Raphaela
Mogilka:
Internationale
Ansätze zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität
Geldwäsche ist ein
internationales Geschäft. Das liegt einerseits daran, dass die illegalen
"Grundgeschäfte" — wie der illegale Drogen-, Waffen- oder
Menschenhandel — über Landesgrenzen hinweg durchgeführt werden, andererseits
tritt hinzu, dass die illegalen Profite allein schon deshalb durch die
Finanzmärkte verschiedener Länder geschleust werden,[1]
um ihre Herkunft bestmöglich zu verschleiern. Internationale Geldwäscheaktivitäten
werden zudem dadurch begünstigt, dass zwischen den Finanzmärkten ein hohes Maß
an wirtschaftlicher Verflechtung besteht und die moderne
Kommunikationstechnologie weltweit schnellste Verbindungswege für
Finanztransaktionen zur Verfügung stellt. Hinzu kommt das politische und
wirtschaftliche Zusammenwachsen Europas und der damit einhergehende Wegfall von
Grenzkontrollen. Würde der Umtausch illegalen Geldes nur in einem oder einigen
Ländern erschwert, könnte es im Nachbarland eingezahlt und zurücküberwiesen
werden. Nur ein international abgestimmtes Verhalten kann deshalb zum Erfolg
führen. Da das Phänomen demnach weltumspannend ist, haben sich internationale
Organisationen u.a. bei Konferenzen damit beschäftigt und für ihre Mitglieder
zum Teil verbindliche Richtlinien erlassen, die die innerstaatliche
Gesetzgebung in hohem Ausmaß beeinflußt haben.[2]
Besonders für die Bundesrepublik Deutschland, die sich erst relativ spät auf
das Thema Geldwäsche eingelassen hat, waren die aus den Konferenzen hervorgegangenen
Abkommen, Empfehlungen und Richtlinien gleichsam die Ideenbasis für die in der
Folgezeit geschaffenen Gesetze.
1.
Die Empfehlung des Europarates zu Maßnahmen gegen die Übertragung und gegen das
Verheimlichen von Vermögenswerten
mit
kriminellem Ursprung vom 27.06.1980
Bereits seit 1971
beschäftigte sich die sogenannte Pompidou-Arbeitsgruppe mit der Untersuchung
des Drogenmißbrauchs und des illegalen Drogenhandels sowie mit dem Aufspüren
und der Beschlagnahme von Gewinnen aus dem illegalen Rauschgifthandel.[3]
Auf ihre Vorarbeiten ging die Empfehlung des Ministerrats der Mitgliedstaaten
des Europarats aus dem Jahre 1980 zurück. Inhaltlich orientiert sich diese an
der Vereinbarung der Schweizer Banken über die Sorgfaltspflicht bei der
Entgegennahme von Geldern und über die Handhabung des Bankgeheimnisses vom 1.
Juli 1977 (VSB).
Die Empfehlung
repräsentiert das Ergebnis einer Expertenstudie, die zwischen 1978 und 1980 im
Auftrag des European Committee on Crime Problems (CDCP) angefertigt wurde. Sie basiert
auf der Erwägung, dass der Transfer von Vermögenswerten krimineller Herkunft
von einem Land in das andere und die Wäsche dieser Werte durch Einschleusung in
das Wirtschaftssystem zu erheblichen Problemen führen werde. Die Experten waren
außerdem davon überzeugt, dass das Bankensystem bei der Bekämpfung dieser
Phänomene eine sehr effektive präventive Rolle einnehmen könnte. Man rechnete
aber auch durch die Kooperation der Banken mit einer Hilfestellung bei der
Verfolgung von Straftaten durch die Behörden.
Die Empfehlung ist
speziell auf den Bankenbereich zugeschnitten und enthält keine Vorgaben für
eine strafrechtliche Erfassung der Geldwäsche. Unter Abschnitt a) benennt sie
Maßnahmen, die von den Banken unmittelbar selbst vorzunehmen sind. Dazu gehört
u.a. die Empfehlung, eine ordnungsgemäße Identifizierung von Kunden vorzunehmen
und Schließfächer nur an bekannte Kunden zu vermieten. Empfohlen wird ferner
die entsprechende Schulung des Personals, insbesondere im Hinblick auf die
Kontrolle von Ausweispapieren und auf das Erkennen krimineller
Verhaltensweisen. In Abschnitt b) wird die Kooperation zwischen Banken und
Behörden angeregt, und im Abschnitt c) wird die Entwicklung von Maschinen
vorgeschlagen, die es ermöglichen, die Nummern eingezahlter Banknoten
automatisch mit Listen registrierter Nummern abzugleichen.
Da die Empfehlung keinen
verpflichtenden Charakter hatte, hat sie in den Mitgliedsstaaten nicht viel
bewirkt. Ein Mangel war auch die Tatsache, dass sie sich nur auf Banken
bezieht, nicht aber auf Berufsgruppen wie Treuhänder, Vermögensverwalter oder
Steuer- und Finanzberater, die häufig für die Geldwäsche benutzt werden.[4] Andererseits kann man sagen, dass die
Empfehlungen — zumindest auf europäischer Ebene — ihrer Zeit voraus waren.
Wahrscheinlich auch aufgrund der fehlenden Umsetzungsverpflichtung fand die
Empfehlung damals jedoch keine große Resonanz; eine generelle Umsetzung fand
nicht statt. Erst mit Beginn der Vorarbeiten zur Konvention des Europarats
wurde auf die Empfehlungen zurückgegriffen.[5]
2.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vom 20.12.1988
Die sogenannte Vienna
Convention — die Wiener UN-Konvention — ging wesentlich weiter als alle
bisherigen Abkommen. Sie wurde im Dezember 1988 verabschiedet. An dieser
europäischen Konferenz nahmen Repräsentanten aus 106 Mitgliedsstaaten teil. In
dem Übereinkommen wurde zum ersten Mal eine international verbindliche
Definition der Geldwäsche aufgestellt. Gleichzeitig wurden die teilnehmenden
Staaten zur Schaffung eines Straftatbestandes der Geldwäsche aufgefordert.
Das Übereinkommen zielt
darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien so zu fördern, dass
sie gegen die verschiedenen Erscheinungsformen des unerlaubten Verkehrs mit
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, die internationales Ausmaß haben,
wirksamer vorgehen können. Die Vertragsparteien sind dabei verpflichtet, alle
erforderlichen gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen zur Umsetzung der
Konvention zu treffen. Allerdings sind die grundlegenden Eigenheiten der
jeweiligen nationalen Rechtssysteme bei der Umsetzung zu berücksichtigen.
Die Vienna Convention
sieht ein umfassendes Maßnahmenprogramm vor, zu dessen grundlegenden
Komponenten die umfassende Kriminalisierung des Drogenhandels (Art. 3) bei
weitgehender Gerichtsbarkeit und Auslieferungsmöglichkeit hinsichtlich dieser
Straftaten, die Schaffung umfassender Einziehungsmöglichkeiten — einschließlich
entsprechender Ermittlungsbefugnisse — für Vermögenswerte ist, die aus den in
Art. 3 genannten Straftaten stammen, und die allgemeine Verbesserung der
Rechtshilfe zwischen den Vertragspartnern vor.[6]
Die Konvention versteht
sich als Mindeststandard und sieht in Art. 24 ausdrücklich vor, dass eine
Vertragspartei strengere oder schärfere Maßnahmen treffen kann, als in der
Konvention vorgesehen sind.. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b sind die Vertragspartner
verpflichtet, folgende Handlungen, sofern sie vorsätzlich begangen werden, als
Straftaten zu definieren:
"i) das Umwandeln
oder Übertragen von Vermögensgegenständen in der Kenntnis, dass diese
Vermögensgegenstände aus einer oder mehreren in Übereinstimmung mit Buchstabe a
definierten Straftaten oder aus der Teilnahme an einer oder mehreren Straftaten
stammen, zu dem Zweck, den unerlaubten Ursprung der Vermögensgegenstände zu
verbergen oder zu verschleiern oder einer an der Begehung einer oder mehrerer
solcher Straftaten beteiligten Person behilflich zu sein, sich den rechtlichen
Folgen ihres Handelns zu entziehen;
ii) das Verbergen oder
Verschleiern der wahren Beschaffenheit, des Ursprungs, des Ortes oder der
Bewegung der Vermögensgegenstände, der Verfügung darüber oder der Rechte oder
des Eigentums daran in der Kenntnis, dass diese Vermögensgegenstände aus einer
oder mehreren in Übereinstimmung mit Buchstabe a umschriebenen Straftaten oder
aus der Teilnahme an einer oder mehreren dieser Straftaten stammen."
Art. 3 Abs. 1 lit. c) i)
erweitert diesen Katalog noch um
"den Erwerb, den
Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen , wenn der Betreffende bei
Erhalt weiß, dass diese Vermögensgegenstände aus einer oder mehreren in
Übereinstimmung mit Buchstabe a umschriebenen Straftaten oder aus der Teilnahme
an einer oder mehreren dieser Straftaten stammen."
Diese Formulierungen der
Konvention sind weitgehend an die US-amerikanischen Straftatbestände angelehnt, allerdings mit zwei Abweichungen.
