit -, die Gesetze müssen nicht tatsächlich vom Subjekt ausgehen, sondern müssten allenfalls von ihm – als Vernünftiger gedacht - ausgehen können[57]. Genauso wenig aber wie der eigene Wille selbst gesetzgebend werden muss, genauso wenig wird verlangt, dass dieser das Gesetz um seiner selbst willen befolgt wird. Das macht ohne substanziellen Vorgriff auf spätere Ergebnisse schon deutlich, wieso eine Rechtslehre, das öffentliche Recht und positive Gesetzgebung überhaupt zulassen kann, während die Ethik darauf gerade verzichten muss.

Wenn man nochmal auf das Subjekt der Ethik und deren Regelungsbereich blickt, kommen dort die innere Freiheit und der innere Gebrauch der Willkür als zentrale Gegenstände im Zusammenhang mit der ethischen Gesetzgebung vor. Beim Bilden einer Maxime (dem Sittengesetz gemäß) und ihrer Befolgung um ihrer selbst willen, muß reine Vernunft im Subjekt selbst praktisch sein (autonomer Wille). Die Gesinnung im innerlich Handelnden selbst wird einer moralischen Bewertung unterzogen. Wenn das Subjekt in Bezug auf Gemeinschaft mit anderen gedacht wird, dann verschiebt sich das Problemfeld von der Bewertung der Gesinnung auf die Handlung, weil die äußere Freiheit immer in Bezug zur äußeren Freiheit von anderen regelungsbedürftig wird und zwar ganz unabhängig von der Selbstbezüglichkeit der inneren Freiheit. Dem Rechtsgesetz gemäß zu handeln, also die äußere Freiheit des Anderen nicht einzuschränken, fordert aber nichts anderes als Handlungsfähigkeit. Wie beim ethischen Gesetz, so werden auch beim Rechtsgesetz Pflichten aktuell, weil ein endliches Vernunftwesen wie das menschliche Subjekt diese nicht automatisch befolgt. Vor der Befolgung muss aber bei beidem das Gesetz (der Allgemeinheit) und mit ihr die Pflicht überhaupt erkannt werden. In der MdS heißt es bei der sog. doppelten Gesetzgebung entsprechend: „Durch das erstere[58] wird die Handlung als Pflicht vorgestellt, welches ein bloßes theoretisches Erkenntnis der möglichen Bestimmung der Willkür […] ist“.[59] Beim Rechtsgesetz werden die äußeren Handlungen zueinander in Gemeinschaft als objektiv notwendig – verbindlich – vorgestellt. Das Bewusstsein, das Erkennen dieser objektiv-notwendigen Handlungen braucht nicht gleichzeitig als Motiv für die Ausführung herhalten, wie es das ethische Gesetz fordern würde. In Bezug auf Rechtspflichten sagt Kant auch deshalb ausdrücklich, „Die Pflichtenlehre ist also hier [die Rechtslehre] eine bloße Wissenslehre.“[60] Aber zum Erkennen einer Pflicht muss weder in der Ethik, noch in der Rechtslehre reine Vernunft im Willen praktisch werden. Das muss sie erst in Bezug auf das zweite Stück und dort auch nur, wenn es um Ethik geht[61].

Bei der Ethik muss das Erkannte - die vernunftgemäße Objektive-Notwendigkeit einer (inneren) Handlung – rein aus sich selbst heraus, also ohne zusätzlichen empirisch-materiellen Grund, für die Befolgung sorgen. So eine (innere) vernunftgemäße Handlung ist aber ohne das Praktischwerden der reinen Vernunft nicht vorstellbar. Und genau darauf verzichtet die Rechtslehre indem sie die Kenntnis der Pflicht ausreichen lässt und die Motivation dazu freistellt. Wo soll denn die reine praktische Vernunft den Willen bestimmen? Wo soll sie zur Geltungsgrundlage werden? Deshalb meinte Kersting zunächst in Wohlgeordnete Freiheit, das Recht sei kein Imperativ – könne also keine objektiv-notwendige Handlung als verbindlich vorstellen; in weiterer Entwicklung kam er im Ergebnis dazu, dass für die Geltung des Rechtsgesetzes reine praktische Vernunft willensbestimmend sein muss und dazu sei eben transzendentale Freiheit/Willensfreiheit erforderlich (sog.“Abhängigkeitsthese“)[62].

Seinen Ausgang gewinnt diese Deutung[63] aus dem formalen Gesichtspunkt, dass das Verhältnis der Rechtslehre zur Moralphilosophie - seine „geltungstheoretische Abhängigkeit“ von dieser - nicht explizit thematisiert wird[64], obwohl die wesentliche Neuordnung, das Absehen von der rein vernünftigen Willensbildung dies eigentlich gebieten würde; das führe dazu, dass „die Stellung der Rechtsphilosophie zur Moralphilosophie zwielichtig“ bleibe[65].„Verbindlichkeit, praktisches Gesetz [Rechtsgesetz], moralische Freiheit und Vernunftautonomie stehen in einem wechselseitigen Verweisungszusammenhang.“[66] Weil das Rechtsgesetz aber nicht das Praktischwerden der reinen Vernunft fordere, ließe sich seine Verbindlichkeit nur mittelbar rechtfertigen, nämlich - eben und doch - über die KpV[67] und deren Nachweis über das Praktischwerden der reinen Vernunft: „Der Kantische Verbindlichkeitsbegriff steht unter der Voraussetzung der transzendentalen Freiheit. […] er verlangt reine praktische Vernunft.“[68]

