András Lovas

Die europarechtliche Wirkungen auf das ungarische Energierecht

 

1.               Einordnung des Energierechts

Zur Beurteilung und Aufarbeitung des Energierechts und für seine weiteren Teilproblematiken ist notwendigerweise erst sein Gegenstand, also der Begriff „Energie“ zu definieren. Die allgemeine Definition der Energie als physikalischer Begriff lautet: Fähigkeit um Arbeit zu leisten. Diesem Arbeitsvermögen begegnet man im Alltag im Allgemeinen in der Form von Elektrizität, Wärme, usw. Das Energierecht befasst sich mit den Quellen, also mit Primärenergieträgern (Erdgas, Erdöl, Wind, Biomasse, Kernenergie) und den als Sekundärenergie bezeichnete Erscheinungsformen wie, Fernwärme, Elektrizität, Kraftstoffe, usw. Die wichtigste Aufgabe des Energierechts ist die Regulierung von Gewinnung, Transport, Verteilung, Vertrieb und Dienstleistung jeglicher Arten von Energieträgern.[1] Diese wirtschaftlichen Aufgaben werden von Teilnehmer der Energiewirtschaft getätigt, deshalb kann das Energierecht als Recht der Energiewirtschaft definiert werden. Die Energiejuristen benutzen die üblichste Aufteilung des Energierechts nach den Methoden der Energieerzeugung: Elektrizitätsrecht, Atomenergierecht, Gas- und Ölrecht, (Fern)Wärmerecht sowie Recht der erneuerbaren Energien und manchmal auch Bergbaurecht. Neben dieser traditionellen Aufteilung wird jedoch das Energierecht in der wissenschaftlichen Literatur breiter definiert. Dabei werden weitere Rechtsbereiche wie Energetisches Umweltschutzrecht, Energetisches Baurecht, Energiesparrecht, Emissionshandelsrecht usw. unterschieden[2]. Wegen ihrer außerordentlichen Wichtigkeit wird die spezielle Rechtsproblematik des Wettbewerbs in der Energiewirtschaft auch behandelt.

2.               Spezielle Bedeutung des Energierechts auf den Energiemärkten

Nach Oppermann sind sich die Experten darüber einig, dass Energie nicht substituierbar durch andere Güter ist, und deswegen sie ist Voraussetzung für das Florieren einer modernen Industriegesellschaft.[3] Dies führt dazu, dass „das deutsche BVerGE bezeichnet die Sicherstellung einer ausreichender Energieversorgung als Staatsaufgabe.“[4] Nach Schwintowski kann dies ausführlicher so verstanden werden, dass der Staat alle rechtlichen Rahmenbedingungen so zur Verfügung stellen muss, dass die Energieversorgung für Verbraucher im ganzen Staatsgebiet gegen angemessenes Entgelt erreichbar wird.[5] Wegen dieser Umstände besitzt das Energierecht eine ganz spezielle Bedeutung, und eben deswegen soll immer eine ganz präzise Analyse vor allen neuen staatlichen und gemeinschaftlichen Initiativen und Gesetzvorschlägen erfolgen.[6]

3.               Kompetenz der EU im Energiebereich

3.1           Gemeinschaftliches Energierecht vor dem Lissabonner Vertrag

Energie war während langer Zeit vom keiner (originalen) gemeinschaftlichen Kompetenz erfasst. Eben wegen dieses Grunds war immer schwierig, die zur Erreichung der energiepolitischen Zielsetzungen der EU nötigen gemeinschaftlichen Initiativen durchzusetzen. Das Primärrecht hat den Begriff Energie erst in dem Maastrichter Vertrag erwähnt und obwohl die Kommission schon vorher eine gemeinschaftliche Energiekompetenz forderte, jedoch wurde es damals von den Mitgliedstaaten abgelehnt.[7] Mithilfe der sog. Energieurteile des Europäische Gerichtshofes (EuGH) und sekundärrechtlicher Rechtsakten wurde trotzdem in den letzten fünfzehn Jahren vor allem an der Schaffung des Energiebinnenmarktes intensiv gearbeitet.[8] Die Qualifizierung der Elektrizität als Ware – und damit die Anwendbarkeit der Warenverkehrsfreiheit iSv. Art 23. ff. des Europäischen Gemeinschaftsvertrages (EGV) – schon mit dem Almelo-Urteil des EuGH aus 1992 erfolgte.[9] Nachdem die Unterstellung von Erdöl und Erdgas nie problematisch gewesen war, erfasste die Warenverkehrsfreiheit mit dem Außerkraftreten der Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl auch die Kohle. Mit dem Euratom-Vertrag war die Atomenergie als wichtige Energiequelle schon vornherein ein Bestandteil der acquis. Gerade der Euratom-Vertrag war die Basis, worauf das Parlament die Bildung von einem primärrechtlichen und allgemeinen Energievertrag der Gemeinschaften bereits in 1980 aufzubauen beabsichtigte.[10]