Erstens ist die Geldwäsche nur auf Vermögensgegenstände zugeschnitten, die aus
Drogendelikten stammen, und zweitens fehlt in der Konvention die Verpflichtung
zur Begründung von Meldepflichten bei bestimmten Finanztransaktionen, deren
Umgehung sanktionsbewehrt ist.[7]
Die Geldwäschedefinition der Konvention ist sehr weit gefaßt. Bereits das
Umwandeln oder Übertragen von Vermögensgegenständen umfaßt eigentlich alle
denkbaren Finanztransaktionen. Einschränkungen der weiten Definition werden
allein über subjektive Elemente erreicht. Der Täter muss "in der
Kenntnis" handeln bzw. wissen, dass die Vermögensgegenstände aus einer
oder mehreren in Übereinstimmung mit Buchstabe a umschriebenen Straftaten
stammen. Außerdem wird ein zweckgerichtetes Tun verlangt, wobei allerdings auf
"Kenntnis, Absicht oder Zweck als Merkmal für eine in Abs. 1 genannte
Straftat aus den objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden"
kann. Dieser Absatz in Art. 3 Abs. 3 dient der Klarstellung, dass die
Konvention einer entsprechenden Beweisführung nicht entgegensteht. Keinesfalls
sollen damit die inhaltlichen oder formalen Anforderungen an die Beweisführung,
wie sie durch das Landesrecht der einzelnen Vertragspartner ausgestaltet sind,
verändert werden.[8]
Art. 5 Abs. 2 der
Konvention verpflichtet die Vertragspartner dazu, die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, um ihren zuständigen Behörden die Möglichkeit zu schaffen, Erträge und
Vermögensgegenstände aus Drogenstraftaten zu ermitteln, sicherzustellen oder zu
beschlagnahmen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen sollen Gerichte oder Behörden
anordnen können, dass Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen zur Verfügung
gestellt oder beschlagnahmt werden. Als besonders wichtig scheint die Forderung
in Art. 5 Abs. 3, dass die Berufung auf das Bankgeheimnis in diesen Fällen
versperrt bleiben soll.[9]
Dies gilt nach Art. 7 Abs. 5 auch dann, wenn Rechtshilfe für derartige
Ermittlungen geleistet wird. Die Konvention sieht jedoch keine Verpflichtung
der Vertragspartner vor, gesetzliche Vorschriften zu schaffen, die Banken oder
Finanzinstituten besondere Pflichten, wie etwa Meldepflichten für bestimmte
Finanztransaktionen - auferlegen.
Die Vollversammlung der
UNO bekräftigte am 23.2.1990 das Maßnahmenprogramm der Konvention und beschloß
ein "Global Programme of Action", das unter anderem den Gedanken
einer Einbeziehung des
Finanzsystems weiter
entwickelte. In Punkt 63 dieses Programms wurde beispielsweise angeregt,
Maßnahmen zu entwickeln, um das Bankensystem und andere Finanzinstitutionen
davor zu bewahren, für Zwecke der Drogen-Geldwäsche mißbraucht zu werden. Dabei
sollen die Staaten unter anderem in Erwägung ziehen, dies durch Erlaß
entsprechender Strafnormen zu erreichen. Außerdem sollen internationale,
regionale und nationale Finanzverbände dazu ermuntert werden, Richtlinien zu
entwickeln, um ihre Mitglieder dabei zu unterstützen, wenn sie mit staatlichen Behörden
bei der Aufspürung von Vermögenswerten aus illegalem Drogenhandel kooperieren.
Schließlich sollen die Finanzinstitutionen selbst dazu bewegt werden, auf
Merkmale von Geldw sche-Transaktionen besonders zu achten.
Im Dezember 1990 legte
dann eine von der UN-Vollversammlung beauftragte Expertengruppe weitere
Empfehlungen vor, die an die Empfehlungen der Financial Action Task Force anknüpften. Nach Punkt 12 dieser
Empfehlungen soll der Bankensektor möglichst interne Maßnahmen entwickeln und
einführen, um sich selbst vor Mißbrauch zu Zwecken der Geldwäsche zu schützen.
In Punkt 13 wird empfohlen, dass die Identität eines Kunden grundsätzlich zu
prüfen ist. Zudem soll bei Zweifeln darüber, ob der Kunde auch der
wirtschaftlich Berechtigte ist, mit verhältnismäßigen Mitteln auch dieser
ermittelt werden. Ferner soll die Bank ungewöhnliche Transaktionen — d.h.
solche, bei denen ein vernünftiger, sachlich gerechtfertigter wirtschaftlicher
Hintergrund nicht ersichtlich ist — zurückweisen. Schließlich sollen alle
verdächtigen Transaktionen an die zuständigen Behörden gemeldet werden. In
Punkt 15 wird angeregt, von einer Expertenguppe einen Minimalstandard für
berufliche Sorgfaltspflichten erarbeiten zu lassen, um der Geldwäsche zu
begegnen.[10]
3.Die
Grundsatzerklärung der Zentralbankpräsidenten der G-7 Staaten vom Dezember 1988
Nahezu zur gleichen Zeit
wie die Vienna Convention
verabschiedete der Ausschuß für Bankenbestimmungen und -überwachungen — das
sogenannte Cooke-Committee —, der der
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) angeschlossen ist, im Dezember
1988 die Baseler Grundsatzerklärung. Adressat dieser Erklärung der
Zentralbankgouverneure war das Bankgewerbe. Die in diesem Gremium vertretenen
Notenbank-Gourverneure von sieben europäischen Ländern sowie Japan, Kanada und
den USA orientierten sich bei der Formulierung der Verhaltensgrundsätze wie der
Europarat in seiner Empfehlung von 1980 an der Schweizer "Vereinbarung
Über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB)". Sie verweisen
zum Teil auf Prinzipien, die eigentlich selbstverständlich sein sollten; so
sollen Banken keine Dienstleistungen anbieten oder aktive Beihilfe zu
Transaktionen leisten, bei denen sie Grund zur Annahme haben, dass sie mit
Geldwäsche zusammenhängen. Darüber hinaus finden sich in dem Dokument des
Baseler Ausschusses, dem auch die Bundesrepublik angehört, Forderungen nach
Zusammenarbeit mit den nationalen Vollzugsorganen, soweit es das Bankgeheimnis
erlaubt, sowie nach Schulung und Sensibilisierung des Personals.[11]
Die Erklärung basiert
auf der Grundannahme, dass Banken unfreiwillig zu Zwecken der Geldwäsche
mißbraucht werden. Gleichzeitig wird der Gedanke der Europarats-Empfehlung von
1980 aufgegriffen und hervorgehoben, dass die Banken sowohl im präventiven als auch
im repressiven Bereich Hilfestellung bei der Bekämpfung leisten können. Die
Verwicklung von Banken in Geldwäscheaffären hat nach Auffassung des
Cooke-Committees eine negative Publizität zur Folge, die das öffentliche
Vertrauen in die Banken und damit auch deren Stabilität gefährden kann. Zudem
können für Banken durch die Verwicklung in kriminelle Geschäfte unmittelbare
finanzielle Verluste entstehen. Aufgrund dieser Gefährdung der Banken sieht das
Cooke-Committee den primären Aufgabenbereich der Bankaufsicht durch das
Geldwäscheproblem tangiert und dementsprechend die Aufsicht dazu aufgerufen,
ethische Standards zur beruflichen Sorgfalt zu implementieren. Bedingt durch
die aufsichtsrechtliche Perspektive enthält sich die Erklärung einer Aussage
zur strafrechtlichen Erfassung der Geldwäsche.
Als erste Maßnahme
empfiehlt der Ausschuß die sorgfältige Kundenidentifikation. Die zweite
Empfehlung wird pauschal mit "Einhaltung der Gesetze" überschrieben.
Nach ihr sollen die Banken hohe ethische Standards und die Gesetze einhalten.
Eine weitere Konkretisierung erfolgt nicht. Vielmehr erkennt der Ausschuß an,
dass die Banken keine Möglichkeit haben, die kriminellen Zwecke von
Finanztransaktionen zu erkennen. Im vierten Abschnitt der Erklärung werden die
Banken dazu aufgerufen, mit den Strafverfolgungsbehörden in dem Umfang zu
kooperieren, wie es das jeweilige Bankgeheimnis zulasse. Die Auflockerung des
Bankgeheimnisses selbst wird nicht angesprochen. Auch hier fehlt es an weiterer
Konkretisierung. Den Banken wird lediglich geraten, bei Verdacht auf Geldwäsche
angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Im Kapitel V wird schließlich nochmals
allgemein empfohlen, dass die Banken ihre Geschäftspolitik an den Grundsätzen
dieser Erklärung ausrichten sollen. Dazu solle das Personal entsprechend
informiert und geschult werden.
Die Erklärung ist
geprägt durch ihren unverbindlichen Charakter und die fehlende Konkretisierung.
Sie bringt — gemessen an dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung — inhaltlich
keine neuen Ansatzpunkte. Hervorzuheben ist allein, dass sich die
internationale Bankaufsicht für zuständig erklärt und damit — im Vergleich zu
ihrem herkömmlichen Aufgabenfeld — Neuland betritt. Vor diesem Hintergrund ist
auch verständlich, dass die Erklärung trotz ihrer formalen Unverbindlichkeit zu
Reaktionen in der Bankpraxis geführt hat. Von verschiedener Seite sind die
Formulierungen der Erklärung übernommen und bekräftigt worden, so
beispielsweise in verbindlichen Inter-Bankvereinbarungen,[12]
in Hinweisen der Bankaufsichtsbehörden[13]
und in sonstigen rechtsverbindlichen Texten.[14]
Aus heutiger Sicht muß der Inhalt der Erklärung jedoch als überholt gelten.
4.
Die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF)
Auf dem
Weltwirtschaftsgipfel in Paris wurde im Juni 1989 eine Aktionsgruppe
"finanzielle Maßnahmen gegen die Wäsche von Drogengeldern durch
Banken"[15]
eingesetzt, die am 19.4.1990 insgesamt 40 Empfehlungen veröffentlichte.[16]
Die Arbeitsgruppe ist ein zwischenstaatliches Gremium, dessen Zweck es ist,
Politiken zur Bekämpfung der Geldwäsche zu entwickeln und zu fördern. Sie
besteht derzeit aus Vertretern von 26 Ländern und zwei internationalen
Organisationen (EU-Kommission und Kooperationsrat der Golfstaaten).[17]
Im Gegensatz zum Europaratsabkommen werden in den Empfehlungen strafrechtliche
und finanzrechtliche Perspektiven erstmals vereint.[18]
Teil I des Berichts
beschreibt das Ausmab der Geldwäscheproblematik und gibt einen Überblick über
die Methoden der Geldwäscherei, wobei die Rolle der Finanzinstitutionen
hervorgehoben wird. In Teil II wird das Ergebnis einer Bestandsaufnahme zu den
bereits vorhandenen internationalen und nationalen Maßnahmeprogrammen gegen die
Geldwäsche präsentiert. Im internationalen Bereich wird auf die Vienna Concention und die Baseler
Grundsatzerklärung besonders hingewiesen. Der nationale Bereich wurde unter
drei Gesichtspunkten untersucht: Erstens, ob Strafvorschriften gegen die
Geldwäsche bestehen, zweitens, ob und wie die Beschlagnahme und Einziehung
vorgesehen ist, und dritten, welche Bedeutung und Ausgestaltung das
Bankgeheimnis hat und welche Meldepflichten für Finanztransaktionen bestehen.