Doch bleibt die Frage bestehen, ob die RL nicht schon aus sich selbst heraus in der Immanenz des Werkes erschöpfende Antworten bereithält. Geht man auf die KpV und GMS zurück, so kann man auch den äußeren Zwang als zentrales Problem der Rechtslehre ansehen[69], weil in dieser sich (vernunft-)gesetzesmäßige Willensbildung und äußerer Zwang gegenseitig ausschließen[70]. Die Konzentration auf das Subjekt und seine innere, willensmäßige Anbindung an die Vernunftwelt ist für seine moralische Beurteilung notwendig. Aber wenn die Frage nicht mehr die philosophischen Umstände berührt, wie ein Einzelner subjektiv-innerlich als moralisches Wesen bestehen kann, sondern sein Verhältnis zu Anderen, dann ist das mehr als eine technische Bewegung von innen nach außen. In Kantischen Verhältnissen kann man als moralisches Wesen immer nur vor sich selbst bestehen, wie man immer nur sich selbst zwingen kann. In der Konsequenz dieses Systems kann nicht einmal sicher sein, ob jemals moralisch gehandelt wurde - im Gegensatz zu rechtsmäßigen/unrechtsmäßigen Handlungen. Der Sprung nach außen besteht darin, dass die moralische Fähigkeit des Subjekts, mittels seiner Willensbildung ethisch zu bestehen, überhaupt keine rechtlich relevante Rolle mehr spielt. Das Subjekt muss in der Rechtslehre äußerlich mit anderen Subjekten bestehen, unabhängig davon, ob es vor sich selbst bestehen kann. Als Autor von Handlungsprinzipien steht man in der Ethik innerlich allein gestellt da, als Autor von Handlungen in Gemeinschaft mit anderen unter dem Imperativ des Rechtsgesetzes. Die Sicherung der äußerlich handlungsbedingten und zweckverwirklichenden physischen Existenz im möglichen Zusammenstoß mit Anderen erwirkt das Absehen von jeder vernunftgemäßen Innerlichkeit. Auch wenn man diese Verlagerung als eine technische Angelegenheit betrachtet, kommt man auf nichts anderes. Auch rein vernünftige Wesen wie Engel brauchen das Rechtsgesetz, weil selbst die vernünftige und damit ethisch korrekte Bildung ihrer Maximen und Zwecksetzungen Handlungskonflikte nicht ausschließen kann. Nun muß man, wenn man KpV, GMS und RL als gesamtwerkliche Sinneinheit zusammendenkt, zu der Schlussfolgerung kommen, dass die Voraussetzungen einer philosophischen Problemlage nach Wegfall ihres Gegenstandes für eine anders geartete Problemlage trotzdem bestehen - „geltungstheoretisch abhängig“ - bleiben. Wieso drängt sich denn das Rechtsgesetz nicht wie das Moralgesetz der KpV im Subjekt als „synthetischer Satz a priori“ als ein Faktum der Vernunft auf?

Das Rechtsgesetz ist zwar auch Produkt der Vernunft, verlangt aber eben nicht eine reine vernünftige Willensbestimmung, sondern nur die Fähigkeit seiner Befolgung, die aufgrund der Handlungsfreiheit gewährleistet ist. Wozu sollte dann die Geltung des Rechts eine vernünftige Willensbestimmung benötigen?

In der Ethik dagegen muss durch die Prüfung der Maxime auf ihre Allgemeingesetzlichkeit reine praktische Vernunft erkennend wirken, bei ihrer Ausführung aber erst praktisch werden, also diese um ihrer selbst willen, aus Achtung „ausführen“. Dieser Unterschied wird auch durch Kant deutlich gemacht, weil das Recht als analytisches, die Ethik und Tugend aber als synthetisches Prinzip entwickelt werden. Durch den synthetischen Nachweis versucht Kant einen vernünftigen Willen, der im menschlichen Willen nicht per se – analytisch - enthalten ist, mit diesem so zu verknüpfen, dass er dabei die Möglichkeit aufzeigt, dass reine Vernunft den menschlichen Willen praktisch bestimmen kann. Intelligibilität muss dazu phänomenal wirksam werden. Das ist aber in der Rechtslehre nirgends gefordert. Deshalb braucht dort Kant auch die synthetische Verknüpfung nicht. Entsprechend lautet auch in der Tugendlehre die Überschrift samt Ausführungen dazu:

 

„X. Das oberste Prinzip der Rechtslehre war analytisch; das der Tugendlehre ist synthetisch

 

Daß der äußere Zwang, sofern dieser ein dem Hindernisse der nach allgemeinen Gesetz zusammenstimmenden äußeren entgegengesetzter Widerstand (ein Hindernis des Hindernisses derselben) ist, mit Zwecken überhaupt zusammen bestehen könne, ist nach dem Satz des Widerspruches klar, und ich darf nicht über den Begriff der [äußeren] Freiheit hinausgehen, um ihn einzusehen; der Zweck, den ein jeder hat, mag sein, welcher er wolle.-

Also ist das oberste Rechtsprinzip ein analytischer Satz.

Dagegen geht das Prinzip der Tugendlehre über den Begriff der äußeren Freiheit hinaus und verknüpft nach allgemeinen Gesetzen noch einen Zweck, den es zur Pflicht macht. Dieses Prinzip ist also synthetisch.“[71]

 

Darüber, dass die Befugnis zum äußeren Zwang und das Recht dasselbe sind, besteht wiederum kein Streit und wird durch § C und § D hinreichend klargelegt. Was hier noch interessiert, ist die Geltungsgrundlage des Rechts. Sowohl in der Ethik als auch in der Rechtslehre ist es die Vernunft, die die Ordnung – Objektive-Notwendigkeit - der Dinge, Allgemeingesetzlichkeit, erkennt. Eine höhere Ordnung als die von der Vernunft erkannte Ordnung gibt es bei Kant nicht, und die durch die Vernunft erkannte Ordnung ist eine objektiv-notwendige, ähnlich wie bei Naturgesetzen. Nun erkennt die Vernunft, dass in einer Gemeinschaft endlicher Vernunftwesen ihre äußere Handlungs-/Willkürfreiheit nur dann gegeben ist, wenn diese formal miteinander zusammenstimmen und durch keinen materiellen Zweck vorgeben werden[72]. Analytisch kann wiederum diese Vernunfterkenntnis deshalb heißen, weil diese allein aus dem Begriff der äußeren Handlungs-Freiheit in Gemeinschaft mit anderen nach dem Satz des Widerspruchs folgt[73]. Dass diese Voraussetzungen aber gegeben sind, ist eine evidente Erfahrungstatsache (Handlungsfreiheit und Gemeinschaft). Diese Vernunfterkenntnis ist eine objektiv-notwendige und sie drückt sich im Rechtsgesetz aus, welches das so Erkannte einfordert. Um das Erkannte zu tun, muss man aber nicht das Erkannte sich zu eigen, zum Handlungsmotiv machen. Die Geltung wird also nicht dadurch hergestellt, dass das Gesetz zur Triebfeder wird, sondern dadurch, dass die reine praktische Vernunft die Objektive-Notwendigkeit einer Ordnung unter äußerlich Handlungsfähigen erkennt[74]. Dazu (zum Erkennen) braucht aber reine Vernunft im menschlichen Willen nicht praktisch werden. Dass die möglichen Handlungen auf das allgemeine Zusammenstimmen mit den Handlungen anderer beschränkt sind und „tätlich“ eingeschränkt werden dürfen, dass sagt  „die Vernunft […] und dieses sagt sie als ein Postulat, welches gar keines Beweises weiter fähig ist.“[75]

