Csongor HERKE

Die Untersuchungshaft in Ungarn


 

Die Untersuchungshaft ist eine mit der dauernden Entziehung der persönlichen Freiheit des Beschuldigten verbundene, vor dem rechtskräftigen Gerichtsurteil getroffene Zwangsmaßnahme, die vom Gericht zur Gewährleistung des Erfolges des Verfahrens oder zum Zweck der Verhinderung der Begehung einer neuen Straftat anordnen kann. Sie muß also von der Freiheitsstrafe unterschieden werden, die gleicherweise eine dauernde Entziehung der persönlichen Freiheit ist, aber schon nach dem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil.

Die Anordnung der Untersuchungshaft kam seit 1989 im Ergebnis der politischen Änderung ausschließlich in die Zuständigkeit des Gerichtes. Während die Ermittlungsbehörde (seit 1987 der Staatsanwalt) früher im Laufe des Ermittlungsverfahrens sogar mit der Genehmigung des Staatsanwalts die Untersuchungshaft anordnen konnte, kann heute nur noch das Gericht über die schwerste Zwangsmaßnahme des Verfahrens entscheiden. Eines der Hauptziele des Aufsatzes war dessen Untersuchung, inwieweit die neue gesetzliche Regelung den rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht und inwieweit sie auch eine praktische Änderung auf dem Gebiet der Anordnung der Untersuchungshaft bedeutete.

Während des Sozialismus blieb aber das ungarische Strafverfahrensrecht nicht nur auf dem Gebiet des Instanzensystems von den rechtsstaatlichen Anforderungen zurück. Im Gegensatz zu dem in den internationalen Abkommen Vorgesehenen war nicht nämlich die Hauptregel diejenige, nach der zur Untersuchungshaft nur im unvermeidlichen Notfall kommen soll. Als eine zweite Hauptfrage betone ich also, daß die Festnahme des Beschuldigten mit der Regelung möglichst anderer, Surrogate vermieden werden muß. Dieses international anerkanntes Prinzip kommt aber bei uns noch nicht zur Geltung. Es wurden zwar in den vergangenen Jahren Versuche zur Einführung der die Untersuchungshaft Surrogate gemacht, sie haben aber in der Praxis keine Anwendung gefunden (siehe Verbot des Verlassens des Wohnortes, Hausarrest), oder sie ersetzen die Untersuchungshaft tatsächlich nicht, sondern sie sind parallel damit anzuwenden (Wegnahme der Reisedokumente), bzw. einzelne Versuche der Gesetzgeber traten nicht in Kraft (siehe Einführung der Kaution in der neuen StPO). Der Aufsatz betrachtete deshalb für ihre Aufgabe den Überblick der Surrogate und die Formulierung der de lege ferenda Vorschläge (in erster Linie im Zusammenhang mit der Kaution).

Den dritten Schwerpunkt bilden die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundenen Probleme. Auf diesem Gebiet bleibt die ungarische Rechtsetzung und Rechtsanwendung gleicherweise vom internationalen Standard weit zurück. Die Anknüpfung der Rechtsstellung des Festgenommenen an die des die Freiheitsstrafe Abbüßenden bzw. der Verweis darauf mutatis mutandis veranschaulicht diejenige fehlerhafte Fixierung, wonach der Festgenommene kein anderer als ein quasi Verurteilter mit spezieller Rechtsstellung ist. Der Mangel an der Methode der rechtsstaatlichen Regelung, eine viel breitere als die gegenwärtige Regelung der Rechte des vorläufig Festgenommenen, der Präsumtion der Unschuld entsprechende Regelung ist eine wichtige, dringende Herausforderung des Gesetzgebers. In der Praxis ist aber genügend nur auf den schlechten Zustand der Arrestzelle der Polizei, auf die schwere Durchsetzbarkeit der Rechte des Festgenommenen hinzuweisen. Ich halte gerade deshalb nicht nur die Regelung des Vollzugs der Untersuchungshaft in einem getrennten Gesetz, sondern auch die eurokonforme Änderung der Rechtsanwendung für notwendig.

Schließlich war das vierte Ziel der Überblick der theoretischen und praktischen Probleme der Entschädigung in Strafsachen. Es ist heute nicht mehr umstritten, daß eine Entschädigung unter den entsprechenden Voraussetzungen dem Festgenommenen zusteht, wenn er im Grundprozeß freigesprochen wird (bzw. das Verfahren oder die Ermittlung ihm gegenüber eingestellt wird). Ich wünsche wünscht auch eine Antwort auf die aus der Regelung der Entschädigung in der StPO (Mangel an einem getrennten Gesetz) und aus der fehlerhaften praktischen Auslegung der Voraussetzungen stammenden Probleme zu geben.

1. Die Untersuchungshaft in Ungarn

Im Laufe der Anordnung und der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft müssen besonders vier Grundprinzipien geltend gemacht werden: das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, der Billigkeit, der Vermutung der Unschuld und des Kontradiktoriums. Sowohl die Anordnung als auch die Aufrechterhaltung, aber auch der Vollzug der Untersuchungshaft sind durch diese Prinzipien durchdrungen.

Mehrere internationale Abkommen setzen den Schutz der persönlichen Freiheit sowie die grundlegenden Anforderungen der Anordnung und des Vollzugs der Untersuchungshaft fest. Auch von diesen wird die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UNO, das Abkommen über den Schutz der Menschenrechte und der grundlegenden Freiheiten (Euroabkommen), internationale Übereinkunftsurkunde der bürgerlichen und politischen Rechte (Übereinkunftsurkunde) herausgehoben. Daneben wird der Fragenkomplex auch durch andere internationale Beschlüsse und Empfehlungen geregelt. Alle internationale Urkunden sind in der Hinsicht einheitlich, daß die Untersuchungshaft in gewissen Strafsachen unerläßlich, sogar unentbehrlich ist, zugleich sagen sie aus, daß die der Urteilsfällung vorangehende Festnahme immer eine wählbare und Ausnahmeinstitution sein muß.

Die Verfassungen der bürgerlichen Staaten legen immer einen besonderen Wert darauf, daß sie die grundlegenden Menschenrechte, auch innerhalb deren das Recht auf die persönliche Freiheit in Übereinstimmung mit den oben erwähnten Abkommen und Empfehlungen deklarieren. Dem entsprechend setzt auch die ungarische Verfassung das Recht auf die persönliche Freiheit fest. Die Untersuchungshaft (bzw. ihre Surrogate) können aber nicht nur die persönliche Freiheit, sondern auch andere staatsbürgerlichen Rechte verletzen.

Nach § 4 der StPO müssen die persönliche Freiheit und auch andere staatsbürgerlichen Rechte im Strafverfahren beachtet werden, und sie können in der StPO nur in bestimmten Fällen und auf bestimmte Weise eingeschränkt werden. Außer der StPO finden wir nicht nur in Gesetzen, sondern in Rechtsquellen vom niedrigeren Niveau Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft die früher angeführten staatsbürgerlichen Rechte einschränken.

1. 1. Die Geschichte der Regelung der Untersuchungshaft

Aufgrund des allgemeinen historischen Überblicks können zwei grundlegende historische Systeme der Anordnung der Untersuchungshaft unterschieden werden: das angelsächsische und das kontinentale System[1]. Während bei dem vorigen die Untersuchungshaft eine Hauptregel ist, aber daraus der Beschuldigte von der ersten Minute an auf freien Fuß gesetzt werden kann (und unter den gesetzlichen Regeln ist die Freilassung gegen Kaution auch verbindlich), bestimmt das kontinentale System eingehend die Voraussetzungen der Anordnung der Untersuchungshaft damit, daß das Recht auf die persönliche Freiheit als Hauptregel geltend gemacht wird. Das ungarische Recht regelt die Untersuchungshaft nach dem kontinentalen System.

In der mittelalterlichen Rechtsentwicklung war es festzustellen, daß die gesetzlichen Regelungen in erster Linie auf dem Privileg der Adeligen beruhten: während ein Adeliger nur sehr selten im Falle von äußerst schweren Straftaten verhaftet werden konnte, war die Verhaftung bei den nicht Adeligen die Hauptregel, und die Möglichkeit, sich auf freiem Fuß zu verteidigen, war nur sehr selten gegeben. Bis zum Jahre 1853 (bis zur Übernahme der österreichischen Strafprozeßordnung) gab es in Ungarn keine einheitliche Strafprozeßordnung, sondern die strafrechtliche Verantwortlichmachung fand nach Landesregionen und Gesellschaftsschichten differenziert statt[2]. Die erste ungarische Strafprozeßordnung, der Gesetzartikel XXXIII vom Jahre 1896 enthielt zum ersten Mal die ausführliche Regelung der Untersuchungshaft. Die StPO vom Jahre 1896 war bis zur Strafprozeßordnung vom Jahre 1951 in Kraft, so habe ich aufgrund ihrer ausführlichen Analyse auch in mehreren Hinsichten lehrreiche Schlußfolgerungen gezogen. Die StPO vom Jahre 1951 regelte die Untersuchungshaft den sozialistischen Ideen entsprechend, aber in vielem übernahm sie die Bestimmungen vom Jahre 1896. Im wesentlichen kann das gleiche über die Gesetzverordnung der StPO vom Jahre 1962 gesagt werden, die kaum eine Änderung in der Sache in der Regelung der Untersuchungshaft mit sich brachte. Das auch gegenwärtig geltende Gesetz I vom Jahre 1973 (StPO) unterschied sich anfangs nicht in vielem von den anderen zwei sozialistischen Kodexen, ihren heutigen den rechtsstaatlichen Erwartungen mehr oder weniger entsprechenden Zustand bekam sie durch eine ganze Reihe der vom Jahre 1987 beginnenden Novellen. Einen Teil des ungarischen historischen Überblicks bildet auch das Gesetz XIX vom Jahre 1998 (neue StPO), die aber statt des ursprünglichen am 1-sten Januar 2000 bestimmten Inkrafttretens nach dem heutigen Zustand erst am 1-sten Januar 2003 in Kraft treten wird, deshalb muß sie als ein gültiges, aber kein geltendes Rechtsmaterial behandelt werden.