Teil III setzt die Ergebnisse der Analyse in 40 Empfehlungen um, die sich wie
folgt gliedern: Allgemeiner Rahmen der Empfehlungen (Teilabschnitt A;
Empfehlungen 1 bis 3) und die Verbesserungsvorschläge für die nationalen
Rechtssysteme (Teilabschnitt B, Empfehlungen 4 bis 8). Am umfangreichsten sind
die Empfehlungen für die Stärkung der Rolle des Finanzsystems (Teilabschnitt C;
Empfehlungen 9-29). Zuletzt folgen Empfehlungen zur Verbesserung der
internationalen Kooperation (Teilabschnitt D; Empfehlungen 30 bis 40.)
Die Empfehlungen 4 bis 7
nehmen Stellung zur strafrechtlichen Erfassung der Geldwäsche. Als grundlegend
wird die Kriminalisierung der Drogengeldwäsche in dem Umfang empfohlen, wie sie
in der Vienna Convention vorgesehen
ist. Jedoch wird der ausschlißliche Bezug zu Drogendelikten unter anderem aus
Beweisgründen für zu eng gehalten und daher eine Ausdehnung angeregt: Als
Bezugstaten der Geldwäsche sollten entweder alle oder bestimmte schwere
Straftaten und/oder Taten, die hohe kriminelle Profite abwerfen, in Betracht
kommen. Ein Konsens wurde jedoch nur dahingehend erzielt, dass zumindest die
wissentlich erfolgte Geldwäsche strafbar sein müsse. Angeregt wurde zudem, dass
die Strafbarkeit - wenn möglich - auch juristische Personen selbst und nicht
nur deren Angestellte treffen sollte.
FÜr die Einbeziehung des Finanzbereichs wird im Teil C
ein sehr ins Detail gehender Maßnahmenkatalog vorgeschlagen, der auch auf
spätere Initiativen des Europarates und der EG großen Einfluß genommen hat.
Vorab betont der Bericht ausdrücklich, dass die Empfehlungen 12 bis 29 nicht
nur im eigentlichen Bank-Bereich, sondern auch im sonstigen Finanzbereich
angewendet werden soll. Erfaßt werden müßten alle Geschäftsbereiche, in denen
große Bargeldzahlungen anfielen, denn der Punkt, an dem Bargeld in das
Finanzsystem eintritt, gilt als Schwachstelle im Geldwäscheprozeß.
Die Empfehlungen 12 bis 14 stellen Regeln über die
Identifizierung der Kunden und über die Buchführung auf. Zum Grundsatz erhoben
wird das Gebot, keine anonymen Geschäftsbeziehungen mehr zuzulassen.
Insbesondere bei Kontoeröffnungen, Schließfachvermietungen und umfangreichen
Bargeldgeschäften soll der Bankkunde anhand eines amtlichen Ausweises
identifiziert und dies schriftlich dokumentiert werden. Weil treuhänderische
Geschäftskonstruktionen als besonders gefährdet eingestuft werden, soll nach
Möglichkeit auch der wirtschaftlich Berechtigte einer Transaktion identifiziert
werden. Die Unterlagen sollen
mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden, um in einschlägigen strafrechtlichen
Verfahren den Behörden zur Verfügung zu stehen. Wesentlich ist, dass die
Unterlagen so beschaffen sind, dass sie eine Rekonstruktion der Transaktion
ermöglichen.
Die Empfehlungen 15 bis 20 betreffen Leitlinien zur
Forderung nach einer erhöhten Sorgfalt bei den Finanzinstituten. Insoweit
sollen unübliche und komplexe Großgeschäfte besonders sorgfältig auf Zweck und
Hintergrund geprüft werden. Ferner sollen Finanzinstitute berechtigt oder
verpflichtet sein, den Verdacht, dass Geldmittel aus strafbaren Handlungen
stammen, den zuständigen Behörden mitzuteilen. Damit verbunden soll die
Freistellung von straf- und zivilrechtlicher Ahndung fÜr das Institut und seine
Beschäftigten bei gutgläubiger Meldung sein. Eine Mitteilung an den Bankkunden
über die[19]
Meldung soll nicht erfolgen. Nach einer Meldung sollen sich die Institute an
die Weisungen der Behörden halten.
Unter Punkt 20 wird außerdem die Entwicklung interner
Programme— wie Personalauswahlverfahren und Schulungsprogamme — zur Bekämpfung
der Geldwäsche empfohlen. Besonderes Augenmerk soll gegenüber Kunden und
Instituten aus Ländern geübt werden, die die FATF-Empfehlungen nicht oder nur
ungenügend befolgen. Ferner soll sichergestellt werden, daß die Empfehlungen
auch von den Auslandsniederlassungen der Institute eingehalten werden. Geprüft
werden sollen die Durchführbarkeit und der Nutzen von Maßnahmen zur Erfassung
des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs sowie eines Meldesystems, bei dem
alle nationalen und internationalen Geldgeschäfte an eine zentrale Behörde
gemeldet werden. Neben dem bargeldlosen Zahlungsverkehr überhaupt soll die
Entwicklung moderner und sicherer Methoden des Zahlungsverkehrs gefördert
werden.
Die Empfehlungen 26 bis 29 betreffen die Aufgabe der
Aufsichtsbehörden und anderer Verwaltungsbehörden. Empfohlen wird
beispielsweise, dass die Aufsichtsbehörden Richtlinien erlassen sollen, mit
deren Hilfe die Finanzinstitute verdächtige Verhaltensmuster ihrer Kunden
erkennen können. Dabei wird allerdings betont, dass eine derartige Richtlinie
niemals erschöpfend sein kann und jeweils den veränderten Umständen angepaßt
werden müsse. Schlieálich wird noch empfohlen, den notwendigen Rechtsrahmen
dafür zu schaffen, dass Straftäter oder deren Komplizen keinen beherrschenden
Einfluß auf Finanzinstitute gewinnen können.[20]
Die FATF-Empfehlungen verstehen sich nur als "minimal standard in the fight against
money laundering". Auch sollte nicht aus den Augen verloren werden,
dass einige der Empfehlungen nur auf eingeschränkte Zustimmung stießen.[21]
Gleichwohl ist in den Empfehlungen ein Konsens dokumentiert, der auf breite
politische Anerkennung gestoßen ist. Dies hat auch dazu geführt, dass die FATF
ermächtigt wurde, ihre Aufgaben fortzuführen. Dabei ist neben der
Fortentwicklung der Empfehlungen das Mandat hervorzuheben, die Umsetzung der
Empfehlungen zu überwachen und hierüber zu berichten. Gerade dieses System des Self-Reporting bringt für die beteiligten
Länder trotz völkerrechtlicher Unverbindlichkeit der Empfehlungen einen
erheblichen Umsetzungsdruck.[22]
1996 wurden die 40 Empfehlungen aufgrund der vorliegenden
Erfahrungen aktualisiert. Dabei wurden die Auslegungsbestimmungen
berücksichtigt, die zwischen 1990 und 1995 von der "Financial Action Task Force" erarbeitet wurden. Die
ursprünglichen 40 Empfehlungen waren in der Folgezeit die wesentliche Grundlage
für den Vorschlag einer EG-Richtlinie der EG-Kommission.[23]
5. Die Konvention des Europarates über das Waschen, das
Aufspüren, die Beschlagnahme und die Einziehung der
Erträge aus Straftaten vom 08.11.1990
Im September 1987 wurde vom Ministerrat des Europarates
eine Expertengruppe eingesetzt, die prüfen sollte, ob und inwieweit die bereits
existierenden strafrechtlichen Konventionen[24]
als Grundlage für das Aufspüren, die Beschlagnahme und die Einziehung von
Vermögensvorteilen aus Straftaten nutzbar seien. Da die Prüfung nur eine sehr
beschränkte Anwendbarkeit der bestehenden Konventionen ergab, wurde dies zum
Anlaß genommen, eine neue spezielle Konvention zu diesem Themenkreis zu
erarbeiten. Sie ist von der UN-Drogenkonvention und den vierzig Empfehlungen
der FATF beeinflußt.[25]
Der wesentliche Inhalt des sogenannten Straßburger bereinkommens besteht in der
Definition der landesrechtlichen Mindeststandards der Einziehungsvorschriften.
Diese sind erheblich detaillierter formuliert als in der UN-Konvention.[26]
Die Expertengruppe legte im April 1990 einen Entwurf vor,
der nach wenigen Änderungen am 12. September 1990 vom Ministerrat verabschiedet
wurde. Das Hauptaugenmerk des Übereinkommens liegt auf der internationalen
Zusammenarbeit und Rechtshilfe im Bereich der Einziehung und vorläufgen
Sicherstellung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten. Hier werden
ausfÜhrliche und weitreichende Regelungen aufgestellt, die von der Hilfe bei
der Ermittlung der Erträge aus Straftaten bis zur Zustellung von Schriftstücken
an betroffene Personen reichen.
Art. 6 Abs. 1 der Konvention empfiehlt die Kriminalisierung
der Geldwäsche in enger Anlehnung an die Vienna
Cenvention. In den folgenden Punkten geht sie jedoch weiter als ihr
Vorbild: Zum einen sind die Vortaten nicht auf Drogendelikte beschränkt; zum
anderen wurde es als sinnvoll erachtet, auch im Ausland begangene Straftaten
als Vortaten der Geldwäsche zuzulassen. Schließlich sind die subjektiven
Anforderungen abgesenkt: So wird auch eine Kriminalisierung derjenigen Fälle
befürwortet, bei denen der Täter annehmen mußte, dass es sich bei dem
Vermögenswert um einen Ertrag krimineller Herkunft handelt. Kriminalisiert
werden sollen nach Art. Ziffer 3 lit. b zudem Fälle, bei denen der Täter zum
Zwecke der Gewinnerzielung gehandelt hat.[27]
Art. 3 der Konvention enthält zunächst nur die allgemeine
Verpflichtung, Maßnahmen zu treffen, die es ermöglichen, Vermögenswerte, die
der Einziehung unterliegen, zu ermitteln und jedes Geschäft mit diesen
Vermögenswerten oder jede Übertragung oder Veräußerung dieser Werte zu
verhindern. In Art. 4 wird diese allgemeine Vorgabe unter der Überschrift
"Besondere Ermittlungsbefugnisse und -methoden" präzisiert. Nach Art.