 

Der kategorische Imperativ in der Rechtslehre fordert diese objektiv-notwendige Handlungsordnung unbedingt ein und zwar notwendig ganz unabhängig davon, ob sich jemand durch die Einsicht in diese Vernunftordnung zum Handeln motivieren lässt, weil seine Geltung nicht von der Einsicht in diese abhängt, sondern von der Richtigkeit dieser Erkenntnis. Und mit dem Zwang wird nur garantiert, dass die Vernunftordnung des Rechts auch unter endlichen Vernunftwesen real wirksam wird[76]. Die Befugnis zu zwingen hängt ganz an der Begründung des Rechts, ist mit diesem bekanntlich nach dem Satz des Widerspruchs verknüpft, analytisch in ihm enthalten: Recht und die Befugnis zu zwingen sind einerlei[77]. Nicht der Zwang, sondern das Recht war begründungsbedürftig. Hier geht es selbstverständlich nur um die Sorte des Zwanges – eben Rechtszwanges -, die dazu eingesetzt wird, Unrecht zu verhindern oder Recht zu verwirklichen/wiederherzustellen, das heißt, Handlungen oder Unterlassungen zu erwirken, die über das Zusammenstimmen der äußeren Willkürfreiheit hinausgehen[78]. Diese Lösung ist systematisch genauso elegant wie notwendig. Denn wenn die Vernunft feststellt, daß äußere Freiheit nur dann gegeben ist, wenn die Willküren zusammenstimmen, dann ist jeder Gebrauch der Willkür, der sich über dieses Zusammenstimmen hinwegsetzt ein vernunftwidriger Widerspruch zu seinen eigenen Voraussetzungen, der nicht mehr von der rechtsgesetzlich gegebenen Sphäre der äußeren Freiheit gedeckt wird. Deshalb ist eine rechtswidrige äußere Handlung eigentlich eine unfreie Handlung und sie ist Unrecht, weil sie sich über das Formale der wechselseitigen Zusammenstimmung der Willküren hinwegsetzt. Unrecht ist eine rechtswidrige Handlung – Zwang[79] -, weil sie dem vom Rechtsgesetz geforderten Zustand der allgemeinen Zusammenstimmung der Handlungen widerspricht. Die Formulierung Geismanns[80], dass die Antwort, die Befugnis zum Zwingen, eigentlich einen „Zwang zur Freiheit“ bedeutet, ist hier sehr treffend. Es wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass durch den Rechts-Zwang die Handlung sowieso nur auf diejenige Bedingung zurückgebracht wird, auf die sie in der Vernunftidee des Rechts schon je eingeschränkt war[81]. Auch hierfür ist jegliche Triebfeder rechtlich irrelevant.

Das heißt aber, dass alles was darüber hinaus als Handlung geschieht nicht dem Recht, sondern seinem Gegenteil, dem Unrecht entspricht. Allein um dem Rechtsgesetz Wirksamkeit zu verschaffen, wird als äußerste Möglichkeit Zwang angedroht und angewandt. Das Recht ist laut § D mit der Befugnis zu zwingen nach dem „Satze des Widerspruchs“ verbunden.

Auf die in rechtsphilosophischer Hinsicht immer wieder bemühte Frage, wieso der einzelne Subjekt sich dem Rechtsgesetz unterwerfen soll, ist die Kant´sche Antwort, dass man sowieso schon unterworfen ist, und man „tätlich“ - durch Zwang - unterworfen werden kann. Zwang ist Rechtsverwirklichung vom gültigen Recht, weil durch ihn eine konkrete Beeinträchtigung der äußeren Freiheit als Recht (die Unabhängigkeit der Willkür von der nötigenden Willkür eines anderen) „handlungswirksam“ aufgehoben wird. Dieser Zwang, das muss hier wieder betont werden, ist ein rein äußerlicher „Handlungszwang“, er darf also nicht auf die innere Freiheit bezogen werden, sondern nur auf die äußere. Er kann die transzendentale Freiheit gar nicht beschränken[82]. Die Frage, ob der einzelne Subjekt sich das Rechtsgesetz zu eigen machen sollte, sich also ihm aus eigener Überzeugung unterwerfen soll, ist in der Rechtslehre Kants bedeutungslos, weil sie die Frage nach der Triebfeder ist. Dass Triebfeder und Motive nicht handlungseinschränkend und damit überhaupt nicht rechtsrelevant werden können, wurde schon nachgewiesen. Der Rechtslehre reichen utilitaristische, nach persönlichem Nutzen-Kosten-Kalkül handelnde Individuen vollkommen aus[83].

 

 

III. Folgerungen und Ausblick

 

Zur Geltung des Rechtsgesetzes: wenn die Begründungslinie von Kersting bevorzugt wird, dann endet man beim Faktum der Vernunft der KpV oder in der GMS. Man muss dabei vor Augen führen, dass durch diesen Zusammenhang der ganze Geltungsgedanke des Rechtsgesetzes und die Kant´sche Rechtsphilosophie bedroht werden. „Wenn die Moralphilosophie fällt, fällt auch die Rechtsphilosophie“, schrieb Kersting[84]. Leider geht er auf die Begründungsqualität der Moralphilosophie im Einzelnen nicht ein.[85] Einige spärliche Hinweise wie die „heikle Ontologie der Zwei-Welten-Theorie“[86] lassen nur Vermutungen zu. Denn wenn man schon darauf besteht, dass das Rechtsgesetz seine Geltungsgrundlage in der Moralphilosophie hat, dann müsste man auch darauf hinweisen, welche Aporien und Unstimmigkeiten diese in sich birgt. Der Wunde Punkt der Geltung liegt dann mitten in der Moralphilosophie und man wäre gespannt, wie im Umkreis der „heiklen Ontologie der Zwei-Welten-Theorie“ und des Faktums der Vernunft eine - angesichts der Unstimmigkeiten und Aporien – philosophisch stabile Geltungsgrundlage errichtet werden könnte[87]. Auf der Linie von Reich, Ebbinghaus und Geismann stellt sich dieses Problem nicht. Damit wird natürlich kein Stab für irgendeine ergebnisorientierte Lösung gebrochen, aber nochmals der Hinweis: die „dunkle Seiten“ der GMS und KpV sollen verdeutlichen, welchen „theoretischen Preis“ man für die Geltung dann zu zahlen hat.

