Csongor
HERKE
Die Untersuchungshaft in
Ungarn
Die Untersuchungshaft ist
eine mit der dauernden Entziehung der persönlichen Freiheit des Beschuldigten
verbundene, vor dem rechtskräftigen Gerichtsurteil getroffene Zwangsmaßnahme,
die vom Gericht zur Gewährleistung des Erfolges des Verfahrens oder zum Zweck
der Verhinderung der Begehung einer neuen Straftat anordnen kann. Sie muß also
von der Freiheitsstrafe unterschieden werden, die gleicherweise eine dauernde
Entziehung der persönlichen Freiheit ist, aber schon nach dem rechtskräftigen
gerichtlichen Urteil.
Die Anordnung der
Untersuchungshaft kam seit 1989 im Ergebnis der politischen Änderung
ausschließlich in die Zuständigkeit des Gerichtes. Während die
Ermittlungsbehörde (seit 1987 der Staatsanwalt) früher im Laufe des
Ermittlungsverfahrens sogar mit der Genehmigung des Staatsanwalts die
Untersuchungshaft anordnen konnte, kann heute nur noch das Gericht über die
schwerste Zwangsmaßnahme des Verfahrens entscheiden. Eines der Hauptziele des
Aufsatzes war dessen Untersuchung, inwieweit die neue gesetzliche Regelung
den rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht und inwieweit sie auch eine
praktische Änderung auf dem Gebiet der Anordnung der Untersuchungshaft
bedeutete.
Während des Sozialismus
blieb aber das ungarische Strafverfahrensrecht nicht nur auf dem Gebiet des
Instanzensystems von den rechtsstaatlichen Anforderungen zurück. Im Gegensatz zu
dem in den internationalen Abkommen Vorgesehenen war nicht nämlich die
Hauptregel diejenige, nach der zur Untersuchungshaft nur im unvermeidlichen
Notfall kommen soll. Als eine zweite Hauptfrage betone ich also, daß die
Festnahme des Beschuldigten mit der Regelung möglichst anderer, Surrogate
vermieden werden muß. Dieses international anerkanntes Prinzip kommt aber
bei uns noch nicht zur Geltung. Es wurden zwar in den vergangenen Jahren
Versuche zur Einführung der die Untersuchungshaft Surrogate gemacht, sie haben
aber in der Praxis keine Anwendung gefunden (siehe Verbot des Verlassens des
Wohnortes, Hausarrest), oder sie ersetzen die Untersuchungshaft tatsächlich
nicht, sondern sie sind parallel damit anzuwenden (Wegnahme der Reisedokumente),
bzw. einzelne Versuche der Gesetzgeber traten nicht in Kraft (siehe Einführung
der Kaution in der neuen StPO). Der Aufsatz betrachtete deshalb für ihre Aufgabe
den Überblick der Surrogate und die Formulierung der de lege ferenda Vorschläge
(in erster Linie im Zusammenhang mit der Kaution).
Den dritten Schwerpunkt
bilden die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundenen Probleme.
Auf diesem Gebiet bleibt die ungarische Rechtsetzung und Rechtsanwendung
gleicherweise vom internationalen Standard weit zurück. Die Anknüpfung der
Rechtsstellung des Festgenommenen an die des die Freiheitsstrafe Abbüßenden bzw.
der Verweis darauf mutatis mutandis veranschaulicht diejenige fehlerhafte
Fixierung, wonach der Festgenommene kein anderer als ein quasi Verurteilter mit
spezieller Rechtsstellung ist. Der Mangel an der Methode der rechtsstaatlichen
Regelung, eine viel breitere als die gegenwärtige Regelung der Rechte des
vorläufig Festgenommenen, der Präsumtion der Unschuld entsprechende Regelung ist
eine wichtige, dringende Herausforderung des Gesetzgebers. In der Praxis ist
aber genügend nur auf den schlechten Zustand der Arrestzelle der Polizei, auf
die schwere Durchsetzbarkeit der Rechte des Festgenommenen hinzuweisen. Ich
halte gerade deshalb nicht nur die Regelung des Vollzugs der Untersuchungshaft
in einem getrennten Gesetz, sondern auch die eurokonforme Änderung der
Rechtsanwendung für notwendig.
Schließlich war das vierte
Ziel der Überblick der theoretischen und praktischen Probleme der
Entschädigung in Strafsachen. Es ist heute nicht mehr umstritten, daß
eine Entschädigung unter den entsprechenden Voraussetzungen dem Festgenommenen
zusteht, wenn er im Grundprozeß freigesprochen wird (bzw. das Verfahren oder die
Ermittlung ihm gegenüber eingestellt wird). Ich wünsche wünscht auch eine
Antwort auf die aus der Regelung der Entschädigung in der StPO (Mangel an einem
getrennten Gesetz) und aus der fehlerhaften praktischen Auslegung der
Voraussetzungen stammenden Probleme zu geben.
Im Laufe der Anordnung und
der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft müssen besonders vier
Grundprinzipien geltend gemacht werden: das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, der
Billigkeit, der Vermutung der Unschuld und des Kontradiktoriums. Sowohl die
Anordnung als auch die Aufrechterhaltung, aber auch der Vollzug der
Untersuchungshaft sind durch diese Prinzipien
durchdrungen.
Mehrere internationale
Abkommen setzen den Schutz der persönlichen Freiheit sowie die grundlegenden
Anforderungen der Anordnung und des Vollzugs der Untersuchungshaft fest. Auch
von diesen wird die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UNO, das
Abkommen über den Schutz der Menschenrechte und der grundlegenden Freiheiten
(Euroabkommen), internationale Übereinkunftsurkunde der bürgerlichen und
politischen Rechte (Übereinkunftsurkunde) herausgehoben. Daneben wird der
Fragenkomplex auch durch andere internationale Beschlüsse und Empfehlungen
geregelt. Alle internationale Urkunden sind in der Hinsicht einheitlich, daß die
Untersuchungshaft in gewissen Strafsachen unerläßlich, sogar unentbehrlich ist,
zugleich sagen sie aus, daß die der Urteilsfällung vorangehende Festnahme immer
eine wählbare und Ausnahmeinstitution sein muß.
Die Verfassungen der
bürgerlichen Staaten legen immer einen besonderen Wert darauf, daß sie die
grundlegenden Menschenrechte, auch innerhalb deren das Recht auf die persönliche
Freiheit in Übereinstimmung mit den oben erwähnten Abkommen und Empfehlungen
deklarieren. Dem entsprechend setzt auch die ungarische Verfassung das Recht auf
die persönliche Freiheit fest. Die Untersuchungshaft (bzw. ihre Surrogate)
können aber nicht nur die persönliche Freiheit, sondern auch andere
staatsbürgerlichen Rechte verletzen.
Nach § 4 der StPO müssen die
persönliche Freiheit und auch andere staatsbürgerlichen Rechte im Strafverfahren
beachtet werden, und sie können in der StPO nur in bestimmten Fällen und auf
bestimmte Weise eingeschränkt werden. Außer der StPO finden wir nicht nur in
Gesetzen, sondern in Rechtsquellen vom niedrigeren Niveau Bestimmungen, die im
Zusammenhang mit der Untersuchungshaft die früher angeführten staatsbürgerlichen
Rechte einschränken.
Aufgrund des allgemeinen
historischen Überblicks können zwei grundlegende historische Systeme der
Anordnung der Untersuchungshaft unterschieden werden: das angelsächsische und
das kontinentale System[1].
Während bei dem vorigen die Untersuchungshaft eine Hauptregel ist, aber
daraus der Beschuldigte von der ersten Minute an auf freien Fuß gesetzt werden
kann (und unter den gesetzlichen Regeln ist die Freilassung gegen Kaution auch
verbindlich), bestimmt das kontinentale System eingehend die Voraussetzungen der
Anordnung der Untersuchungshaft damit, daß das Recht auf die persönliche
Freiheit als Hauptregel geltend gemacht wird. Das ungarische Recht regelt die
Untersuchungshaft nach dem kontinentalen System.
In der mittelalterlichen
Rechtsentwicklung war es festzustellen, daß die gesetzlichen Regelungen in
erster Linie auf dem Privileg der Adeligen beruhten: während ein Adeliger nur
sehr selten im Falle von äußerst schweren Straftaten verhaftet werden konnte,
war die Verhaftung bei den nicht Adeligen die Hauptregel, und die Möglichkeit,
sich auf freiem Fuß zu verteidigen, war nur sehr selten gegeben. Bis zum Jahre
1853 (bis zur Übernahme der österreichischen Strafprozeßordnung) gab es in
Ungarn keine einheitliche Strafprozeßordnung, sondern die strafrechtliche
Verantwortlichmachung fand nach Landesregionen und Gesellschaftsschichten
differenziert statt[2].
Die erste ungarische Strafprozeßordnung, der Gesetzartikel XXXIII vom Jahre 1896
enthielt zum ersten Mal die ausführliche Regelung der Untersuchungshaft. Die
StPO vom Jahre 1896 war bis zur Strafprozeßordnung vom Jahre 1951 in Kraft, so
habe ich aufgrund ihrer ausführlichen Analyse auch in mehreren Hinsichten
lehrreiche Schlußfolgerungen gezogen. Die StPO vom Jahre 1951 regelte die
Untersuchungshaft den sozialistischen Ideen entsprechend, aber in vielem
übernahm sie die Bestimmungen vom Jahre 1896. Im wesentlichen kann das gleiche
über die Gesetzverordnung der StPO vom Jahre 1962 gesagt werden, die kaum eine
Änderung in der Sache in der Regelung der Untersuchungshaft mit sich brachte.