4 Ziffer 1 ist jede Vertragspartei verpflichtet, die Anordnungsbefugnis für
Gerichte oder Behörden zu schaffen, dass Bank-, Finanz- und Geschäftsunterlagen
für Maßnahmen nach Art. 3 zur Verfügung gestellt oder beschlagnahmt werden
können. Ausdrücklich ist ferner vorgesehen, dass das Bankgeheimnis kein
Hinderungsgrund für die Verwirklichung dieser Maßnahmen darstellt.
Nach Artikel 4 Ziffer 2 soll die Anwendung von Ermittlungsmethoden
ermöglichst werden, welche das Aufspüren von Erträgen sowie die Sammlung
diesbezüglicher Beweise erleichtern. Beispielhaft werden die Anordnung der
Überwachung von Bankkonten, der Zugriff auf Datenverarbeitungssysteme und die
Anordnung der Vorlage bestimmter Unterlagen aufgezählt.
Die Konvention enthält keine ausdrücklichen Regelungen zu
Meldepflichten jedweder Form. Zum Teil wird im Hinblick auf Art. 3 der
Konvention die Auffassung vertreten, dass Meldepflichten der erwähnten Art notwendiger
Bestandteil einer Gesetzgebung seien, welche die Anforderungen des Art. 3
erfüllen will.[28] Dem
ist jedoch entgegenzuhalten, dass international höchst unterschiedliche und
umstrittene Meldemodelle im Wettstreit stehen und daher Bestimmtheitsaspekte
gegen eine solche weite Auslegung sprechen.[29]
6. Die
EG-Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche vom 10.06.1991
Aus den Empfehlungen der FATF und der Wiener Konvention
heraus hat sich die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche
entwickelt.[30] Diese
EG-Richtlinie entstand auf Initiative der EG-Kommission und wurde am 10. Juni
1991 verabschiedet. Mit ihr sollten in erster Linie die Sorgfaltspflichten der
Kredit- und Finanzinstitute verbindlich festgelegt werden, wodurch eine Reihe
zusätzlicher Pflichten auf diese zukam.
Durch den Mißbrauch der Finanz- und Kreditinstitute zur
Geldwäsche entsteht die Gefahr, dass nicht nur die Solidität und Stabilität der
betroffenen Institute, sondern auch das Ansehen des gesamten Finanzsístems
geschädigt wird. Die Folge ist ein Vertrauensverlust der Öffentlichkeit in das
Finanzwesen. Dementsprechend verfolgte die Richtlinie das Ziel, die Integrität
des gemeinschaftlichen Finanzsístems sicherzustellen. Die Regelungen sollten
verhindern, dass Geldwäscher den Binnenmarkt im Finanzsektor, den freien
Kapitalverkehr und die Freizügigkeit bei Finanzdienstleistungen für ihre
kriminellen Aktivitäten ausnützen können.
Von der Europäischen Gemeinschaft wurden einheitliche
Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei für notwendig erachtet, weil
Geldwäscher versuchen könnten, Vorteile aus der Freiheit des Kapitalverkehrs
und der damit verbundenen finanziellen Dienstleistungen, die ein einheitlicher
Finanzraum mit sich bringt, zu ziehen. Andererseits sollte die Richtlinie nach
ihrer Präambel aber verhindern, dass einzelne Mitgliedsstaaten der EG zum
Schutz ihres Finanzsystems Maßnahmen ergreifen, die mit der Vollendung des
Binnenmarktes unvereinbar sind. Zum Erlaß der Geldwäsche-Richtlinie wurde der
Rat ferner wegen des Zusammenhangs zwischen der Geldwäsche und der
organisierten Kriminalität motiviert, denn die organisierten Kriminalität
stellt eine besondere Bedrohung für die Gesellschaften der einzelnen
Mitgliedsstaaten dar.[31]
Die Bestimmung des Begriffs „Geldwäsche” wurde der
Definition des Wiener Übereinkommens entnommen, allerdings nicht — wie dort —
auf Drogendelikte beschränkt. Den Schwerpunkt der Regelungen bilden Vorgaben
für den Finanzbereich, die sich weitgehend an den FATF-Empfehlungen
orientieren.
Die Richtlinie erfaßt alle Arten von offiziellen Kredit-
und Finanzinstituten (Art. 1). Nicht unmittelbar betroffen sind dagegen die
nicht offiziellen Finanzinstitute wie Spielkasinos, Geldwechsler, Notare u.a.
Insoweit verpflichtet die Richtlinie ganz oder teilweise auf Berufe und
Unternehmen auszudehnen, deren Tätigkeiten besonders geeignet sind, für Zwecke
der Geldwäsche genutzt zu werden. (Art. 12). Damit bleibt die Richtlinie hinter
dem Ansatz der FATF zurück, der auch die Post, Kreditkartenunternehmen, den
Goldhandel u.a. miteinbezieht.[32]
Um zu verhindern, dass Geldwäscher die Anonymität für
ihre kriminellen Tätigkeiten ausnutzen,[33]
verlangt Art. 3 der Richtlinie, dass Finanzinstitute ihre Kunden bei der
Konteneröffnung, bei Bargeldtransaktionen von mehr als 15.000 ECU und in allen
Fällen, bei denen ein Verdacht auf Geldwäsche besteht, identifizieren. Die
EG-Norm zielt darauf, auch den wirtschaftlichen Eigentümer zu erfassen. Die
Kreditinstitute sind bei Verdacht des Vorschiebens von Strohmännern gehalten,
die Hintermänner soweit wie möglich festzustellen. Aus diesem Grund
verpflichtet Art. 3 Abs. 5 die Kredit- und Finanzinstitute, die angemessenen
Maßnahmen zu ergreifen zur Feststellung der Identität der Person, in dessen
Namen diese Kunden handeln. Die Vorschrift knüpft nicht mehr — wie im Laufe des
Verfahrens einmal vorgesehen — an Handeln in fremdem Namen an, sondern am
Auftreten im eigenen Namen. Da Strohmanngeschäfte sich dadurch auszeichnen,
dass sie im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung handeln, wurde durch die
Erweiterung der Norm ein wesentlicher Beitrag zu ihrer Effektivität geleistet.[34]
Nach Artikel 4 muß die Identifizierung dokumentiert werden,
und die
entsprechenden Unterlagen sind mindestens fünf Jahre
aufzubewahren. Nach Artikel 5 sollen Finanzinstitute jede Transaktion besonders
sorgfültig prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahelegt, dass sie mit
einer Geldwäsche zusammenhängen. In diesem Punkt bleibt die Richtlinie deutlich
hinter den FATF-Empfehlungen zurück, nach denen eine besondere Prüfung bei
allen "ungewöhnlichen" Geschäften angezeigt ist.[35]
Art. 6 sieht zum einen vor, dass Finanzinstitute von sich aus die zuständigen
Behörden über die Tatsachen unterrichten, die ein Indiz für Geldwäsche sein
können. Auch wenn der Wortlaut hier nicht ganz eindeutig ist, muß Art. 6 unter
Heranziehung der Begründung im Sinne einer gesetzlichen Meldepflicht verstanden
werden.[36]
Eine solche Pflicht zur Meldung verdächtiger Finanzoperationen wird dort als
wirksamste Form der Zusammenarbeit gesehen. Art. 6 fordert zum anderen die
Verpflichtung aller Institute, auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
Nach Art. 7 haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen,
dass Finanzinstitute Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass
sie mit einer Geldwäsche zusammenhängen, nicht vornehmen, bevor sie die
zuständigen Behörden informiert haben. Die Behörden können dann jeweils nach
den Voraussetzungen ihrer nationalen Bestimmungen anordnen, die Transaktion
nicht auszuführen. Nur in Ausnahmefällen darf das Institut die Transaktion
dennoch ausführen, hat dann aber nachträglich die entsprechenden Informationen
zu liefern.
Art. 8 sieht vor, dass Finanzinstitute und ihr leitendes
Personal den betreffenden Kunden nicht darüber informieren dürfen, dass
Informationen nach Art. 6 oder 7 weitergegeben oder Ermittlungen wegen
Geldwäsche durchgeführt werden. Art. 9, der bestimmt, dass ein Angestellter oder
Leiter eines Institutes, der im guten Glauben Mitteilungen nach den Art. 6 und
7 macht, nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, wird als Schutzklausel für
die Institute verstanden. Nach Artikel 11 haben die Mitgliedsstaaten dafür zu
sorgen, dass Finanzinstitute geeignete interne Kontroll- und
Mitteilungsverfahren zur Vorbeugung und Verhinderung der Geldwäsche schaffen
und das Personal entsprechend schulen.
Die Richtlinie selbst enthält keine strafrechtlichen
Bestimmungen. Nach der ursprünglichen Fassung der EG-Richtlinie hätten die
Mitgliedsstaaten dafür sorgen müssen, dass die Geldwäsche nach ihren
Rechtsordnungen als strafbare Handlung gilt. Obwohl sich alle Mitgliedsstaaten
einig waren, dass die Kriminalisierung der Geldwäsche eine unabdingbare Voraussetzung
zu deren Bekämpfung ist, haben sich mehrere Länder, darunter auch die
Bundesrepublik, gegen diese Bestimmung gewendet. Es ist nämlich umstritten, ob
der Europ ischen Gemeinschaft eine Regelungsbefugnis auf dem Gebiet des
Strafrechts zusteht. Art. 5 Abs. 1 EWGV verpflichtet die Mitgliedstaaten,
geeignete Mabnahmen zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts zu treffen. Den
Ländern steht jedoch in diesem Rahmen ein Ermessensspielraum zu, innerhalb
dessen sie entscheiden können, welcher Art die zu treffenden Vorkehrungen sein
sollen. Insofern ist zweifelhaft, ob die Gemeinschaft die Einführung eines
Straftatbestands der Geldwäsche vorschreiben kann.