Jedoch erfolgte diese Kompetenzerweiterung bis zum Inkrafttreten des Lissabonner Vertrages nicht, und deswegen konnte bis 2009 nach Schmidt Art. 86. Abs. 2 EGV als wichtigste primärrechtliche Regelung und als allgemeine Zentralnorm der acquis auf dem Gebiet der öffentlichen Versorgung von Energie bezeichnet und hervorheben werden.[11]. Danach gelten die Vorschriften des EGV, insbesondere die Wettbewerbsregeln für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, nur soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Der EuGH hat die Position dieser Legalausnahme mit seinen sog. Energiemonopolurteilen sogar verstärkt, und ausgesagt:[12] „Angesichts der Besonderheiten von Elektrizität und Gas sowie der Modalitäten ihrer Erzeugung, Fortleitung und Abgabe hätte eine solche Marktöffnung ebenso offenkundig wesentliche Änderungen der Verwaltung dieser Wirtschaftszweige zur Folge, was namentlich die Erfüllung der Lieferverpflichtungen, die Ständigkeit der Versorgung und die Gleichbehandlung der Kunden betrifft.“[13] Diese Interpretation des Primärrechts hat hier gezeigt, dass die Anwendbarkeit die Art. 86. Abs. 2 EGV schon dann gerechtfertigt ist, wenn ohne die wettbewerbseinschränkenden staatlichen Ermächtigungen des Unternehmens die Grundversorgung gefährdet wäre, so dass keine Gefahr des Zusammenbruchs des Unternehmens zur Rechtsfertigung erforderlich sei. Diese Interpretation des EuGH zeigte der Kommission, dass sie sehr vorsichtig sein muss, wenn sie ohne eindeutige primärrechtliche Ermächtigung die Kompetenz der mitgliedsstaatlichen Regulierung des Energiebereiches zu beinträchtigen beabsichtigt.

3.2           Heutiger Stand der Energieacquis nach dem Lissabonner Vertrag

Die Energiekrisenereignisse der letzten Jahren haben einen Paradigmenwechsel der europäischen Energiepolitik ergeben, und dies hat rechtliche Konsequent mit den durch den Lissabonner Vertrag eingeführten neuen Artikeln 122 und 194 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nach sich gezogen.[14] Durch diesen neue Artikel wurde erstmalig ein eigener Kompetenztatbestand für Energiebelange geschaffen. Ab dem Inkrafttreten des AEUV ist das Modell der geteilten Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaten gültig, und diese wird sicherlich zu einer erhöhten Aktivität der Gemeinschaft führen. Art. 194. Abs. 2 AEUV bildet die Grundlage für die neu zu schaffenden Rechtsakte der EU und dies konkretisiert das zukünftige Rechtssetzungsverfahren. Wie diese neue Kompetenzverteilung die Praxis der Sekundärgesetzgebung und der Gerichtsurteile beeinflussen wird, ist noch eine offene Frage. Die Kommission hofft allerdings, dass sie mehr Spielraum und Mittel besitzen wird, um ihr Ziel, also den gemeinsamen und wettbewerblichen europäischen Markt der Energieträger, zu schaffen.

4.               Kurzer Exkurs: EU-Wettbewerbsrecht und seine Wirkung auf den Energiemärkten

„Der Wettbewerb ist der besten Triebkraft der wirtschaftlichen Tätigkeit, der für jeden die möglichst breiteste Handlungsfreiheit garantiert. Laut der Vorschriften der Gründungsverträge erleichtert die aktive Wettbewerbspolitik die Anpassung der Angebot und Nachfrage-Strukturen zu den technologischen Fortschritten. Dank der Dezentralisierten Entscheidungstreffen ermöglicht der Wettbewerb für Unternehmen die ständigen Steigerung ihren Produktivität, welche die sine qua non der gängigen Verbesserung der Wohlfahrt- und Beschäftigungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten darstellt.“[15] Diese marktphilosophische Maxime der Gemeinschaft spiegelt sich im europäischen Wettbewerbsrecht wider. Diese Grundgedanke ist jedoch im Bereich der natürlichen Monopole und bei Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind – ein Merkmal die, das Unternehmen der leitungsgebundenen Energiewirtschaft haben – nur begrenzt und teilweise durchsetzbar.

Die EU treibt jedoch seit dem Ende der 80er Jahre auch im Energiesektor eine konsequenten Liberalisierung- bzw. Deregulierungspolitik. Die wichtigsten Mitteln dieser Politik sind die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, vor allem Art. 106 AEUV, obwohl das gesamte wettbewerbsrechtliche Arsenal – Antitrust, Fusionsrecht, Staatliche Beihilfe, Staatliche Monopolen usw. – angewendet wird. „Die Liberalisierung wird durch einen stufenweisen Abbau von dem Wettbewerb ausschließenden oder begrenzenden exklusiven oder besondere von Rechte garantierendes staatlichen Vorschriften verwirklicht.“[16] Dies bedeutet aber nicht, dass die früheren staatlichen Vorschriften ganz von den Methoden des Freien Marktes ersetzt werden können. Die Spezialität des Energiesektors begründet allerdings weiterhin eine gesonderte staatliche und gemeinschaftliche Regulierung.