 

Diese Hinweise sollten ausgereicht haben, um die Bedeutung dessen herauszustellen, welche Gedankengänge das Spannungsverhältnis zwischen Recht und Ethik dominieren. Wo die Geltung der Rechtslehre beginnt hat entgegen einigen Vorurteilen, jenseits begrifflich-philosophischer Deutungskämpfe und terminologischer Verschiedenheiten, konkrete und pragmatische Auswirkungen - auch auf das Staatsrecht. Dieses jeder Theorie inhärente Potenzial, wird besonders dort (auch) deutlich, wo Ethik und Recht auf Umwegen zusammengebracht werden, wo die Unterscheidung aus einem Rückschluss aus letztlich pragmatischen Erwägungen wieder aufgehoben wird. Wenn Recht nur auf der (Geltungs-)Grundlage des ethisch-moralischen möglich ist, wenn das Ethisch-Moralische in der letzten Konsequenz die conditio sine qua non des Rechtlichen wird, wie weit ist dann noch der Schritt entfernt von Rechts wegen Sittlichkeit zu fordern?

 



[1]     „Es ist nun kein Wunder, wenn wir auf alle bisherigen Bemühungen, die jemals unternommen worden, um das Prinzip der Sittlichkeit ausfindig zu machen, zurücksehen, warum sie insgesamt haben fehlschlagen müssen. Man sah den Menschen durch seine Pflicht an Gesetze gebunden, man ließ es sich aber nicht einfallen, daß er nur seiner eigenen, und dennoch allgemeinen Gesetzgebung unterworfen sei, und daß er nur verbunden sei, seinem eigenen, dem Naturzwecke nach aber allgemein gesetzgebenden, Willen gemäß zu handeln. Denn wenn man sich ihn nur als einem Gesetz (welches auch sei) unterworfen dachte: so mußte dieses irgend ein Iteresse als Reiz oder Zwang bei sich führen, weil es nicht als Gesetz aus seinem Willen entsprang, sondern dieser gesetzmäßig von etwas anderem genötigt wurde auf gewisse Weise zu handeln. Durch diese ganz notwendige Folgerung aber war alle Arbeit, einen obersten Grund der Pflicht zu finden, unwiederbringlich verloren. Denn man bekam niemals Pflicht, sondern Notwendigkeit der Handlung aus einem gewissen Interesse heraus. Dieses mochte nun ein eigenes oder fremdes Interesse sein. Aber alsdann mußte der Imperativ jederzeit bedingt ausfallen und konnte zum moralischen Gebote gar nicht taugen. Ich will also diesen Grundsatz das Prinzip der Autonomie des Willens, im Gegensatz mit jedem anderen, das ich deshalb zur Heteronomie zähle, nennen.“ GMS 04.432.25 f. Vgl. auch Wolfgang Kerstings Ausführungen zu diesem Traditionsbruch, Kant über Recht, Padeborn 2004, 97 f.

[2]     GMS 04.431.20 f.

[3]     Forschner, Maximilian: Gesetz und Freiheit. München. 1974, 221.

[4]     VARL 23.344. (Hervorhebung von mir)

[5]     Kersting, Wolfgang: Kant über Recht. Padeborn. 2004, 22. (mit Zitaten von Kant)

[6]     Kersting, Wolfgang: Kant über Recht. Padeborn. 2004, 22, 27 f.

[7]     Kersting, Wolfgang: Kant über Recht. Padeborn. 2004, 35. (Herv. von mir)

[8]     In diesem Punkt scheint die Literatur übereinzustimmen.

[9]     Scholz, Gertrud: Das Problem des Rechts in Kants Moralphilosophie. Köln. 1972, 190.

[10]    Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist, dass Kersting „Kants Konzeption apriorischer Vernunftgesetzgebung […] notgedrungen im Zwielicht von Dezisionismus und Tautologismus.“ sieht. Kersting, Wolfgang: „Vernunft, Verbindlichkeit und Recht bei Kant“. In: Karl Ameriks/Dieter Sturma (Hrsg.) Kants Ethik. Padeborn. 2004, 274.

[11]    Dass nur die Gesetzesform der Maximen, also ihre Allgemeinheit zu einem Gesetz taugt, ist nur ein Qualifikationsmerkmal der Apriorität und hindert nicht, dass das Subjekt es „selbst gibt“ und es um seiner selbst willen befolgt.

[12]    KpV 05.51.20 f.

[13]    RL 06.231,

[14]    Ebbinghaus, Julius: „Kant und das 20. Jahrhundert“. In:  Hariolf Oberer/Georg Geismann (Hrsg.) Gesammelte Schriften Bd. 3 Schriften zu Theoretischen Philosophie und zur Philosophiegeschichte 1924-1972. Bonn. 1990, 168.

[15]    Oder Geismanns Gegenüberstellung mit Was soll ich wollen?, und Was sollen wir tun?, Geismann, Georg: Kant und kein Ende Bd. 2, Studien zur Rechtsphilosophie. Würzburg. 2010, 32.

[16]    Geismann, Georg: Kant und kein Ende Bd. 2, Studien zur Rechtsphilosophie. Würzburg. 2010, 17.

[17]    „[...] sich aber einen Zweck vorzusetzen, das kann durch keine äußerliche Gesetzgebung bewirkt werden (weil es ein innerer Akt des Gemüts ist); obgleich äußere Handlungen geboten werden mögen, die dahin führen, ohne doch daß das Subjekt sich sich zum Zweck macht.“ RL 06.239.