Die Geldwäscherichtlinie bestimmt stattdessen nur, dass
die Mitgliedstaaten festzulegen haben, wie die Verstöße zu ahnen sind. Zu
diesem Zweck sind nach Art. 14 der Geldwäsche-Richtlinie geeignete Maßnahmen zu
treffen, um die vollständige Anwendung sicherzustellen. Die Wahl von Art und
Höhe der Sanktionen wird somit dem nationalen Gesetzgeber überlassen. Diese
Gestaltungsfreiheit ist allerdings begrenzt durch die allgemeine
Mitwirkungspflicht gemäß Art. 5 EWGV sowie den gemeinschaftsrechtlichen
Gleichheitsgrundsatz. Danach hat der nationale Gesetzgeber den
gemeinschaftsrechtlichen Schutzauftrag so auszuführen, dass er sich angemessen
in die nationale Strafrechtsordnung einfügt. Hieraus ergibt sich, dass das
Fehlen einer strafrechtlichen Richtlinienkompetenz der Gemeinschaft nicht das
Strafrecht insgesamt und insbesondere die Straftatbestände, sondern lediglich
die Sanktionsdrohungen betrifft. Daraus folgt eine bereits umfassende
Harmonisierungskompetenz der EG im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts.[37]
Die dem Rat angehörenden Regierungsvertreter
verpflichteten sich, spätestens bis zum 1.1.1993 die Bestimmungen des Wiener
Übereinkommens sowie die Richtlinie des Europarats in nationales Recht zu
transformieren. Diese schreiben auch die Einführung eines Strafttatbestands der
Geldwäsche vor. Am 10.6.1991 wurde die Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung
des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche durch den Rat der EG verabschiedet.
In Artikel 17 wurde die EU-Kommission verpflichtet, im Dreijahresrhythmus über
die Anwendung der Richtlinie zu berichten.
Die EU-Kommission hat am 3.3.1995 entsprechend Art. 17
der Richtlinie einen ersten Bericht über die Umsetzung in den Mitgliedstaaten
vorgelegt. Der nebst Anlagen 35 Seiten lange Bericht bezieht sich auf zwölf
Mitgliedsstaaten und beschreibt, wie diese die wichtigsten Vorschriften der
Richtlinie umgesetzt haben. Zu dem Bericht hat das Europäische Parlament eine
Resolution verabschiedet, in der der EU-Kommission und den einzelnen
Mitgliedstaaten Verpflichtungen — unter anderem Berichtspflichten — auferlegt
oder Anregungen gegeben werden. Am 19.6.1997 wurde in Brüssel das zweite
Protokoll zum Übereinkommen der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften gezeichnet, durch das die Arbeit an den Vertragswerken, die
einen strafrechtlichen Mindeststandard hinsichtlich des Schutzes der
finanziellen Interessen der Gemeinschaften innerhalb der Europäischen Union
gewährleisten sollen, einen vorläufigen Abschluß gefunden hat.
Dieses zweite Protokoll enthält Bestimmungen zu den
Bereichen "Geldwäsche", "Verantwortlichkeit von juristischen
Personen" sowie
"Einziehung und Verfall", außerdem Bestimmungen
zur Rechtshilfe bei Abgaben- und Zolldelikten und zur Zusammenarbeit der
Mitgliedsstaaten und der Kommission bei Straftaten zum Nachteil der
Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten wurden verpflichtet, die Wäsche von Erträgen
aus gemeinschaftsschädlichen Betrugs- und Bestechungstaten unter Strafe zu
stellen, wobei bei den Betrugstaten die Verpflichtung auf schwere Fälle
beschränkt wurde und bei Bestechungstaten eine Beschränkungsmöglichkeit auf
schwere Fälle durch die Einlegung eines Vorbehalts vorgesehen wurde, der jedoch
nur für einen Zeitraum von fünf Jahren gilt und einmal um weitere fünf Jahre
verlängert werden kann.[38]
Außerdem wurden die Mitgliedsstaaten durch das zweite
Protokoll verpflichtet sicherzustellen, dass auch juristische Personen für
Betrugstaten im Sinne des Übereinkommens, Bestechungstaten und Geldwäschetaten,
die zu ihren Gunsten begangen wurden, verantwortlich gemacht werden können.
Hinsichtlich des Personenkreises, für deren Handlungen juristische Personen
verantwortlich gemacht werden müssen, knüpft die Regelung an eine
Führungsposition im Unternehmen an, wobei diese durch die Merkmale
"Vertretungsbefugnis", "Entscheidungsbefugnis" oder
"Kontrollbefugnis" noch näher umschrieben wird. Daneben müssen
juristische Personen auch für Taten anderer Unternehmensangehöriger
verantwortlich gemacht werden, soweit diese Taten durch mangelnde Überwachung
oder Kontrolle seitens einer Führungsperson ermöglicht wurde. Während bei der
unmittelbaren Verantwortlichkeit von Führungspersonen eine strafrechtliche oder
nicht strafrechtliche Geldsanktion zwingend vorgeschrieben ist, werden bei der
Verantwortlichkeit für Aufsichtspflichtverletzungen keine bestimmten Sanktionen
vorgesehen.[39]
Ausgeklammert wurden aus dem zweiten Protokoll die Vorschläge
der Kommission zu einem zentralen Ermittlungsverfahren und zur Einrichtung
eines zentralen Betrugsregisters.
7. Weitere internationale Abkommen
Im Jahre 1984 verabschiedeten die Vertreter
südamerikanischer Staaten die Deklaration von Quito. In dieser Erklärung wird
der Rauschgifthandel als Straftat gegen die Menschheit mit allen auf den Fall
anwendbaren rechtlichen Folgen angesehen. Die Unterzeichnerstaaten
verpflichteten sich, den Drogenhandel zu bekämpfen. In der Deklaration wurde
betont, dass der illegale Rauschgifthandel zu einem Anstieg der Organisierten
Kriminalität führt. Die einzelnen Staaten stehen dem Phänomen machtlos
gegenüber. Zur Bekämpfung des Rauschgifthandels und seiner damit
zusammenhängenden Aktivitäten sind deshalb multilaterale Aktionen erforderlich.
Neben dem im Vordergrund stehenden Schutz der Gesundheit und der Jugend wurde
erkannt, dass der Rauschgifthandel eng mit Vorhaben verbunden ist, deren Ziel
die Zerstörung der rechtlichen Ordnung und des sozialen Friedens ist. Eine
weitere Bedrohung der Gesellschaft durch den illegalen Drogenhandel wurde in
der Tatsache gesehen, dass Korruptionsmechanismen in Politik und Verwaltung die
Hersteller- und Konsumländer bewußt ausgenutzt werden.[40]
Auf der 15. Konferenz der Justizminister der Europäischen
Gemeinschaften im Juni 1986 wurde eine Verstärkung der Untersuchungsmaßnahmen
im Bereich der Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels befürwortet. Der
Schwerpunkt der Bemühungen sollte hierbei in der Schaffung von Rechtsgrundlagen
für Untersuchungen, Beschlagnahme und Einziehung der Erträge aus dem illegalen
Drogenhandel liegen.[41]
Als weitere Institution im Rahmen der europäischen
Zusammenarbeit sind die TREVI-Arbeitsgruppen zu nennen. Dabei handelt es sich
um Gremien zur Verbesserung der Zusammenarbeit im EG-Bereich auf dem Gebiete
der inneren Sicherheit.[42]
Die Abkürzung TREVI steht für Terrorismus, Radikalismus, Extremismus und
Gewalt.[43]
Sie beschreibt somit den Arbeitsbereich der Arbeitsgruppe. TREVI wurde 1976
durch die EG-Innenbzw. Justizminister gegründet. Im Rahmen der TREVI-Arbeit
sind mehrere Untergruppen gebildet worden. So wurde u.a. im Juni 1985 in Rom
die Einrichtung von TREVI III beschlossen, deren Aufgabenbereich in der
Bekämpfung der organisierten Schwerkriminalität liegt. Zu den Fragen, mit denen
sich diese Arbeitsgruppe befaßt, gehört auch die Bekämpfung der Geldwäsche.[44]
Darüber hinaus sollen auch regionale Abkommen dazu
beitragen, den Geltungsbereich der von der EG und der FATF entwickelten
Grundsätze auszudehnen. So wurden mit der "Declaration and Program of
Action of Ixtapa (Mexiko)" vom 17. April 1990 im Rahmen eines
Ministertreffens der OAS die lateinamerikanischen Länder in den Prozeß
eingebunden. Ein ähnliches Ziel verfolgte die "Caribean Drug Money Laundering
Conference" in Aruba vom 10. 6.1990, bei der die Empfehlungen der FATF
pauschal gutgeheißen und 21 weitere hinzugefügt wurden.[45]
8. Interpol und Europol
Bei Interpol handelt es sich nicht um eine supranationale
Polizeibehörde mit Exekutivkompetenzen, sondern um eine Vereinigung nationaler
Polizeibehörden, an der Anfang der neunziger Jahre 158 Länder angeschlossen
waren. Die Bundesrepublik Deutschland ist seit 1953 Mitglied dieser
Organisation.[46]
Im September 1979 wurde in Nairobi im Rahmen der 48.
Sitzung der Generalversammlung der IKPO-Interpol eine Resolution verabschiedet,
in der alle Mitgliedsstaaten aufgefordert wurden, sämtliche denkbaren Maßnahmen
zum Aufspüren und zur Beschlagnahme von Gewinnen aus Straftaten zu unternehmen.
Außerdem wurde ein Fragebogen über die Kontrollmöglichkeit finanzieller
Transaktionen erarbeitet. Im Juni 1980 erarbeitete das Generalsekretariat einen
Fragebogen über die Kontrollmöglichkeiten finanzieller Transaktionen. Zusammen
mit weiteren Informationen gab die Drogenabteilung des Generalsekretariats eine
Enzyklopädie über die Kontrolle des Geldverkehrs in 69 Ländern heraus. In
diesem Nachschlagewerk werden pro Mitgliedsland unter anderem Angaben darüber
gemacht, wie der grenzüberschreitende Zahlungsverkehr und Kapiteltransfer geregelt
ist und ob Auskünfte über legale und illegale Transaktionen auch ausländischen
Stellen für Strafverfolgungszwecke zugänglich sind.[47]
1983 wurde schließlich innerhalb des Generalsekretariats
von Interpol die sogenannte OC-FOPAC[48]
gegründet. Diese Gruppe widmet sich hauptsächlich der finanziellen Seite
krimineller Aktivitäten. Sie hat es sich zum Ziel gesetzt, neben einem
umfassenden Informationsaustausch auf dem Finanzsektor insbesondere der Aus-
und Fortbildung im Bereich von Ermittlungstechniken besonderes Augenmerk zu
schenken. So sollen im Rahmen eines einwöchigen Kurses Techniken der
internationalen Geldwäsche dargestellt und Kenntnisse über den internationalen
Transfer von Zahlungsmitteln vermittelt werden.[49]
Ein weiteres Projekt der FOPAC-Gruppe ist die
Ausarbeitung eines Modellgesetzes zur "Erleichterung der Erlangung von
Beweismitteln, die für strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren benötigt
werden". Die ersten beiden Abschnitte des Modellgesetzes regeln in
detaillierter Form das Verfahren des Zugangs zu Bankunterlagen und anderen
Geschäftsunterlagen für in- und ausländische Ermittlungen und Strafverfahren.