1. 2. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft

Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft können auf formelle und materielle Voraussetzungen geteilt werden[3]. Zu den vorigen zählend die Einleitung des Verfahrens, die richterliche Entscheidung, den Strafantrag des Staatsanwaltes, die Vernehmung des Beschuldigten und den begründeten Beschluß. Innerhalb der materiellen Voraussetzungen (die von der einheimischen Fachliteratur als Voraussetzungen der Untersuchungshaft betrachtet werden) kann man nach Tremmel[4] allgemeine (gemeinsame) Voraussetzungen (Androhung mit einer Freiheitsstrafe, begründeter Verdacht, beim Jugendlichen die besondere objektive Schwere) und besondere (alternative) Voraussetzungen unterscheiden. Bei den letzteren sind die Verhaftungsgründe [Gefahr] der Flucht, der Verbergung, der Kollusion, des wiederholt straffällig Werdens, beim Soldat der dienstlicher Grund oder Disziplinargrund) und die die Verhaftung ausschließenden Gründe (im Zusammenhang mit der Straftat oder mit der Person des Täters) zu finden. Die allgemeinen Voraussetzungen müssen alle vorliegen, um die Untersuchungshaft anordnen zu können. Außerdem ist mindestens ein Verhaftungsgrund notwendig und es darf kein die Verhaftung ausschließender Grund vorliegen. Ich zahle zu den die Verhaftung ausschließenden Gründen auch den Mangel am Strafantrag, obwohl es auch einen Standpunkt gibt, nach dem er zu den allgemeinen Voraussetzungen gehört[5]. Bei der Untersuchung der Voraussetzungen der Untersuchungshaft kann zusammenfassend festgestellt werden, daß das Hauptproblem nicht in der gesetzlichen Regelung, sondern in der praktischen Anwendung besteht.

Aufgrund der empirischen Forschung ist festzustellen, daß die Grundfrage bei der Untersuchungshaft die Anordnung ist: wenn die Untersuchungshaft im Laufe der Ermittlung angeordnet wird, hat die Verteidigung wenig Chance, sie innerhalb von ein Paar Monaten einzustellen. Gerade deshalb ist die Vernehmung bei der Anordnung von großer Wichtigkeit. Im früheren System konnte die Ermittlungsbehörde (später der Staatsanwalt) die Untersuchungshaft anordnen. Dann hätte die Vernehmung keine Bedeutung gehabt, denn das Kontradiktorium bei der Anordnung nicht geltend gemacht wurde. Vorwärts schreitend zum Rechtsstaat kann das Gericht erst seit 1989 in Ungarn die Untersuchungshaft anordnen. Das bedeutet aber nach Bócz im Spiegel der Statistiken keine meritorische Änderung[6]. Während in 88% der Strafantrag des Staatsanwalts den Vorlagen der Ermittlungsbehörde folgt und in 93% deren das Gericht die Untersuchungshaft auch anordnet, solange können wir von keiner meritorischen richterlichen Anordnung sprechen. Trotz des Strafantrags des Staatsanwalts gab das Gericht insgesamt in 2,4% dem Freilassungsantrag statt. Die Freilassung trotz einer so kleinen Zahl der abgewiesenen Vorlagen (Anträge) bzw. Strafanträge des Staatsanwalts bedeutet das in der Sache nicht, daß das Gericht die Untersuchungshaft anordnet, sondern nur das, daß das Gericht die von der Ermittlungsbehörde “angeordnete” Zwangsmaßnahme sanktioniert. Diese bloß formelle Entscheidungsbefugnis des Gerichts verletzt Zuständigkeitsregeln, verletzt das Prinzip der “Gleichheit der Waffen”, schränkt die Rechtsmittelberechtigung ein und steht im Gegensatz zu den europäischen Normen[7].

Das wird durch die Frage der Anwesenheit des Verteidigers weiter erschwert. Obwohl das Gesetz vorsieht, daß der Verteidiger bei der Vernehmung zum Zweck der Anordnung der Untersuchungshaft anwesend sein kann, kann der Verteidiger in der Mehrheit der Fälle nicht anwesend sein. Entweder deshalb, weil er von der Behörde noch nicht bestellt wird, oder weil die Polizei während der 72 Stunden der Inhaftierung die Bevollmächtigung ihm nicht ermöglicht. So wird die Regel ausschließlich bei den Jugendlichen geltend gemacht, daß der Verteidiger bei der Anordnung der Untersuchungshaft anwesend ist (denn dort ist es immer verbindlich), während ein Verteidiger bei den erwachsenen Beschuldigten praktisch nur dann anwesend ist, wenn es schon in einer früheren Phase des Verfahrens zur Bekanntmachung des begründeten Verdachts, und dadurch zur Eröffnung der Verteidigung kam. In der Zukunft müßte die Pflicht der Benachrichtigung außer der rechtzeitigen (mindestens vor 24 Stunden) Bestellung (Bevollmächtigung) des Verteidigers vorgesehen werden, bzw. eine Lösung würde nach Fenyvesi die Einführung der Rechtsinstitution des Inspektionssystems der Rechtsanwälte und der freiwilligen Verteidigung bedeuten[8].

Von den materiellen Voraussetzungen der Untersuchungshaft sind die Untersuchung des begründeten Verdachts und die Frage der das zukünftige Verhalten des Beschuldigten prognostisierenden Verhaftungsgründe hervorzuheben. Der begründete Verdacht ist eine allgemeine Voraussetzung der Untersuchungshaft, und zwar muß der Verdacht auch in zwei Richtungen begründet werden: sowohl in Bezug auf die Straftat als auch in Bezug auf den Beschuldigten. Nach FINSZTER muß für den vorigen ein unmittelbarer Beweis, für den letzteren ein mittelbarer Beweis bestehen[9], TREMMEL ist aber der Hinsicht, daß in Bezug auf die strafrechtlich relevante Tatsache kein Unterschied zwischen dem Handlungs- und Täterverdacht gemacht werden soll[10]. Entweder nehmen wir den vorigen oder den letzteren Standpunkt an, kann es festgesetzt werden: das Vorliegen des begründeten Verdachts ist ein Existenzelement der Untersuchungshaft, die ohne ihn unrechtmäßig wird[11]. In der Praxis gibt es die meisten Probleme mit den auf dem zukünftigen, vorausgesetzten Verhalten des Beschuldigten beruhenden Verhaftungsgründen. Die Gerichtsbeschlüsse begründen diese Verhaftungsgründe oft nicht, sondern sie definieren sie nur[12]. Diese Definitionen enthalten aber im allgemeinen wahre Feststellungen und sie sind zur Begründung der konkreten Untersuchungshaft nicht geeignet. Diese unrichtige Praxis wird meistens mit dem Zeitmangel und mit den in dieser Phase des Verfahrens zur Verfügung stehenden wenigen Informationen begründet.

Bei der Anordnung der Untersuchungshaft muß die Behörde aber nicht nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen Rücksicht nehmen, sondern sie muß die Kriminalsituation auswählen, als die Untersuchungshaft noch nicht zu früh, aber auch nicht zu spät ist[13]. Diese Schritte der Kriminaltaktik können von mehreren Umständen begründet werden, deshalb kann die Antwort nach einer sorgfältigen Erwägung gegeben werden: ob die Untersuchungshaft nicht nur rechtmäßig, sondern auch begründet ist.

1. 3. Der Vollzug der Untersuchungshaft

Neben den Voraussetzungen der Untersuchungshaft ist ein anderer wichtiger Faktor der Fragenkomplex des Vollzugs. Während die ungarische rechtliche Regelung in der Hinsicht der Voraussetzungen dem internationalen Standard meistens entspricht, kann das über den Vollzug gar nicht gesagt werden. Die Hauptregel, daß einheitliche Prinzipien bei dem Vollzug der Untersuchungshaft geltend gemacht werden müssen, wird in der Praxis gar nicht geltend gemacht. Jeweils andere Bestimmungen beziehen sich auf die in der Polizeizelle, in der Strafvollzugsanstalt, in der Militärzelle, in der Fürsorgeanstalt ausgeführten Festgenommenen. Aber nicht nur dieser bedeutende Unterschied bedeutet das Problem, sondern die Unklarheit der einzelnen Fragen, auch die die Festgenommenen brandmarkenden, sie als schuldig behandelnden Institutionen werfen die Notwendigkeit eines selbständigen der Vollzug der Untersuchungshaft (nach deutschem Muster) regelnden Gesetzes auf. Der Institution der Untersuchungshaft widerspricht nämlich weitgehend, daß der Standpunkt der Fachliteratur darin einheitlich ist, daß der Festgenommene unter schlechteren Umständen ist, als ein seine rechtskräftige Freiheitsstrafe abbüßender Verurteilter[14]. 