Das auch gegenwärtig geltende Gesetz I vom Jahre 1973 (StPO) unterschied sich
anfangs nicht in vielem von den anderen zwei sozialistischen Kodexen, ihren
heutigen den rechtsstaatlichen Erwartungen mehr oder weniger entsprechenden
Zustand bekam sie durch eine ganze Reihe der vom Jahre 1987 beginnenden
Novellen. Einen Teil des ungarischen historischen Überblicks bildet auch das
Gesetz XIX vom Jahre 1998 (neue StPO), die aber statt des ursprünglichen am
1-sten Januar 2000 bestimmten Inkrafttretens nach dem heutigen Zustand erst am
1-sten Januar 2003 in Kraft treten wird, deshalb muß sie als ein gültiges, aber
kein geltendes Rechtsmaterial behandelt werden.
Die Voraussetzungen der
Untersuchungshaft können auf formelle und materielle Voraussetzungen geteilt
werden[3].
Zu den vorigen zählend die Einleitung des Verfahrens, die richterliche
Entscheidung, den Strafantrag des Staatsanwaltes, die Vernehmung des
Beschuldigten und den begründeten Beschluß. Innerhalb der materiellen
Voraussetzungen (die von der einheimischen Fachliteratur als Voraussetzungen der
Untersuchungshaft betrachtet werden) kann man nach Tremmel[4]
allgemeine (gemeinsame) Voraussetzungen (Androhung mit einer Freiheitsstrafe,
begründeter Verdacht, beim Jugendlichen die besondere objektive Schwere) und
besondere (alternative) Voraussetzungen unterscheiden. Bei den letzteren sind
die Verhaftungsgründe [Gefahr] der Flucht, der Verbergung, der Kollusion, des
wiederholt straffällig Werdens, beim Soldat der dienstlicher Grund oder
Disziplinargrund) und die die Verhaftung ausschließenden Gründe (im Zusammenhang
mit der Straftat oder mit der Person des Täters) zu finden. Die allgemeinen
Voraussetzungen müssen alle vorliegen, um die Untersuchungshaft anordnen zu
können. Außerdem ist mindestens ein Verhaftungsgrund notwendig und es darf kein
die Verhaftung ausschließender Grund vorliegen. Ich zahle zu den die Verhaftung
ausschließenden Gründen auch den Mangel am Strafantrag, obwohl es auch einen
Standpunkt gibt, nach dem er zu den allgemeinen Voraussetzungen gehört[5].
Bei der Untersuchung der Voraussetzungen der Untersuchungshaft kann
zusammenfassend festgestellt werden, daß das Hauptproblem nicht in der
gesetzlichen Regelung, sondern in der praktischen Anwendung
besteht.
Aufgrund der empirischen
Forschung ist festzustellen, daß die Grundfrage bei der Untersuchungshaft die
Anordnung ist: wenn die Untersuchungshaft im Laufe der Ermittlung angeordnet
wird, hat die Verteidigung wenig Chance, sie innerhalb von ein Paar Monaten
einzustellen. Gerade deshalb ist die Vernehmung bei der Anordnung von großer
Wichtigkeit. Im früheren System konnte die Ermittlungsbehörde (später der
Staatsanwalt) die Untersuchungshaft anordnen. Dann hätte die Vernehmung keine
Bedeutung gehabt, denn das Kontradiktorium bei der Anordnung nicht geltend
gemacht wurde. Vorwärts schreitend zum Rechtsstaat kann das Gericht erst seit
1989 in Ungarn die Untersuchungshaft anordnen. Das bedeutet aber nach Bócz im Spiegel der Statistiken keine
meritorische Änderung[6].
Während in 88% der Strafantrag des Staatsanwalts den Vorlagen der
Ermittlungsbehörde folgt und in 93% deren das Gericht die Untersuchungshaft auch
anordnet, solange können wir von keiner meritorischen richterlichen Anordnung
sprechen. Trotz des Strafantrags des Staatsanwalts gab das Gericht insgesamt in
2,4% dem Freilassungsantrag statt. Die Freilassung trotz einer so kleinen Zahl
der abgewiesenen Vorlagen (Anträge) bzw. Strafanträge des Staatsanwalts bedeutet
das in der Sache nicht, daß das Gericht die Untersuchungshaft anordnet, sondern
nur das, daß das Gericht die von der Ermittlungsbehörde “angeordnete”
Zwangsmaßnahme sanktioniert. Diese bloß formelle Entscheidungsbefugnis des
Gerichts verletzt Zuständigkeitsregeln, verletzt das Prinzip der “Gleichheit der
Waffen”, schränkt die Rechtsmittelberechtigung ein und steht im Gegensatz zu den
europäischen Normen[7].
Das wird durch die Frage der
Anwesenheit des Verteidigers weiter erschwert. Obwohl das Gesetz vorsieht, daß
der Verteidiger bei der Vernehmung zum Zweck der Anordnung der Untersuchungshaft
anwesend sein kann, kann der Verteidiger in der Mehrheit der Fälle nicht
anwesend sein. Entweder deshalb, weil er von der Behörde noch nicht bestellt
wird, oder weil die Polizei während der 72 Stunden der Inhaftierung die
Bevollmächtigung ihm nicht ermöglicht. So wird die Regel ausschließlich bei den
Jugendlichen geltend gemacht, daß der Verteidiger bei der Anordnung der
Untersuchungshaft anwesend ist (denn dort ist es immer verbindlich), während ein
Verteidiger bei den erwachsenen Beschuldigten praktisch nur dann anwesend ist,
wenn es schon in einer früheren Phase des Verfahrens zur Bekanntmachung des
begründeten Verdachts, und dadurch zur Eröffnung der Verteidigung kam. In der
Zukunft müßte die Pflicht der Benachrichtigung außer der rechtzeitigen
(mindestens vor 24 Stunden) Bestellung (Bevollmächtigung) des Verteidigers
vorgesehen werden, bzw. eine Lösung würde nach Fenyvesi die Einführung der
Rechtsinstitution des Inspektionssystems der Rechtsanwälte und der freiwilligen
Verteidigung bedeuten[8].
Von den materiellen
Voraussetzungen der Untersuchungshaft sind die Untersuchung des begründeten
Verdachts und die Frage der das zukünftige Verhalten des Beschuldigten
prognostisierenden Verhaftungsgründe hervorzuheben. Der begründete Verdacht ist
eine allgemeine Voraussetzung der Untersuchungshaft, und zwar muß der Verdacht
auch in zwei Richtungen begründet werden: sowohl in Bezug auf die Straftat als
auch in Bezug auf den Beschuldigten. Nach FINSZTER muß für den vorigen ein
unmittelbarer Beweis, für den letzteren ein mittelbarer Beweis bestehen[9],
TREMMEL ist aber der Hinsicht, daß in Bezug auf die strafrechtlich relevante
Tatsache kein Unterschied zwischen dem Handlungs- und Täterverdacht gemacht
werden soll[10].
Entweder nehmen wir den vorigen oder den letzteren Standpunkt an, kann es
festgesetzt werden: das Vorliegen des begründeten Verdachts ist ein
Existenzelement der Untersuchungshaft, die ohne ihn unrechtmäßig wird[11].
In der Praxis gibt es die meisten Probleme mit den auf dem zukünftigen,
vorausgesetzten Verhalten des Beschuldigten beruhenden Verhaftungsgründen. Die
Gerichtsbeschlüsse begründen diese Verhaftungsgründe oft nicht, sondern sie
definieren sie nur[12].
Diese Definitionen enthalten aber im allgemeinen wahre Feststellungen und sie
sind zur Begründung der konkreten Untersuchungshaft nicht geeignet. Diese
unrichtige Praxis wird meistens mit dem Zeitmangel und mit den in dieser Phase
des Verfahrens zur Verfügung stehenden wenigen Informationen begründet.
Bei der Anordnung der
Untersuchungshaft muß die Behörde aber nicht nur auf das Vorliegen der
Voraussetzungen Rücksicht nehmen, sondern sie muß die Kriminalsituation
auswählen, als die Untersuchungshaft noch nicht zu früh, aber auch nicht zu spät
ist[13].
Diese Schritte der Kriminaltaktik können von mehreren Umständen begründet
werden, deshalb kann die Antwort nach einer sorgfältigen Erwägung gegeben
werden: ob die Untersuchungshaft nicht nur rechtmäßig, sondern auch begründet
ist.
Neben den Voraussetzungen
der Untersuchungshaft ist ein anderer wichtiger Faktor der Fragenkomplex des
Vollzugs. Während die ungarische rechtliche Regelung in der Hinsicht der
Voraussetzungen dem internationalen Standard meistens entspricht, kann das über
den Vollzug gar nicht gesagt werden. Die Hauptregel, daß einheitliche Prinzipien
bei dem Vollzug der Untersuchungshaft geltend gemacht werden müssen, wird in der
Praxis gar nicht geltend gemacht. Jeweils andere Bestimmungen beziehen sich auf
die in der Polizeizelle, in der Strafvollzugsanstalt, in der Militärzelle, in
der Fürsorgeanstalt ausgeführten Festgenommenen. Aber nicht nur dieser
bedeutende Unterschied bedeutet das Problem, sondern die Unklarheit der
einzelnen Fragen, auch die die Festgenommenen brandmarkenden, sie als schuldig
behandelnden Institutionen werfen die Notwendigkeit eines selbständigen der
Vollzug der Untersuchungshaft (nach deutschem Muster) regelnden Gesetzes auf.
Der Institution der Untersuchungshaft widerspricht nämlich weitgehend, daß der
Standpunkt der Fachliteratur darin einheitlich ist, daß der Festgenommene unter
schlechteren Umständen ist, als ein seine rechtskräftige Freiheitsstrafe
abbüßender Verurteilter[14].