5.               Drittes Energielegislaturpaket

Die Kommission hat die neue Kompetenzermächtigung des AEUV nicht abgewartet. Sie hat bereits am 19. September 2007 ein ganzes Legislaturpaket, das sog. Dritte Energielegislaturpaket veröffentlicht um die noch vorhandenen Wettbewerbshemmnisse weiter zu reduzieren. Dieses Paket wurde nach zweijähriger Debatte am 25. Juni 2009 von Europäischen Rat beschlossen und im August 2009 offiziell bekannt gemacht. Es sollte bis zum 3. März 2011 durch die Mitgliedstaaten implementiert werden. Das Paket hat unter anderem die Revidierung der vorherigen Elektrizitätsrichtlinie (Richtlinie 2003/54/EG) und Gasrichtlinie (Richtlinie 2003/55/EG) durch die neuen Richtlinien 2009/72/EG und Richtlinie 2009/73/EG  inklusive die Schaffung von einer neuen europäischen Körperschaft, der Agentur für Kooperation der Energieregulatoren, beinhaltet. Das Ziel der Initiative war, die “supplement the existing rules so as to ensure that the internal market operates smoothly for all consumers and to enable the EU to achieve a more secure, competitive and sustainable energy supply.”[17] Um dieses Ziel zu erreichen, schaffte das Paket einen neuen gemeinsamen Rahmen der Energiemärkte. Es traf jedoch keine endgültige Entscheidung auf dem Gebiet der Modellvarianten des Elektrizitäts- und Gasmarktes bezüglich der Netzbetreibung und des Vertriebes zudem hat sich die Mitgliedstaaten weiterhin zwischen den Modellen Eigentumsentflechtung (full ownership unbundling), ITO (indipendent transmission operator), und ISO (indipendent system operator) frei wählen gelassen.[18] Dies bedeutet, dass die ursprüngliche Absicht der Wettbewerbskommissarin Neeil Kroes, die Durchsetzung des Modells der Eigentumsentflechtung für den gesamten europäischen Energiemarkt, nicht erreicht werden konnte.[19] Die neuen EU Rechtsquellen werden trotz aller Kritik die Energielandschaft der EU weiterhin harmonisieren, aber ob diese Maßnahmen auch geeignet sind, um die vorher genanten Ziele zu erreichen, bleibt noch drei bis fünf Jahre lang offen.

6.               Wichtigsten Rechtsquellen des Energieacquis

6.1           Allgemeines

Die Gemeinschaft beschäftigt sich mit dem Thema Energie seit längerer Zeit in ihren Strategiepapieren. Zurzeit ist „Energie 2020 - eine Strategie für wettbewerbsfähigen, nachhaltigen und sicheren Energie“ gültig, und erstmals seit der Gründung der Gemeinschaft verfügt die Gemeinschaft durch Art. 194 AEUV auch über eine primärrechtliche Energiekompetenz.[20] Dennoch verfügt die EU bereits über zahlreiche sekundärrechtliche Rechtsakte und eine umfangreiche Sammlung von Gerichtsentscheidungen, welche die Wirbelsäule des Europäischen Energierechts bilden. Diese Rechtsquellen unterscheiden sich nach der herkömmlichen Aufteilung des Energierechts auf Energieträger und Energiegewinnungsmethoden. So sind an erster Stelle unter den Verordnungen die sog. Netzverordnung (Verordnung 2003/228/EG) und unter den Richtlinien, die Kraft-Wärme-Kopplung Richtlinie (Richtlinie 2004/8/EG), sowie die Biokraftstoffrichtlinie (Richtlinie 2003/30/EG) und die Erneuerbare Energierichtlinien (Richtlinie 2009/28/EG) und letztlich nach dem Erlassen des Dritten Energielegislaturpakets die neue Elektrizitätsrichtlinie und die neue Erdgasrichtlinie aufzulisten.[21]

6.2           Wettbewerbsfördernde Vorschriften

Der Prozess der Liberalisierung oder anders formuliert die Konzeption des Wettbewerbenden Energiebinnenmarktes steht im Mittelpunkt des Energieacquis. Das Gemeinschaftsrecht betrachtet die Elektrizität und das Gas als Produkte, die wettbewerbsfähig sind. Daher stellt sich diese Produktmärkte unter das Regime des allgemeinen Wettbewerbsrechts.[22] Die Kernproblematik, welche die wettbewerbsfördernde Vorschriften der Gemeinschaften zu lösen versuchen, können am besten nach Opilio zusammengefasst werden. Während auf der Angebotsseite und der Nachfrageseite zahlreiche Wettbewerber (Erzeuger und Konsumenten) vorhanden sind, ist der wesentliche Engpass bis heute im Handel, in der Verteilung bzw. Übertragung und im Vertrieb von Energie zu finden, welche viele Diskriminierungsmöglichkeiten anbieten.[23] Die dagegen wirkenden Vorschriften, wie Entflechtung, Gemeinschaftsbetriebspflicht, diskriminierungsfreie Netzanschlusspflicht und einfache Genehmigungsverfahren iZm. der Schaffung von neuen Produktionskapazitäten, usw. sind in den einzelnen sekundärrechtlichen Gemeinschaftsnormen konkretisiert werden. Jeder Energiebereich hat seinen eigenen Regulierungsschwerpunkt, obwohl viele Gemeinsamkeiten während der jahrzehntelangen Regulierungsarbeit der Gemeinschaften identizifiert werden konnten.