1. 4. Die Dauer und die Aufhebung der Untersuchungshaft

Im Bereich der Dauer und der Aufhebung der Untersuchungshaft bedeutet das erste Problem die Bestimmung der endgültigen Dauer. Auf die Frage, ob das Gesetz eine Frist bestimmen soll, nach deren Ablauf die Untersuchungshaft auf jeden Fall aufgehoben werden soll (sind die Voraussetzungen aufgehoben oder nicht), gibt es eine dreifache Lösung. Nach der einen (und der folgt auch die geltende StPO) ist eine solche endgültige Dauer nicht notwendig, d.h. die Untersuchungshaft muß dann aufgehoben werden, wenn seine Dauer ohne Verlängerung abgelaufen ist (das ist richtig auch gar keine Aufhebung, sondern ein Aufhören), bzw. wenn die Ursache ihrer Anordnung zu bestehen aufhört. Dieses letztere kann vorliegen, wenn irgendeine allgemeine oder alle besondere Voraussetzungen zu bestehen aufhören, bzw. ein die Inhaftierung ausschließender Grund eintritt. Die zweite Lösungsmethode, als das Gesetz endgültige Fristen nach Verfahrensphasen feststellt (siehe die neue ungarische StPO), während im Falle der dritten die endgültige Dauer der Untersuchungshaft im Vergleich zur Schwere der Straftat jeweils anders ist[15]. Meiner Meinung nach wäre die Bestimmung der endgültigen Dauer begründet, und zwar mit der Anwendung der hier erwähnten dritten Regelungsmethode.

1. 5. Die Surrogate

Außer der Regeln des Vollzugs sind wir auf dem Gebiet der Surrogate am meisten von den rechtsstaatlichen Anforderungen zurückgeblieben. Die Hauptfrage ist die Einführung der Kaution, die ich auf jeden Fall und so schnell wie möglich für wichtig halte. Ihre Einzelnormen müßten (es mag auch zusammen mit den Einzelfragen dem Vollzug sein) in einem getrennten Gesetz geregelt werden. Mit der Berücksichtigung der Argumente und Gegenargumente kann eine solche rechtliche Regelung geschaffen werden, neben der die Hinterlegung einer Kaution für den Beschuldigten ein entsprechendes Gegenmotiv bedeuten kann und dadurch wäre die Anwendung der Untersuchungshaft in vielen Fällen zu vermeiden. Die empirischen Untersuchungen haben bestätigt: 85% der befragten Festgenommenen haben sich so geäußert, wenn es eine Kaution gäbe, würde er eine seiner materiellen Lage entsprechende Geldsumme hinterlegen, um sich auf freiem Fuß verteidigen zu können. Das aber – das sehr niedrige Einkommensniveau der Festgenommenen kennend – widerlegt das allgemeinste Gegenargument, nach dem die Kaution nur den Wohlhabenden Privilegen gewährt. Ebenso bedeutet ein Problem auch der Mangel an anderen ersetzenden Mitteln bzw. ihre Anwendung in einer geringen Zahl. Während die kleinere Popularität des Verbotes des Verlassens des Wohnortes ihre Ursache haben kann (man kann die Einhaltung der Regeln nicht kontrollieren, deshalb bedeutet das nach den Behörden kein echtes Gegenmotiv bei der auf der Flucht befindlichen Person), könnte der Hausarrest (mit der gleichzeitigen Anwendung der entsprechenden technischen Mittel) in vielen Fällen das Dilemma des Richters lösen, als er in der gegenwärtigen Lage zwischen zwei Dingen wählen kann: entweder anordnet er die Inhaftierung des Beschuldigten, oder er entscheidet für seine Freilassung[16]. Dasselbe kann sich auch auf andere Surrogate beziehen, beginnend mit dem Versprechen des Beschuldigten (dessen Verletzung mit strafrechtlichen Folgen verbunden sein kann) über die Weisungen der Behörde ganz bis zur vorläufigen Bestellung eines Bewährungshelfers[17], beim Jugendlichen bis zur Erziehung in der provisorischen Fürsorgeanstalt[18], bzw. bis zu anderen im Zusammenhang mit dem Jugendlichen anwendbaren Projekten[19].

1. 6. Anrechnung der Untersuchungshaft

Die Zeit der Untersuchungshaft muß auf die verhängte Freiheitsstrafe, gemeinnützige Arbeit, auf die Geldstrafe bzw. Geldnebenstrafe (beim Jugendlichen auch auf die Dauer der verhängten Erziehung in der Fürsorgeanstalt) angerechnet werden. Bei der Anrechnung entspricht ein Tag der Untersuchungshaft der Freiheitsstrafe von einem Tag (der gemeinnützigen Arbeit von einem Tag, einem Tagessatz). Wenn die Gültigkeit des ausländischen Urteils nicht anerkannt wird, und das Strafverfahren auf Antrag des Generalstaatsanwaltes auch zu Hause durchgeführt wird, muß auch die im Ausland abgebüßte Strafe oder Untersuchungshaft auf die zu Hause verhängte Strafe angerechnet werden. Die in der Untersuchungshaft abgebüßte Zeit muß so angerechnet werden, daß die Zahl des ersten Tages aus der Zahl des dem letzten Tag folgenden Kalendertag abgezogen werden muß. Die in der Untersuchungshaft abgebüßte Zeit muß immer in erster Linie auf die Hauptstrafe und nur in zweiter Linie auf die Nebenstrafe angerechnet werden. Sogar dann, wenn das für den Beschuldigten im gegebenen Fall nachteiliger ist (z.B. sie muß auf den ausgesetzten Strafvollzug und nicht auf die Geldnebenstrafe angerechnet werden).

                Die Dauer der Untersuchungshaft muß auf die Strafe angerechnet werden, die wegen der der Untersuchungshaft zugrunde liegenden Straftat verhängt wurde. Wegen welcher Straftat auch immer die Untersuchungshaft angeordnet wurde, kann ihre Dauer im Falle der Beurteilung in einem Verfahren auch auf das andere angerechnet werden. Die Anrechnung der in einer anderen Strafsache angewendeten Untersuchungshaft ist aber ausgeschlossen.

                Bei Gesamtstrafenbildung müssen die in den Grundurteilen verhängten Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafe bilden, und aus der Dauer der so verhängten Gesamtstrafe muß die in der Untersuchungshaft abgebüßte Zeit abgezogen werden.

1. 7. Das mit der Untersuchungshaft verbundene Rechtsmittel

Das mit der Untersuchungshaft verbundene Rechtsmittel besteht einerseits aus der Berufung, die gegen die Anordnung der Untersuchungshaft, die Verweigerung der Anordnung, die Ablehnung des Freilassungsantrages, sowie die Aufrechterhaltung oder Einstellung der Untersuchungshaft gerichtet werden. Nach der geltenden gesetzlichen Regelung kann das Gericht den wiederholt gestellten Freilassungsantrag (wenn das keinen neuen Umstand enthält) auch ohne Beschlußfassung ablehnen. Die Vorbeugung der an die Gerichte zu oft gestellten Anträge ist ein verständliches Interesse, zugleich müßten auch die wiederholt gestellten Freilassungsanträge auf jeden Fall in der Sache untersucht werden, denn das, daß er formell keinen neuen Umstand enthält (z.B. er beruft sich darauf, daß die Kollusionsgefahr nicht mehr vorliegt), nach Bánáti bedeutet nicht, daß der frühere Antrag inhaltlich nicht mehr als neu angesehen wird[20]. Unter den anderen Rechtsmitteln wüssen wir erwähnen die mit dem Vollzug verbundenen Rechtsmittel (ihre Arten, die anfechtbaren Maßnahmen und Entscheidungen, das Instanzensystem und die Frage der Frist), die so schnell wie mögliche mit dem Habeas Corpus Verfahren verbundenen Aufgaben des Gesetzgebers, die Verfassungsbeschwerde und das Verfahren vor dem Ombudsmann, sowie die Möglichkeiten der Rechtsmittel in Straßburg. Bei dem mit dem Vollzug verbundenen Rechtsmittel muß es ebenso festgestellt werden, daß die Regelung chaotisch ist, im Falle derselben Rechtsverletzung hängt die Möglichkeit des Rechtsmittels nach Vókó davon ab, wo die Untersuchungshaft ihm gegenüber ausgeführt wurde[21]. Der wesentliche Unterschied zwischen der Anordnung (Verlängerung) des Verfahrens Habeas Corpus und der Untersuchungshaft durch eine gerichtliche Instanz nach Blutman besteht darin, während bei der letzteren die Begründung der Untersuchungshaft untersucht wird; steht das Verfahren Habeas Corpus im Falle der Rechtswidrigkeit der Untersuchungshaft dem Festgenommenen zu[22]. Bei dem Rechtsmittel in Straßburg wird untersucht, ob die vorgehenden Behörden die inneren Regeln des Rechts eingehalten haben, sowie ob die das Verfahren ermöglichenden inneren Rechtsnormen in Übereinstimmung mit dem Artikel 5 des Euroabkommens sind[23]. Nach der Meinung von Bócz sind die zwei zu untersuchenden Faktoren, damit es im inneren Recht Gesetzesvorschriften geben, und keine Willkür von der Seite der Behörden geltend gemacht wird[24].