Der dritte Abschnitt enthält einen Straftatbestand des Besitzes von kriminellen
Gewinnen, unabhängig davon, ob die Straftaten, aus denen die Gewinne
resultieren, im In- oder Ausland begangen wurden. Bis zum September 1989 hatte
das Generalsekretariat ca. 20 Staaten unterstützt, die Gesetze zur
Identifizierung, Aufspürung, Beschlagnahme und Einziehung von Vermögenswerten,
die aus kriminellen Unternehmungen stammen, verabschiedet haben.
Die Einführung von Europol wurde im Maastrichter Vertrag
über die Europäische Union vom 7.2.1992 mit dem Ziel einer engeren
Zusammenarbeit in den Bereichen von Justiz und Inneres beschlossen. Beim
Bundeskriminalamt in Wiesbaden wurde im Sommer 1998 ein eigenes Europol-Referat
eingerichtet. Mit dem 1.10.1998 trat die von allen EU-Mitgliedsstaaten
unterzeichnete und ratifizierte Europol-Konvention in Kraft. Bis sie im Laufe
des Jahres 1999 ihre Tätigkeit aufnehmen kann, arbeitet noch die
Vorläuferbehörde, die seit dem 3.1.1994 in Den Haag tätige Europol-Drogenstelle
(EDS). Ihr war zunächst die Aufgabe übertragen worden, auf der Ebene der
EU-Mitgliedsstaaten den Austausch von Informationen über Rauschgifkriminalität
und die damit zusammenhängende Geldwäsche zu organisieren. Das geschieht zum
einen durch nationale Verbindungsbeamte, die personenbezogene Daten auf der
Grundlage des jeweiligen nationalen Rechts in andere Länder übermitteln können.
Des weiteren können auf der Grundlage allgemeiner Daten Lagebilder erstellt und
Kriminalitätsanalysen vorgenommen werden.
Eines der größten Probleme der Verbrechensbekämpfung ist
der unzureichende Informationsfluß zwischen den nationalen
Strafverfolgungsbehörden, da sensible Daten kaum weitergegeben werden dürfen
und es an einer zentralen Stelle zur Informationssammlung fehlt. So kann es zu
ineffektiven parallelen Ermittlungen gegen internationale kriminelle
Organsationen kommen, deren Tätigkeit in Europa in den letzten Jahren erheblich
zugenommen hat. Allein 1997 wiesen in Deutschland 73,9 % der Fälle von
organisierter Kriminalität einen internationalen Bezug auf, während der Anteil
nichtdeutscher Tatverdächtiger in diesem Bereich 60,1 % betrug.
Mit dem Inkrafttreten des Europol-Übereinkommens ist es
für die Europol möglich, zentral personenbezogene Daten zu speichern. Durch die
zentrale Auswertung von Informationen aus allen Mitgliedsstaaten werden sich
für die nationalen Polizeibehörden zahlreiche neue Erkenntnisse ergeben, die
unmittelbar in die Ermittlungsarbeit einfließen können. Aus den
Europol-Analysedateien wird außerdem ein Indexsystem gebildet. Zudem können die
Verbindungsbeamten der Mitgliedsstaaten auf der Grundlage des jeweiligen
nationalen Rechts Informationen austauschen. Die Funktionen von Europol ähneln
den Zentralstellenfunktionen des Bundeskriminalamts in Deutschland.
Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit von Europol ist es aber noch, dass
das am 19.06.1997 von den Mitgliedsstaaten unterzeichnete Immunitätenprotokoll
— das Immunität für Amtshandlungen im Rahmen von Europol garantiert — in
innerstaatliches Recht umgesetzt wird.[50]
Literaturverzeichnis
Ackermann, Jürg-Beat: Geldwäscherei — Money Laundering.
Eine vergleichende Darstelung des Rechts und der Erscheinungsformen in den USA
und der Schweiz, Zürich 1992.
Arzt, Günther: Geldwäsche und
rechtsstaatlicher Verfall, in: JZ 1993, S. 913-917.
Arzt, Günther: Geldwäscherei — Eine neue Masche zwischen
Hehlerei, Strafvereitelung und
Begünstigung, in: NStZ 1990, S. 1-6.
Arzt, Günther: Der Einfluß von Beweisschwierigkeiten auf
das materielle Strafrecht, in: Strafrechtliche Probleme der Gegenwart. Band 8, Ottenstein I980,
S. 77-104.
Arzt, Günther: Das schweizerische Geldwäschereiverbot im
Lichte amerikanischer Erfahrungen, in: ZStrR 106 ( 1989), S. 160-201.
Bähre, Inge Lore/Schneider, Manfred: KWG-Kommentar. Kreditwesengesetz mit den wichtigsten
Ausführungsvorschriften, 3. Aufl.
München 1996.
Bäumler, Helmut: Datenschutz ist kein Täterschutz, in:
Kriminalistik 1992, S. 75-80.
Balogh Elemér: Die Verdachtsstarfe als Erscheinungsform
der Schuldvermutung. Szeged 1993. (Diss. Freiburg i.Br. 1992)
Bardócz Csaba: Geldwäschetechniken/Pénzmosási technikák
(Belügyi Szemle 1997/3.)
Barton, Stephan: Sozial übliche Geschäftstätigkeit und
Geldwäsche (§ 261 StGB), in: StV 1993, S.
156-163.
Baudenbacher, Carl: Der Finanzplatz Liechtenstein im EWR:
Rechtliche und rechtspolitische Aspekte, in: Liechtensteinische Juristenzeitung
1992, S. 45 ff.
Baumann, Wolfgang: Bekämpfung der Geldwäsche: Banken an
die Front, in: BI/GF 4/1991, S. 19-21.
Bernasconi, Paolo: Schweizerische Erfahrungen bei der
Untersuchung und strafrechtlichen
Erfassung der Geldwäscherei, in: BKA Vortragsreihe: Macht sich Kriminalität
bezahlt? Aufspüren und Abschöpfen von Verbrechensgewinnen Band 32 BKA,
Wiesbaden 1987.
Bernasconi, Paolo/Müller, Christof: Revision und
Wirtschaftskrimi- nalität. Untersuchungen
anhand von Gerichtsurteilen mit Wirtschaftsstraffällen, Zürich 1990.
Bogensberger: Die Bestrafung der Geldwäscherei — Gefahr
oder Chance für die Banken, in: ÖBA 1992, S. 1049-1058.
Boll, Olaf: Rechtspolitik im Meinungsstreit, in:
Kriminalistik 1992, S. 66-74.
Bögel: Strukturen und Systemanalysen der organisierten
Kriminalität in Deutschland, 1994.
Burghard, Waldemar: Organisierte Kriminalität, in:
Kriminalistik 1990, S. 501.
Burgstaller: Die neuen Geldwäschedelikte, in: ÖBA 1994,
S. 173-182. Burr, Christian: Geldwäsche. Eine Untersuchung zu § 261 StGB, Sieg- burg 1995 (Diss. Bonn 1994)
Caesar, Peter: Das Gesetz gegen die organisierte
Kriminalität — eine unendliche Geschichte, in: ZRP 1991, S. 241.
Carl, Dieter: Kampf gegen die Geldwäsche: Gesetzliche
Maßnahmen gegen die Geldwäsche, in: Wistra 1991, S. 288-293.
Carl, Dieter/Klos, Joachim: Regelungen zur Bekämpfung der
Geldwäsche und ihre Anwendung in der Praxis. Geldwäschegesetz, Gesetz gegen die
organisierte Kriminalität, internationale Regelungen, DÜsseldorf 1994.
Carl, Dieter/Klos, Joachim: Geldwäschegesetz und
Datenweitergabe zu Besteuerungszwecken,
in: DStZ 1994, S. 68 ff., S. 75.
Chambost, Edouard: Bankgeheimnis, München 1982.
Consbruch, Johannes/Müller, Annemarie u.a.:
Kreditwesengesetz mit weiteren
Vorschriften zum Aufsichtsrecht, MÜnchen 1998.
Dahs, Hans: Das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28.10.1994
— in Produkt des Superwahljahres, in: NJW 1995, S. 553-557.
Dessecker, Axel: Gewinnabschöpfung im Strafrecht und in
der Straf- rechtspraxis, Freiburg im
Breisgau 1992.
Döll, Hansjörg: Der Beitrag des deutschen Kreditgewerbes
zur Be- kämpfung der organisierten
Kriminalität, in: Friedrich- Ebert-Stiftung
(Hrsg.): Strategien und Gegenstrategien. Organisierte
Kriminalität in Deutschland und Italien. Dokumentation,
Berlin 1993, S. 51-69.
Dreher, Eberhard/Tröndle, Herbert: Strafgesetzbuch und
Nebenge- setze, 49. Aufl. München 1998.
Eberth, Alexander/Müller, Eckhart: Betäubungsmittelrecht.
Kommentar und Anleitung für die
Praxis, München 1982.
Eisenberg, Ulrich: Straf(verfahrens-)rechtliche
Magßnahmen gegen- über organisiertem
Verbrechen, in: NJW 1993, S. 1035- 1037.
Forthauser, Roman: Geldwäscherei de lege lata et ferenda,
München 1992.
Frey, Marc: Geldwäsche — Die Achillesferse der
organisierten Krimi- nalität, in:
Kriminalistik 1994, S. 337-341.
Fülbier, Andreas: Kritische Anmerkungen zum
Regierungsentwurf eines Gewinnaufspürungsgesetzes,
in: ZBB 1992, S. 124-128.