[18]    Geismann, Georg: Kant und kein Ende Bd. 2, Studien zur Rechtsphilosophie. Würzburg. 2010, 33 f.

[19]    Kersting, Wolfgang: Wohlgeordnete Freiheit. Padeborn. 2007, 152. Ludwig, Bernd: Kants Rechtslehre. Hamburg. 2005, 91.

[20]    „[...] das Vermögen, andere zu verpflichten, d.i. der Begriff des Rechts“. RL 06.237.

[21]    „Ein vernünftiges Wesen hat Pflichten wenn die Freyheit seiner Willkühr durch ein Gesetz eingeschränkt wird […] Wird sie durch die Willkühr eines Anderen eingeschränkt so hat es Rechtspflichten; […] diejenige [Verbindlichkeit] wo das nöthigende Subject eine andere seyn muß, die rechtliche wo es eben dieselbe Person seyn muß die ethische Verbindlichkeit.“ VARL 24.344 f.

[22]    Zitate aus der KrV entnommen aus: Haensel, Werner: Kants Lehre vom Widerstandsrecht. Ein Beitrag zur Systematik der Kantischen Rechtsphilosophie. Berlin. 1926, 9.

[23]    „Die menschliche Willkür ist frei, da sie durch Antriebe der Sinnlichkeit zwar affiziert, aber nicht bestimmt wird“ RL 06.213.  

[24]    Paton, H. J.: Der kategorische Imperativ. Berlin. 1962, 260. Das dürfte konsensual sein.

[25]    Willascheck, Marcus: Praktische Vernunft. Handlungstheorie und Moralbegründung bei Kant. Münster. 1991, 48. Dort auch weitere Nachweise für die Begriffsverwendung.

[26]    Willascheck, Marcus: Praktische Vernunft. Handlungstheorie und Moralbegründung bei Kant. Münster. 1991, 48.

[27]    RL 06.230.

[28]    RL 06.231.

[29]    TL 06.389. (Hervorhebung von mir)

[30]    Kersting, Wolfgang: Wohlgeordnete Freiheit. Padeborn. 2007, 145, 156. Außerdem: natürlich muss der Rechtsinhaber sein Recht nicht ausüben.

[31]    Kersting, Wolfgang: „Vernunft, Verbindlichkeit und Recht bei Kant“. In: Karl Ameriks/Dieter Sturma (Hrsg.) Kants Ethik. Padeborn. 2004, 281.

[32]    RL 06.237.

[33]    RL 06.231.

[34]    Kersting, Wolfgang: Wohlgeordnete Freiheit. Padeborn. 2007, 163.

[35]    Bspw. Lisser, Kurt: Der Begriff des Rechts bei Kant. Berlin. 1922, 15. Kritisch dazu Deggau, Hans-Georg: Die Aporien der Rechtslehre Kants. Stuttgart-Bad-Canstatt. 1983, 55 f. Vgl auch Kerstings Kritik zu diesem Vorwurf, Kersting, Wolfgang: Wohlgeordnete Freiheit. Padeborn. 2007, 81 f. (89): „Die sich im Recht organisierende Freiheit erzeugt Gleichheit. Gesetzliche Freiheit ist gleiche Freiheit. Das Recht kennt keine Privilegien; die Partner eines Recht-Pflicht-Verhältnisses müssen daher prinzipiell austauschbar sein. Sowenig ein Wesen, das nur Rechte und Pflichten hat bzw. nur Pflichten und kein Recht hat, Mitglied der Rechtsgemeinschaft sein kann, sowenig kann es in dieser eine ungleichgewichtige Verteilung von Rechten und Pflichten geben“. Man braucht allerdings nicht so allgemein bleiben; schon das Privatrecht, namentlich die Rechtfertigung des Eigentums ist ein konkreter Ausfluß des Rechtsgesetzes.“

[36]    Und nur das ist rechtliche relevant. Kersting, Wolfgang: Wohlgeordnete Freiheit. Padeborn. 2007, 80.

[37]    Tretter, Friedrich: „Willkürfreiheit, Freiheit, Recht und Rechtsgültigkeit bei Kant“. In: Hariolf Oberer (Hrsg.) Kant. Analysen – Probleme – Kritik, Bd. III. Würzburg. 1997, 242. Wenn man aber schon hier unbedingt „Inhalte“ sehen will, dann: Gleichheit bei Kersting, Wolfgang: Wohlgeordnete Freiheit. Padeborn. 2007, 89: „Die sich im Recht organisierende Freiheit erzeugt Gleichheit. Gesetzliche Freiheit ist gleiche Freiheit. Das Recht kennt keine Privilegien […] Sowenig ein Wesen, das nur Rechte und keine Pflichten hat bzw. nur Pflichten und kein Recht hat, Mitglied einer der Rechtsgemeinschaft sein kann, sowenig kann es in dieser eine ungleichgewichtige Verteilung von Rechten und Pflichten geben“. Ein Begründungsaspekt ist dafür: „Die Allgemeinheit eines normativen Prinzips ist nur um den Preis seiner Formalität und Negativität zu bekommen.“ Kersting, Wolfgang: Kant über Recht. Padeborn. 2004, 50.

[38]    Geismann, Georg: Kant und kein Ende Bd. 2, Studien zur Rechtsphilosophie. Würzburg. 2010, 89; Friedrich, Rainer: Eigentum und Staatsbegründung in Kants Metaphysik der Sitten. Berlin/New York. 2004, 44.

[39]    RL 06.231.

[40]    Geismann, Georg: Kant und kein Ende Bd. 2, Studien zur Rechtsphilosophie. Würzburg. 2010, 90. So auch bei Scholz, Gertrud: Das Problem des Rechts in Kants Moralphilosophie. Köln, 1972, 145: „Ist denn aber das Gesetz, als das ich meine Maxime soll wollen können, auch notwendig ein Gesetz der allseitigen äußeren Freiheit? So verhält es sich in der Tat; denn in allem, was ich will, will ich immer schon die äußere Freiheit . Ich kann nicht äußerlich unfrei (dem Zwang, der Nötigung durch die Willkür eines anderen unterworfen sein) wollen. Es liegt ein Widerspruch darin, eine unfreie Handlung als solche zu wollen; denn eine unfreie Handlung ist als solche ein Mittel nur zum Zwecke des Nötigenden; und ich kann nicht eine Handlung, die und sofern sie als Mittel zu einem Zwecke dient, der nicht mein Zweck ist, zu meinem Zwecke machen. Ein Gesetz, das ich soll wollen können, kann also kein Verhalten gegen mich auch nur möglich machen, durch das ich in meinem mit jedermanns Freiheit zusammenstimmenden äußeren Handeln der nötigenden Willkür eines anderen unterworfen würde.“ Ähnlich Kersting, Wolfgang: Wohlgeordnete Freiheit. Padeborn. 2007, 103: „Da ein seine Unfreiheit wollender Wille sich widerspricht, jedes vernünftige Wesen also notwendigerweise seine Freiheit will [...]“.

