Béla Pokol

Entstehung und geschichtliche Differenzierung der Juristenrollen

 

 

 

Inhalt

 - Entstehung der Juristenrolle bei der Römern.

           - Überblick über die Entstehung und Differenzierung der Juristenrolle

           - Formierung der theoretischen Rechtstätigkeit der römischen Juristen

           - Differenzierung der römischen Juristenrolle und innere Professionalisierung des

               Rechtsbetriebs

 - Der Wiederbeginn nach Bologna

          - Der Jurist als Rechtslehrer

          - Die Rechtsprofessoren als Zentrum des Rechtsbetriebs

          - Die deutsche Weg: die Spruchfakultäten

          - Der italianische und französische Weg: die frühe Professionalisierung der

                 gerichtlichen Prozesse

          - Zusammenfassung

 

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Die europäischen  Rechtssystemen und die professionellen Juristenrollen haben  ihren Anfang von der Entdeckung der Sammlungen von Justinianus und der Entstehung des Rechtsunterrichts in Bologna in 1100 und in der modernen Epoche der letzten zwei Jahrhunderten sind die differenzierten  Juristenrollen von Rechtsanwalt, von juristisch geschulten Richter und von Rechtsgelehrte  allgemein verbreitet. Diese Differenzierung hat durch mehrere Jahrhunderten geschehen und in der Mitte des 19. Jahrhunderts existierten schon in den meisten europäischen Ländern die differenzierten Juristenrollen. Es ist allgemein bekannt, dass diese Entwicklung ihre Basis und ihre Ausgangspunt in dem römischen Recht hatte, aber die verblüffende Parallelität der tausend jährigen Rechtsentwicklung der Römer mit der darauf folgenden achthundertjährigen Entwicklung des Rechts in den kontinentaleuropäischen Ländern erhielt vielleicht nicht so starke Hervorhebung in dem Schrifttum. Im ersten Teil dieser kleinen Schrift habe ich die Absicht, die Entstehung und Differenzierung der Juristenrollen bei den Römern während ihrer tausendjährigen Rechtsgeschichte zu skizzieren und die Skizze zu der parallelen Entwicklung der letzten Jahrhunderten von 1100 in Bologna beginnend ist im zweiten Teil zu lesen

 

 

I. Entsstehung der Juristenrolle bei der Römern.

(Von den pontifices durch den iuris consultus bis zur juristisch gebildeten Advokaten und Richter am Ende des Kaiserreichs)

 

Für mich als Rechtstheoretiker ist für diesen Zweck schon genug, auf die zusemmanfassenden  Monographien der fachkundigen Rechtshistoriker zu basieren, also vor allem auf die grosse Zusammenfassung von Fritz Schulz über die Entwicklung der römischen Rechtswissenschaft, der damit auch die Entwiclung des ganzen römischen Rechtsbetriebs beschrieb; auf das Buch von  Wolfgang Kunkel  über die grossen Juristen von Rom und des römischen Kaiserreichs und  auf die großartige Arbeit von Franz Wieacker über die Textschichten  des römischen Rechts (Schulz, 1961, Kunkel 1952, Wiaecker 1960). Neben diesen größeren und umfassenden Entwicklungsphasen darstellenden Schriften können noch die detaillierten Analyse von Detlef Liebs über das postklassische Recht und seine kleine Schrift über die Rechtskunde im römischen Kaiserreich bzw. die Schrift über die hellenistische Einflüsse auf die römische Jurisprudenz von Johannes Stroux hineinbezogen werden, und von der anglo-amerikanischen Schrifttum das Buch von Peter Stein über die Entwicklung von  regulae iuris und maxims, das der Hintergrund des Zurücktretens von iuris consultus und die Entwickung der Rollen der juristisch geschulten Advokaten und Richter in dem Kaiserreich ausgezeichnet beleuchtet und endlich ist die kleine Schrift von Arthur Schiller über die kaiserlichen Bürokratie hervorzuheben  (Liebs 1964, 2002, Stroux 1948, Stein 1966, Schiller 1953).

 

 

1) Überblick über die Entstehung und Differenzierung der Juristenrolle

 

In der Zeit bei der Gestaltung der Zwölftafel (ca. 450 v. Chr.) war das Vorlegen des Rechts und der Befehle von religiösen Normen gemeinsam in den Händen des Kollegiums von pontifices, d.h. von den Mitglieder des Priesterkollegiums und damit war die Rechtskunde mit der sakralen Wissen verflochten. Und weil dieses Priesterkollegium in der mit dem Sakralen durchgetränkten frührömischen Gesellschaft ein höchstes politisches Gremium  war und von der Öffentlichkeit der Massen der Menchen am weitesten funktionierte, waren die rechtsrelevanten Entscheidungen von pontifices und  die Gründe dieser Entscheidungen nicht durchschaubar. In dieser Zeit war noch keine von der Priesterschaft isolierten Juristenrolle. Ein Teil dieser Regeln verlor nach und nach ihre sakralen Natur  im Laufe der Entwicklung der römischen Gesellschaft, die ihr Gebiet zu den ganzen italianischen Halbinseln erstreckte und eine komplizierte Schichtung der Gesellschaft bzw. bunte Verhältnisse der tagtäglichen Lebensweise zustandekamen, aber die Kontroll der ganzen Regelmaterie und das innerhalb dieser sich langsam formierende ius civilis  blieb in den Händen des Pristerkollegiums und die geheimnissvolle Charakter der von pontifices verwalteten Regeln sich fortgesetzt hat (siehe Schulz 1961:12-14).    