Fülbier, Andreas: Bankangestellte im Dienst der
Ermittlungsbehör- den, in: WM 1990, S.
2025-2034.
Fülbier, Andreas: Das Geldwäschegesetz — ein Überblick
mit kritischen Anmerkungen, in: DStR 1994, S. 827 ff.
Fülbier, Andreas/Aepfelbach, Rolf R.: GwG. Kommentar zum
Geldwä- schegesetz, 4., wesentlich
erweiterte Auflage, Köln 1999.
Geurts, Matthias: Die Strafbarkeit der Geldwäsche —
Metastasen po- litischen Willens, in: ZRP
1997, S. 250-254.
Gilmore, W.C. (ed.): International Efforts to Combat
Money Launde- ring, Cambridge 1992.
Göhler, Erich: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 12.
Auflage, Mün- chen 1998.
Hauke, Reinhard: Kriminalität im Management von Banken,
Ludwigsburg 1992.
Heckmann, Dirk: Die Einziehung verdächtigen Vermögens.
Zur Regelung der
"Beweislastumkehr" im Entwurf eines Vermögenseinziehungsgesetzes, in:
ZRP 1995, S. 1-4.
Heine, Günter: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von
Unter- nehmen. Von individuellem
Fehlverhalten zu kollektiven Fehl- entwicklungen,
insbesondere bei Großrisiken, Baden-Baden 1995.
Hetzer, Wolfgang: Geldwäsche im Schnittpunkt von
Wirtschaft und Kriminalität, in: ZfZ
1993, S. 258-268.
Hetzer, Wolfgang: Vermögenseinziehung, Geldwäsche,
Wohnraumüber- wachung. Neue Ansätze zur
Prävention und Repression der Mafia, in:
Wistra 1994, S. 176-184.
Hetzer, Wolfgang: Der Geruch des Geldes — Ziel, Inhalt
und Wirkung des Gesetzes gegen die
Geldwäsche, in: NJW 1993, S. 3298-3301.
Hirsch, Conrad: Auskünfte durch Kreditinstitute im straf-
und steu- erstrafrechtlichen
Ermittlungsverfahren, Konstanz 1991.
Höreth, Ulrike: Die Bekämpfung der Geldwäsche unter
Berücksichtigung einschlägiger ausländischer Vorschriften und Erfahrungen, Tübingen 1996.
Hund, Horst: Der Entwurf der Bundesregierung für ein
Gesetz zur Verbesserung der
Geldwäschebekämpfung — Darstellung und Kri- tik,
in: ZRP 1997, S. 180-183.
Hund, Horst: Ist die Sicherung illegaler Gewinne die
"Achilles- ferse" der
organisierten Kriminalität?, in: ZRP 1996, S. 1-5.
Jarras, Hans. D.: Wirtschaftsverwaltungsrecht und
Wirtschaftsver- fassungsrecht, 2. Aufl.
Frankfurt 1984.
Kaiser, Günther: Gewinnabschöpfung als kriminologisches
Problem und kriminalpolitische
Aufgabe, in: Festschrift für Herbert Trönd- le
zum 70. Geburtstag am 24.08.1989, S. 685-704.
Karlsruher Kommentar zum Gesetz der Ordnungswidrigkeiten,
hrsg. von Karlheinz Boujong, MÜnchen
1989 (zit: KK-OWiG, Bearbeiter)
Kern, Christine: Geldwäsche und organisierte
Kriminalität, Regensburg 1993.
Kereszty Béla: Die Geldwäsche/A pénzmosás (Magyar Jog
1995/2.)
Kerner, Hans-Jürgen: Der Verbrechensgewinn als Tatanreiz
— aus kri- minologischer Sicht, in: BKA,
Macht sich Kriminalität be- zahlt?, S.
17-50.
Kleinknecht, Theodor/Meyer-Gossner, Lutz:
Strafprozeßordnung, Gerichtsverfassungsgesetz, Nebengesetze und ergänzende
Bestimmungen, 43. Auflage München 1997.
Klink, Manfred: Die Zusammenarbeit europäischer
Polizisten in Sicherheitsfragen, in: Die Polizei 1987, S. 183 ff.
Klippl, Irene: Geldwäscherei, Wien 1994.
Köhler, Michael/Beck, Wolfgang: Gerechte Geldstrafe statt
konfiska- torischer Vermögenssanktion, in:
JZ 1991, S. 797-802.
Köndgen, Johannes: Gesetzesentwürfe zur Bekämpfung der
"Geldwäsche", in: ZBB 1992, S. 66.
Körner, Harald Hans: BtMG. Kommentar, 4. Auflage München
1994.
Körner, Harald Hans: Wer nicht wäscht, der nicht gewinnt,
in: NJW 1996, S. 2143-2145.
Körner, Harald-Hans: Verfolgung der Geldwäsche. Der
Justiz fehlt die Aufhellerkombination
XYZ, in: Kriminalistik 1994, 195-198.
Körner, Harald-Hans: Die Strafrechtspraxis im Labyrinth
neuer Betäubungsmittelrechtsbestimmungen, in: NJW 1993, 233-239.
Korte, Matthias: Der Schutz der finanziellen Interessen
der Europäischen Gemeinschaften mit den Mitteln des Strafrechts — Das "Zweite Protokoll", in: NJW 1998, S.
1464-1466.
Krauskopf, Lutz: Geldwäsche und organisiertes Verbrechen
als euopäische Herausforderung, in: ZStrR 109 (1991), S. 385-394.
Kube, Edwin: Organisierte Kriminalität: Die Logistik als
Präventionsansatz, in: Kriminalistik 1990, S. 629-634.
Lenhard, Karl-Heinz: Das organisierte Verbrechen, in:
Kriminalistik 1991, S. 223-226.
Lewisch: Geldwäscher, Geldhäscher und reuige Täter, in:
RdW 1994, S. 3-10.
Leyendecker, Hans/Rickelmann, Richard/Bönisch, Georg.
Mafia im Staat, Göttingen 1992.
Lorenz, Frank Lucien: "Operative
Informationserhebung" im Strafverfahren, "Unverfügbares" und
Grundrechtsschutz durch "institutionelle Kontrolle", in: JZ 1992, S.
1000-1011.
Meyer, Jürgen/Hetzer, Wolfgang: Gewinnabschöpfung durch
Besteuerung. Vernachlässigte Ansätze zur Verhütung und Verfolgung organisierter
Kriminalität, in: ZRP 1997, S. 13-21.
Meyer, Jürgen/Hetzer, Wolfgang: Neue Gesetze gegen die
organisierte Kriminalität.
Geldwäschebekämpfung, Gewinnabschöpfung und Einsatz technischer Mittel zur
akustischen Überwachung von Wohnungen für Beweiszwecke im Bereich der
Strafverfolgung, in: NJW 1998, S.
1017- 1029.
Müller, Christof: Geldwäscherei: Motive — Formen —
Abwehr. Eine be- triebswirtschaftliche
Analyse, Wintherthur 1992.
Nicolaysen, Gert: Tabakrauch, Gemeinschaftsrecht und
Grundgesetz. Zum BVerfG-Beschlu8 vom
12.5.1989 - 2 BvQ 3/89, EuR 1989, S. 215-225.
Nilsson, Hans G.: The Council of Europe Laundering
Convention. A Recent Example of a
Developing International Criminal Law, in: Eser/Lagodny,
Principles, S. 457-485.
Orosz Balázs: Marktwirtschaft und die wirtschaftlichen
Straftaten /Piacgazdaság és a gazdasági
bûncselekmények (Kriminológiai Közlemények
52.; Magyar Kriminológiai Társaság, Budapest 1995)
Otto, Harro: Geldwäsche und das strafrechtliche Risiko
von Bankmitarbeitern, in: ZKW 1994, S. 63-68.
Otto, Harro: Bankentätigkeit und Strafrecht, Berlin u.a.
1983.
Pfannenschmidt: Finanzermittlungen, in: Kriminalistik
1994, S. 399 f.
Pieth, Mark: Zur Einführung: Geldwäscherei und ihre
Bekämpfung in der Schweiz, in: Pieth, Mark
(Hrsg.): Bekämpfung der Geldwäscherei. Modellfall Schweiz?, Basel u.a. 1982, S.
1-27.
Pieth, Mark: Gewinnabschöpfung bei
Betäubungsmitteldelikten. Zu den Hintergründen
und Risiken der neuen Gesetzgebung, in: Der Strafverteidiger
1990, S. 558 ff.
Pieth, Mark: Die Bekämpfung des organisierten Verbrechens
in der Schweiz, in: ZStW 1992, S. 237.
Pieth, Mark (Hrsg.): Bekämpfung der Geldwäscherei.
Modellfall Schweiz?, Basel u.a. 1982, S. 1-27.
Prittwitz, Cornelius: Die Geldwäsche und ihre
strafrechtliche Bekämpfung — oder: Zum Einzug des Lobbyismus in die Kriminalpo- litik, in: StV 1993, S. 498-502.
Rebscher, Erich/Vahlenkamp, Werner: Organisierte
Kriminalität in der Bundesrepublik
Deutschland, in: BKA-Forschungsreihe, Wies- baden
1988.
Rieß, Peter: Neue Gesetze zur Bekämpfung der
organisierten Kriminalität, in: Neue Justiz 1992, S. 491-496.
Roxin, Claus: Strafverfahrensrecht. Ein Lehrbuch, 25.
Aufl. München 1998.
Scherp: Internationale Tendenzen der
Geldwäschebekämpfung, in: Wistra 1998,
S. 81 ff.
Schönke, Adolf/Schröder, Horst: Strafgesetzbuch.
Kommentar, 25. Aufl. München 1997.
Sichtermann, Siegfried/Feuerborn, Sabine: Das
Bankgeheimnis, Stutt- gart 1987.
Sieber Ulrich: Dokumentation zu der Tagung
"Internationale Geldwäsche und Gewinnabschöpfung" der Europäischen
Rechtsakademie Trier (ERA) und der Vereinigung für europäisches Strafrecht e.V. in Trier am 13. und 14.3.1997 (zit:
Autor, in: Sieber, ERA 1997, S. )
Sielaff, Wolfgang: Rauschgiftkriminalität. Rentabilität
und Gewinnabschöpfung, in: Kriminalistik 1992, S. 749-756.