1. 8. Entschädigung

In der Hinsicht der unschuldig in Untersuchungshaft Genommenen sagt die heutige ungarische rechtliche Regelung das Prinzip der Rechtsverpflichtung des Staates bezeugend[25]  aus, daß der Staat verpflichtet ist, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen dem Beschuldigten für die in der Untersuchungshaft abgebüßte Zeit eine Entschädigung zu leisten. Dieser Kreis wird vom Euroabkommen im Bereich der konventionswidrigen Freiheitsentziehung nach Schantl damit bestimmt, daß sie sich sowohl auf den materiellen als auch auf den immateriellen Schaden bezieht, und sie dem Beschuldigten unabhängig vom Verschulden des anordnenden Organs zusteht[26]. Die positiven gemeinsamen Voraussetzungen der Entschädigung bildet das, daß die Inhaftierung vom Gericht angeordnet wird (das ist eine Voraussetzung im Falle jeder Untersuchungshaft), daß sie von einem formell unschuldigen Individuum verbüßt wird (Mangel an einer Straftat, Mangel an Beweis, einzelne Hindernisse der Strafbarkeit, res iudicata, Fallenlassen der Anklage), und das durch einen Freispruch (das Verfahren einstellender Beschluß, oder eine die Ermittlung einstellende Entscheidung) ausgesagt wird. Die Entschädigung wird vom irreführenden Verhalten des Beschuldigten ausgeschlossen (sogenannter prozessualer Irrtum), d.h. wenn er vor der Behörde geflohen ist (sich verbarg, diese versucht hat) oder verschuldet einen Grund dazu gab, daß der Verdacht der Begehung der Straftat auf ihn fällt. In der Praxis bereitet die zu breite Auslegung dieser letzten Wendung durch das Gericht die meisten Sorgen. Keine Entschädigung steht auch dann zu, wenn der Beschuldigte freigesprochen wurde, aber seine Zwangsheilbehandlung angeordnet wurde. Die Entschädigung steht dem Beschuldigten oder infolge des Überganges (theoretisch nicht sehr begründet) seinen Erben zu. Für die Art, das Maß und für den Prozeß der Entschädigung sind das Bürgerliche Gesetzbuch und die Gesetzverordnungen über das Zivilverfahren maßgebend.

2. Fragestellungen und Reformvorschläge

Mein Grundziel war, zu untersuchen, welche theoretischen und praktischen Probleme im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft entstehen und wie sie gelöst werden können. Es ist zahlreiche Vorschläge, ein Teil deren sollte in die StPO eingefügt werden, ein anderer Teil von ihnen sollte in einem selbständigen aber die Regeln der Untersuchungshaft einheitlich enthaltenden Gesetz (Vollzug, Kaution, Entschädigung) geregelt werden.

2. 1. Die in einem getrennten Gesetz zu regelnden Fragen

Den ausländischen (in erster Linie deutschen) Regelungsmethoden ähnlich wäre es auch in Ungarn so schnell wie möglich die Schaffung eines Gesetzes über die Untersuchungshaft begründet. In diesem Gesetz sollten in erster Linie die sich auf den Vollzug der Untersuchungshaft beziehenden ausführlichen, vom Ort des Vollzugs unabhängig einheitlichen Regeln geschaffen werden. Außerdem könnte dieses Gesetz auch die Einzelregeln der Kaution und der Entschädigung regeln.

2. 1. 1. Einzelne Fragen des Vollzugs

Ein Teil der sich auf den Vollzug der Untersuchungshaft beziehenden gegenwärtig geltenden inneren rechtlichen Bestimmungen ist eurokonform, gleichzeitig wäre ihre Regelung (in Übereinstimmung mit der Bestimmung der Verfassung) im Gesetz, und nicht in der ministeriellen Verordnung begründet. Hier führe ich aber auch einige, von der gegenwärtigen Regelung abweichende de lege ferenda Vorschläge an:

1. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes des Festgenommenen mit seinem Verteidiger müßte in einem breiteren Bereich erlaubt werden, die Vereinbarung der Direktoren der Institutionen und der Anwaltskammern über die Besuchstermine müßte auf einer Rechtsnormebene vorgeschrieben werden.

2. Mit der Überprüfung der Korrespondenz durch die Methode der Begleitumschläge könnten die Mißbräuche beseitigt werden (zugleich könnte der Bereich der Zurückhaltung der Briefe erweitert werden). Begründet wäre auch die Übernahme der sich auf die Zustellung der Telegramme beziehenden speziellen Bestimmungen.

3. Auch dem Festgenommenen müßte die Verrichtung der Arbeit außerhalb der Anstalt erlaubt werden. Die Ergänzung der Kost aus Restaurants außerhalb der Anstalt usw. müßte damit ermöglicht werden, daß der für seine Mahlzeit selbst sorgende Gefangene getrennt von den anderen ißt.

4. Die Regeln des Rechts auf Tragen der eigenen Kleidung müßten durch die Erlaubnis  des Tragens von mehreren Kleidungen, auch beim Arbeitseinsatz von Gefangenen durch Gewährung der eigenen Kleidung gemildert werden. Die obere Grenze der für den eigenen Bedarf aufgewendeten Summe müßte im Falle des Festgenommenen in einer viel höheren Summe als die gegenwärtige festgestellt werden.

5. Außer der Abschaffung der Liste der in die Haft nicht einzubringenden Gegenstände müßte die Einbringung der technischen Mittel und anderer Gegenstände in breiteren Rahmen, als die gegenwärtigen ermöglicht werden.

6. Die Einreihung in die Sicherheitsstufe müßte eindeutig zur Zuständigkeit des Richters (eventuell des Staatsanwalts) gehören und sie müßte gleichzeitig mit der Verlängerung der Haftdauer immer überprüft werden. Zugleich wäre die Erweiterung des Bereiches der Sicherheits- und Disziplinarmaßnahmen notwendig, die Möglichkeit des Entzuges der Berechtigungen sollte gegenüber der gegenwärtigen verbotszentrischen Regelung vom bestrafenden Charakter besonders in den Vordergrund gestellt werden.

7. Die Teilnahme des Jugendlichen am Unterricht (an der Bildung, Arbeitsbeschäftigung) außerhalb der Anstalt sollte meiner Meinung nach im allgemeinen ermöglicht werden und das sollte nur aus Erziehungsgründen eingeschränkt werden.

8. Die Regelung der Abhilfe der im Laufe des Vollzugs der Untersuchungshaft verursachten Verletzungen muß aufgrund der vom Ort des Vollzugs unabhängigen einheitlichen Regeln erfolgen. Auch solange müßte das Recht des Beschuldigten, sich an das Gericht (an den die Strafe vollziehenden Richter) zu wenden im Falle jeder Rechtsverletzung unabhängig davon ermöglicht werden, wo die Untersuchungshaft ausgeführt wird. Zur Beurteilung des Rechtsmittels müßte aber eine einheitlich enge Frist von höchstens 5 Tagen vorgesehen werden.

9. Die Voraussetzungen des vom Euroabkommen vorgesehenen Habeas Corpus Verfahrens müßten ausführlich im Gesetz geregelt werden, (wie oft, unter welchen formellen Voraussetzungen man Habeas Corpus verlangen muß und wie lange es beurteilt werden soll).

2. 1. 2. Die Kaution

Die Kaution (im Gegensatz zu vielen anderen Institutionen der neuen StPO) wurde vom Gesetz CX vom Jahre 1999 in die geltende StPO nicht eingefügt. Deshalb werden alle mit der Kaution verbundenen Kriterien im Vergleich zur gegenwärtigen StPO als Reformvorschläge angesehen. Mit Rücksicht darauf wünsche ich zusammenzufassen, unter welchen Voraussetzungen die Einführung der Kaution notwendig wäre.

10. Im Falle sowohl der Tatsache der Flucht, der Verbergung als auch ihrer Gefahr müßte die Freilassung gegen Kaution (das auf freiem Fuß Belassen) ermöglicht werden. Die Freilassung muß immer nach den materiellen und persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten gerichtet so festgestellt werden, damit der Verlust dessen den Beschuldigten davon abschreckt, sich dem Verfahren zu entziehen.

11. Ich bin gegen die Bestimmung einer beliebigen, die Kaution schon von vorn herein  ausschließenden Ursache. Zugleich sollten die Fälle im Gesetz aufgezählt werden, als das Gericht mit Rücksicht auf die Schwere, auf den Charakter der Straftat oder auf die Person des Beschuldigten die Anwendbarkeit der Kaution besonders erwägen muß (wenn das Gesetz für die vorsätzliche Straftat eine schwerere Strafe, als eine Freiheitsstrafe von acht Jahren anordnet; wenn die Straftat in einer Verbrecherbande, gewerbsmäßig, als Mitglied einer Verbrecherbande, bewaffnet, bzw. zum Nachteil eines Minderjährigen begangen wurde; wenn der Beschuldigte ein Soldat ist).

12. Über die Kaution (unabhängig von der Phase des Verfahrens) kann nur das Gericht entscheiden, und zwar im Rahmen eines Sonderverfahrens. Im Laufe dessen bringt der (Verteidiger) des Beschuldigten seinen Anspruch auf die Freilassung gegen Kaution mit der Bezeichnung der Art und des Maßes der Kaution und mit der Bestätigung der Person, der materiellen Umstände vor. Danach äußert sich der Staatsanwalt, ob er die Anwendung der Kaution mißbilligt bzw. worin der Antrag abweichen muß, damit er ihn für annehmbar hält. Danach kann das Gericht – nötigenfalls – die Verteidigung anrufen, ob sie ihren Antrag dem Antrag des Staatsanwalts entsprechend zu ändern wünscht. Schließlich entscheidet das Gericht über die Annahme der Kaution, gegen die der Staatsanwalt, der Beschuldigte und der Verteidiger eine Berufung einlegen kann.

13. Die Entscheidung über die Kaution kann das Gericht (Staatsanwalt, Beschuldigter, Verteidiger) auf Antrag zu beliebiger Zeit ändern (oder es kann sie mit ihrer verminderten oder erhöhten Summe aufrechterhalten).

14. Die Entscheidung über die Kaution muß immer fakultativ sein, also der Richter ist nie verpflichtet (nicht einmal bei der mildesten Straftat), den Beschuldigten gegen entsprechende Kaution auf freien Fuß zu setzen, sondern nur dann, wenn das nach seiner Meinung das Ziel der Untersuchungshaft verwirklicht.