Im Bereich der Dauer und der
Aufhebung der Untersuchungshaft bedeutet das erste Problem die Bestimmung der
endgültigen Dauer. Auf die Frage, ob das Gesetz eine Frist bestimmen soll, nach
deren Ablauf die Untersuchungshaft auf jeden Fall aufgehoben werden soll (sind
die Voraussetzungen aufgehoben oder nicht), gibt es eine dreifache Lösung. Nach
der einen (und der folgt auch die geltende StPO) ist eine solche endgültige
Dauer nicht notwendig, d.h. die Untersuchungshaft muß dann aufgehoben werden,
wenn seine Dauer ohne Verlängerung abgelaufen ist (das ist richtig auch gar
keine Aufhebung, sondern ein Aufhören), bzw. wenn die Ursache ihrer Anordnung zu
bestehen aufhört. Dieses letztere kann vorliegen, wenn irgendeine allgemeine
oder alle besondere Voraussetzungen zu bestehen aufhören, bzw. ein die
Inhaftierung ausschließender Grund eintritt. Die zweite Lösungsmethode, als das
Gesetz endgültige Fristen nach Verfahrensphasen feststellt (siehe die neue
ungarische StPO), während im Falle der dritten die endgültige Dauer der
Untersuchungshaft im Vergleich zur Schwere der Straftat jeweils anders ist[15].
Meiner Meinung nach wäre die Bestimmung der endgültigen Dauer begründet, und
zwar mit der Anwendung der hier erwähnten dritten
Regelungsmethode.
Außer der Regeln des
Vollzugs sind wir auf dem Gebiet der Surrogate am meisten von den
rechtsstaatlichen Anforderungen zurückgeblieben. Die Hauptfrage ist die
Einführung der Kaution, die ich auf jeden Fall und so schnell wie möglich für
wichtig halte. Ihre Einzelnormen müßten (es mag auch zusammen mit den
Einzelfragen dem Vollzug sein) in einem getrennten Gesetz geregelt werden. Mit
der Berücksichtigung der Argumente und Gegenargumente kann eine solche
rechtliche Regelung geschaffen werden, neben der die Hinterlegung einer Kaution
für den Beschuldigten ein entsprechendes Gegenmotiv bedeuten kann und dadurch
wäre die Anwendung der Untersuchungshaft in vielen Fällen zu vermeiden. Die
empirischen Untersuchungen haben bestätigt: 85% der befragten Festgenommenen
haben sich so geäußert, wenn es eine Kaution gäbe, würde er eine seiner
materiellen Lage entsprechende Geldsumme hinterlegen, um sich auf freiem Fuß
verteidigen zu können. Das aber – das sehr niedrige Einkommensniveau der
Festgenommenen kennend – widerlegt das allgemeinste Gegenargument, nach dem die
Kaution nur den Wohlhabenden Privilegen gewährt. Ebenso bedeutet ein Problem
auch der Mangel an anderen ersetzenden Mitteln bzw. ihre Anwendung in einer
geringen Zahl. Während die kleinere Popularität des Verbotes des Verlassens des
Wohnortes ihre Ursache haben kann (man kann die Einhaltung der Regeln nicht
kontrollieren, deshalb bedeutet das nach den Behörden kein echtes Gegenmotiv bei
der auf der Flucht befindlichen Person), könnte der Hausarrest (mit der
gleichzeitigen Anwendung der entsprechenden technischen Mittel) in vielen Fällen
das Dilemma des Richters lösen, als er in der gegenwärtigen Lage zwischen zwei
Dingen wählen kann: entweder anordnet er die Inhaftierung des Beschuldigten,
oder er entscheidet für seine Freilassung[16].
Dasselbe kann sich auch auf andere Surrogate beziehen, beginnend mit dem
Versprechen des Beschuldigten (dessen Verletzung mit strafrechtlichen Folgen
verbunden sein kann) über die Weisungen der Behörde ganz bis zur vorläufigen
Bestellung eines Bewährungshelfers[17],
beim Jugendlichen bis zur Erziehung in der provisorischen Fürsorgeanstalt[18],
bzw. bis zu anderen im Zusammenhang mit dem Jugendlichen anwendbaren Projekten[19].
Die Zeit der
Untersuchungshaft muß auf die verhängte Freiheitsstrafe, gemeinnützige Arbeit,
auf die Geldstrafe bzw. Geldnebenstrafe (beim Jugendlichen auch auf die Dauer
der verhängten Erziehung in der Fürsorgeanstalt) angerechnet werden. Bei der
Anrechnung entspricht ein Tag der Untersuchungshaft der Freiheitsstrafe von
einem Tag (der gemeinnützigen Arbeit von einem Tag, einem Tagessatz). Wenn die
Gültigkeit des ausländischen Urteils nicht anerkannt wird, und das
Strafverfahren auf Antrag des Generalstaatsanwaltes auch zu Hause durchgeführt
wird, muß auch die im Ausland abgebüßte Strafe oder Untersuchungshaft auf die zu
Hause verhängte Strafe angerechnet werden. Die in der Untersuchungshaft
abgebüßte Zeit muß so angerechnet werden, daß die Zahl des ersten Tages aus der
Zahl des dem letzten Tag folgenden Kalendertag abgezogen werden muß. Die in der
Untersuchungshaft abgebüßte Zeit muß immer in erster Linie auf die Hauptstrafe
und nur in zweiter Linie auf die Nebenstrafe angerechnet werden. Sogar dann,
wenn das für den Beschuldigten im gegebenen Fall nachteiliger ist (z.B. sie muß
auf den ausgesetzten Strafvollzug und nicht auf die Geldnebenstrafe angerechnet
werden).
Die Dauer der Untersuchungshaft muß auf die Strafe angerechnet werden,
die wegen der der Untersuchungshaft zugrunde liegenden Straftat verhängt wurde.
Wegen welcher Straftat auch immer die Untersuchungshaft angeordnet wurde, kann
ihre Dauer im Falle der Beurteilung in einem Verfahren auch auf das andere
angerechnet werden. Die Anrechnung der in einer anderen Strafsache angewendeten
Untersuchungshaft ist aber ausgeschlossen.
Bei Gesamtstrafenbildung müssen die in den Grundurteilen verhängten
Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafe bilden, und aus der Dauer der so verhängten
Gesamtstrafe muß die in der Untersuchungshaft abgebüßte Zeit abgezogen
werden.
Das mit der
Untersuchungshaft verbundene Rechtsmittel besteht einerseits aus der Berufung,
die gegen die Anordnung der Untersuchungshaft, die Verweigerung der Anordnung,
die Ablehnung des Freilassungsantrages, sowie die Aufrechterhaltung oder
Einstellung der Untersuchungshaft gerichtet werden. Nach der geltenden
gesetzlichen Regelung kann das Gericht den wiederholt gestellten
Freilassungsantrag (wenn das keinen neuen Umstand enthält) auch ohne
Beschlußfassung ablehnen. Die Vorbeugung der an die Gerichte zu oft gestellten
Anträge ist ein verständliches Interesse, zugleich müßten auch die wiederholt
gestellten Freilassungsanträge auf jeden Fall in der Sache untersucht werden,
denn das, daß er formell keinen neuen Umstand enthält (z.B. er beruft sich
darauf, daß die Kollusionsgefahr nicht mehr vorliegt), nach Bánáti bedeutet nicht, daß der frühere
Antrag inhaltlich nicht mehr als neu angesehen wird[20].
Unter den anderen Rechtsmitteln wüssen wir erwähnen die mit dem Vollzug
verbundenen Rechtsmittel (ihre Arten, die anfechtbaren Maßnahmen und
Entscheidungen, das Instanzensystem und die Frage der Frist), die so schnell wie
mögliche mit dem Habeas Corpus Verfahren verbundenen Aufgaben des Gesetzgebers,
die Verfassungsbeschwerde und das Verfahren vor dem Ombudsmann, sowie die
Möglichkeiten der Rechtsmittel in Straßburg. Bei dem mit dem Vollzug verbundenen
Rechtsmittel muß es ebenso festgestellt werden, daß die Regelung chaotisch ist,
im Falle derselben Rechtsverletzung hängt die Möglichkeit des Rechtsmittels nach
Vókó davon ab, wo die
Untersuchungshaft ihm gegenüber ausgeführt wurde[21].
Der wesentliche Unterschied zwischen der Anordnung (Verlängerung) des Verfahrens
Habeas Corpus und der Untersuchungshaft durch eine gerichtliche Instanz nach
Blutman besteht darin, während
bei der letzteren die Begründung der Untersuchungshaft untersucht wird; steht
das Verfahren Habeas Corpus im Falle der Rechtswidrigkeit der Untersuchungshaft
dem Festgenommenen zu[22].
Bei dem Rechtsmittel in Straßburg wird untersucht, ob die vorgehenden Behörden
die inneren Regeln des Rechts eingehalten haben, sowie ob die das Verfahren
ermöglichenden inneren Rechtsnormen in Übereinstimmung mit dem Artikel 5 des
Euroabkommens sind[23].
Nach der Meinung von Bócz sind
die zwei zu untersuchenden Faktoren, damit es im inneren Recht
Gesetzesvorschriften geben, und keine Willkür von der Seite der Behörden geltend
gemacht wird[24].
In der Hinsicht der
unschuldig in Untersuchungshaft Genommenen sagt die heutige ungarische
rechtliche Regelung das Prinzip der Rechtsverpflichtung des Staates bezeugend[25] aus, daß der Staat verpflichtet ist,
beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen dem Beschuldigten für die in
der Untersuchungshaft abgebüßte Zeit eine Entschädigung zu leisten. Dieser Kreis
wird vom Euroabkommen im Bereich der konventionswidrigen Freiheitsentziehung
nach Schantl damit bestimmt, daß
sie sich sowohl auf den materiellen als auch auf den immateriellen Schaden
bezieht, und sie dem Beschuldigten unabhängig vom Verschulden des anordnenden
Organs zusteht[26].