 

Wegen der Geheimhaltung blieben die Normen durch lange Zeit noch unzugänglich für die externe Analyse, aber v. Chr. 304 wurden sie bekannt vor der Öffentlichkeit und der Pontifex (später auch Pontifex Maximus) Tiberius Coruncanius (300-250 v. Chr.) begann es, öffentliche Gutachten über die Vorschriften von ius civilis zu erteilen. Das ist der Anfang der Entstehung der Rolle von iuris consultus und obwohl die Verflechtung dieser Rolle mit der Mitgliedshaft des Priesterkollegiums noch durch mehrere Jahrzehtnen danach blieb, konnten die Aelius-Brüder (Sextus und Publius) um 200 v. Chr. schon grosse Nahme als hervorragenden Juristen ohne diesen Titel erwerben und aufgrund dieser Reputation als iuris consultus hatten sie hohe politische Karriere auch. (Sextus Aelius war Konsul des Jahres 198 v. Chr und erhielt 194 v. Chr. das Amt eines Zensors.) In diesem Jarhundert vermehrte sich die Zahl von iuris consultus ohne die Bekleidung des parallelen Amts von Pontifex, obwohl die Nahmen der grössten Juristen von dieser Zeit noch immer aus dem Kreis der Mitglieder des Priesterkollegiums auf die Nachwelt als Erbschaft hintergelassen wurden. Die Letzten von diesen war Quintus Mucius Scaevola um  die Wende des letzten Jahrhunderts v. Chr. und in seiner Zeit war beim Bewerben um das Amt von  Pontifex schon wichtig die früher erworbene Reputation als iuris consultus (Kunkel 1952:57). Also entkoppelten sich die Rollen der Priesterschaft und Juristen zu dieser Zeit schon sehr stark, aber die volle Isolierung beider Rollen geschah vollkommen erst bei Servius Sulpius Rufus (100 - 40 v. Chr), mit dem die Reihe von iuris consultus angefangen hat, nicht mehr Pontifex zu sein.  Damit entstand die homogene Rolle der professionellen Juristen.

 

Originell umspannte die Tätigkeit von iuris consultus das Redigieren der Urkunde (cavere),  die Vertretung der Parteien in den Gerichtsprozessen (agere) und die rechtliche Beratung (respodere), aber nach und nach wurden die ersten beide abgegeben (das Redigieren zu den tabelliones und die Prozessvertetung zu den Rhetoren) und die einzige Tätigkeit blieb das Geben des Responsums für  die Parteien und die Teilnehmer der gerichtlichen Prozessen  durch die iuris consultus von aussen. Und das bedeutete, dass der Gestalt des juristischen Wissens (von iuris consultus) ausser der engeren Rechtsbetriebs gelangte und die tatsächlichen Teilnehmer dieser Prozesse als Laien den iuris consultus angewiesen waren. Die ganze Entwicklung des späteren römischen Rechtswesens kann als schrittweise Abgabe der Monopolstelle von iuris consultus und den Erwerb des juristischen Wissens durch die Prozessteilnehmer von Richter und Advokaten dargestellt werden, und mit der Entstehung der öffentlichen Rechtsschulen wurde der Gestalt der Rechtslehrer zustandegebracht, der nicht mehr Responsum gab sondern nur unterrichtet und dazu Zusammenstellungen von  juristischen Schriften  veröffentlicht hat. Die professionelen Juristenrollen der Rechtslehrer, des Richter und juristisch geschulteten Advokaten waren damit geschaffen und während dieser Entwicklung verlor der Juriskonsultus ihre Wichtigkeit am Ende des römischen Kaierreichs. Aber das hintergebliebene römische Recht war das Geschöpf von den Juriskonsulten, obwohl die besten von ihnen von der ersten Jahrnundert nach Christus ihre Tätigkeit grösstenteils nicht mehr privat sondern als Rechtsberater der Kaiser und als Mitglieder des kaiserlichen Rechtsberaterskollegiums ausübten (siehe Liebs 1964:6-11; 2002:385)        

 

 

2) Formierung der theoretischen Rechtstätigkeit der römischen Juristen

 

Nach dem Aufhören des geheimnissvolle Charakters der von pontifices behandelten Prozessregeln, das nach er Überlieferung durch die Offfenlegung von Cn. Flavius geschehen hatte und die Prozessformularensammlung von ius civile Flavianum für jemanden erreichbar wurde, began die öffentliche Rechtsberatung, die Tätigkeit von iuris consultus. Verflochten mit dem Mitgliedschaft des höchsten Pristerkollegiums war diese Rolle im dritten Jahrhundert vor Christus noch den Jungen der reichen Patrizienfamlien vorbehalten und diese Tätigkeit war nicht besoldet. Die Motivation der Patrizienjungen für diese Tätigkeit war die grosse Reputation in der ganzen Rom, die damit erworben werden konnte und welche später für die Bewerbung  des Amtes von Konsul, Zensor oder Praetor eine ausgezeichnete Hilfe bedeutet hat. Dieser Charakterzug bedeutete auch das, dass wenn die Verlechtung der Rolle von iuris consultus mit der Priesterrolle bis Ende der zweiten Jahrhundert v. Chr. (mit Quintus Mucius Scaevola als letzter Doppelgänger) aufgehört hatte und die differenzierte Juristenrolle entstand, blieb eine andere Verflectung zurück, d.h. mit der Spitzenpolitiker. Die unbesoldete aber immer grössere Vorschulung und Vorbereitung benötigte Tätigkeit von iuris consultus konnte nur mit dieser Verflechtung existieren und das letzte Jahrhundert der zum Grossmacht gewordenen römischen Republik hatte viele Ämter in Rom und in den Provinzen, die von den berühmten Juristen erworben werden konnten.