6.3           Elektrizität

Infolge der Erforschung der vielseitigen Nutzungsmöglichkeiten der Elektrizität wurde der Strom ab der zweiten Hälfte der 20. Jahrhundert für Industrie sowie für Haushalte gleichermaßen unverzichtbar. Dies hatte schon früh eine gesetzliche Einbindung der Stromerzeugung, Stromübertragung und Stromverteilung zum Zweck der Stromversorgung ins geltende nationale Recht zur Folge. Auf gemeinschaftlicher Ebene wurde - wegen der oben geschilderten Kompetenzproblematik – erst mit dem Erlass der sog. ersten Liberalisierungsrichtlinie 96/92/EG die europäische Regulierungsarbeit zur Schaffung eines funktionierenden Elektrizitätsbinnenmarkts angefangen. Seit mindestens diesem Zeitpunkt arbeitet die Gemeinschaft intensiv an der starken Beeinflussung des nationalen Elektrizitätsrechts. Dieser Prozess führte zu tiefgreifenden Änderungen der europäischen Energielandschaft und es wurde gegenüber den einstigen geschlossenen und von der - mit staatlichen Monopolen begünstigten - nationalen Helden dominierten Teilmärkten der heutige teilweise stark wettbewerbliche Elektrizitätsbinnenmarkt erreicht. Obwohl der von der Gemeinschaft erwünschte Zustand eines völlig liberalisierten Elektrizitätsbinnenmarktes noch nicht der Realität ist, sind die Wirtschaftsteilnehmer und die Mitgliedstaaten zur Beachtung des verfeinerten Energieacquis betreffend Elektrizität und der dazugehörigen EuGH-Rechtssprechung verpflichtet.

6.4           Erdgas

Im Vordergrund des europäischen energetischen Liberalisierungsprozesses und dessen wissenschaftlichen Kommentare stand die Stromwirtschaft, während der Erdgassektor immer deutlich weniger Beachtung gefunden hat. Dies könnte man einfach mit der kleineren Bedeutung der Energiequelle Erdgas und mit den weniger problematischen Eigenschaften bezüglich des Wettbewerbs begründen, jedoch wäre es eine irreführende Interpretation. Erdgas als wichtigstes Heizungsmittel und – neben Kernkraft – wichtigster Treibstoff für Stromproduktion in Europa ist mindestens so unverzichtbar, wie der elektrische Strom. Außerdem: obwohl Erdgas – anders als der Strom – einfach sowohl in großen als auch in kleineren Mengen speicherbar ist, sind die Netzproblematiken und die Frage der Herkunftsquelle noch größer. Die EU versuchte eben deswegen die zwei wichtigsten Energieformen, Gas und Strom zeitlich gemeinsam aus der Regulierungsperspektive behandeln, und alle drei Liberalisierungspakete (1996, 2003 und 2009) haben neue Vorschriften parallel in den beiden Sektoren eingeführt. Die Debatte während des sog. Dritten Energielegislaturpaketes war bei der eigentumsrechtlichen Entflechtungsfrage der Gasfernnetze sogar noch heftiger als bei Stromsektor. Die Verpflichtung der Richtlinie 2009/73/EG bezüglich des diskriminierfreien Zugangs zu den Netzen sollte der richtigen Verwirklichung des Wettbewerbsmarkts dienen.

6.5           Erneuerbare Energien

Bereits durch die mitgliedstaatlichen Implementierung der erste Erneuerbare Energie Richtlinie, Richtlinie 2001/77/EG hat der EuGH in der Rechtsache C-379/98 Preussen Elektra in 2001 den Umweltschutz als Rechtsfertigungsgrund des in der Art. 28 EGV vorgeschriebenen Verbots der quantitativen Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit akzeptiert.[24] Das Umweltschutzziel der EU wurde in dem konkreten Fall durch das damalige deutsche Einspeisevergütungssystem für erneuerbaren Energie erreicht, das eine wirtschaftliche Begünstigung und eine Annahmepflicht für den durch die Windturbinen produzierten Strom vorgeschrieben hat. Die besondere Aktivität der Gemeinschaft auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien hat sich bereits im sog. Weißbuch der Kommission „Energie für die Zukunft“ aus 1997 widerspiegelt.[25] Obwohl die Richtlinie 2001/77/EG einen starken gemeinsamen Rechtrahmen für die Entwicklung der erneuerbaren Energien geschaffen hat, kann ein wirklicher Durchbruch beim erneuerbaren Energienanteil am europäischen Energiemix nur von den rechtlich bindenden erneuerbaren Energiezielen der einzelner Mitgliedstaaten für 2020 bezüglich der bis 5. Dezember 2010 implementierten Richtlinie 2009/28/EG zu erwarten.[26]

7.               Zwischenfazit

Weniger als zwei und halb Jahrzehnten sind seit dem EuGH Fall Campus Oil und ein und halb Jahrzehnte seit der ersten Liberalisierungsrichtlinie vergangen und die Energieacquis zeigt dank dem Inkrafttreten von Art. 194 AEUV und dem dritten Energielegislaturpaket einen völlig anderen Bild.[27] Das Binnenmarktkonzept der Gemeinschaft hat auch wie in anderen Bereichen in der Energiewelt nicht nur seinen Handlauf gefunden, sondern dank der sekundärrechtlichen Aktivität und der Mitwirkung des EuGH tiefgreifende, strukturelle Veränderungen verursacht. Die Energieversorgung ist nicht mehr die letzte Bastei der mitgliedstaatlichen Wirtschaftssouveränität, sondern liegt auch unter europarechtlicher Aufsicht und vor allem die wettbewerbrechtlichen Vorschriften haben größte Relevanz erhalten. Die nationalen Energierechte stehen unter starken gemeinschaftsrechtlichen Anpassungsdruck, und die nationalen Gesetzgebungen sind zur beschleunigten Aktivität verpflichtet.