Die positiven gemeinsamen Voraussetzungen der Entschädigung bildet das, daß die
Inhaftierung vom Gericht angeordnet wird (das ist eine Voraussetzung im Falle
jeder Untersuchungshaft), daß sie von einem formell unschuldigen Individuum
verbüßt wird (Mangel an einer Straftat, Mangel an Beweis, einzelne Hindernisse
der Strafbarkeit, res iudicata, Fallenlassen der Anklage), und das durch einen
Freispruch (das Verfahren einstellender Beschluß, oder eine die Ermittlung
einstellende Entscheidung) ausgesagt wird. Die Entschädigung wird vom
irreführenden Verhalten des Beschuldigten ausgeschlossen (sogenannter
prozessualer Irrtum), d.h. wenn er vor der Behörde geflohen ist (sich verbarg,
diese versucht hat) oder verschuldet einen Grund dazu gab, daß der Verdacht der
Begehung der Straftat auf ihn fällt. In der Praxis bereitet die zu breite
Auslegung dieser letzten Wendung durch das Gericht die meisten Sorgen. Keine
Entschädigung steht auch dann zu, wenn der Beschuldigte freigesprochen wurde,
aber seine Zwangsheilbehandlung angeordnet wurde. Die Entschädigung steht dem
Beschuldigten oder infolge des Überganges (theoretisch nicht sehr begründet)
seinen Erben zu. Für die Art, das Maß und für den Prozeß der Entschädigung sind
das Bürgerliche Gesetzbuch und die Gesetzverordnungen über das Zivilverfahren
maßgebend.
Mein Grundziel war, zu
untersuchen, welche theoretischen und praktischen Probleme im Zusammenhang mit
der Untersuchungshaft entstehen und wie sie gelöst werden können. Es ist
zahlreiche Vorschläge, ein Teil deren sollte in die StPO eingefügt werden, ein
anderer Teil von ihnen sollte in einem selbständigen aber die Regeln der
Untersuchungshaft einheitlich enthaltenden Gesetz (Vollzug, Kaution,
Entschädigung) geregelt werden.
Den ausländischen (in erster
Linie deutschen) Regelungsmethoden ähnlich wäre es auch in Ungarn so schnell wie
möglich die Schaffung eines Gesetzes über die Untersuchungshaft begründet. In
diesem Gesetz sollten in erster Linie die sich auf den Vollzug der
Untersuchungshaft beziehenden ausführlichen, vom Ort des Vollzugs unabhängig
einheitlichen Regeln geschaffen werden. Außerdem könnte dieses Gesetz auch die
Einzelregeln der Kaution und der Entschädigung regeln.
Ein Teil der sich auf den
Vollzug der Untersuchungshaft beziehenden gegenwärtig geltenden inneren
rechtlichen Bestimmungen ist eurokonform, gleichzeitig wäre ihre Regelung (in
Übereinstimmung mit der Bestimmung der Verfassung) im Gesetz, und nicht in der
ministeriellen Verordnung begründet. Hier führe ich aber auch einige, von der
gegenwärtigen Regelung abweichende de lege ferenda Vorschläge
an:
1. Die Aufrechterhaltung des
Kontaktes des Festgenommenen mit seinem Verteidiger müßte in einem breiteren
Bereich erlaubt werden, die Vereinbarung der Direktoren der Institutionen und
der Anwaltskammern über die Besuchstermine müßte auf einer Rechtsnormebene
vorgeschrieben werden.
2. Mit der Überprüfung der
Korrespondenz durch die Methode der Begleitumschläge könnten die Mißbräuche
beseitigt werden (zugleich könnte der Bereich der Zurückhaltung der Briefe
erweitert werden). Begründet wäre auch die Übernahme der sich auf die Zustellung
der Telegramme beziehenden speziellen Bestimmungen.
3. Auch dem Festgenommenen
müßte die Verrichtung der Arbeit außerhalb der Anstalt erlaubt werden. Die
Ergänzung der Kost aus Restaurants außerhalb der Anstalt usw. müßte damit
ermöglicht werden, daß der für seine Mahlzeit selbst sorgende Gefangene getrennt
von den anderen ißt.
4. Die Regeln des Rechts auf
Tragen der eigenen Kleidung müßten durch die Erlaubnis des Tragens von mehreren Kleidungen,
auch beim Arbeitseinsatz von Gefangenen durch Gewährung der eigenen Kleidung
gemildert werden. Die obere Grenze der für den eigenen Bedarf aufgewendeten
Summe müßte im Falle des Festgenommenen in einer viel höheren Summe als die
gegenwärtige festgestellt werden.
5. Außer der Abschaffung der
Liste der in die Haft nicht einzubringenden Gegenstände müßte die Einbringung
der technischen Mittel und anderer Gegenstände in breiteren Rahmen, als die
gegenwärtigen ermöglicht werden.
6. Die Einreihung in die
Sicherheitsstufe müßte eindeutig zur Zuständigkeit des Richters (eventuell des
Staatsanwalts) gehören und sie müßte gleichzeitig mit der Verlängerung der
Haftdauer immer überprüft werden. Zugleich wäre die Erweiterung des Bereiches
der Sicherheits- und Disziplinarmaßnahmen notwendig, die Möglichkeit des
Entzuges der Berechtigungen sollte gegenüber der gegenwärtigen
verbotszentrischen Regelung vom bestrafenden Charakter besonders in den
Vordergrund gestellt werden.
7. Die Teilnahme des
Jugendlichen am Unterricht (an der Bildung, Arbeitsbeschäftigung) außerhalb der
Anstalt sollte meiner Meinung nach im allgemeinen ermöglicht werden und das
sollte nur aus Erziehungsgründen eingeschränkt werden.
8. Die Regelung der Abhilfe
der im Laufe des Vollzugs der Untersuchungshaft verursachten Verletzungen muß
aufgrund der vom Ort des Vollzugs unabhängigen einheitlichen Regeln erfolgen.
Auch solange müßte das Recht des Beschuldigten, sich an das Gericht (an den die
Strafe vollziehenden Richter) zu wenden im Falle jeder Rechtsverletzung
unabhängig davon ermöglicht werden, wo die Untersuchungshaft ausgeführt wird.
Zur Beurteilung des Rechtsmittels müßte aber eine einheitlich enge Frist von
höchstens 5 Tagen vorgesehen werden.
9. Die Voraussetzungen des
vom Euroabkommen vorgesehenen Habeas Corpus Verfahrens müßten ausführlich im
Gesetz geregelt werden, (wie oft, unter welchen formellen Voraussetzungen man
Habeas Corpus verlangen muß und wie lange es beurteilt werden
soll).
Die Kaution (im Gegensatz zu
vielen anderen Institutionen der neuen StPO) wurde vom Gesetz CX vom Jahre 1999
in die geltende StPO nicht eingefügt. Deshalb werden alle mit der Kaution
verbundenen Kriterien im Vergleich zur gegenwärtigen StPO als Reformvorschläge
angesehen. Mit Rücksicht darauf wünsche ich zusammenzufassen, unter welchen
Voraussetzungen die Einführung der Kaution notwendig wäre.
10. Im Falle sowohl der
Tatsache der Flucht, der Verbergung als auch ihrer Gefahr müßte die Freilassung
gegen Kaution (das auf freiem Fuß Belassen) ermöglicht werden. Die Freilassung
muß immer nach den materiellen und persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten
gerichtet so festgestellt werden, damit der Verlust dessen den Beschuldigten
davon abschreckt, sich dem Verfahren zu entziehen.
11. Ich bin gegen die
Bestimmung einer beliebigen, die Kaution schon von vorn herein ausschließenden Ursache. Zugleich
sollten die Fälle im Gesetz aufgezählt werden, als das Gericht mit Rücksicht auf
die Schwere, auf den Charakter der Straftat oder auf die Person des
Beschuldigten die Anwendbarkeit der Kaution besonders erwägen muß (wenn das
Gesetz für die vorsätzliche Straftat eine schwerere Strafe, als eine
Freiheitsstrafe von acht Jahren anordnet; wenn die Straftat in einer
Verbrecherbande, gewerbsmäßig, als Mitglied einer Verbrecherbande, bewaffnet,
bzw. zum Nachteil eines Minderjährigen begangen wurde; wenn der Beschuldigte ein
Soldat ist).
12. Über die Kaution
(unabhängig von der Phase des Verfahrens) kann nur das Gericht entscheiden, und
zwar im Rahmen eines Sonderverfahrens. Im Laufe dessen bringt der (Verteidiger)
des Beschuldigten seinen Anspruch auf die Freilassung gegen Kaution mit der
Bezeichnung der Art und des Maßes der Kaution und mit der Bestätigung der
Person, der materiellen Umstände vor. Danach äußert sich der Staatsanwalt, ob er
die Anwendung der Kaution mißbilligt bzw. worin der Antrag abweichen muß, damit
er ihn für annehmbar hält. Danach kann das Gericht – nötigenfalls – die
Verteidigung anrufen, ob sie ihren Antrag dem Antrag des Staatsanwalts
entsprechend zu ändern wünscht. Schließlich entscheidet das Gericht über die
Annahme der Kaution, gegen die der Staatsanwalt, der Beschuldigte und der
Verteidiger eine Berufung einlegen kann.
13. Die Entscheidung über
die Kaution kann das Gericht (Staatsanwalt, Beschuldigter, Verteidiger) auf
Antrag zu beliebiger Zeit ändern (oder es kann sie mit ihrer verminderten oder
erhöhten Summe aufrechterhalten).
14. Die Entscheidung über
die Kaution muß immer fakultativ sein, also der Richter ist nie verpflichtet
(nicht einmal bei der mildesten Straftat), den Beschuldigten gegen entsprechende
Kaution auf freien Fuß zu setzen, sondern nur dann, wenn das nach seiner Meinung
das Ziel der Untersuchungshaft verwirklicht.
15. Das Mittel der Kaution
kann nicht nur Bargeld, sondern irgendein Wertpapier, Pfand, auch Hypothek,
sowie Bürgschaft sein. Beim Wertpapier und beim Pfand kann eventuell die
Zuziehung eines Experten notwendig sein, damit er sich in der Frage äußert, ob
seine Wertminderung zu erwarten ist und wieviel sein Verkehrswert
ist.