 

Die Schulung für die Rolle von iuris consultus war in dieser Period noch ganz privat, die öffentliche Juristenschulen entstanden nach dem Beispiel der Schulen der Griechen nur in dem ersten Jahrhundert n. Chr., d.h. in der Zeit der Anfänge des Kaiserreichs (siehe Schiller 1953:9-11).  Die Jungen von den Patrizienfamilien (später von den Ritterfamilien auch), die für diese Tätigkeit eine Schulung erhalten wollten, mussten zu der Familie des berühmten Juristes umziehen und dort mit ihm als seine Dominus leben, tagtäglich ihn zu der Rechtsberatung begleiten abends die Einzelheiten der beratenen Rechtsfälle besprechen. Also gab es in dieser Zeit noch keinen Rechtslehrer und keinen solchen Jurist, der sich von der kazuisitischen Rechtfällen trennen konnte. Das Wissen von Rechts war in dieser Priod ganz zu den kazuistishen Rechtsfällen gebunden und keine Abstrahierung der Rechtsregeln, Rechtsbegriffen oder anderen Rechtsgesichtspünkte existierten. Die Abstrahierung des Rechts begann am Ende der römischen Republik durch hellenistischen geistigen Einflüsse, die von den Scharen der zu Rom fluteten Griechen ausgeübt waren und welche die originell bauerliche Denkweise der Römer nach und nach umformte.

 

In diesen Prozessen war die Tätigkeit von Servius Sulpicius Rufus (100 - 40 v. Chr.) sehr wichtig, denn hatte er in der ersten Period seiner Tätigkeit die Rolle des Rhetors (Gerichtsredner) ausgeübt und die hellenistische Einflüsse erreichten diesen Beruf vollkommener bzw. das Wissen dieses Berufs wurde  von der Rhetorenschule von Rhodos und von anderen griechischen Gebieten weitergeleitet (Stroux 1948:81-107). Servius Rufus war mit seinem Freund Cicero in die Rhetorenschule von Rhodos gegangen und von den Kenntnissen der griechischen Philosophie und der Logik von Aristoteles wurde seine Denkweise umgeformt. Als später er iuris consultus wurde und eine dutzende von Juristen bei ihm die Kenntnise des Rechts als Lehrlings erhalten hatten, strömten die hellenisierte Denkweise breiter in das juristische Denken von Rom. Diese Strömung war für seinen ehemaligen Freund Cicero nicht genug und als Rhetor und als Liebender der griechischen Philosophie tadelnte er immer die kazuistische Denkweise von Servius Rufus und der anderen Juristen und er setzte sich für die Abstrahierung der Rechtsgesichtspünkten und -Argumenten ein. Aufgrund der Logik von Aristoteles sagte er, dass anstatt hunderte von Einzelheiten für die Entscheidung einer juristischen Frage ein zusamenfessende Satz genug wäre, und er stellte in einer seiner hintergebliebenen Schrift („De legibus”) in Aussicht, die ganze Rechtsmaterie in abstrakten Sätzen zu systematisieren („de iure civili in artem redigendo”). Leider wurde diese Arbeit für die Zukunft nicht beibehaltet und Cicero fand in seinem Zeitalter in den Kreisen der Juristen kein Gehör und seine Kritik über die kazuistische Denkweise blieb in die grossen Gegensätze zwischen den Juristen und Rhetoren eingebunden.                              

 

Die Gegensätze beider Berufe können ein Licht für die Verteilung des juristischen Wissens unter den Teilnehmer der gerichtlichen Prozessen werfen. Denn zogen die Juriskonsulten aus den Prozessen als Repräsentanten der Parteien nach und nach aus, als der rhetorische Schatz der Griechen während der zweiten Jahrhundert v. Chr. in Rom verbreitet wurde und der Beruf der Rhetoren entstanden und sie beschäfitgten sich erst mit dem Sammeln der Rechtskenntnisse und die Rechtsberatung für die Parteien der Prozesse und für die Praetoren bzw. die Aedilen, von denen die Abläufe der gerichtlichen Prozessen behandelt worden waren.  Die Rhetoren verfügten nur sehr wenige rchtliche Kenntnisse, und ihre Starke lag in der Redekunst. Einigermasse verächtend das trockene Argumentieren und  die Denkweise von iuris consultus mussten aber die Rhetoren sich vor den gerichtlichen Prozessen immer an den iuris consultus für Rechtsberatung wenden und aufgrund der erhaltenen Rechtkenntnisse über den Fall versuchte der Rhetor mit seiner Redekunst in erster Linie den Prozess zu gewinnen. Auch wurde es immer mehr zwingende Gewohnheit bis Ende der Zeit der Republik, dass sich die Praetoeren, Aedilen und die Statthalter der Provinzen vor ihrer Entscheidung als Richter an einem iuris consultus um Rechtsberatung wenden mussten und auf diese Weise wurde der Gestalt von iuris consultus zum Zentrum des Rechtsbetriebs.