8.               Ungarisches Energierecht und Energiemärkte vor dem EU Beitritt

Das ungarische Energierecht war vor dem EU Betritt um den Jahrtausendwende viel einfacher und ungefähr auf dem Niveau des Energierechts der westeuropäischen Länder am Anfang der 1990er Jahren. Diesem 10-15 jährigen Zurückbleiben des Regulierungsumfelds folgte der vielleicht noch größere ökonomische Nachtteil des ungarischen Energiesektors. Obwohl das Stromwirtschaft bereits in den 1995-1997 privatisiert und „liberalisiert“ wurde, sie konnte in der damaligen (bis 2003 funktionierenden) Form kaum als ein wettbewerblicher Strommarkt, eher als ein de iure Monopolmarkt auf dem Vertrieb- und Transportsegment und ein de facto Oligopolmarkt auf der Produktionsseite bezeichnet werden.[28] Auf dem Gasmarkt herrschte bis zum EON/MOL Zusammenschluss in 2004 noch eine eindeutig sozialistische Marktstruktur mit einer staatlich geführten Preisbildung und mit auf jeder Stufe der Produktkette vorhandenen Monopolteilnehmern.

9.               Implementierung des Gemeinschaftsrechts in Ungarn

Der eigentliche Prozess der ungarischen Rechtsharmonisierung zu dem Gemeinschaftsrecht hat mit dem sog. Beitrittsverfahren der osteuropäischen Länder am 31. März 1998 in Brüssel angefangen.[29] Im Energiebereich hat dieser Prozess vor dem Beitritt in 2004 nicht nur die Implementierung des gültigen Energieacquis – die Richtlinien 96/92/EG und 98/30/EG – und die Umweltschutznormen bezüglich Energieproduktion und Transport bedeutet, sondern Ungarn sollte sich auch am eben anlaufenden gemeinschaftlichen Regulierungsprozess der weiteren Marktöffnung und Liberalisierung iSv. der Liberalisierungsrichtlinien teilzunehmen. Dieser zweistufige Druck des Gemeinschaftsrechts führte zu einem ständigen Erneuerung- und Wechselzwang der ungarischen Rechtsmaterie, den die ungarische Praxis nur eingeschränkt nachvollziehen konnte. In der Praxis erfolgten dementsprechend sowohl in dem Gas- als auch in dem Elektrizitätssektor die Modellwechseln in 2003/2004 und in 2008/2009 und dank der Implementierungspflicht des Dritten Energiepakets kann in 2011 ein erneuter umfangreicher Regulierungseingriff zu beobachten.[30]

10.          Wichtigste Rechtsquellen des ungarischen Energierechts

10.1      Allgemeines

Die Rechtsnormsammlung, die auf der Homepage der Ungarische Energiebehörde (UEB) zu finden ist, beinhaltet mehr als 100 Rechtsakte, die zur Regulierung der Energiebranche erlassen wurden.[31] Dementsprechend kann man iZm. dem ungarischen Energierecht über eine Fülle von Vorschriften und Verpflichtungen sprechen, die außerdem meistens nach dem EU-Beitritt des Landes erlassen wurden. Diese Vorschriften regulieren ausführlich die einzelnen Energieträger und deren gesamten Produktketten, wie Erzeugung/Gewinnung, Transport, Vertrieb und Endverbrauch. Die ungarische Methodik der energetischen Gesetzgebung folgt dem Konzept der kodexförmigen Gesetze, die alle relevanten Fragen der einzelnen Energiebereiche regulieren. So wurde zur Regelung der Elektrizität das Gesetz Nr. LXXXVI aus 2007 über Elektrizität (VET), für das Erdgas das Gesetz Nr. XL aus 2009 über Erdgas (GET), zur Atomkraft das Gesetz Nr. CXVI aus 1996 über Atomenergie, zur Fernwärme das Gesetz Nr. XVII aus 2005 über Fernwärme usw. erlassen. Die erneuerbaren Energien haben bisher kein gesondertes Gesetz bekommen, sie wurden im VET und in der Regierungsverordnung 389/2007 reguliert.

Die wichtigeren Energiegesetze wurden jemals mit einer sog. Ausführungsverordnung ergänzt, welche sehr bedeutsame Detailvorschriften des Gebietes beinhalten. Die Energiegesetze  - wie viele andere ungarische Rechtsakten - beinhalten eine sog. Anpassungsklausel zum Gemeinschaftsrecht, wo die einzelnen Gemeinschaftsnormen aufgelistet sind, deren Befolgung das gegebene Gesetz dient.[32]