16. Die Kaution geht
verloren, wenn
- der
Beschuldigte entflohen ist oder sich verbarg,
- der
Beschuldigte trotz der vorschriftsmäßigen Ladung nicht erschienen
ist,
- der
Beschuldigte auf der vor dem Gericht angemeldeten Adresse vorschriftsmäßig nicht
geladen werden konnte und der Beschuldigte das nicht entschuldigen konnte
oder
- die
Durchführung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe auf dem Beschuldigten
nicht begonnen werden konnte.
17. Der statt und im
Interesse des Beschuldigten eine Kaution Hinterlegende kann vom Verlust
entlastet werden, wenn er übernimmt, den Beschuldigten innerhalb von 8 Tagen vor
die Behörde zu stellen bzw. wenn der Beschuldigte seine Fluchtabsicht noch zu
solcher Zeit der Behörde meldete, als sie noch zu verhindern gewesen
wäre.
18. Die Kaution ist
rückzuerstatten, wenn
- der
Beschuldigte verhaftet wird (aber der Grund des Verlustes nicht
vorliegt),
- die Ermittlung
eingestellt wird,
- auf die
Anklage verzichtet wird,
- die Anklage
aufgeschoben wird,
- das Verfahren
rechtskräftig eingestellt wird (aber bei der Freiheitsstrafe nur dann, wenn der
Beschuldigte das Abbüßen der Strafe begonnen hat),
- die statt des
Beschuldigten eine Kaution hinterlegende Person die Kaution
widerruft.
19. Die verlorene Kaution
kommt in das Eigentum des Staates. Zugleich muß die Summe dem Geschädigten aus
der Summe der Kaution aus Billigkeitsgründen ausgezahlt werden, die ihm vom
Staat als zivilrechtlicher Anspruch oder in einem Zivilprozeß vom Gericht als
ein aus einer Straftat entstandener Schaden rechtskräftig zugesprochen wurde
(aber der Staat kann das vom Beschuldigten verlangen). Die danach gebliebene
Summe muß in erster Linie auf den dem Beschuldigten zugefallenen Teil
aufgewendet werden (das kann am Beschuldigten auch eingetrieben werden) und
schließlich geht nur der gebliebene Teil auf den Staat
über.
20. Obwohl es nicht zu den
Regeln der Kaution gehört, müssen wir aber (weil es sich um ein Surrogat
Institution handelt) erwähnen, daß die RechtsnormVoraussetzungen des mit
technischen Mitteln kontrollierten Hausarrestes so schnell wie möglich
geschaffen werden müssen, sie wären ja bei weitem nicht mit so vielen Kosten
verbunden, mit wie vielen Vorteilen das Ausbleiben der Untersuchungshaft
verbunden sein kann. Diese können aber nicht in einem getrennten Gesetz, sondern
in einer ministeriellen Verordnung geregelt werden.
Auch die ausführlichen
Regeln der für die in der Untersuchungshaft abgebüßten Zeit zustehenden
Entschädigung sollten in einem getrennten Gesetz enthalten werden. Im Laufe
dessen müßten die zur Zeit in der StPO befindlichen Regeln mit den folgenden
Änderungen übernommen werden:
21. Im Gesetz müßten die
Voraussetzungen des Entschädigungsanspruches und die sie begründenden Beschlüsse
getrennt werden.
22. Es müßte geregelt
werden, was mit der Entschädigung im Falle der Einstellung und Fortsetzung der
Ermittlung geschieht. So könnte das noch nicht eingeleitete
Entschädigungsverfahren bis zum Abschluß der wiederholt angeordneten Ermittlung
nicht eingeleitet werden (aber in einem solchen Fall ruht die Vorlagefrist). Das
schon eingeleitete aber noch nicht abgeschlossene Entschädigungsverfahren müßte
ausgesetzt werden. Dasselbe bezieht sich auf das Vollstreckungsverfahren der
schon zugesprochenen Entschädigung, wenn die zugesprochene Summe vom Staat noch
nicht bezahlt worden ist. Wenn es schon zur Entschädigung kam, kann der Staat im
Falle der späteren Verurteilung des Beschuldigten die ausgezahlte Summe auf dem
Zivilrechtsweg zurückfordern (auch die Verjährungszeit dieses Anspruches ruht
während des Verfahrens).
23. Die meisten Probleme
werden von der zu breiten Auslegung des Prozeßirrtums des Beschuldigten
verursacht. Deshalb muß im Gesetz eindeutig festgestellt werden, daß diese die
Entschädigung ausschließenden Handlungen nach der Einleitung des Verfahrens
(oder mindestens im Zusammenhang mit dem Verfahren) vom Beschuldigten bezeugt
werden müssen. Bei der Lenkung des Verdachts durch den Beschuldigten auf sich
selbst ist jedoch ein wichtiger Faktor, daß der Verdacht unbegründet ist, sowie,
daß er nicht bloß aus der Bezeichnung von solchen Beweisen besteht, aufgrund
deren die Schuld des Beschuldigten sowieso nicht festgestellt werden kann. Zum
Zweck der Vorbeugung der abweichenden Rechtspraxis bzw. aus Garantiegründen
sollte es ausdrücklich ausgesagt werden, daß die Verweigerung des Geständnisses
die Entschädigung nicht ausschließt.
24. Im Falle des Ausbleibens
der Berufung gegen die Anordnung der Untersuchungshaft ist das Ausschließen der
späteren Entschädigung zu erwägen. Natürlich sollte der Beschuldigte in einem
solchen Fall vor seiner Berufungserklärung darauf besonders aufmerksam gemacht
werden.
25. Der Kreis der an die
Stelle des Beschuldigten tretenden Personen sollte nicht in den Erben, sondern
in dem während der Untersuchungshaft unterhaltsberechtigten Angehörigen des
Beschuldigten bezeichnet werden. Im Falle der infolge des Übergangs auf diese
Weise berechtigt Gewordenen wäre es begründet, als ersten Tag der Frist den Todestag des Beschuldigten zu bezeichnen
(wenn der Beschuldigte selbst mit der Durchsetzung seines Anspruches nicht
verspätet ist).
26. Wenn die Behörde ihrer
Belehrungspflicht bei der Mitteilung der der Entschädigung zugrunde liegenden
Entscheidung nicht nachkommt, fängt die zur Einleitung der Entschädigung
geöffnete Frist von der Kenntnisnahme der Berechtigung an. Um die Verlängerung
der Frist bis zur Verjährungszeit zu vermeiden, sollte es ausgesagt werden, daß
die Behörden beim Vorliegen der positiven Voraussetzungen verpflichtet sind, den
Beschuldigten zu informieren: wenn auch andere Voraussetzungen der Entschädigung
vorliegen, kann er einen Entschädigungsanspruch geltend
machen.
27. Die StPO sieht bei der
Entschädigung den Schadenersatz nach den sich auf den außervertraglich
angerichteten Schäden beziehenden Regeln vor. Da die Untersuchungshaft nicht nur
materielle, sondern auch moralische Schäden anrichtet, sollte die Entschädigung
ähnlich den Regeln des Schadenersatzes wegen der Verletzung der sich an die
Person knüpfenden Rechte auch auf diese Arten ausgebreitet
werden.
28. Wegen der speziellen
Umstände der Entschädigung müßte es im Gesetz ausdrücklich festgesetzt werden,
daß als Eintritt des Schadens (und dadurch als beginnender Tag der Zinszahlung)
der letzte Tag der der Entschädigung zugrunde liegenden Haft damit betrachtet
werden muß, daß der Beschuldigte keinen Zins für die Periode verlangen kann, die
zwischen der Mitteilung der Entscheidung ihm gegenüber und der Durchsetzung des
Anspruchs verging.
29. Die Zuständigkeit des
zur Beurteilung des Entschädigungsanspruches berechtigten Gerichtes müßte aus
Billigkeitsgründen nach dem ständigen Wohnort des Beschuldigten (mangels daran
nach dem Aufenthaltsort) festgesetzt werden.
30. Mit einer ausdrücklichen
Verordnung müßte es gewährleistet werden, wenn es zur Entschädigung wegen der
Straftat entweder des Mitgliedes einer Behörde, oder einer außenstehenden Person
kommen sollte, steht dem Staat ein Regreßrecht gegen diese Person (nach dem
Inkrafttreten der die Straftat aussagenden Entscheidung) insoweit zu, inwieweit
diese Handlung zur Anordnung (Aufrechterhaltung) der Untersuchungshaft
beigetragen hat.
1. Im Bereich der
Voraussetzungen der Untersuchungshaft müßte die StPO die Berufungsinstanzen
sowohl vor dem Einreichen der Anklageschrift als auch im Falle der danach
angeordneten (aufrechterhaltenen) Untersuchungshaft ausführlicher festsetzen. So
müßte besonders bestimmt werden, welche Instanz über die gegen die
Entscheidung
des
Obersten Gerichtes eingelegte Berufung (ob überhaupt eine Berufung dagegen
zulässig ist), bzw. im Rechtsmittel gegen die im Verfahren zweiter Instanz
angeordnete Untersuchungshaft (siehe die Regeln des Einspruchs)
entscheidet.
2. Statt der Androhung der
Straftat mit Freiheitsstrafe, als allgemeine Voraussetzung (mit Rücksicht auf
das Prinzip der Verhältnismäßigkeit) wäre es begründet (mit der Ausnahme der
Rückfälligen) nur im Falle der ausschließlich mit Freiheitsstrafe angedrohten
Straftaten die Untersuchungshaft zu ermöglichen, damit den Kreis der auf
alternative Weise mit Freiheitsstrafe angedrohten Straftaten
ausschließend.