[41]    Steigleder, Klaus: Kants Moralphilosophie. Die Selbstbezüglichkeit reiner praktischen Vernunft. Stuttgart/Weimar. 2002, 142 f.

[42]    Kersting, Wolfgang: Wohlgeordnete Freiheit. Padeborn. 2007, 89. Inhaltlich deckungsgleich Ebbinghaus, Julius:Positivismus – Recht der Menschheit – Naturrecht – Staatsbürgerrecht“. In: Hariolf Oberer/Georg Geismann (Hrsg.) Gesammelte Schriften Bd. 1. Sittlichkeit und Recht: Praktische Philosophie 1929-1954. Bonn. 1986,  351.

[43]    Geismann, Georg: Kant und kein Ende Bd. 2, Studien zur Rechtsphilosophie. Würzburg. 2010, 90.

[44]    Tretter, Friedrich: „Willkürfreiheit, Freiheit, Recht und Rechtsgültigkeit bei Kant“. In: Hariolf Oberer (Hrsg.) Kant. Analysen – Probleme – Kritik, Bd. III. Würzburg. 1997, 242.

[45]    Geismann, Georg: Kant und kein Ende Bd. 2, Studien zur Rechtsphilosophie. Würzburg. 2010, 44, 48 f. (andeutend),  88 ff.; Ebbinghaus, Julius:Kant und das 20. Jahrhundert“, 167 f.; „Die Idee des Rechts“, 172 ff. In: Georg Geismann/Hariolf Oberer (Hrsg.) Gesammelte Schriften Bd. 2. Philosophie der Freiheit: Praktische Philosophie 1955-1972. Bonn. 1988; „Kants Rechtslehre und die Rechtsphilosophie des Neukantianismus“. In: ebenda, 232, 241 f. Baum, Manfred: „Gefühl, Begehren und Wollen in Kants praktischer Philosophie“. Jahrbuch für Recht und Ethik, Band 14 (2006), 138; Reich, Klaus: „Rousseau und Kant“. In: Manfred Baum, Udo Rameil, Klaus Reisinger, Gertrud Scholz (Hrsg.) Gesammelte Schriften. Hamburg. 2001, 157. Wohl auch Höffe, Otfried:Der kategorische Rechtsimperativ“. In: ders. (Hrsg.) Immanuel Kant. Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre. Berlin. 1999, 52. Höffe nun ausdrücklich in Höffe, Otfried: „Proto-Strafrecht: Programm und Anfragen eines Philosophen“. In: Albin Eser/Winfried Hassemer/Björn Burkhard (Hrsg.) Die Deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende. München. 2000, 310. Sänger, Monika: Die kategoriale Systematik in den „Metaphysischen Anfangsgründen  der Rechtslehre. Berlin/New York. 1982, 30 f. Oberer für „eingeschränkte“ Richtigkeit der Unabhängigkeitsthese, Oberer, Hariolf: „Sittengesetz und Rechtsgesetz a priori“. In: ders. (Hrsg.) Kant. Analysen – Probleme – Kritik, Bd. III. Würzburg. 1997, S. 177 (178) ff.

      Sehr treffend wieder die Formulierung von Sänger: „Die Kategorie der Gemeinschaft ist Bedingung der Möglichkeit der a priori bestimmten rechtlichen Handlungen und damit der apriorischen Rechtssätze. Voraussetzung ist dabei nach der Kategorie der Substanz die Persönlichkeit [Zurechnungsfähigkeit als Abgrenzung zu den Sachen, Csingár], die als Person in ein praktisches äußeres Verhältnis treten kann, nach der Kategorie der Kausalität die freie Willkür als Zustand der Person, die die Bedingung der Möglichkeit rechtlicher Akte darstellt, nach der Kategorie der Gemeinschaft aber erst der wechselseitige Einfluß der beiderseitigen freien Willkür in einer gemeinschaftlich gedachten Rechtssphäre.“ Sänger, Monika: Die kategoriale Systematik in den „Metaphysischen Anfangsgründen  der Rechtslehre. Berlin/New York. 1982, 186.

[46]    Voraussetzungen wären insgesamt die Bestandteile des Rechtsbegriffes

[47]    Geismann, Georg: Kant und kein Ende Bd. 2, Studien zur Rechtsphilosophie. Würzburg. 2010 44, 48 f. (andeutend),  88 ff. (ausführlich); Ebbinghaus, Julius: „Kant und das 20. Jahrhundert“. In: Georg Geismann/Hariolf Oberer (Hrsg.) Gesammelte Schriften Bd. 3. Interpretation und Kritik. Schriften zur Theoretischen Philosophie und zur Philosophiegeschichte 1924-1972. Bonn 1990, 164 f.

[48]    Kersting, Wolfgang: „Vernunft, Verbindlichkeit und Recht bei Kant“. In: Karl Ameriks/Dieter Sturma (Hrsg.) Kants Ethik. Padeborn. 2004, 285.

[49]    Kersting, Wolfgang: Wohlgeordnete Freiheit. Padeborn. 2007, 98, 111.