10.2      Elektrizität

Von allen Energiebereichen hat sich in den letzten zehn Jahren am meisten die ungarische Regulierung der Stromwirtschaft und dementsprechend das Stromgeschäft geändert.[33] Das erste ungarische Gesetz über Elektrizität (Gesetz Nr. XLVII aus 1994) hat erstmals die Teilnahme der privaten Unternehmen in der Stromwirtschaft ermöglicht, jedoch sorgte ein durch die Staatsfirma MVM kontrolliertes Fixsystem, dafür das jeglicher Wettbewerb auf allen Produktmärkten des Stroms ausgeschlossen war. Obwohl durch das (zweite) Gesetz Nr. CX aus 2001 über Elektrizität die Bestimmungen der Richtlinie 96/92/EG bereits ab 2003 implementiert wurden, kam es infolge der Konstituierung des sog. Doppelmarktmodells weder de facto noch de iure Marktöffnung.[34] Der ungarische Gesetzgeber war sich bereits zum Zeitpunkt des EU-Beitritts in 2004 dieser Problematik – und ihrer Implementierungspflicht nach Richtlinie 2003/54/EG – bewusst. Nach Art. 30 der Richtlinie 2003/54/EG sollte in Ungarn die Implementierung bis zum 1.7.2004 durchgeführt werden.[35] Dennoch hat die Regierung mit der Vorbereitung des neuen Modellvorschlages erst Mitte 2004 angefangen und dementsprechend hat sie eine drei jährige Verspätung der Implementierung verursacht.[36] Erst das gegenwärtig gültige VET hat die nach der Richtlinie 2003/54/EG vorgeschriebenen Liberalisierungsverpflichtungen des ungarischen Wettbewerbmarktes der Elektrizität erfüllt.

10.3      Erdgas

Um die Wichtigkeit des Energieträgers Erdgas für Ungarn verstehen zu können, soll auf eine einzige Zahl verwiesen werden. Die ungarischen Haushalte sind das Erdgasabhängigsten in Europa und zwar durch das russische Importgas, das mehr als 80 % des Gesamtverbrauchs des Landes deckt.[37] Erdgas ist seit einiger Zeit der umstrittenste Energieträger in Ungarn und die Fragen der Versorgungssicherheit und des Gaspreises für Haushalte stehen noch immer mehr im Vordergrund als die Wettbewerbsproblematiken. Zum Zeitpunkt des EU-Beitritts beherrschte das ungarische einstige Staatsunternehmen MOL fast das ganze Gasportfolio des Landes inklusive Import (geteilt mit der russischen Gazprom Tochter Panrusgas), einheimischer Förderung, Großhandel, Ferntransport und Speicherung. Die bereits privatisierten territorialen Gasvertriebsfirmen konnten das zu ihrer Dienstleistung nötige Gas nur durch MOL GMH erhalten und sie durften es wiederum nur zu gesetzlich fixierten Preisen an die Endverbraucher verkaufen. Das Jahr des ungarischen EU-Beitritts mit dem dann in Krafttretende neuen Gasgesetzes Nr. XLII aus 2003 und der angesagter Transaktion der EON/MOL führte jedoch zur erheblichen Änderungen. Dieses Gasgesetz diente schon der Anpassung des ungarischen Gasrechts an das damals noch geltende Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 98/30/EG) und führte einen Wettbewerbsmarkt für Großverbraucher ein. Dieses Gesetz hat jedoch die in gleichen Zeitpunkt angenommene Richtlinie 2003/54/EG nicht berücksichtigt. Dementsprechend konnten dessen wettbewerbliche Vorschriften erst nach dem erneuten Modellwechsel durch das fünf Jahre später erlassene neue GET eingreifen.

10.4      Erneuerbare Energien

Die Entwicklung der erneuerbaren Energien in Ungarn bleibt den europäischen Trends hinterher. Mehrere Verfasser, wie auch der Energia Klub, sind davon überzeugt, dass an diesem Zustand neben den technologischen und finanziellen Hindernissen das Regulierungsdefizit der erneuerbaren Energien ernsthaft schuldig sind.[38] Diese Feststellung ist auch dann wahr, wenn die schnelle Implementierung der erste Erneuerbare Energie Richtlinie (Richtlinie 2001/77/EG) vor unseren EU Betritt durch das Gesetz Nr. CX aus 2001 über Elektrizität berücksichtigt wird. Außerdem hat der ungarische Gesetzgeber in diesem Gesetz die Einführung des sog. Einspeisevergütungssystems zur Förderung der erneuerbaren Energien geregelt. Dieses Modell ist europaweit erfolgreicher als das sog. System der Grüne Zertifikaten. Obwohl die EU eigentlich die Kodifizierung eines Fördersystems für die erneuerbaren Energien vorgeschrieben hat, ist die ungarische Gesetzgebung ohne europarechtlich bindende Zielsetzungen bei den anderen gravierenden Problematiken – Netzanschlussdefizit, lange Genehmigungsverfahren, geringe Vergütung usw. – nicht wirklich tätig geworden. Die Implementierungspflicht der Richtlinie 2009/28/EG  und die bindenden Ziele könnten jedoch zum Erlass eines kodexförmigen Erneuerbaren Energie Gesetzes in 2012 führen.[39]