3. Bei der bei der
Untersuchungshaft des jugendlichen Beschuldigten bestimmten besonderen
objektiven Schwere als bei einer allgemeinen Voraussetzung müßte die Grenze in
der Freiheitsstrafe von drei Jahren bestimmt werden, über die die
Untersuchungshaft des Jugendlichen nur zulässig wäre.
4. Im Falle der Gefahr der
Flucht wäre die österreichische Verordnung im Interesse der Förderung der
Objektivität einzuführen, nach der bei den Beschuldigten, die im Inland einen
ständigen Wohnort und Arbeit haben, vorausgesetzt, daß die ihnen auferlegte
Straftat höchstens mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren angedroht ist und sie
aus der Anstalt noch nicht geflohen sind, muß die Gefahr der Flucht (Verbergung)
auf jeden Fall als ausgeschlossen betrachtet werden. Zugleich wäre die Anordnung
der Untersuchungshaft im Falle des begründeten Verdachtes einer mit mehr als 5
Jahren angedrohten Straftat auch nicht verbindlich.
5. De lege ferenda wäre auf
jeden Fall begründet, (wie das von der neuen StPO auch gemacht wird) mindestens
auf exemplifikative Weise aufzuzählen, in welchen Handlungen sich die Absicht
des Beschuldigten zur Vereitelung des Verfahrens verkörpern
kann.
6. Die StPO muß aussagen,
daß man sich auf die Gefahr der Kollusion nur vor dem Einreichen der
Klageschrift berufen kann und es ist nur die Anordnung von einem Monat durch das
Amtsgericht (in einem ausnahmsweise begründeten Fall die Verlängerung dadurch
von höchstens 2 Monaten) möglich.
7. Wegen der Gefahr des
wiederholt straffällig Werdens wäre die Untersuchungshaft des Beschuldigten nur
dann zulässig, wenn es wegen der während des Verfahrens begangenen mit
Freiheitsstrafe anzudrohenden Straftat (aus einem anderen Grund) im Grunde
genommen zu vermuten ist, daß der Beschuldigte im Falle des auf freiem Fuß
Belassens die versuchte oder
vorbereitete Straftat durchführen würde oder er eine neue mit Freiheitsstrafe
anzudrohende Straftat begehen würde. Aber man sollte bloß wegen der begangenen
neuen Straftat eine Untersuchungshaft nicht anordnen
können.
8. Statt der breiten
Auslegung der Gefahr des wiederholt straffällig Werdens wäre es begründet, nur
im Falle der sehr schweren (mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren
angedrohten) Straftaten die deswegen angeordnete Untersuchungshaft (im Falle der
Straftaten von nicht so großer Schwere eventuell auch bei den wiederholt
straffällig Gewordenen) zu ermöglichen.
9. Das Ausschließen der
Anordnung der Untersuchungshaft ist wegen der Gefahr des wiederholt straffällig
Werdens zu erwägen, wenn es sich um einen Beschuldigten vom unbescholtenen
Vorleben handelt, der unter geordneten sozialen Umständen lebt, ein Vermögens-
oder Verkehrsdelikt begangen hat, bzw. der Beschuldigte eines fahrlässigen
Deliktes bzw. eines Unterlassungsdeliktes verdächtigt wird. Ebenso würde ich die
Untersuchungshaft wegen der Gefahr des wiederholt straffällig Werdens
ausschließen, wenn entweder die zum Gegenstand der Verdächtigung gemachte oder
prognostisierte Straftat mit einer Freiheitsstrafe höchstens von einem Jahr
angedroht ist oder wenn die Straftaten nicht vom ähnlichen Charakter
sind.
10. Dessen ungeachtet, daß
der Vollzug der Untersuchungshaft in einem getrennten Gesetz geregelt werden
müßte, wäre es begründet, auch einzelne Bestimmungen der StPO zu ändern bzw. zu
erweitern. Diese Normen müßten die sich aus der Vermutung der Unschuld
ergebenden grundlegenden Abweichungen der Rechtsstellung des Festgenommenen im
Vergleich zum Verurteilten, den Ort des Vollzugs der Untersuchungshaft und das
Recht, sich in allen im Laufe des Vollzugs entstehenden Fragen an den Richter zu
wenden, offensichtlich und eindeutig festsetzen.
11. Ich halte für eines der
Hauptprobleme mit Rücksicht auf die inländische Regelung auf dem Gebiet der
Dauer und Einstellung der Untersuchungshaft die zu weite Bestimmung der Dauer
der vor dem Einreichen der Anklageschrift angeordneten Untersuchungshaft. Die
der ein monatlichen Anordnung folgende zweimonatliche Verlängerung und später
eine immer mehr monatliche Verlängerung kann das ergeben, daß es mit dem
Fortschritt des Verfahrens immer weniger Chance zur Einstellung der schon einmal
angeordneten Untersuchungshaft gibt. Im Laufe der Ermittlung könnte die
monatlich obligatorische meritorische Überprüfung – auf Antrag der Verteidigung
– die Verminderung der Durchschnittsdauer der Untersuchungshaft
fördern.
12. Auch die Bestimmung der
endgültigen Dauer der Untersuchungshaft wäre notwendig. Die endgültige Dauer
sollte nicht insgesamt, sondern nach Prozeßphasen bestimmt werden: sowohl in der
Ermittlungsphase als auch in der gerichtlichen Phase sollte die
Untersuchungshaft höchstens je 1 Jahr dauern können. Wenn es während dieser Zeit
nicht zur Anklageerhebung bzw. zum entscheidenden Beschluß kommt, sollte die
Untersuchungshaft eingestellt werden. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens
würde die Frist wieder beginnen.
13. Es wäre begründet, die
endgültige Dauer der wegen der Gefahr der Kollusion angeordneten
Untersuchungshaft noch kürzer, als die vorige zu bestimmen. Eine
Untersuchungshaft dürfte in der Verhandlungsphase wegen der Gefahr der Kollusion
nicht angeordnet werden, die Dauer der deswegen angeordneten Untersuchungshaft
müßte höchstens in 3 Monaten bestimmt werden.
14. Die Untersuchungshaft
sollte auch dann eingestellt werden, wenn das Gericht keine rechtskräftig
ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängt hat. Die endgültige Frist der
Untersuchungshaft des nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten ist aber
(neben der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens) nicht das Ende der nicht
rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe, sondern der Tag der eventuellen bedingten Freilassung
(wenn der Beschuldigte mit seinem Verhalten die bedingte Freilassung übrigens
verdienen würde).
15. Es sollte im Gesetz
unbedingt geklärt werden, welches Gericht zur Einstellung der Untersuchungshaft
berechtigt ist. Diese Frage kann in erster Linie im Falle der vor der
Anklageerhebung angeordneten (aufrechterhaltenen) Untersuchungshaft entstehen,
denn die Zuständigkeit auch von mehreren (des anordnenden, nach dem Ort der
Festnahme berechtigten und zur Verlängerung berechtigten) Gerichten gestellt
werden. Nach meinem Standpunkt ist jeweils das die Untersuchungshaft zuletzt
anordnende (aufrechterhaltende) Gericht zur Einstellung der Untersuchungshaft
berechtigt, wenn die Ermittlung nicht auf dem Gebiet des nach dem Ort der
Anordnung zuständigen Gerichtes geführt wird, wird das nach dem Ort der Haft
zuständige Gericht zur Einstellung berechtigt, das mit dem zuletzt anordnenden
(aufrechterhaltenden) Gericht eine identische organisatorische Struktur
hat.
16. In der StPO müßte
unbedingt festgesetzt werden, wenn das Gericht die Untersuchungshaft im weiteren
im Vergleich zum früheren aus einem anderen Grund (aus anderen Gründen)
aufrechtzuerhalten wünscht, dann muß diese Aufrechterhaltung in einer neuen
Entscheidung ausgesagt werden.
17. Die Ursachen der
Einstellung der Untersuchungshaft sollten aus Garantiegründen getrennt
aufgezählt werden, wenn die endgültige Dauer der Untersuchungshaft eingeführt
wäre, wäre die Aufzählung damit ergänzt
18. Der Untersuchungshaft
ähnlich sollte unter den Normen des Verlassens des Wohnortes auch das
festgesetzt werden, daß es mangels an einer ProzeßVoraussetzung nicht angeordnet
werden kann.
19. Die Änderung der sich
auf die Überprüfung des Verbotes des Verlassens des Wohnortes beziehenden Norm
ist insoweit notwendig, daß die Aufsicht des Staatsanwaltes sowohl im Falle des
vom Gericht als auch vom Staatsanwalt angeordneten Verbotes des Verlassens des
Wohnortes nötig ist, und dazu sollte es nicht erst nach 6 Monaten, sondern alle
6 Monate von Amts wegen kommen. Aus Garantiegründen sollte auch das ausdrücklich
vorgesehen werden, daß das Verbot des Verlassens des Wohnortes im Falle des
Ausbleibens der Überprüfung nach allen 6 Monaten bzw. im Falle der Anordnung der
Untersuchungshaft aufgehoben wird.
20. Das Rechtsmittel gegen
die Anordnung (Aufrechterhaltung, Verweigerung der Einstellung) des Verbots des
Verlassens des Wohnortes sollte einheitlich ohne Rücksicht darauf geregelt
werden, ob es vom Staatsanwalt oder vom Gericht angeordnet worden ist. Die
Grundlage der einheitlichen Regelung könnte die Regelung des Rechtsmittels der
Untersuchungshaft damit bilden, daß die Instanzen, die Vorlage- und
Beurteilungsfrist statt der überflüssigen und Widersprüche ergebenden
hinweisenden Normen getrennt bestimmt werden müßten.
21. Die Voraussetzungen der
Anordnung des Hausarrestes, die Normen der Anordnung und der Aufrechterhaltung
sollten genauer bestimmt werden. Das könnte größtenteils mit der Ausschaltung
der gegenwärtigen hinweisenden Normen und mit der Schaffung von ausführlicheren
Normen, teilweise mit der Änderung der Prozeßregeln vor der mit den
Zwangsmaßnahmen verbundenen Anklageschrift erreicht
werden.