Siska: Geldwäscherei — Die österreichische Variante, in:
Kriminalistik 1997, S. 169-174.
Steuer, Stephan: Bekämpfung der Geldwäsche aus
Bankensicht, in: Die Bank 1991, S. 138-145.
Steuer, Stephan/Siebert, Felix: Geldwäschegesetz — eine Herausforderung
für die Strafverfolgungsbehörden, in: Die Bank 12/ 1994, S. 737 ff.
Stratenwerth, Günter: Geldwäscherei — ein Lehrstück der
Gesetzge- bung, in: Pieth, Mark (Hrsg.):
Bekämpfung der Geldwäscherei. Modellfall
Schweiz?, Basel u.a. 1992, S. 97-121.
Tóth Mihály: Piacgazdaság és büntetõjog/Marktwirtschaft
und Strafrecht (Kriminológiai Közlemények 52.; Magyar Kriminológiai Társaság,
Budapest 1995)
Vidékiné Farkas Anikó: Über die Geldwäsche/A pénzmosásról
(Ügyészek Lapja 1995/2.)
Vogler, Theo: Die strafrechtlichen Konventionen des
Europarates, in: Jura 1992, S. 586-593.
Volk, Klaus: Strafrecht und Wirtschaftskriminalität, in:
JZ 1982, S. 85-92.
Wenzel, Frank: Die Pflichten des Rechtsanwalts nach dem
Geldwäschegesetz, in: ZAP 1994, Fach 2 l, S. 95-102.
Werner, Gerhard: Bekämpfung der Geldwäsche in der
Kreditwirtschaft, Freiburg 1996.
Weßlau, Edda: Vorfeldermittlungen, Berlin 1989.
Weßlau, Edda: Zum "Entwurf eines Gesetzes zur
Bekämpfung der Organisierten Kriminalität", in: Bürgerrechte & Polizei
1992, S. 42 ff.
Wingenter, Raimund: Verbrechensprofile als internationale
polizei- liche Herausforderung, in: BKA
Vortragsreihe: Macht sich Kriminalität bezahlt? Aufspüren und Abschöpfen von
Verbrechensgewinnen Band 32 BKA, Wiesbaden 1987, S. 52 ff.
Wolter, Jürgen: Freiheitlicher Strafprozeß, vorbeugende
Straftatenbekämpfung und Verfassungsschutz — zugleich eine Besprechung des Entwurfs eines StVäG 1988, in:StV 1989,
S. 358-371.
Wolter, Jürgen: Heimliche und automatisierte
Informationseingriffe wider Datengrundrechtsschutz
— Gesamtanpassung vor Gesamtreform von Strafprozeß- und Polizeirecht, in: GA
1988, S. 49-90 (Teil 1)
Zeder: Treuhandschaft und Geldwäscherei, in: NZ 1995, S.
238-248.
Zuberbühler, Daniel: Banken als Hilfspersonen zur
Verhinderung der Geldwäscherei? Sicht
eines Bankaufsehers, in: Pieth, Mark (Hrsg.):
Bekämpfung der Geldwäscherei. Modellfall Schweiz?, Basel u.a. 195. 29-66.
Zuberbühler, Daniel: Bankenaufsicht und
Geldwäschereigesetz, in: Trechsel
(Hrsg.): Geldwäscherei, 1997, S. 112.
[1] Welche Länder hier bevorzugt genutzt werden, richtet sich meist
nach den jeweiligen Rahmenbedingungen. Vorrangige Aspekte bei der Auswahl sind
liberale Devisengesetze und ein striktes Bankgeheimnis, während
Sicherheitsaspekte wie harte Währung und politische Stabilität erst an zweiter
Stelle rangieren. Unter diesen Gesichtspunkten scheint Osteuropa besonders
attraktiv zu sein.
[2] Klippl, a.a.O., S. 84.
[3] Sie wurde 1971 auf Initiative des französischen
Präsidenten Pompidou gegründet. Die Aufgabe dieser Kooperationsgruppe liegt in
der Untersuchung des Drogenmißbrauchs und des illegalen Drogenhandels aus
multidisziplinärer Sicht; Kern, Christine: Geldwäscherei und organisierte
Kriminalität, Regensburg 1993, S. 82.
[4] Kern, a.a.O., S. 83.
[5] Werner,
a.a.O., S. 39.
[6] Vienna
Convention Art. 3-7, abgedruckt u.a. bei Körner, BtMG, Anhang B 3.
[7] Werner,
a.a.O., S. 42.
[8] Werner,
a.a.O., S. 42 f.
[9] Gilmore, W.C. (Ed.): International Efforts to Combat
Money Laundering, Cambridge 1992, Introduction, S. xii.
[10] Werner, a.a.O., S. 44.
[11] Kern, a.a.O., S. 85.
[12] So in Österreich, Italien und der Schweiz.
[13] So in Frankreich und Großbritannien.
[14] So in Luxemburg.
[15] „Groupe d’Action Financière” — GAFI; „Financial Action Task
Force” — FATF.
[16] Financial Action Task Force — Report. Paris,
February 7th, 1990, Teil 1. Abschnitt III. (Recommendations) bzw. Teil 2
(Synopsis of the Forty Recommandations); abgedruckt bei Gilmore, International
Efforts, Chapter I.B.
[17] Fülbier, in: Fülbier/Aepfelbach, GwG, Einl. Rz. 40.
[18] Pieth, Mark: Zur Einführung: Geldwäscherei und ihre
Bekämpfung in der Schweiz, in: Pieth, Mark (Hrsg.): Bekämpfung der
Geldwäscherei. Modellfall Schweiz?, Basel u.a. 1982, S. 1-27, S. 17.
[19]Dabei soll ein besonderes
Augenmerk auf die sogenannten Sitzgesellschaften geworfen werden, also solche
Gesellschaften, die an dem Ort oder in dem Land, in dem sie ihren formalen
Geschäftssitz haben, eigentlich gar keine Geschäfte betreiben.
[20]Werner, a.a.O, S. 47-49.
[21]Dazu im einzelnen Gilmore,
Internatoinal Efforts, S. xviii
[22]Werner, a.a.O., S. 50.
[23]Fülbier, in: Fülbier /
Aepfelbach, GwG, Einl. Rz 41, siehe unten B II 6.
[24]Überblick bei Vogler, Theo:
Die strafrechtlichen Konventionen des Europarates, in: Jura 1992, S. 586-593,
S. 591.
[25]Krauskopf, Lutz:
Geldwäscheund organisiertes Verbrechen als europäische Herausforderung, in:
ZstrR 1991, S.385-394, S. 388 f.
[26]Höreth, a.a.O., S. 9.
[27]Nach Vorstellung der
Verfasser sollen hierunter die Fälle gefaßt werden, bei denen der Täter in
gesetzmäßigem Rahmen Geschäfte mit einem Kriminellen betreibt und weiß, dass
die Zahlungen an ihn aus kriminellen Profiten stammen, allerdings darin keinen
Hinderungsgrund für die Geschäftsbeziehung sieht. Da der Ezwerb von
Vermügenswerten in Kenntnis ihrer deliktischen Herkunft bereits über Art. 6
Ziff. 1 lit. c erfaßt wird, kommt dieser Vorschrift mit dieser Zielsetzung nur
klarstellende Funktion zu.
[28]Nilsson, Hans G.: The Council of Europe Laundering Convention.
A Recent Example of a Developing international Criminal Law, in: Eser,
Albin / Lagodny, Otto (Eds.): Principles and
Procedures for a New Transnational Criminal Law. Documentation of an
International Workshop 1991 in Freiburg, Freiburg im Breisgau 1992, S.
457-485, S. 468.
[29]Werner, a.a.O., S. 52.
[30] Abgedruckt bei Fülbier / Aepfelbach, GbG, Anhang II 1, S.
471-482.
[31] Höreth, a.a.O., S. 40 mit weiteren Nachweisen.
[32] Anmerkung zu Empfehlung Nr. 10, Bericht der FATF, Kern, a.a.O.,
S. 90.
[33] Werner, a.a.O., S. 55.
[34] Kern, a.a.O., S. 90.
[35] Werner, a.a.O., S. 55.
[36] Pieth, in: Pieth, Bekämpfung, S. 19.
[37] Höreth,
a.a.O., S. 42.
[38] Korte, Matthias. Der Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften mit den Mitteln des Strafrechts — Das "Zweite
Protokoll", in NJW 1998, S. 1464-1466, S. 1464.
[39] Korte, a.a.O., S. 1465.
[40] Höreth, a.a.O., S. 34 f.
[41] Bernasconi, Paolo: Schweizerische Erfahrungen bei der
Untersuchung und strafrechtlichen Erfassung der Geldwäscherei, in: BKA
Vortragsreihe: Macht sich Kriminalität bezahlt? Aufspüren und Abschöpfen von
Verbrechensgewinnen, Band 32, Wiesbaden 1987, S. 165,189.
[42] Kern, a.a.O., S. 88.
[43] Englisch: violence.
[44] "Maßnahmen des Bundes zur Umsetzung des Nationalen
Rauschgiftbekämpfungsplans — Stand: Juni 1990", in: Innere Sicherheit
1991. Heft 4, S. 20.
[45] Pieth, Mark:
Gewinnabschöpfung bei Betäubungsmitteldelikten. Zu den Hintergründen und
Risiken der neuen Gesetzgebung, in: Der Strafverteidiger 1990, S. 558 ff, S.
559.
[46] Klink, Manfred: Die Zusammenarbeit europäischer Polizisten in
Sicherheitsfragen, in: Die Polizei 1987, S. 183 ff., S. 185.
[47] Kern, a.a.O., S. 92.
[48] Organized Crime-Fonds Provement d’Activities Criminelles.
[49] Fooner, Michael: Interpol, New York 1989, S. 104; Wingenter,
Raimund: Verbrechensprofile als internationale polizeiliche Herausforderung,
in: BKA Vortragsreihe: Macht sich Kriminalität bezahlt? Aufspüren und Abschöpfen
von Verbrechensgewinnen, Band 32 BKA, Wiesbaden 1987, S. 52 ff., S. S8.
[50] Information des Bundeskriminalamts aus dem Internet
(http://www.bka.de) unter dem Stichwort „Europol”.