11.          Fazit

Wie gesehen wurde, hat der sich ständig entwickelnde Energieacquis einen erheblichen Wirkungseffekt auf das ungarische Energierecht ausgelöst. Nach der allgemeinen Lehre des Europarechts und dessen Interpretation durch die Wissenschaft und den EuGH gilt der nahezu unbegrenzte Rechtsanwendungsbefehl des Gemeinschaftsrechts in dem nationalen Recht, wonach die ungarische Gesetzgebung zur Implementierung des sekundärrechtlichen Energieacquis ggf. auch gegen eine nationale negativen Meinung über diese Rechtsakte verpflichtet ist.[40] In diesem Zusammenhang ist die mögliche negative nationale Meinung in der folgenden Weise zu verstehen: Ohne die gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen hätte höchstwahrscheinlich der ungarische Gesetzgeber weder die zwei Modellwechsel in 2003/2004 und in 2008/2009 noch die gestärkte Entwicklung der erneuerbaren Energien durchgeführt. Dies hat den einfachen Grund darin, dass die ungarische Energiestrategie jahrzehntelang auf der Dominanz der fossilen und der Atomenergieträgern sowie auf der unbegrenzten Führungsrolle des vertikal integrierten Staatsunternehmens wie, MVM und MOL und der in einer Hand befindlichen Erdgasinfrastruktur aufgebaut wurde. Diese Strategie hat in erster Linie die Versorgungssicherheit und die staatliche Einflussmöglichkeit entweder durch die Eigentumsverhältnisse oder staatliche Rechtsakte sowie aus dem Energieministerien diktierten Beschlüssen der UEB gewährleisten wollen. Die Gestaltung und Entwicklung des Wettbewerbs stand nicht auf der Prioritätsliste.

Diese Einstellung des ungarischen Staates lässt sich am besten bei den sog. HTM-Fällen beobachten, wo die Regierung gemeinsam mit der Gesetzgebung ab 2004 bis 2009 alles versucht hat, um die Problematik der eindeutig wettbewerbsbehindernden und damit nach dem EU Betritt des Landes gemeinschaftsrechtswidrig gewordenen HTM-Verträge nicht offenkundig werden lassen.[41] Jedoch haben sowohl der ungarische Staat als auch die ungarischen Energieunternehmen dank der mehrere europarechtliche ungarische Fälle der letzten Jahren, wie EON-MOL Fusion, die HTM Verträge oder die sog. Bemerkenswerte Marktkraft von ungarischen Energieunternehmen gelernt, dass die Wirkung des acquis auf den ungarischen Energierecht nicht nur eine mechanische Übersetzung und Implementierung der Gemeinschaftsvorschriften in die ungarischen Energienormen bedeutet.[42] Die EU – vor allem die Kommission und der EuGH – verfolgt viel mehr die tatsächliche Verwirklichung in dem Energieacquis verkörperten Energiebinnenmarktkonzept.


 



[1] Koenig, Christian et al.: Energierecht, UTB, Frankfurt/M, 2006., siehe Inhaltsverzeichnis

[2] Büdenbender, Ulrich (Verfasser): Energierecht I, de Gruyter, Berlin, 1999.,S. 6.

[3] Oppermann, Thomas: Europarecht, C.H. Beck, Frankfurt, 2005.,§ 19, Rn 1317.

[4] Vgl. BVerfGE 30, 292, 311 nach Pröfrock, Matthias Christof: Energieversorgungssicherheit im Recht der Europäischen Union/ Europäischen Gemeinschaften, Dissertation zu Eberhard-Karls-Universität Tübingen, 2007., S. 28.

[5] Schwintowski, Hans-Peter: Grundlagen eines zukünftigen Energierechts, ZNER, 2000, S. 94

[6] Ein sehr gutes Beispiel ist für diese Vorgehensweise die sog. EU Kommission: Bericht über die Überprüfung der Energiesektor, 2007, KOM(2006) 851, welche die Initiative des Dritten Energielegislaturpakets der EU vorbereitete.

[7] Kuhlmann, Jozefine: Kompetenzrechtliche Neuerungen im europäischen Energierecht nach dem Vertrag von Lissabon, Working Paper 79. Europa Institut WU Wien, 2008., S. 8.

[8] Siehe dazu EuGH Rechtsachen, wie C-379/98 (Preussen Elektra), C-17/03 (SEP), C-353/05 (Kommission vs Luxemburg), usw.

[9] EuGH, Fall C-393/92 (Gemeente Almelo und andere/NV Energiebedrijf Ijsselmij)

[10] Siehe der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 1980 zur langfristigen, ausreichenden und preisgünstigen Energieversorgung der Gemeinschaft, ABl. EU C59 vom 10. März 1980, S. 47.

[11] Schmidt, Reiner: Die Liberalisierung der Daseinsvorsorge in Der Staat, Bd. 42, 2003., S. 231.

[12]  Die sog. Energiemonoplourteilen von EuGH sind Rechtssache C-159/94 (Kommission/Frankreich), Rechtssache C-158/94 (Kommission/Italien), usw.

[13] EuGH, Rechtssache C-159/94 (Kommission/Frankreich), Tz 96.

[14] Horváth, Zoltán, Ódor, Bálint: Az Európai Unió szerzõdéses Reformja, HVG-ORAC, Budapest, 2008., S. 255. ff.

[15]  EU Kommission: Erste Wettbewerbspolitische Bericht, 1972, S. 11.

[16] Tóth, Tihamér: Az Európai Unió versenyjoga, Complex, Budapest, 2007., S. 478.

[17] Siehe Pressemitteilung 11271/09 der Europäischen Rat S. 2.

[18] Diese Wettbewerbsproblematik war lange Zeit die wichtigste wettbewerbsrechtliche Frage des europäischen Energierechts. Über das Dritte Energielegislaturpaket und seine Wirkung auf dem ungarischen Energierecht siehe Lovas, András: Implementing the Third Energy Package and Climate Change Package in Hungary,in European Energy Review 2010, Herbert Smith LLP, London, 2010.