 

Die immer komplizerter gewordene Rechtsmaterie machte es nötig, die Tausenden von Responsum sammeln und einigermasse zu systemtatisieren und die erste Sammlung wurde schon von Sextus Aelius um Wende der zweiten Jahrhundert v. Chr. zusammengestellt unter Nahme „Tripertita”, von der die Regeln des Zwölftafels, ihre Auslegung und die Klageformeln beinhaltet wurden. Als Erbe von Aelius wurde das preklassische römische Rechtskunde durch M. Manilius, M. Iunius Brutus und P. Mucius Scaevola geschaffen und hundert Jahren nach Aelius machte Quintus Mucius Scaevola die erste grössere Synthese des römischen Rechts im Werk Libri XVIII iuris civilis.  Fragmente dieses Werkes wurden schon in Digesta von Justiniaus hineingenommen und während den sechs Jahrhunderten in der Zwischenzeit war dieses Werk der Ausgangspunkt für die Entwicklung der römischen iurisprudentia. Als seinem Nachfolger hat Servius Sulpicius Rufus in 180 Bücher die Rechtskenntnisse zusmengefasst und aufgrund dieser Zusammenfassungen entstanden in der ersten Jahrhundert nach Chr. die öffentlichen Rechtsschulen in Rom, die schola Sabiniana und die schola Proculiana, von denen die angestiegenen Bedarf für Juristen befriedigt werden konnten.

 

Das war der Ausgangspunkt für den Geburt der „akademischen” Jurist, der Rehtslehrer, der sich mit dem kazuistischen Rechtsberatung nicht mehr beschäftigte und seine Arbeit nur auf die Lehre bzw. als Grundlage dazu auf die Fertigung der rechtlichen Schriften verwendete. Die Differenzierung der Rolle des Rechtslehrers geschah nur schrittweise und der unterlegene soziale Status dieser Rolle blieb noch während einigen Jahrzehnten. Massurius Sabinus, der eine Berühmtheit als Rechtslehrer schon erreicht hatte, wurde in seinem späteren Lebenszeit das Recht auf Rechtsberatung (ius publice respondendi) von dem Kaiser erhalten und damit gelangte er auf die oberste Sprosse seiner Karriere. Etwa hundert Jahren später haben schon zwei grosse Nahmen für die Nachwelt fortbestanden, die sich nicht mehr mit der Tätigkeit von iuris consultus beschäftigten und erst Rechstlehrer waren, aber Justinianus und die Juristen des Kaiserreichs beachteten sie hoch. Sie waren Gaius and Pomponius und mit dieser Entwicklung differenzierte sich die Rollen der professionellen Juristen auf die gleichrangigen Rollen von iuris consultus einerseits und des Rehtslehrer andereseits.

 

 

3) Differenzierung der römischen Juristenrolle und innere Professionalisierung des Rechtsbetriebs

 

Gewiss blieb die Zentralfigur des Rechts noch der iuris consultus in den ersten Jahrhunderten des Kaiserreichs aber seine Privatstelle wurde immer mehr verstaatlicht und letztlich wurden sie vollkommen zu Bürokraten des Kaisers und ihre Arbeit erschien für die Nachwelt nur unter dem Nahme des Kaisers, für wen sie arbeiteten. Diese Änderung begann mit Augustus, der die ius publice respondendi für die schon Berühmtheit erworbenen Juriskonsulten einführte, und damit die Rechtsmeinungen dieses erhobenen Teiles der Juristen mit staatlicher Autorität ausgestattat hat. Obwohl viele Juristkonsulten ohne mit ius publice respondendi noch Tätigkeit ausübten und einige von ihnen noch Berühmtheit erwerben konnte, wurden die von Kaiser erhobene Juristen immer mehr das tatsächliche Zentrum des römischen Rechtslebens.  Damit haben diese erhobenen Juristen eine halbstaatliche Natur erhalten und diesen Charakterzug hat sich noch verstärkt, wenn von Hadrianus die grösste Nahmen von ihnen zu seinem consilium (Rechtsberaterskollegium) hinzugezogen wurden und danach eine Gewohnheit wurde, die grösste Juristen der Zeit zu diesem Kollegium  fortdauernd hinzuziehen.  Die Privatheit der Karriere von iuris consultus blieb in dieser Zeit noch in dem Masse, dass die schon Berühmtheit erworbenen Juristen zu dem consilium hinzugezogen waren, aber später um Wende der dritten Jahrhundert nach Chr. wurde auch die juristische Sozialization der Jungen immer mehr innerhalb der kaiserlichen Apparaten vollgezogen und die späteren grossen Juristen waren früher die Assistenten der höchsten Juristen des Kaiers. So waren Paulus und Ulpianus die Assistenten von Papinianus, der als praefectus praetorio der höchste Jurist des Kaisers war und nach ihm wurde dieses Amt von Paulus und Ulpianus nacheinander bekleidet.