[50]    Geismann Kersting referierend, Geismann, Georg: Kant und kein Ende Bd. 2, Studien zur Rechtsphilosophie. Würzburg. 2010, 83. Für „Abhängigkeitsthese“ Kersting, Wolfgang: Wohlgeordnete Freiheit. Padeborn. 2007, 101, S. 114  ff. Diese These ist sehr verbreitet. Tretter, Friedrich: „Willkürfreiheit, Freiheit, Recht und Rechtsgültigkeit bei Kant“. In: Hariolf Oberer (Hrsg.) Kant. Analysen – Probleme – Kritik, Bd. III. Würzburg. 1997, 241 f., 273 ff., 280 ff. Ludwig, Bernd: Kants Rechtslehre. Hamburg. 2005, 100 Fn 32. Wohl auch bei Niebling, Christian: Das Staatsrecht in der Rechtslehre Kants. München. 2005, 30, bei dem man allerdings nur eine verkürzte Wiederholung der Kersting´schen Gedanken finden kann. Merle differenziert noch weiter über die Unabhängigkeits- und Abhängigkeitsthese hinaus, Merle, Jean-Christophe: Strafen aus Respekt vor der Menschenwürde. Berlin. 2007, 16 f. Siehe auch weitere Nachweise in Fn 62.

[51]    Tretter, Friedrich: „Willkürfreiheit, Freiheit, Recht und Rechtsgültigkeit bei Kant“. In: Hariolf Oberer (Hrsg.) Kant. Analysen – Probleme – Kritik, Bd. III. Würzburg. 1997, 270; Geismann, Georg: Kant und kein Ende Bd. 2, Studien zur Rechtsphilosophie. Würzburg. 2010, 88; Kersting, Wolfgang: Wohlgeordnete Freiheit. Padeborn. 2007, 92.

[52]    Kersting, Wolfgang: Wohlgeordnete Freiheit. Padeborn. 2007, 84 f.

[53]    RL 06.263.

[54]    Kersting, Wolfgang: Kant über Recht. Padeborn. 2004, 45.

[55]    RL 06.263.

[56]    Kersting, Wolfgang: Wohlgeordnete Freiheit. Padeborn. 2007, 145 und wortgleich wieder Kersting, Wolfgang: Kant über Recht. Padeborn. 2004, 45.

[57]    Schmucker, Josef: „Der Formalismus und die materialen Zweckprinzipien in der Ethik Kants“. In: Hariolf Oberer (Hrsg.) Kant. Analysen – Probleme – Kritik, Bd. III. Würzburg. 1997, 132 f.

[58]    „Das Gesetz, das die Handlung, die geschehen soll, objektiv notwendig, d.i. welches die Handlung zur Pflicht macht“, RL 06.218.

[59]    RL 06.218. (Hervorhebung von mir).

[60]    TL 06.375. (Hervorhebung und Einfügung von mir)

[61]    „Die Vernunft ist sowohl der die moralische Qualität einer Maxime anzeigende, ihre Pflichtmäßigkeit begründende Erkenntnisgrund als auch die Ursache, nach ihr zu handeln, ihr Ausführungsgrund. In diesem Zusammenfall – und nur in diesem Zusammenfall – von Grundstein und Ursachesein beweist die Vernunft ihren praktischen Charakter, ihre Willensbestimmungskompetenz.“ Kersting, Wolfgang: Kant über Recht. Padeborn. 2004, 23.

[62]    Kersting, Wolfgang: Wohlgeordnete Freiheit. Padeborn. 2007, 92 (ff.): „Erhebt es [das Rechtsgesetz] den Anspruch objektiver Gültigkeit und unbedingter Verbindlichkeit, dann muß Freiheit unter moralischen Gesetzen [gemeint ist transzendentale Freiheit] auch für die Rechtslehre angenommen werden“ So auch in Kant über Recht, S. 27, wo allerdings das Rechtsgesetz schon als Imperativ gedeutet wird. So auch ders. „Die verbindlichkeitstheoretischen Argumente". In: Ralf Dreier (Hrsg.), Rechtspositivismus und Wertbezug des Rechts. Stuttgart. 1990, 69. Außer ihm (vgl. Fn 50) noch viele: Tretter, Friedrich: „Willkürfreiheit, Freiheit, Recht und Rechtsgültigkeit bei Kant“. In: Hariolf Oberer (Hrsg.) Kant. Analysen – Probleme – Kritik, Bd. III. Würzburg. 1997, 241 f., 273 ff., 280 ff.; Kühl, Kristian:Rehabilitierung und Aktualisierung des kantischen Vernunftrechts“. ARSP-Beiheft 44 (1991), 215 f. Wohl auch Zaczyk, Rainer: „Gerechtigkeit als Begriff einer kritischen Philosophie im Ausgang von Kant“. ARSP-Beiheft 56 (1994), 115, Fn 45; Brandt, Reinhardt:Das Erlaubnisgesetz, oder: Vernunft und Geschichte in Kants Rechtslehre“. In: ders. (Hrsg.) Rechtsphilosophie der Aufklärung. Symposium Wolfenbüttel. Berlin/New York. 1982, 237. Ders.: „Habermas und Kant“. Deutsche Zeitschrift für Philosophie, 50 (2002), S. 58; Bartuschat, Wolfgang: „Apriorität und Empirie in Kants Rechtsphilosophie“. Philosophische Rundschau 34 (1987), 37 f.;  Malibabo, Balimbanga: Kants Konzept einer kritischen Metaphysik der Sitten. Würzburg. 2000, 113 f.; Scholz, Gertrud: Das Problem des Rechts in Kants Moralphilosophie. Köln. 1972, 200. Nach Schattenmann ist gar die „Unabhängigkeitsthese“ auf der Linie von Ebbinghaus „eine Behauptung, die offensichtlich abwegig ist.“  Schattenmann, Marc: Wohlgeordnete Welt. Immanuel Kants politische Philosophie in ihren systematischen Grundzügen. München. 2006, 69. Eigene Argumente entwickelt er dafür nicht, sondern verweist auf den Gedankengang von Kersting. Für Kersting selbst war nun dieser Gedanke offensichtlich nicht „offensichtlich abwegig“. Es fragt sich dann aufgrund welcher neuen Erkenntnisse für Schattenmann all dies „offensichtlich abwegig“ geworden ist.

[63]    Kersting, Wolfgang: Wohlgeordnete Freiheit. Padeborn. 2007, 93 ff., 100 ff., 108 ff.

[64]    Kersting, Wolfgang: Wohlgeordnete Freiheit. Padeborn. 2007, 93.

[65]    Kersting, Wolfgang: Wohlgeordnete Freiheit. Padeborn. 2007 93.

[66]    Kersting, Wolfgang: Wohlgeordnete Freiheit. Padeborn. 2007 100.