15. Das Mittel der Kaution kann nicht nur Bargeld, sondern irgendein Wertpapier, Pfand, auch Hypothek, sowie Bürgschaft sein. Beim Wertpapier und beim Pfand kann eventuell die Zuziehung eines Experten notwendig sein, damit er sich in der Frage äußert, ob seine Wertminderung zu erwarten ist und wieviel sein Verkehrswert ist.

16. Die Kaution geht verloren, wenn

- der Beschuldigte entflohen ist oder sich verbarg,

- der Beschuldigte trotz der vorschriftsmäßigen Ladung nicht erschienen ist,

- der Beschuldigte auf der vor dem Gericht angemeldeten Adresse vorschriftsmäßig nicht geladen werden konnte und der Beschuldigte das nicht entschuldigen konnte oder

- die Durchführung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe auf dem Beschuldigten nicht begonnen werden konnte.

17. Der statt und im Interesse des Beschuldigten eine Kaution Hinterlegende kann vom Verlust entlastet werden, wenn er übernimmt, den Beschuldigten innerhalb von 8 Tagen vor die Behörde zu stellen bzw. wenn der Beschuldigte seine Fluchtabsicht noch zu solcher Zeit der Behörde meldete, als sie noch zu verhindern gewesen wäre.

18. Die Kaution ist rückzuerstatten, wenn

- der Beschuldigte verhaftet wird (aber der Grund des Verlustes nicht vorliegt),

- die Ermittlung eingestellt wird,

- auf die Anklage verzichtet wird,

- die Anklage aufgeschoben wird,

- das Verfahren rechtskräftig eingestellt wird (aber bei der Freiheitsstrafe nur dann, wenn der Beschuldigte das Abbüßen der Strafe begonnen hat),

- die statt des Beschuldigten eine Kaution hinterlegende Person die Kaution widerruft.

19. Die verlorene Kaution kommt in das Eigentum des Staates. Zugleich muß die Summe dem Geschädigten aus der Summe der Kaution aus Billigkeitsgründen ausgezahlt werden, die ihm vom Staat als zivilrechtlicher Anspruch oder in einem Zivilprozeß vom Gericht als ein aus einer Straftat entstandener Schaden rechtskräftig zugesprochen wurde (aber der Staat kann das vom Beschuldigten verlangen). Die danach gebliebene Summe muß in erster Linie auf den dem Beschuldigten zugefallenen Teil aufgewendet werden (das kann am Beschuldigten auch eingetrieben werden) und schließlich geht nur der gebliebene Teil auf den Staat über.

20. Obwohl es nicht zu den Regeln der Kaution gehört, müssen wir aber (weil es sich um ein Surrogat Institution handelt) erwähnen, daß die RechtsnormVoraussetzungen des mit technischen Mitteln kontrollierten Hausarrestes so schnell wie möglich geschaffen werden müssen, sie wären ja bei weitem nicht mit so vielen Kosten verbunden, mit wie vielen Vorteilen das Ausbleiben der Untersuchungshaft verbunden sein kann. Diese können aber nicht in einem getrennten Gesetz, sondern in einer ministeriellen Verordnung geregelt werden.

2. 1. 3. Die Entschädigung

Auch die ausführlichen Regeln der für die in der Untersuchungshaft abgebüßten Zeit zustehenden Entschädigung sollten in einem getrennten Gesetz enthalten werden. Im Laufe dessen müßten die zur Zeit in der StPO befindlichen Regeln mit den folgenden Änderungen übernommen werden:

21. Im Gesetz müßten die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruches und die sie begründenden Beschlüsse getrennt werden.

22. Es müßte geregelt werden, was mit der Entschädigung im Falle der Einstellung und Fortsetzung der Ermittlung geschieht. So könnte das noch nicht eingeleitete Entschädigungsverfahren bis zum Abschluß der wiederholt angeordneten Ermittlung nicht eingeleitet werden (aber in einem solchen Fall ruht die Vorlagefrist). Das schon eingeleitete aber noch nicht abgeschlossene Entschädigungsverfahren müßte ausgesetzt werden. Dasselbe bezieht sich auf das Vollstreckungsverfahren der schon zugesprochenen Entschädigung, wenn die zugesprochene Summe vom Staat noch nicht bezahlt worden ist. Wenn es schon zur Entschädigung kam, kann der Staat im Falle der späteren Verurteilung des Beschuldigten die ausgezahlte Summe auf dem Zivilrechtsweg zurückfordern (auch die Verjährungszeit dieses Anspruches ruht während des Verfahrens).

23. Die meisten Probleme werden von der zu breiten Auslegung des Prozeßirrtums des Beschuldigten verursacht. Deshalb muß im Gesetz eindeutig festgestellt werden, daß diese die Entschädigung ausschließenden Handlungen nach der Einleitung des Verfahrens (oder mindestens im Zusammenhang mit dem Verfahren) vom Beschuldigten bezeugt werden müssen. Bei der Lenkung des Verdachts durch den Beschuldigten auf sich selbst ist jedoch ein wichtiger Faktor, daß der Verdacht unbegründet ist, sowie, daß er nicht bloß aus der Bezeichnung von solchen Beweisen besteht, aufgrund deren die Schuld des Beschuldigten sowieso nicht festgestellt werden kann. Zum Zweck der Vorbeugung der abweichenden Rechtspraxis bzw. aus Garantiegründen sollte es ausdrücklich ausgesagt werden, daß die Verweigerung des Geständnisses die Entschädigung nicht ausschließt.

24. Im Falle des Ausbleibens der Berufung gegen die Anordnung der Untersuchungshaft ist das Ausschließen der späteren Entschädigung zu erwägen. Natürlich sollte der Beschuldigte in einem solchen Fall vor seiner Berufungserklärung darauf besonders aufmerksam gemacht werden.

25. Der Kreis der an die Stelle des Beschuldigten tretenden Personen sollte nicht in den Erben, sondern in dem während der Untersuchungshaft unterhaltsberechtigten Angehörigen des Beschuldigten bezeichnet werden. Im Falle der infolge des Übergangs auf diese Weise berechtigt Gewordenen wäre es begründet, als ersten Tag der Frist den  Todestag des Beschuldigten zu bezeichnen (wenn der Beschuldigte selbst mit der Durchsetzung seines Anspruches nicht verspätet ist).

26. Wenn die Behörde ihrer Belehrungspflicht bei der Mitteilung der der Entschädigung zugrunde liegenden Entscheidung nicht nachkommt, fängt die zur Einleitung der Entschädigung geöffnete Frist von der Kenntnisnahme der Berechtigung an. Um die Verlängerung der Frist bis zur Verjährungszeit zu vermeiden, sollte es ausgesagt werden, daß die Behörden beim Vorliegen der positiven Voraussetzungen verpflichtet sind, den Beschuldigten zu informieren: wenn auch andere Voraussetzungen der Entschädigung vorliegen, kann er einen Entschädigungsanspruch geltend machen.

27. Die StPO sieht bei der Entschädigung den Schadenersatz nach den sich auf den außervertraglich angerichteten Schäden beziehenden Regeln vor. Da die Untersuchungshaft nicht nur materielle, sondern auch moralische Schäden anrichtet, sollte die Entschädigung ähnlich den Regeln des Schadenersatzes wegen der Verletzung der sich an die Person knüpfenden Rechte auch auf diese Arten ausgebreitet werden.

28. Wegen der speziellen Umstände der Entschädigung müßte es im Gesetz ausdrücklich festgesetzt werden, daß als Eintritt des Schadens (und dadurch als beginnender Tag der Zinszahlung) der letzte Tag der der Entschädigung zugrunde liegenden Haft damit betrachtet werden muß, daß der Beschuldigte keinen Zins für die Periode verlangen kann, die zwischen der Mitteilung der Entscheidung ihm gegenüber und der Durchsetzung des Anspruchs verging.

29. Die Zuständigkeit des zur Beurteilung des Entschädigungsanspruches berechtigten Gerichtes müßte aus Billigkeitsgründen nach dem ständigen Wohnort des Beschuldigten (mangels daran nach dem Aufenthaltsort) festgesetzt werden.

30. Mit einer ausdrücklichen Verordnung müßte es gewährleistet werden, wenn es zur Entschädigung wegen der Straftat entweder des Mitgliedes einer Behörde, oder einer außenstehenden Person kommen sollte, steht dem Staat ein Regreßrecht gegen diese Person (nach dem Inkrafttreten der die Straftat aussagenden Entscheidung) insoweit zu, inwieweit diese Handlung zur Anordnung (Aufrechterhaltung) der Untersuchungshaft beigetragen hat.

2. 2. Die in der StPO notwendigen Änderungen

1. Im Bereich der Voraussetzungen der Untersuchungshaft müßte die StPO die Berufungsinstanzen sowohl vor dem Einreichen der Anklageschrift als auch im Falle der danach angeordneten (aufrechterhaltenen) Untersuchungshaft ausführlicher festsetzen. So müßte besonders bestimmt werden, welche Instanz über die gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtes eingelegte Berufung (ob überhaupt eine Berufung dagegen zulässig ist), bzw. im Rechtsmittel gegen die im Verfahren zweiter Instanz angeordnete Untersuchungshaft (siehe die Regeln des Einspruchs) entscheidet.

2. Statt der Androhung der Straftat mit Freiheitsstrafe, als allgemeine Voraussetzung (mit Rücksicht auf das Prinzip der Verhältnismäßigkeit) wäre es begründet (mit der Ausnahme der Rückfälligen) nur im Falle der ausschließlich mit Freiheitsstrafe angedrohten Straftaten die Untersuchungshaft zu ermöglichen, damit den Kreis der auf alternative Weise mit Freiheitsstrafe angedrohten Straftaten ausschließend.