 

Die letzte grosse Welle der theoretischen Leistung der namhaften kaiserlichen Juristen wurde in 212 von der consitutio Antoniniana, Caracallas allgemeine Bürgerrechtsverleihung ausgelöst. Mit dieser Änderung hat das römische Recht in dem ganzen Reich eine grudlegende Rolle erhalten und für die Schare der Behörden in den Provinzen wurde es nötig, zusammenfassende Kommentaren des ganzen römischen Rechts anzufertigen (siehe Stein 1966: 21-22). Die Pandectarum libri X von Ulpian, Marcians Insitutionum libri XVI nach 217, und Modestins Pandectarum libri XII gleichfalls nach 217 entstanden (Liebs 2002:386). Mit diesen und anderen Werken konnten die kazuistischen Vorschriften des römischen Rechts von den unteren Behörden unmittelbar gebrauchen und andererseits wurde die rechtliche Schulung der Mitglieder der unteren Behörden und Gerichten eine erstrangige Aufgabe.  

  

Bis dieser Zeit hat der private Charakter der rechtlichen Arbeit der grossen Juristen noch in dem Masse beibelhaltet worden, dass sie ihre Rechtsmeinungen noch unter ihren eigenen Nahmen vor der Öffentlichkeit stellen konnten, obwohl diese Rechtsmeinungen erst durch ihre Arbeit im Dienst des Kaisers zustandegekommen werden konnten. Der Rest ihrer Autonomie hat nach Ulpianus während der dritten Jahrhundert nach Chr. vollkommen aufgehört und die Juristen der Zeit wurden die farblosen Mitglieder der kaiserlichen Apparaten, die im Namen des Kaisers die Rechtsmeinungen zu den einzelnen Rechtsfällen (rescriptum) herausbildeten oder als Konsititution des Kaisers veröffentlichten. Für die Nachwelt wurde die Namen der Juristen aus diesen Zeiten ausnahmsweise beibehaltet, wenn sie die Entscheidungen des Kaisers zusammengstellt hatten, wie z. B. die Namen von Gregorius und Hermogenianus, die kaiserlichen Juristen von Diocletianus, die von Codex Gregorianus und Codex Hermongenianus bzw. Iuris Epitomae Hermogeniani für die Nachwelt beibehaltet wurden (siehe Wieacker 1960:72-74). Besonders hat die letzte eine grosse Berühmtheit erlangt, weil mehr als hunderte Fragmenten daraus von den Juristen von Justinianus in die Digesta eingearbeitet hatten.

 

Damit hat der iuris consultus seine Rolle als Orakel und höchster Gestalter des Rechts zu dem kaiserlichen Apparat abgegeben. Wie stand seine Position als Helfer der laienhaften Prozessteilnehmer?  Die weströmischen Teilen wurden bis Mitte der vierten Jahrhundert nach Chr. immer mehr desorganisiert aber der Ostreich prosperierte in hohen Niveau und die Verwaltung des kasierlichen Reiches durch rechtlichen Vorschriften verlangte es, die richterlichen Prozessen zu professionalisieren. In dem zweiten Hälfte der vierten Jahrhundert n. Chr. wurde es schrittweise eine Gewohnheit, dass von der zentralen Behörden und höchsten Gerichten nur solche Advokaten akzeptiert wurden, die neben oder statt der Rhetorenschule auch die Rechstschule absolviert hatten. Diese Tendenz verstärkte sich in 438 n. Chr., wenn die Codex Theodosianus erschien und das kodifizierte Recht eine höhere Niveau des Rechtswissens verlangte. Diese Entwicklung war im Jahre 460 n. Chr. in dem oströmischen Reich  vervollständigt und von dieser Zeitpunkt an konnte nur die Absolvierten der Juristenschulen als Advokaten Tätigkeit ausüben, die in Berytos und von der Zeit 425 in Konstantinaple waren.   Schrittweise kam es auch zustande, dass die Richter in den unteren Gerichten nur aus den Reihen der juristisch geschulten Advokaten genannt wurden und auf diese Wesie vervollständigte sich die Professionalisierung der gerichtlichen Prozesse bis Ende des fünten Jahrhunderts n. Chr. Der Gestalt von iuris consultus verlor damit alle Funktionen, aber in differenzierten Rollen des Rechtslehrers (legis doctor), von juristich geschulten Advokat und Richter hat er weiter gelebt.       

 

 

 

II. Der Wiederbeginn nach Bologna

 

 

Das Auffinden von Rechtssamlungen von Iustinianus und der Begin der juristischen Schulung in Bologna in 1100 bedeutete den Anfang der langsamen Umformung des auf Gewohnheiten basierten Rechts in den europäischen Ländern und die schrittweise Annäherung dieser Gewohnheitsrechte dem hochentwickelten römischen Recht, zuerst in Oberitalien und Südfrankrecih, dann verbreitend auf den grössten Teil Europas. Während dieser Verbreitung erfuhr das ehemalige römische Recht selbst auch eine Umformung, von der seine Materie (Regeln und Begriffen) zu den hochmittelalterlichen Verhältnissen tauglich gemacht wurde, aber die ehemaligen römischen Juristenrollen blieb wegweisend für die Entwicklung des Rechtsbetriebs in diesem Zeitalter auch (siehe für diese Entwicklung der monumentalen Monographien von Hermann Lange: Lange 1997 bzw. Lange/Kriechbaum 2007 und Hattehauer 2004)

 

 

1) Der Jurist als Rechtslehrer

 