22. Es müßte für den
Beschuldigten ermöglicht werden, daß er für die Kosten der ständigen Bewachung
und für die Kosten der technischen Kontrolle im Falle des Hausarrestes einen
Vorschuß leistet, wenn die Untersuchungshaft nur so vermieden werden kann.
Zugleich könnte auch der schließlich zur Verantwortung gezogene Beschuldigte zur
Ausgleichung der gesellschaftlichen Unterschiede (wenn auch teilweise) vom
Tragen der Kosten des Hausarrestes entlastet werden.
23. Auch in der StPO müßte
die Wegnahme des Reisepasses verbindlich gemacht werden, wenn das Gesetz für die
Straftat eine Strafe von 5 Jahren oder eine schwerere Strafe anordnet. Im Falle
der die persönliche Freiheit dauerhaft einschränkenden Zwangsmaßnahmen ist das
Vorschreiben der Wegnahme des Reisepasses eine überflüssige Norm. Statt dessen
sollte man – in Übereinstimmung mit der sich auf die Ausländer beziehenden
Regelung – nach der Wegnahme des Reisepasses ihn in die Verwahrung der Behörde
geben.
24. Bei dem mit der Wegnahme
der Reisedokumente verbundenen Rechtsmittel wäre eine genauere Regelung in der
StPO begründet. Während die gesetzliche Bestimmung im Falle der obligatorischen
Wegnahme richtig ist, die das Rechtsmittel ausschließt, müßte das Rechtsmittel
in den fakultativen Fällen, bzw. wenn das Gericht (die Staatsanwaltschaft) die
Zustimmung zur Auslandsreise von einer bestimmten Dauer verweigert, zum Zweck
des Ausschlusses der abweichenden Rechtsauslegung ausdrücklich ermöglicht
werden.
25. Meiner Meinung nach wäre
die Ermöglichung anderer Surrogate der Untersuchungshaft – im Vergleich mit den
ausländischen Regeln) – auch in der StPO unbedingt notwendig. Das Gesetz sollte
die möglichen Surrogate nur auf eine exemplifikative Weise aufzählen, die
Möglichkeit vor einer beliebigen anderen in dem individuellen Fall anwendbaren
Institution eröffnet gelassen, wenn die Voraussetzungen der Untersuchungshaft
vorliegen, aber dadurch die Anordnung der Untersuchungshaft trotzdem zu
vermeiden ist. Zugleich ist auch die gesetzliche Regelung einzelner öfter
brauchbaren Surrogate begründet. Einerseits aus Garantiegründen, andererseits,
um die Sache des Rechtsanwenders zu erleichtern, als er statt der
Untersuchungshaft über die Anordnung einer anderen Institution entscheiden will.
Solche anderen Surrogate können sein
- das Gelöbnis
des Beschuldigten, sich gewisser Handlungen zu enthalten, oder sich von Zeit zu
Zeit bei der Behörde melden (der Beschuldigte muß darauf aufmerksam gemacht
werden, wenn er sein Versprechen bricht, wird er in Untersuchungshaft
gesetzt);
- die Weisung
des Beschuldigten, gewisse Handlungen zu begehen (z.B. die Pflicht, sich zu
melden) oder sich deren zu enthalten (z.B. Alkoholverbot, das Verbot, gewisse
(Unterhaltungs)orte zu besuchen). Das könnte nur vom Gericht (vor dem Einreichen
der Anklageschrift auch vom Staatsanwalt) angeordnet werden, aber ihre
Durchführung würde die Polizei überprüfen. Hier muß die Möglichkeit der
selbständigen Anwendung der Pflicht hervorgehoben werden, sich von Zeit zu Zeit
zu melden;
- wenn der
Untersuchungshaft anders nicht vorgebeugt werden kann, kann das Gericht (mit der
Zustimmung des Beschuldigten) einen provisorischen Bewährungshelfer bestellen,
für dessen Rechtsstellung die Rechtsstellung der gesellschaftlichen
Fürsorgeaufsicht maßgebend wäre.
26. Bei den sich auf das
Sonderverfahren beziehenden Bestimmungen würde eine Änderung beanspruchen, daß
es von der Anwesenheit des Verteidigers nur dann abgesehen werden kann, wenn es
zu seiner Bestellung, (Bevollmächtigung) und Benachrichtigung mindestens 24
Stunden vor der Vernehmung kam.
27. Auch die Frist der
Berufung gegen die in der unbedingten Vernehmung getroffenen Entscheidung sollte
geändert werden. Wenn der Verteidiger an der Vernehmung nicht teilnimmt, sollte
der Verteidiger innerhalb von nicht von der Vernehmung, sondern von der
Zustellung gerechneten 3 Tagen eine Berufung einlegen können. Im Falle der vom
Verteidiger oder vom Beschuldigten in der Vernehmung gemeldeten Berufung sollte
ihre Begründung jeweils ins Protokoll genommen werden, damit die Beurteilung in
zweiter Instanz nicht nur eine Formalität, sondern eine tatsächliche
Beschlußfassung sein kann.
28. Im Falle der
Verweigerung der Anordnung der Untersuchungshaft bzw. der Anordnung einer
milderen Zwangsmaßnahme (Verbot des Verlassens des Wohnortes, Hausarrest,
Wegnahme der Reisedokumente) sollte die Wirkung der Berufung des Staatsanwaltes
geklärt werden und es sollte ausgesagt werden, daß der Beschuldigte in diesem
Fall bei der Beschlußfassung auf freien Fuß gesetzt werden
muß.
29. Im Falle der schon
angeordneten Untersuchungshaft ermöglicht die gegenwärtige Regelung auf jeden
Fall bei dem wiederholt gestellten keinen neuen Umstand enthaltenden
Freilassungsantrag, daß das Gericht die Beschlußfassung unterläßt. Das sollte
mit der Bemerkung ergänzt werden, wenn keine Entscheidung in der Frage der
Untersuchungshaft innerhalb eines Monates getroffen wurde, kann die
Beschlußfassung nicht unterlassen werden, sondern die Gründe der
Untersuchungshaft müssen auf jeden Fall in der Sache untersucht
werden.
30. Die geltende StPO trifft
keine Anordnungen darüber, welche Normen sich auf das im Laufe der dem
Einreichen der Anklageschrift folgenden Überprüfung der Untersuchungshaft
eingelegte Rechtsmittel beziehen. Hier handelt es sich aber um eine sehr
wichtige Frage und so viele spezielle Fragen können gestellt werden, daß die
getrennte, ausführliche Regelung auf jeden Fall begründet
wäre.
1. Über die Gefahr der
Flucht, der Verbergung kann zusammengefaßt gesagt werden, daß man sich auf
diesen Verhaftungsgrund zu leicht beruft, sie mit wenigen Daten unterstützt
wird, man versucht sogar ihre Aufzählung im allgemeinen nicht. Die Gefahr der
Flucht der Verbergung betrachtet man meistens mit Rücksicht auf die Schwere der
Straftat als feststellbar, sich in erster Linie auf die “ungebrochene und
einheitliche” aber im Grunde genommen fehlerhafte Praxis berufend, daß man sich
in einem solchen Fall auf keine Daten mehr zu berufen braucht, die Schwere der
Straftat an und für sich begründet die Anordnung der Untersuchungshaft. Die
genauere und einschränkende Interpretierung der gesetzlichen Bestimmungen müßte
zur bedeutenden Verminderung der Zahl der Untersuchungshaften
führen.
2. Die Gefahr der Flucht muß
vom Gericht jeweils aufgrund der Untersuchung aller Umstände des Falles erwogen
werden und in seinem Beschluß muß es die das begründenden Angaben (mindestens
mit dem Hinweis auf den entsprechenden Teil der Ermittlungsakten) bezeichnen.
Das Gericht muß die tatsächlichen Gründe der Untersuchungshaft (Flucht,
Verbergung, wiederholt straffällig Werden) jeweils mit Beweisen unterstützen,
während es die sich in der Zukunft verwirklichenden, auf das zukünftige
Verhalten des Beschuldigten hinweisenden Gründe (Gefahr der faktmäßigen Gründe,
Gefahr der Kollusion) glaubhaft machen.
3. Das Gericht muß in seinem
die Untersuchungshaft anordnenden auf die Gefahr der Kollusion begründeten
Beschluß einerseits das unterstützen, daß der Beschuldigte bemüht ist, das
Verfahren (mit gewissen Handlungen) zu vereiteln, andererseits das, daß er dazu
auch die realen Chancen hat. Es muß besonders darauf hinweisen, was im Vergleich
der in allen Verfahren bestehenden Vereitelungsgefahr ist, das im Falle des
Beschuldigten darauf hinweist.
4. Es müssen die in erster
Linie deutschen Versuche erwähnt werden, die Untersuchungshaft der Jugendlichen
zu vermindern. Die Jugendschutzanstalten nach deutschem Muster und die
holländische Arbeitstherapie können gleicherweise die Entwicklung der
Jugendlichen fördern, ohne das, daß der Beschuldigte der Gefahr der kriminellen
Infektion ausgesetzt ist. Die Angaben unterstützen, daß die Proportion der
Rückfälle in den halb geöffneten oder völlig geöffneten alternativen
Institutionen viel niedriger ist, als bei denen in der Untersuchungshaft. Und
dann haben wir vom individuellen und gesellschaftlichen Nutzen der von ihnen
geleisteten Arbeit auch nicht gesprochen.