3. Bei der bei der Untersuchungshaft des jugendlichen Beschuldigten bestimmten besonderen objektiven Schwere als bei einer allgemeinen Voraussetzung müßte die Grenze in der Freiheitsstrafe von drei Jahren bestimmt werden, über die die Untersuchungshaft des Jugendlichen nur zulässig wäre.

4. Im Falle der Gefahr der Flucht wäre die österreichische Verordnung im Interesse der Förderung der Objektivität einzuführen, nach der bei den Beschuldigten, die im Inland einen ständigen Wohnort und Arbeit haben, vorausgesetzt, daß die ihnen auferlegte Straftat höchstens mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren angedroht ist und sie aus der Anstalt noch nicht geflohen sind, muß die Gefahr der Flucht (Verbergung) auf jeden Fall als ausgeschlossen betrachtet werden. Zugleich wäre die Anordnung der Untersuchungshaft im Falle des begründeten Verdachtes einer mit mehr als 5 Jahren angedrohten Straftat auch nicht verbindlich.

5. De lege ferenda wäre auf jeden Fall begründet, (wie das von der neuen StPO auch gemacht wird) mindestens auf exemplifikative Weise aufzuzählen, in welchen Handlungen sich die Absicht des Beschuldigten zur Vereitelung des Verfahrens verkörpern kann.

6. Die StPO muß aussagen, daß man sich auf die Gefahr der Kollusion nur vor dem Einreichen der Klageschrift berufen kann und es ist nur die Anordnung von einem Monat durch das Amtsgericht (in einem ausnahmsweise begründeten Fall die Verlängerung dadurch von höchstens 2 Monaten) möglich.

7. Wegen der Gefahr des wiederholt straffällig Werdens wäre die Untersuchungshaft des Beschuldigten nur dann zulässig, wenn es wegen der während des Verfahrens begangenen mit Freiheitsstrafe anzudrohenden Straftat (aus einem anderen Grund) im Grunde genommen zu vermuten ist, daß der Beschuldigte im Falle des auf freiem Fuß Belassens  die versuchte oder vorbereitete Straftat durchführen würde oder er eine neue mit Freiheitsstrafe anzudrohende Straftat begehen würde. Aber man sollte bloß wegen der begangenen neuen Straftat eine Untersuchungshaft nicht anordnen können.

8. Statt der breiten Auslegung der Gefahr des wiederholt straffällig Werdens wäre es begründet, nur im Falle der sehr schweren (mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren angedrohten) Straftaten die deswegen angeordnete Untersuchungshaft (im Falle der Straftaten von nicht so großer Schwere eventuell auch bei den wiederholt straffällig Gewordenen) zu ermöglichen.

9. Das Ausschließen der Anordnung der Untersuchungshaft ist wegen der Gefahr des wiederholt straffällig Werdens zu erwägen, wenn es sich um einen Beschuldigten vom unbescholtenen Vorleben handelt, der unter geordneten sozialen Umständen lebt, ein Vermögens- oder Verkehrsdelikt begangen hat, bzw. der Beschuldigte eines fahrlässigen Deliktes bzw. eines Unterlassungsdeliktes verdächtigt wird. Ebenso würde ich die Untersuchungshaft wegen der Gefahr des wiederholt straffällig Werdens ausschließen, wenn entweder die zum Gegenstand der Verdächtigung gemachte oder prognostisierte Straftat mit einer Freiheitsstrafe höchstens von einem Jahr angedroht ist oder wenn die Straftaten nicht vom ähnlichen Charakter sind.

10. Dessen ungeachtet, daß der Vollzug der Untersuchungshaft in einem getrennten Gesetz geregelt werden müßte, wäre es begründet, auch einzelne Bestimmungen der StPO zu ändern bzw. zu erweitern. Diese Normen müßten die sich aus der Vermutung der Unschuld ergebenden grundlegenden Abweichungen der Rechtsstellung des Festgenommenen im Vergleich zum Verurteilten, den Ort des Vollzugs der Untersuchungshaft und das Recht, sich in allen im Laufe des Vollzugs entstehenden Fragen an den Richter zu wenden, offensichtlich und eindeutig festsetzen.

11. Ich halte für eines der Hauptprobleme mit Rücksicht auf die inländische Regelung auf dem Gebiet der Dauer und Einstellung der Untersuchungshaft die zu weite Bestimmung der Dauer der vor dem Einreichen der Anklageschrift angeordneten Untersuchungshaft. Die der ein monatlichen Anordnung folgende zweimonatliche Verlängerung und später eine immer mehr monatliche Verlängerung kann das ergeben, daß es mit dem Fortschritt des Verfahrens immer weniger Chance zur Einstellung der schon einmal angeordneten Untersuchungshaft gibt. Im Laufe der Ermittlung könnte die monatlich obligatorische meritorische Überprüfung – auf Antrag der Verteidigung – die Verminderung der Durchschnittsdauer der Untersuchungshaft fördern.

12. Auch die Bestimmung der endgültigen Dauer der Untersuchungshaft wäre notwendig. Die endgültige Dauer sollte nicht insgesamt, sondern nach Prozeßphasen bestimmt werden: sowohl in der Ermittlungsphase als auch in der gerichtlichen Phase sollte die Untersuchungshaft höchstens je 1 Jahr dauern können. Wenn es während dieser Zeit nicht zur Anklageerhebung bzw. zum entscheidenden Beschluß kommt, sollte die Untersuchungshaft eingestellt werden. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens würde die Frist wieder beginnen.

13. Es wäre begründet, die endgültige Dauer der wegen der Gefahr der Kollusion angeordneten Untersuchungshaft noch kürzer, als die vorige zu bestimmen. Eine Untersuchungshaft dürfte in der Verhandlungsphase wegen der Gefahr der Kollusion nicht angeordnet werden, die Dauer der deswegen angeordneten Untersuchungshaft müßte höchstens in 3 Monaten bestimmt werden.

14. Die Untersuchungshaft sollte auch dann eingestellt werden, wenn das Gericht keine rechtskräftig ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängt hat. Die endgültige Frist der Untersuchungshaft des nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten ist aber (neben der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens) nicht das Ende der nicht rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe, sondern der Tag  der eventuellen bedingten Freilassung (wenn der Beschuldigte mit seinem Verhalten die bedingte Freilassung übrigens verdienen würde).

15. Es sollte im Gesetz unbedingt geklärt werden, welches Gericht zur Einstellung der Untersuchungshaft berechtigt ist. Diese Frage kann in erster Linie im Falle der vor der Anklageerhebung angeordneten (aufrechterhaltenen) Untersuchungshaft entstehen, denn die Zuständigkeit auch von mehreren (des anordnenden, nach dem Ort der Festnahme berechtigten und zur Verlängerung berechtigten) Gerichten gestellt werden. Nach meinem Standpunkt ist jeweils das die Untersuchungshaft zuletzt anordnende (aufrechterhaltende) Gericht zur Einstellung der Untersuchungshaft berechtigt, wenn die Ermittlung nicht auf dem Gebiet des nach dem Ort der Anordnung zuständigen Gerichtes geführt wird, wird das nach dem Ort der Haft zuständige Gericht zur Einstellung berechtigt, das mit dem zuletzt anordnenden (aufrechterhaltenden) Gericht eine identische organisatorische Struktur hat.

16. In der StPO müßte unbedingt festgesetzt werden, wenn das Gericht die Untersuchungshaft im weiteren im Vergleich zum früheren aus einem anderen Grund (aus anderen Gründen) aufrechtzuerhalten wünscht, dann muß diese Aufrechterhaltung in einer neuen Entscheidung ausgesagt werden.

17. Die Ursachen der Einstellung der Untersuchungshaft sollten aus Garantiegründen getrennt aufgezählt werden, wenn die endgültige Dauer der Untersuchungshaft eingeführt wäre, wäre die Aufzählung damit ergänzt

18. Der Untersuchungshaft ähnlich sollte unter den Normen des Verlassens des Wohnortes auch das festgesetzt werden, daß es mangels an einer ProzeßVoraussetzung nicht angeordnet werden kann.

19. Die Änderung der sich auf die Überprüfung des Verbotes des Verlassens des Wohnortes beziehenden Norm ist insoweit notwendig, daß die Aufsicht des Staatsanwaltes sowohl im Falle des vom Gericht als auch vom Staatsanwalt angeordneten Verbotes des Verlassens des Wohnortes nötig ist, und dazu sollte es nicht erst nach 6 Monaten, sondern alle 6 Monate von Amts wegen kommen. Aus Garantiegründen sollte auch das ausdrücklich vorgesehen werden, daß das Verbot des Verlassens des Wohnortes im Falle des Ausbleibens der Überprüfung nach allen 6 Monaten bzw. im Falle der Anordnung der Untersuchungshaft aufgehoben wird.

20. Das Rechtsmittel gegen die Anordnung (Aufrechterhaltung, Verweigerung der Einstellung) des Verbots des Verlassens des Wohnortes sollte einheitlich ohne Rücksicht darauf geregelt werden, ob es vom Staatsanwalt oder vom Gericht angeordnet worden ist. Die Grundlage der einheitlichen Regelung könnte die Regelung des Rechtsmittels der Untersuchungshaft damit bilden, daß die Instanzen, die Vorlage- und Beurteilungsfrist statt der überflüssigen und Widersprüche ergebenden hinweisenden Normen getrennt bestimmt werden müßten.

21. Die Voraussetzungen der Anordnung des Hausarrestes, die Normen der Anordnung und der Aufrechterhaltung sollten genauer bestimmt werden. Das könnte größtenteils mit der Ausschaltung der gegenwärtigen hinweisenden Normen und mit der Schaffung von ausführlicheren Normen, teilweise mit der Änderung der Prozeßregeln vor der mit den Zwangsmaßnahmen verbundenen Anklageschrift erreicht werden.