In der Glossatorenzeit (während anderthalbem Jahrhundert nach 1100) entwickelte sich der Gestalt des Jurist als Rechtslehrer und als legis doctor leistete er nur ausnahmsweise praktische Rechtsarbeit. Der legis doctor unterrichtete und zu den Fragmenten von Digesta und den einzelnen Teile von Codex und Institution von Iustiniaus hat Glossen geschrieben, von denen die aus anderen Verhältnisen entstammenden Regeln und Begriffen des römischen Rechts umgedueutet wurden. Diese Juristenrolle kann mit der Rolle von Gaius oder Pomponius vergliechen werden, von denen die differenzierte Rolle des Rechtslehrers (isoliert von der praktischen Rechtsarbeit) in der spätklassischen Rom bekleidet wurden, aber in der Glossatorenzeit war diese Rolle die einzige professionelle Juristenrolle und die Rolle der gerichtlichen Tätigkeit war mit den Machtstellen der Stadtsführung (oder staatlichen Führung), die Rolle der Repräsentanten der Prozessparteien mit der Rolle der privaten schreibkundigen Sachbearbeiter der Lehnsherren verflechtet. Die herauströmenden Schare der absolvierten Studenten der Rechtsschule von Bologna (und dann von einer dutzenden anderen Rechtschulen in Oberitalien und Südfrankreich) haben in erster Linie die höhere Stellen der kirchlichen Verwaltung und der kirchlichen Gerichte erhalten aber schrittweise konnten sie zu den höchsten Stellen der Stadtsverwaltung auch Zugang erhalten. In den italienischen Städten hat sich die Podesta-verwaltung und -gerichtliche Tätigkeit bis den Jahren von 1200 verbreitet und der Podesta, der von den reichen Patrizienfamilien der einzelnen Städten für ein Jahr als höchster Vervalter und Richter der Stadt gewählt wurde, hat immer mehr juristisch geschulten Helfer für die richterlichen und Verwaltungstätigkeiten angewendet. Die Statuten der Städten und die regionalen Rechte wurden immer mehr durch das römische Recht durchgetränkt und die früheren laienhaften Behandlung der richterlichen Tätigkeit und der Prozessvertretung wurde ungenügend.  Aber weil die meisten gerichlichen Stellen der Städte und die der Repräsentanten (Verteidiger) der Prozessparteien nicht durch juristisch geschulten Inhaber bekleidet wurden, wurde es immer zwingend, consilium von legis doctor für die Urteilstätigkeit und dann auch für die Verteidigung einzuholen.

 

Das Bedürfnis für die Einholung der Konsilien wurde durch die Jahrzehnten im 1200 in den italianischen Gebieten allgemein und die Statuten der einzelnen italianischen Städten beinhaltete immer mehr, dass die Richter vor dem Urteil ein Pflicht zu der Einholung von consilium von legis doctor hat, und das consilium verbindlich für ihn sei. Damit hat das ehemalige responsum von iuris consultus zum neuen Leben erwacht aber die Differenzierung der Juristenrollen in einem anderen Laufbahn als bei den Römern geschehen hat.

 

 

2) Die Rechtsprofessoren als Zentrum des Rechtsbetriebs

 

Vereinzelt gaben auch die Glossatoren consilium oder später bekleidete einige von ihnen das Amt von Podesta auch, aber der Schwerpunkt ihrer Arbeit lag in der Unterricht und in dem Glossierung. So blieb ein consilium von Bulgarus für die Nachwelt und ferner ist es zu wissen, dass er von der Papst in 1151 für ein Prozess als Richter ernannt wurde. Am Ende der Glossatorenzeit wurde Jacobus Balduini, der einer der bedeutendsten legis doctor dieser Zeit war, zu Podesta von Genova gewählt.  Von beginnend von 1300 erhielt die Fertigung der Konsilien erstrangige Wichtigkeit und diese Aufgabe bedeutete weit die grösste Arbeitslast von legis doctor. Die grösste Namen von ihnen unterrichteten in oberitalisanischen Rechtsschulen oder in Südfrankreich und parallel mit der Unterrichtstätigkeit haben sie Konsilien zu den Prozessparteien oder den Richtern angefertigt und sie leisteten Rechtsberatungstätigkeit für die reichen Bankhäuser und Firmen auch. Mit dem Vergehen der Zeit kann eine Zunahme der Konsilientätigkeit von iuris doctor (nachträglich als Kommentatoren genannt) behauptet werden und während Cinus de Pistoia als einer der ersten Kommentatoren nur einige dutzende Konsilien angertigt hatte, fertigte sein Schüler Bartolus schon hunderte von Konsilien an und seine Schüler Baldus de Ubaldis hat eine Sammlung von zweitausende Konsilien hintergelassen. Und für diese Arbeit haben die Jurisdoktoren weit mehr Geld als für ihre Unterrichtstätigeit erhalten und einige von ihnen konnten grosse Reichtum von der Konsilientätigkeit hinterlassen.

 