5. Die Anrechnung der
Untersuchungshaft wird von der StPO und vom StGB mehr oder weniger entsprechend
geregelt. Im Gegensatz zur gegenwärtigen Stellungnahme des Kollegiums des
Obersten Gerichtes bin ich der Meinung, daß die in der Untersuchungshaft
abgebüßte Zeit im Falle der gleichzeitigen Verhängung der ausgesetzten
Freiheitsstrafe und der Geldnebenstrafe auf die Geldnebenstrafe angerechnet
werden sollte und nur im Falle der Verhängung der Freiheitsstrafe auf die
Freiheitsstrafe. Auch damit könnte das während der Bewährungszeit bezeugte
Verhalten des Beschuldigten beeinflußt werden bzw. er könnte dazu angeregt
werden, daß die Bewährungszeit erfolgreich abläuft. Wenn aber später der Vollzug
der Freiheitsstrafe verhängt werden muß, muß man für die Bezahlung des nicht
bezahlten Teils der Geldnebenstrafe Maßnahmen treffen.
6. Meiner Meinung nach kann
die während des Verfahrens angewendete Untersuchungshaft auf die wegen einer
beliebigen Straftat verhängte Strafe angerechnet werden. Nach einer
gegensätzlichen Interpretierung, damit der Beschuldigte später anrechnen kann,
sollte er die Erstreckung der Wirkung der Untersuchungshaft auch auf jene
Straftat initiieren, an der er sich schuldig fühlt. Zugleich müßte die
Entschädigung zur Vermeidung der doppelten Schätzung gesetzlich ausgeschlossen
werden, wenn die Untersuchungshaft auf eine andere Strafe schon angerechnet
wurde.
7. Die gegensätzliche
richterliche Praxis klärend sollte das Oberste Gericht aussagen, daß zuerst die
Gesamtstrafe bei der Gesamtstrafenbildung festgestellt werden muß und auf diese
Gesamtstrafe muß die in der Untersuchungshaft abgebüßte Zeit angerechnet werden
(sogar dann, wenn die eine Grundstrafe mit der Untersuchungshaft als abgebüßt
betrachtet werden kann).
Für die Rechtsschöpfung ist das Hauptproblem und das so schnell wie
möglich zu lösende Problem die Regelung der Einzelfragen der Untersuchungshaft
in einem getrennten Gesetz. Diese Änderungsvorschläge können wir zu den
folgenden Hauptfragen gruppieren:
1. Im Zusammenhang mit dem
Vollzug der Untersuchungshaft:
- Die
Aufrechterhaltung des Kontaktes mit der Außenwelt (Besuch, Korrespondenz,
Paket,
Telefon)
- Die sich auf
die Arbeit und auf das Verbringen der Freizeit beziehenden Maßnahmen
(Arbeitseinsatz, der Aufenthalt an der frischen Luft, Unterricht,
Religion)
- Lebensunterhalt,
Gesundheitswesen (Kleidung, Mahlzeiten, Einbringung von
Gegenständen)
- Sicherheitsmaßnahmen
(Strafen, Disziplinarmaßnahmen)
- Rechtsmittel
(Arten des Rechtsmittels, anfechtbare Maßnahmen und Entscheidungen und
Beschlüsse, Instanzensystem, Frist)
- Die sich auf
Jugendliche beziehenden Sondermaßnahmen (Ort, Ersatz des Vollzugs, provisorische
Maßnahmen)
2. Im Zusammenhang mit der
Kaution:
- Anwendungsbereich
- Ausschließen
von der Kaution
- Entscheidungsinstanz
- Fakultatives
oder obligatorisches System
- Mittel der
Kaution
- Aufhebung des
Rechtsverhältnisses der Kaution
- Die Aufwendung
der verlorenen Kaution
3. Im Zusammenhang mit der
Entschädigung:
- Die
Voraussetzungen der Entschädigung (positive und negative
Voraussetzungen)
- Die zur
Entschädigung Berechtigten
- Die Frist der
Durchsetzung des Anspruches
- Die Art der
Entschädigung
- Das
Entschädigungsverfahren
- Regreßrecht
des Staates
Außer dem getrennten
Gesetz sind notwendigen Änderungen auch in der StPO. Diese beziehen sich in
erster Linie auf die Voraussetzungen der Untersuchungshaft, aber auch auf dem
Gebiet der anderen Fragen sind zahlreiche Änderungsvorschläge zu
finden.
Es ist eine
Anschauungsänderung auch für die Rechtsanwendung notwendig. Das Gericht ordnet
nämlich dem früheren Instanzensystem entsprechend in der Ermittlungsphase in der
Mehrheit der Fälle auf Antrag der Ermittlungsbehörde (bzw. auf den aufgrund
dessen gestellten Strafantrag des Staatsanwaltes) die Untersuchungshaft an, ohne
zur Klärung der die Untersuchungshaft begründenden Umstände einen Versuch zu
machen. Damit, daß die Teilnahme des Verteidigers (mit der Ausnahme des
jugendlichen Beschuldigten) an der bei der Anordnung der Untersuchungshaft
abgehaltenen unbedingten Vernehmung nicht obligatorisch ist (sogar dem
vorangehend nicht einmal seine Bestellung und seine Benachrichtigung innerhalb
einer entsprechenden Zeit), ist die Vernehmung in der Praxis nur eine Formalität
und nichts anderes, als die richterliche Sanktionierung der Vorlage.
[1] S. Bócz, Endre: Az elõzetes letartóztatás a büntetõeljárási gyakorlatban. Acta Humana. Emberi jogi közlemények 8. sz. 1992. S. 16-17
[2] S. NÁNÁSI, László: A bíróság feladata a nyomozásban. ÜÉ 1990/4. S. 26.
[3] S. JESCHECK, Hans-Heinrich - KRÜMPELMANN, Justus: Die Untersuchungshaft im deutschen, ausländischen und internationalen Recht. Bonn, Ludwig Röhrscheid Verlag, 1971.
[4] TREMMEL, Flórián: Büntetõ eljárásjog, Általános rész. Egyetemi jegyzet, Pécs, 1996. S. 270
[5] S. RÓTH, Erika: A terhelt emberi jogai és a személyi szabadságot korlátozó kényszerintézkedések a büntetõ eljárásban. Doktori értekezés, Miskolc, 1999. S. 64
[6] S. Bócz, Endre: Az elõzetes letartóztatás új rendszerének tapasztalatai. BSz 1990/5. 51-52
[7] S. HORVÁTH, Péter: Ellenérzések egy törvénymódosítás kapcsán. MJ 1999/10. S. 597
[8] S. FENYVESI, Csaba: A büntetõjogi védelem új lehetõségeirõl. BSz 1990/10. S. 68
[9] S. FINSZTER, Géza: Az alapos gyanú kriminalisztikai fogalma. BSz. 1980/9. S. 23-25
[10] S. TREMMEL, Flórián: A gyanú differenciált felmerülésének értékelése a büntetõ eljárásjogban. In: A büntetõjog dogmatikája és filozófiája. Békés Imre emlékkönyv, 2000 (Szerk.: Györgyi Kálmán)
[11] S. Blutman, László: A letartóztatás idõtartamának ésszerûsége az európai alapjogokban. RSz 1993/6. S. 19
[12] S. MORAWETZ, Inge - STANGL, Wolfgang: Untersuchungshaft in Österreich. Dauer, Häufigkeit und Begründung der Untersuchungshaft an den Straflandesgerichten in Wien, Linz und Innsbruck in Jahr 1980. Wien, 1984. S. 144
[13] S. TREMMEL, Flórián – FENYVESI, Csaba: Kriminalisztika Tankönyv és Atlasz. Budapest-Pécs, 1998. 241-242
[14] S. Vókó, György: Az elõzetes letartóztatás végrehajtásának tapasztalatairól és gyakorlati kérdéseirõl. MJ 1992/3. 162
[15] S. BERKES, György: A vizsgálati fogság a spanyol jogban, különös tekintettel az 1978. évi alkotmányra (ARMENTA DEA, Teresa cikkének ismertetése) MJ 1992/12. S. 755
[16] S. JOLIN, Annette - ROGERS, Robert: Elektronisch überwachter Hausarrest: Darstellung einer Strafvollzugsalternative in den Vereinigten Staaten. Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, 1990. 205
[17] S. BRODA, Christian: Österreichische Häftlingszahlen. Aktuelle Probleme des Strafvollzugs. AnwBl 1982. S. 7
[18] S. Jámborné Róth, Erika: Fiatalok fogságban. [Hozzász. Máramarosi Istvánné: A fiatalkorúak és az elõzetes fogvatartás c. cikkéhez. BSz 10/90.] RSz 1991/12. S. 82
[19] S. CORNEL, Heinz: Alternativen zur U-Haft. Projekte und Modelle von Untersuchungshaft. Neue Kriminalpolitik 1989/1. S. 40
[20] S. BÁNÁTI, János: Az elõzetes letartóztatás: szabadságjogok versus bírói munkaterhek. In: Alapjogi bíráskodás II. Személyi szabadság és tisztességes eljárás. Budapest, 1999. Indok Kiadó. S. 76
[21] S. VÓKÓ György: Magyar büntetés-végrehajtási jog. Budapest-Pécs, 1998.
[22] S. BLUTMAN, László: A szabadságmegvonás bírói felülvizsgálata. In: Alapjogi bíráskodás II. Személyi szabadság és tisztességes eljárás. Budapest, 1999. Indok Kiadó. S. 88
[23] S. MAVI, Viktor: Az Európa Tanács és az emberi jogok. Budapest, 1993. S. 102
[24] S. BÓCZ Endre: A személyi szabadságot korlátozó kényszerintézkedések szabályozása a konvenció elõírásainak tükrében. RSz 1991/2. S. 6
[25] S. DOLESCHALL, Alfréd: Az ártatlanul vizsgálati fogságba helyezettek és ártatlanul elítéltek kártalanításáról. Budapest, 1892. S. 9
[26] S. SCHANTL, Gernot: Aberkennung einer Entschädigung durch den EGMR hindert nicht die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gem. Art. 5 Abs. 5 EMRK. 1983. EuGRZ S. 132