22. Es müßte für den Beschuldigten ermöglicht werden, daß er für die Kosten der ständigen Bewachung und für die Kosten der technischen Kontrolle im Falle des Hausarrestes einen Vorschuß leistet, wenn die Untersuchungshaft nur so vermieden werden kann. Zugleich könnte auch der schließlich zur Verantwortung gezogene Beschuldigte zur Ausgleichung der gesellschaftlichen Unterschiede (wenn auch teilweise) vom Tragen der Kosten des Hausarrestes entlastet werden.

23. Auch in der StPO müßte die Wegnahme des Reisepasses verbindlich gemacht werden, wenn das Gesetz für die Straftat eine Strafe von 5 Jahren oder eine schwerere Strafe anordnet. Im Falle der die persönliche Freiheit dauerhaft einschränkenden Zwangsmaßnahmen ist das Vorschreiben der Wegnahme des Reisepasses eine überflüssige Norm. Statt dessen sollte man – in Übereinstimmung mit der sich auf die Ausländer beziehenden Regelung – nach der Wegnahme des Reisepasses ihn in die Verwahrung der Behörde geben.

24. Bei dem mit der Wegnahme der Reisedokumente verbundenen Rechtsmittel wäre eine genauere Regelung in der StPO begründet. Während die gesetzliche Bestimmung im Falle der obligatorischen Wegnahme richtig ist, die das Rechtsmittel ausschließt, müßte das Rechtsmittel in den fakultativen Fällen, bzw. wenn das Gericht (die Staatsanwaltschaft) die Zustimmung zur Auslandsreise von einer bestimmten Dauer verweigert, zum Zweck des Ausschlusses der abweichenden Rechtsauslegung ausdrücklich ermöglicht werden.

25. Meiner Meinung nach wäre die Ermöglichung anderer Surrogate der Untersuchungshaft – im Vergleich mit den ausländischen Regeln) – auch in der StPO unbedingt notwendig. Das Gesetz sollte die möglichen Surrogate nur auf eine exemplifikative Weise aufzählen, die Möglichkeit vor einer beliebigen anderen in dem individuellen Fall anwendbaren Institution eröffnet gelassen, wenn die Voraussetzungen der Untersuchungshaft vorliegen, aber dadurch die Anordnung der Untersuchungshaft trotzdem zu vermeiden ist. Zugleich ist auch die gesetzliche Regelung einzelner öfter brauchbaren Surrogate begründet. Einerseits aus Garantiegründen, andererseits, um die Sache des Rechtsanwenders zu erleichtern, als er statt der Untersuchungshaft über die Anordnung einer anderen Institution entscheiden will. Solche anderen Surrogate können sein

- das Gelöbnis des Beschuldigten, sich gewisser Handlungen zu enthalten, oder sich von Zeit zu Zeit bei der Behörde melden (der Beschuldigte muß darauf aufmerksam gemacht werden, wenn er sein Versprechen bricht, wird er in Untersuchungshaft gesetzt);

- die Weisung des Beschuldigten, gewisse Handlungen zu begehen (z.B. die Pflicht, sich zu melden) oder sich deren zu enthalten (z.B. Alkoholverbot, das Verbot, gewisse (Unterhaltungs)orte zu besuchen). Das könnte nur vom Gericht (vor dem Einreichen der Anklageschrift auch vom Staatsanwalt) angeordnet werden, aber ihre Durchführung würde die Polizei überprüfen. Hier muß die Möglichkeit der selbständigen Anwendung der Pflicht hervorgehoben werden, sich von Zeit zu Zeit zu melden;

- wenn der Untersuchungshaft anders nicht vorgebeugt werden kann, kann das Gericht (mit der Zustimmung des Beschuldigten) einen provisorischen Bewährungshelfer bestellen, für dessen Rechtsstellung die Rechtsstellung der gesellschaftlichen Fürsorgeaufsicht maßgebend wäre.

26. Bei den sich auf das Sonderverfahren beziehenden Bestimmungen würde eine Änderung beanspruchen, daß es von der Anwesenheit des Verteidigers nur dann abgesehen werden kann, wenn es zu seiner Bestellung, (Bevollmächtigung) und Benachrichtigung mindestens 24 Stunden vor der Vernehmung kam.

27. Auch die Frist der Berufung gegen die in der unbedingten Vernehmung getroffenen Entscheidung sollte geändert werden. Wenn der Verteidiger an der Vernehmung nicht teilnimmt, sollte der Verteidiger innerhalb von nicht von der Vernehmung, sondern von der Zustellung gerechneten 3 Tagen eine Berufung einlegen können. Im Falle der vom Verteidiger oder vom Beschuldigten in der Vernehmung gemeldeten Berufung sollte ihre Begründung jeweils ins Protokoll genommen werden, damit die Beurteilung in zweiter Instanz nicht nur eine Formalität, sondern eine tatsächliche Beschlußfassung sein kann.

28. Im Falle der Verweigerung der Anordnung der Untersuchungshaft bzw. der Anordnung einer milderen Zwangsmaßnahme (Verbot des Verlassens des Wohnortes, Hausarrest, Wegnahme der Reisedokumente) sollte die Wirkung der Berufung des Staatsanwaltes geklärt werden und es sollte ausgesagt werden, daß der Beschuldigte in diesem Fall bei der Beschlußfassung auf freien Fuß gesetzt werden muß.

29. Im Falle der schon angeordneten Untersuchungshaft ermöglicht die gegenwärtige Regelung auf jeden Fall bei dem wiederholt gestellten keinen neuen Umstand enthaltenden Freilassungsantrag, daß das Gericht die Beschlußfassung unterläßt. Das sollte mit der Bemerkung ergänzt werden, wenn keine Entscheidung in der Frage der Untersuchungshaft innerhalb eines Monates getroffen wurde, kann die Beschlußfassung nicht unterlassen werden, sondern die Gründe der Untersuchungshaft müssen auf jeden Fall in der Sache untersucht werden.

30. Die geltende StPO trifft keine Anordnungen darüber, welche Normen sich auf das im Laufe der dem Einreichen der Anklageschrift folgenden Überprüfung der Untersuchungshaft eingelegte Rechtsmittel beziehen. Hier handelt es sich aber um eine sehr wichtige Frage und so viele spezielle Fragen können gestellt werden, daß die getrennte, ausführliche Regelung auf jeden Fall begründet wäre.

2. 3. Die mit der Rechtspraxis verbundenen Fragestellungen

1. Über die Gefahr der Flucht, der Verbergung kann zusammengefaßt gesagt werden, daß man sich auf diesen Verhaftungsgrund zu leicht beruft, sie mit wenigen Daten unterstützt wird, man versucht sogar ihre Aufzählung im allgemeinen nicht. Die Gefahr der Flucht der Verbergung betrachtet man meistens mit Rücksicht auf die Schwere der Straftat als feststellbar, sich in erster Linie auf die “ungebrochene und einheitliche” aber im Grunde genommen fehlerhafte Praxis berufend, daß man sich in einem solchen Fall auf keine Daten mehr zu berufen braucht, die Schwere der Straftat an und für sich begründet die Anordnung der Untersuchungshaft. Die genauere und einschränkende Interpretierung der gesetzlichen Bestimmungen müßte zur bedeutenden Verminderung der Zahl der Untersuchungshaften führen.

2. Die Gefahr der Flucht muß vom Gericht jeweils aufgrund der Untersuchung aller Umstände des Falles erwogen werden und in seinem Beschluß muß es die das begründenden Angaben (mindestens mit dem Hinweis auf den entsprechenden Teil der Ermittlungsakten) bezeichnen. Das Gericht muß die tatsächlichen Gründe der Untersuchungshaft (Flucht, Verbergung, wiederholt straffällig Werden) jeweils mit Beweisen unterstützen, während es die sich in der Zukunft verwirklichenden, auf das zukünftige Verhalten des Beschuldigten hinweisenden Gründe (Gefahr der faktmäßigen Gründe, Gefahr der Kollusion) glaubhaft machen.

3. Das Gericht muß in seinem die Untersuchungshaft anordnenden auf die Gefahr der Kollusion begründeten Beschluß einerseits das unterstützen, daß der Beschuldigte bemüht ist, das Verfahren (mit gewissen Handlungen) zu vereiteln, andererseits das, daß er dazu auch die realen Chancen hat. Es muß besonders darauf hinweisen, was im Vergleich der in allen Verfahren bestehenden Vereitelungsgefahr ist, das im Falle des Beschuldigten darauf hinweist.

4. Es müssen die in erster Linie deutschen Versuche erwähnt werden, die Untersuchungshaft der Jugendlichen zu vermindern. Die Jugendschutzanstalten nach deutschem Muster und die holländische Arbeitstherapie können gleicherweise die Entwicklung der Jugendlichen fördern, ohne das, daß der Beschuldigte der Gefahr der kriminellen Infektion ausgesetzt ist. Die Angaben unterstützen, daß die Proportion der Rückfälle in den halb geöffneten oder völlig geöffneten alternativen Institutionen viel niedriger ist, als bei denen in der Untersuchungshaft. Und dann haben wir vom individuellen und gesellschaftlichen Nutzen der von ihnen geleisteten Arbeit auch nicht gesprochen.