Das Monopol des juristischen Wissens von Jurisdoktoren verursachte den längeren Überlebensdauer der laienhaften Prozessteilnehmer, und der zum Konsilium gebundenen Richter leisteten durch Jahrhunderte eigentlich nur Urteilsverkündigungstätigkeit bzw. die Verteidiger blieben zur Hälfte ein Laie im Rechtswissen.  Diese Situation hat der Monopolstelle von iuris consultus in der republikanischen Rom nahegestanden, obwohl sie im Gegensatz zu den Doktoren der Kommentatorenzeit kein Geld für ihre responsum erhalten hatten. Die Weiterentwicklung der Juristenrolle von legis doctor im Kommentatorenzeit  geschah ähnlich als im römishen Kaiserreich, und wie dort sich die schrittweise Abgabe des Rechtswissens von iuris consultus  für die Prozessteilnehmer abgespielt hatte, differenzierten sich die professionellen Juristenrollen auch hier, und bis 1600 haben die Posten der gerichtlichen Prozessen (Richter und Prozessvertreter) immer mehr in die Hände der professionellen Juristen gelangt. Im Verlauf dieser Entwicklung gab es grosse Unterschiede unter den kontinentaleuropäishen Ländern, so z. B. hat die Professionalisierung der Anwalts- und Richterrole in Ostmitteleuropa nur am Anfang von 19. Jahrhundert stattgefunden. In Ungarn wurde das juristische Diplom für die Anwaltstätigkeit nur ab 1785 pflichtig gemacht und für die Richterstellen wurde diese Vorschrift nur in 1869 erstreckt (siehe Králik 1903:342-344).  Aber für die entwickelteren westeuropäischen Teilen lohnt es sich eine Zweiteilung zu machen und die deutsche Entwicklung von der anderen west- und südeuropäischen Ländern abzugrenzen. Die Absonderung hat ihre Grundlage in der Tätigkeit von Spruchfakultäten, die in deutschen Gebieten das professionelle Rechtswissen in längerem Zeitdauer in die Hände der Rechtsprofessoren gelassen und die Verbreitung der Volljuristen unter den Prozessteilnehmern verlangsamt hat.

 

 

3) Die deutsche Weg: die Spruchfakultäten

 

Die Rechtsberatungstätigkeit der einzelnen Professoren hat sich in dem grössten Teil von West- und Südeuropa in der Zeit zwischen 1200 und 1600 verbeitet und folgend das italianische Beispiel praktizierten auch die spanischen, französischen, niederländischen Rechtslehrer diese Tätigkeit (siehe Ascheri 1976:1114-1221, bzw. Walter 1976:1223-1270). Aber in diesen Ländern hat die juristische Professionalisierung der Prozessteilnehmer schon früh angefangen, und während den 16. und 17. Jahrhunderten wurde die Bindung der gerichtlichen Prozessen zu den Rechtberatung der Rechtsprofessoren in den höheren Gerichten zurückgedrängt. Im Gegensatz dazu geschah das Ansteigen dieser Tätigkeit in den deutschen Gebieten eben von der 16. Jahrhundert und sie hatte ihren Höhepunkt sogar zwischen 1600 und 1800 (Falk 2006).  Das italianische Beispiel wurde hier umgeformt und obwohl die Konsulententätigkeit der einzelnen Professoren blieb, kam das kollektive Rechtsberatunsgtätigkeit des Professorenkollegiums der Universitäten auch zustande. Weil die Rechtsmeinung des Konsiliums der Professorenkollegiums für die deutschen Gerichte schrittweise pflichtig wurde und die Rolle der Gerichte hat sich auf die blosse Urteilsverkündigung zurückgedrängt, wurden die juristische Fakultäten auch „Spruchfakultäten” genannt. Nach der Entstehung von Carolina in 1532, von der das Aktenversendungsverfahren in dem ganzen Reich insitutionalisiert wurde, hat die Tätigkeit der Spruchfakultäten sich endgültig verfestigt und für die Gerichte war es pflichtig, die von der Spruchfakultät gegebenen Rechtsmeinung als Urteil zu verkündigen. (Oder wenn das Gericht von dieser Rechtsmeinung abweichen wollte, musste er die Akten einer anderen Srpuchfakultät übersenden und hofffen, dass die von ihm gewollte Rechtsmeinung zurückkommen wird.)   

 

Aber die Spruchfakultäten gaben nicht nur für die Gerichte sondern auch für die Prozessparteien Konsilien und schrittwiese entstanden solche Prozessgregeln, dass die Prozesspartei im Besitz eines Konsiliums, das für ihn eine wahrscheinliche Prozessgewinnung beinhaltet, auch im Falle des Verlieren eine Befreiung von der Zahlung der Prozesskosten des Gewinners erhält und auf diese Weise war es dringend für die Parteien soche Konsilien vor dem Prozessbeginn einzuholen.

 

Die Posten der höheren Gerichten wurde in den 17. und 18. Jahrhunderten nach und nach mit juristisch geschulten Richtern bekleidet und a Bindung dieser Gerichte zu den Spruchfakultäten wurde überflüssig, aber im grössten Teil von den deutschen Gebieten blieb diese Bindung zu dem Aktenversendungsverfahren. In Preussen wurde diese in 1742 verboten, weil es für die absolutistische Regierunsgsstil von Friedrich der Grosse nicht akzeptable war, die Urteilstätigkeit in den Händen der Rechtsprofessoren zu lassen.  Aber in den anderen Teilen von Deutschland blieb das Aktenversendungsverhfahren bis 1879 in Geltung, und auf diese Weise blieb die Möglichkeit der laienhaften Prozessvertretung und richterlichen Tätigkeit hier auf längeren Zeitraum vorhanden. Die endgültigen Professionalisierung der Tätigkeiten in den gerichtlichen Prozessen hat erst in den 19. Jahrhundert stattgefunden (siehe Dipper 2000:13-28; Ormond 2000:87-100; Siegrist 2000:101-126).