[19] Siehe Pressemitteilung 07/63 von Neeil Kroes am 05.02.2007. http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=SPEECH/07/63&format=HTML&aged=0&language=EN&guiLanguage=en (10.12.2011.)

[20] EU Kommission: Energie 2020, KOM (2010) 639.

[21] Nach der Rechtsammlung der Energiedirektorat der EU Kommission waren 160 sekundärrechtliche Rechtsquellen im Energiebereich am 25.07.2011 in Kraft, siehe http://ec.europa.eu/energy/doc/energy_legislation_by_policy_areas.pdf (10.12.2011.)

[22] Siehe ausführlicher das Analyse von Pollit, Michael G.: The Future of Electricity (and Gas) Regulation in EPRG 0811 & CWPE 0819., 2009., S. 17-18.

[23] Opilio, Antonius: Europäisches Energierecht, Edition Europa Verlag, Dornbirn, 2005., S. 13.

[24] Siehe C-379/98 Preussen Elektra und dessen Kommentar bei Kuhn, Tilman: Implications of the ’Preussen Electra’ Judgment of the European Court of Justice on the Community Rules on Aid and Free Movement of Goods, in Legal Issues of Economic Integration, Kluwer Law International, 2001/3., S. 361-376.

[25] EU Kommission: Energie für die Zukunft – Weißbuch für eine Gemeinschaftsstrategie und eine Aktionsplan, KOM (1997) 599, S.5.

[26] Vgl. Valentin, Florian: Strom aus erneuerbaren Energiequellen im italienischem Recht, Nomos, Köln, 2009., S. 65.

[27] Vgl. EuGH Rechtssache C-72/83 (Campus Oil), wo der EuGH noch die Beanträchtigung des Warenverkehrsfreihets iZm. Öleinfuhrverbot von Irland aufgrund von Angelegenheiten der Nationalensicherheit rechtfertigen gelassen hat.

[28] Vgl. Fazekas, Orsolya: A villamosenergia-piac mûködési modellje, in Fazekas Orsolya (hrs.): A villamosenergiaszektor mûködése és szabályozása I., Complex, Budapest, 2010.

[29] Siehe ausführlicher Kecskés, László: EU jog és jogharmonizáció, HVG Orac, Budapest, 2005., S. 750.

[30] Vgl. die grösstens ab 1.10.2011 gültige Normen des Gesetzes Nr. XXIX. aus 2011 über die Modifizierung der Energiegesetzen.

[31] Vgl. UEB: Katalog des ungarischen Energierechts unter http://www.eh.gov.hu/home/html/index.asp?msid=1&sid=0&lng=1&hkl=158 (10.10.2011.)

[32] Siehe z.B. § 184 VET, wo Richtlinie 2009/72/EG sowie die weiteren Richtlinien wie z.B. 2004/8/EG ausgeführt werden.

[33] Vgl. mit der Analyse von Nagy, Attila: Mennyire felel meg a magyar villamosenergia-ágazat szabályozása az Európai Unió új villamos irányelvének?, Dissertation auf BGF, Budapest, 2003., S.65 ff.

[34] Im Doppelmarktmodell war der sog. Freimarkt mit mehreren Handelswettbewerbern und der sog. „solidarische Markt“ mit einer Großhandelfirma (MVM) und einigen Monopolvertriebsfirmen voneinander getrennt und parallel in Betrieb.

[35] Vgl. Némedi, Márk: A hosszú távú energiavásárlási megállapodások mint az Európai Unión belüli szabad versenyt korlátozó tényezõk sorsa a Magyar villamosenergie-szektorban és a kapcsolódó eljárásokban, in Parlamenti Ösztöndíjasok 2008/2009, Budapest, 2009., S. 261.

[36] Fazekas: A villamosenergia-piac mûködési modellje, S. 41.

[37] Beschluss des Ungarischen Parlaments Nr. 77/2011 über Die Nationale Energiestrategie 2030, S. 38.

[38] Siehe z.B. Energia Klub, Lengyel, Zoltán: A megújuló alapú energiatermelési berendezések engedélyezési eljárása, UEB, Budapest, 2010., S. 3 und der damit identischen Meinung der Verfasser, Lovas, András: A hazai energetikai cégek és kkv-k megerõsítése, Polgári Szemle 2010/3.

[39] Das ungarische Ziel ist 13% erneuerbare Energieanteil für 2020, was das Doppelte des heutigen Anteils entspricht.

[40] Siehe über dem Rechtsanwendungsbefehl der Gemeinschaften bei Frenz, Walter: Handbuch Europarecht: Wirkungen und Rechtsschutz, Springer, Heidelberg-Berlin, 2010., S. 26.

[41] Vgl. Eilmansberger, Thomas (Verfasser): Expert Opinion on the Compatibility of the Hungarian system of long-term capacity and power purchase agreements with EU energy and competition law, UEB, Salzburg-Budapest, 2005.

[42] Siehe ferner über diese ungarische Fälle die kurzfristig erscheinende Publikation der Verfasser: Lovas, András: Ungarische Wettbewerbsfälle im Energiebereich, in Jahrbuch der Andrássy Universität 2011, Nomos, Baden-Baden, 2012.