5. Die Anrechnung der Untersuchungshaft wird von der StPO und vom StGB mehr oder weniger entsprechend geregelt. Im Gegensatz zur gegenwärtigen Stellungnahme des Kollegiums des Obersten Gerichtes bin ich der Meinung, daß die in der Untersuchungshaft abgebüßte Zeit im Falle der gleichzeitigen Verhängung der ausgesetzten Freiheitsstrafe und der Geldnebenstrafe auf die Geldnebenstrafe angerechnet werden sollte und nur im Falle der Verhängung der Freiheitsstrafe auf die Freiheitsstrafe. Auch damit könnte das während der Bewährungszeit bezeugte Verhalten des Beschuldigten beeinflußt werden bzw. er könnte dazu angeregt werden, daß die Bewährungszeit erfolgreich abläuft. Wenn aber später der Vollzug der Freiheitsstrafe verhängt werden muß, muß man für die Bezahlung des nicht bezahlten Teils der Geldnebenstrafe Maßnahmen treffen.

6. Meiner Meinung nach kann die während des Verfahrens angewendete Untersuchungshaft auf die wegen einer beliebigen Straftat verhängte Strafe angerechnet werden. Nach einer gegensätzlichen Interpretierung, damit der Beschuldigte später anrechnen kann, sollte er die Erstreckung der Wirkung der Untersuchungshaft auch auf jene Straftat initiieren, an der er sich schuldig fühlt. Zugleich müßte die Entschädigung zur Vermeidung der doppelten Schätzung gesetzlich ausgeschlossen werden, wenn die Untersuchungshaft auf eine andere Strafe schon angerechnet wurde.

7. Die gegensätzliche richterliche Praxis klärend sollte das Oberste Gericht aussagen, daß zuerst die Gesamtstrafe bei der Gesamtstrafenbildung festgestellt werden muß und auf diese Gesamtstrafe muß die in der Untersuchungshaft abgebüßte Zeit angerechnet werden (sogar dann, wenn die eine Grundstrafe mit der Untersuchungshaft als abgebüßt betrachtet werden kann).

3. Zusammenfassung

                Für die Rechtsschöpfung ist das Hauptproblem und das so schnell wie möglich zu lösende Problem die Regelung der Einzelfragen der Untersuchungshaft in einem getrennten Gesetz. Diese Änderungsvorschläge können wir zu den folgenden Hauptfragen gruppieren:

 

1. Im Zusammenhang mit dem Vollzug der Untersuchungshaft:

- Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mit der Außenwelt (Besuch, Korrespondenz, Paket, Telefon)

- Die sich auf die Arbeit und auf das Verbringen der Freizeit beziehenden Maßnahmen (Arbeitseinsatz, der Aufenthalt an der frischen Luft, Unterricht, Religion)

- Lebensunterhalt, Gesundheitswesen (Kleidung, Mahlzeiten, Einbringung von Gegenständen)

- Sicherheitsmaßnahmen (Strafen, Disziplinarmaßnahmen)

- Rechtsmittel (Arten des Rechtsmittels, anfechtbare Maßnahmen und Entscheidungen und Beschlüsse, Instanzensystem, Frist)

- Die sich auf Jugendliche beziehenden Sondermaßnahmen (Ort, Ersatz des Vollzugs, provisorische Maßnahmen)

 

2. Im Zusammenhang mit der Kaution:

- Anwendungsbereich

- Ausschließen von der Kaution

- Entscheidungsinstanz

- Fakultatives oder obligatorisches System

- Mittel der Kaution

- Aufhebung des Rechtsverhältnisses der Kaution

- Die Aufwendung der verlorenen Kaution

 

3. Im Zusammenhang mit der Entschädigung:

- Die Voraussetzungen der Entschädigung (positive und negative Voraussetzungen)

- Die zur Entschädigung Berechtigten

- Die Frist der Durchsetzung des Anspruches

- Die Art der Entschädigung

- Das Entschädigungsverfahren

- Regreßrecht des Staates

 

Außer dem getrennten Gesetz sind notwendigen Änderungen auch in der StPO. Diese beziehen sich in erster Linie auf die Voraussetzungen der Untersuchungshaft, aber auch auf dem Gebiet der anderen Fragen sind zahlreiche Änderungsvorschläge zu finden.

 

Es ist eine Anschauungsänderung auch für die Rechtsanwendung notwendig. Das Gericht ordnet nämlich dem früheren Instanzensystem entsprechend in der Ermittlungsphase in der Mehrheit der Fälle auf Antrag der Ermittlungsbehörde (bzw. auf den aufgrund dessen gestellten Strafantrag des Staatsanwaltes) die Untersuchungshaft an, ohne zur Klärung der die Untersuchungshaft begründenden Umstände einen Versuch zu machen. Damit, daß die Teilnahme des Verteidigers (mit der Ausnahme des jugendlichen Beschuldigten) an der bei der Anordnung der Untersuchungshaft abgehaltenen unbedingten Vernehmung nicht obligatorisch ist (sogar dem vorangehend nicht einmal seine Bestellung und seine Benachrichtigung innerhalb einer entsprechenden Zeit), ist die Vernehmung in der Praxis nur eine Formalität und nichts anderes, als die richterliche Sanktionierung der Vorlage.



[1] S. Bócz, Endre: Az elõzetes letartóztatás a büntetõeljárási gyakorlatban. Acta Humana. Emberi jogi közlemények 8. sz. 1992. S. 16-17

[2] S. NÁNÁSI, László: A bíróság feladata a nyomozásban. ÜÉ 1990/4. S. 26.

[3] S. JESCHECK, Hans-Heinrich - KRÜMPELMANN, Justus: Die Untersuchungshaft im deutschen, ausländischen und internationalen Recht. Bonn, Ludwig Röhrscheid Verlag, 1971.

[4] TREMMEL, Flórián: Büntetõ eljárásjog, Általános rész. Egyetemi jegyzet, Pécs, 1996. S. 270

[5] S. RÓTH, Erika: A terhelt emberi jogai és a személyi szabadságot korlátozó kényszerintézkedések a büntetõ eljárásban. Doktori értekezés, Miskolc, 1999. S. 64

[6] S. Bócz, Endre: Az elõzetes letartóztatás új rendszerének tapasztalatai. BSz 1990/5. 51-52

[7] S. HORVÁTH, Péter: Ellenérzések egy törvénymódosítás kapcsán. MJ 1999/10. S. 597

[8] S. FENYVESI, Csaba: A büntetõjogi védelem új lehetõségeirõl. BSz 1990/10. S. 68

[9] S. FINSZTER, Géza: Az alapos gyanú kriminalisztikai fogalma. BSz. 1980/9. S. 23-25

[10] S. TREMMEL, Flórián: A gyanú differenciált felmerülésének értékelése a büntetõ eljárásjogban. In: A büntetõjog dogmatikája és filozófiája. Békés Imre emlékkönyv, 2000 (Szerk.: Györgyi Kálmán)

[11] S. Blutman, László: A letartóztatás idõtartamának ésszerûsége az európai alapjogokban. RSz 1993/6. S. 19

[12] S. MORAWETZ, Inge - STANGL, Wolfgang: Untersuchungshaft in Österreich. Dauer, Häufigkeit und Begründung der Untersuchungshaft an den Straflandesgerichten in Wien, Linz und Innsbruck in Jahr 1980. Wien, 1984. S. 144

[13] S. TREMMEL, Flórián – FENYVESI, Csaba: Kriminalisztika Tankönyv és Atlasz. Budapest-Pécs, 1998. 241-242

[14] S. Vókó, György: Az elõzetes letartóztatás végrehajtásának tapasztalatairól és gyakorlati kérdéseirõl. MJ 1992/3. 162

[15] S. BERKES, György: A vizsgálati fogság a spanyol jogban, különös tekintettel az 1978. évi alkotmányra (ARMENTA DEA, Teresa cikkének ismertetése) MJ 1992/12. S. 755

[16] S. JOLIN, Annette - ROGERS, Robert: Elektronisch überwachter Hausarrest: Darstellung einer Strafvollzugsalternative in den Vereinigten Staaten. Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, 1990. 205

[17] S. BRODA, Christian: Österreichische Häftlingszahlen. Aktuelle Probleme des Strafvollzugs. AnwBl 1982. S. 7

[18] S. Jámborné Róth, Erika: Fiatalok fogságban. [Hozzász. Máramarosi Istvánné: A fiatalkorúak és az elõzetes fogvatartás c. cikkéhez. BSz 10/90.] RSz 1991/12. S. 82

[19] S. CORNEL, Heinz: Alternativen zur U-Haft. Projekte und Modelle von Untersuchungshaft. Neue Kriminalpolitik 1989/1. S. 40

[20] S. BÁNÁTI, János: Az elõzetes letartóztatás: szabadságjogok versus bírói munkaterhek. In: Alapjogi bíráskodás II. Személyi szabadság és tisztességes eljárás. Budapest, 1999. Indok Kiadó. S. 76

[21] S. VÓKÓ György: Magyar büntetés-végrehajtási jog. Budapest-Pécs, 1998.

[22] S. BLUTMAN, László: A szabadságmegvonás bírói felülvizsgálata. In: Alapjogi bíráskodás II. Személyi szabadság és tisztességes eljárás. Budapest, 1999. Indok Kiadó. S. 88

[23] S. MAVI, Viktor: Az Európa Tanács és az emberi jogok. Budapest, 1993. S. 102

[24] S. BÓCZ Endre: A személyi szabadságot korlátozó kényszerintézkedések szabályozása a konvenció elõírásainak tükrében. RSz 1991/2. S. 6

[25] S. DOLESCHALL, Alfréd: Az ártatlanul vizsgálati fogságba helyezettek és ártatlanul elítéltek kártalanításáról. Budapest, 1892. S. 9

[26] S. SCHANTL, Gernot: Aberkennung einer Entschädigung durch den EGMR hindert nicht die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gem. Art. 5 Abs. 5 EMRK. 1983. EuGRZ S. 132

2001/2. szám tartalomjegyzéke