                 

 

4) Der italianische und französische Weg: die frühe Professionalisierung der gerichtlichen Prozesse

 

Die frühere Professionalisierung der Teilnehmer der gerichtlichen Prozesse hat in der italianischen und französischen Gebieten teilweise aufgrund anderer Ursachen. In den italianischen Städten haben die vielen juristische Fakultäten die Scharen der Juristen für die ganze Europa herausströmen lassen und es gab immer viele ortsanssässigen Juristen für die Posten der Stadtsverwaltung und Gerichten dieser Städte. Sogar gab es den einigermassen wenigeren Rechtswissen besitzenden Beruf der Notaren, dessen Mitglieder von den Notarenschulen in hohen Massen produziert wurden und gemeinsam mit den Juristen wurden von ihnen in den einzelnen italianischen Städten Hunderten von Posten bekleidet (Gilli 2003:46-48). Diese Abundanz der juristisch geschulten Männer verursachte das schrittweise Verdrängen der Rechtslaien von den Posten der Prozessteilnehmer und beginnend von der höheren Gerichten und verbreitet auf die niederen Gerichten wurden die Posten die Richter bis Mitte von 18. Jahrhundert immer mehr von den juristisch geschulten Inhaber bekleidet und die auf die Konsilien der Rechtsprofessoren basierte Urteilstätigkeit aufgehört hat (Ascheri 1976:114-1221). Die auf professionellen Rechtswissen basierte Urteilstätigkeit machte es nötig auch die Prozessvertetung der Partien zu professionalisieren und diese Rolle wurde bis Ende der 18. Jahrhndert mit Ausschliesslichkeit durch juristisch geschulten Advokaten bekleidet (Siegrist 2003:104-106). Die letztgenenannte Entwicklung hat meistens so geschehen, dass eine Doppelung der Anwaltsberufe zustandekam (Advokat/Procurator; avocat/avoué, avocato /procuratore etc.) und zuerst der Gerichtsanwalt, d.h. der Anwalt, der in den Gerichtverhandlung auftreten konnte, professionalisiert wure, und dann hat dieses Erfordernis auf den anderen Anwaltsberuf übergegriffen (Certoma 1985:24-43).

 

In Frankreich wurde die Richterposten von sénéchusseée und bailliage schon bis 16. Jahrhundert an juristischen Schulung gebunden und bis 17 Jahrhundert konnten auch die parlements als die höchste königlichen Gerichte nur solche Mitgliedern haben, von denen die vorherige Prüfung von Rechtswissen bestanden wurden (siehe zu dem Post von bailli Harrenhauer 2004:352, zu den Posten von parlements und die der niederen GerichteBasedevant-Gaudemet/Gaudemet 2003:125-129).  Ausserdem wurden die Rechtslaien von den Posten von avocat (der französishe Gerichsanwalt) nach und nach verdrängt und schiesslich auch die Posten von avué, die nur prozessvorbereitende Tätigkeit ausübte, endgültig porfessionaliert. Obwohl es in Frankreich in Hinsicht der Professionalisierung des Rechtsbetriebs eine Zwischenzeit gab, denn wurden die Rechtslaien in dern gerichtlichen Prozessen infolge der Juristenfeindlichkeit der französischen Aufklärung in den ersten Hälfte von 19. Jahrhundert provisorisch rehabilitiert (siehe Sigrist 2000:106-108). Aber diese Zwischenphase wurde bis Ende dieses Jahrhunderts völlig aufgehört.

 

 

5) Zusammenfassung

 

Die Endergebnis der tausendjähringen Entwicklung des römischen Rehtsbetriebs und die darauf folgenden mittelalterlichen und neuzeitleichen Formierung der Juristenrollen sind also ganz ähnlich. Die in der staatlichen Rechtssetzung tätigenden Elitjuristen, die universitären Rechtslehrer, die juristisch geschulten Richter und die Anwälte können als die Ergebnisse beider Differenzierung angesehen werden. Aber der Ausgangspunkt und die Abläufe der Differenzierung der Juristenrollen in beiden Entwicklungen waren unterschiedlich. Für die römische Entwicklung ist es als Ausgangspunkt der Rechtswissensmonopol von iuris consult hervorzuheben, der ausser dem Rechtsprozess stehend und die Prozessteilnehmer ganz privat von aussen helfend durch Jahrhunderte das römischen Rechtsentwicklung bestimmen konnte und der paralelle Figur als Ausgangspunkt der mittelalterlichen europäischen Rechtsentwicklung kann der legis doctor von mittelalterlichen Rechtsschulen angesehen werden, der aber stärker in dem Rechtsbetrieb dieser Zeit hieneingezeogen wurde und neben dem Rechtsunterricht von Hunderten von zukünftigen Juristen, mit dem er die Formierung des Rechts indirekt bestimmten, übernahm er mit den Konsilientätigkeit für die Gerichte und Prozessparteien die direkten Bestimmung des Rechtsbetriebs auch. Am Ende beider Entwicklungen war schon ganz ähnlich, und die Professionalisierung der Richter und Advokaten gemeinsam mit dem Bedeutungsverlust des Gestalts von iuris consult in der Zeit von Jusitinianus kann mit der Professionalisierung der Prozessteilnehmer in der neuzeitlichen Europe gemenisam mit der Verschwinden der zentralen Rolle von legis doctor vergliechen werden. Das ehemalige Wissensmonopol und der zentrale Rolle der Kommentatoren wurde zu dem einfachen Rolle der Rechtsprofessor zurückgeschnitten, der nur gemeinsam mit den Inhaber anderer Juristenrollen das Recht kotrollieren kann.                 

 

 

         

 

 

 

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