[67]    Kersting, Wolfgang: Wohlgeordnete Freiheit. Padeborn. 2007, 100: „Die Garantie der objektiven Realität des obersten Grundsatzes der reinen praktischen Vernunft liegt in der Faktizität des Anspruchs der Vernunft, den Willen unmittelbar zu bestimmen, in dem Anspruch selbst Wille zu sein [...]“.

[68]    Kersting, Wolfgang: Wohlgeordnete Freiheit. Padeborn. 2007, 101.

[69]    Kersting, Wolfgang: Wohlgeordnete Freiheit. Padeborn. 2007, 102.

[70]    „Der Zwangsthema wird daher von außen an die Lehre von der gesetzgebenden praktischen Vernunft herangetragen; ein immanenter Übergang von der Moralphilosophie ist nicht möglich.“ Kersting, Wolfgang: Kant über Recht. Padeborn. 2004, 40.

[71]    TL 06.396; genau dasselbe ist aber schon in § C und dann nochmal in § D der Rechtslehre gesagt worden.

[72]    Geismann, Georg: Kant und kein Ende Bd. 2, Studien zur Rechtsphilosophie. Würzburg. 2010, 102; Ebbinghaus, Julius: „Kant und das 20. Jahrhundert“. In: Georg Geismann/Hariolf Oberer (Hrsg.) Gesammelte Schriften Bd. 3. Interpretation und Kritik. Schriften zur Theoretischen Philosophie und zur Philosophiegeschichte 1924-1972. Bonn 1990, 167.

[73]    Geismann, Georg: Kant und kein Ende Bd. 2, Studien zur Rechtsphilosophie. Würzburg. 2010, 49.

[74]    Bei Kersting, Wolfgang: Wohlgeordnete Freiheit. Padeborn. 2007, 109 ff.; Kersting, Wolfgang: Kant über Recht. Padeborn. 2004, 35 f.; Tretter, Friedrich: „Willkürfreiheit, Freiheit, Recht und Rechtsgültigkeit bei Kant“. In: Hariolf Oberer (Hrsg.) Kant. Analysen – Probleme – Kritik, Bd. III. Würzburg. 1997, 282 ff und den anderen (s.o.) ist es so, daß hier aus der Sicht des Subjektes, wenn man nur die Handlungsfreiheit zugrunde legt eine Klugheitsregel, bzw. das Aufweisen einer notwendigen rationalen Ordnung zustande kommt, dem aber keine moralische Verbindlichkeit zukommt. Eben dazu bedürfe es die Möglichkeit autonomer Willensbildung.

[75]    RL 06.231; Sogar Kersting sagt: „Subjekt der ethischen Gesetzgebung bin ich nur dann, wenn ich moralisch handle; Subjekt der rechtlich-äußerlichen Gesetzgebung bin ich schon immer.“ Kersting, Wolfgang: Wohlgeordnete Freiheit. Padeborn. 2007, 146 (Hervorhebung von mir). Und nochmal Kant: Die Idee des Rechts „hat objective Realität in Ansehung äußerer Verhältnisse nach Gesetzen der Freyheit blos dadurch daß sie gedacht wird“. VARL 23.330.

[76]    Kersting, Wolfgang: Wohlgeordnete Freiheit. Padeborn. 2007, 86 f.

[77]    RL 06.232. Das dürfte mittlerweile zum Gemeinplatz geworden sein. Höffe, Otfried:Der kategorische Rechtsimperativ“. In: ders. (Hrsg.) Immanuel Kant. Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre. Berlin. 1999, 57.

[78]    In die Sprache des Strafrechtes übertragen heißt das, daß durch diesen Begriff des Zwanges sowohl präventive als auch restitutive Vorgehensweisen erlaubt sind. Höffe, Otfried:Der kategorische Rechtsimperativ“. In: ders. (Hrsg.) Immanuel Kant. Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre. Berlin. 1999, 57.

[79]    „Jede Unrechthandlung ist Zwang“. Kersting, Wolfgang: „Vernunft, Verbindlichkeit und Recht bei Kant“. In: Karl Ameriks/Dieter Sturma (Hrsg.) Kants Ethik. Padeborn. 2004, 282.

[80]    Geismann, Georg: Kant und kein Ende Bd. 2, Studien zur Rechtsphilosophie. Würzburg. 2010, 101.

[81]    Geismann, Georg: Kant und kein Ende Bd. 2, Studien zur Rechtsphilosophie. Würzburg. 2010, 60; Ludwig, Bernd: Kants Rechtslehre. Hamburg. 2005, S. 97 ähnlich treffend: „Der Zwang, der meine äußere Freiheit physisch auf die Handlungen beschränkt, auf welche sie moralisch-praktisch ohnehin eingeschränkt ist, affiziert zwar meine Physis, tut aber meiner Freiheit keinen Abbruch.“

[82]    Lisser, Kurt: Der Begriff des Rechts. Berlin. 1922, 44.

[83]    Kersting, Wolfgang: Wohlgeordnete Freiheit. Padeborn. 2007, 107:Letztlich ist es die Selbstliebe, die zu gesetzeskonformem Verhalten motiviert.“

[84]    Kersting, Wolfgang: „Die verbindlichkeitstheoretischen Argumente". In: Ralf Dreier (Hrsg.), Rechtspositivismus und Wertbezug des Rechts. Stuttgart. 1990, 72.

[85]    Was angesichts der Erwägung, daß die Begründung bei der großen Fülle seiner Werkes irgendwo aufhören muss, verständlich ist. Bspw. „Es kann jetzt nicht darum gehen, Kants Lehre vom Faktum der reinen Vernunft näher zu untersuchen.“ Kersting, Wolfgang: Wohlgeordnete Freiheit. Padeborn. 2007, 100.

[86]    Kersting, Wolfgang: Kant über Recht. Padeborn. 2004, 28.

[87]    Wenn man allerdings bereit ist die rätselhafte „hegel´sche Wende“ Kerstings in den letzten Jahren Ernst zu nehmen, vgl. Kersting, Wolfgang: Macht und Moral. Studien zur praktischen Philosophie der Neuzeit. Padeborn. 2010, 159 ff., dann ist die Kant´sche Moralphilosophie bereits gefallen und mit ihr die Rechtsphilosophie.