Katrin vom Felde

 

 

Über die Testierfreiheit in der Vorbereitung des BGB

 

 

Die Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts pflegte im wesentlichen die Romanistik. Sie untersuchte das römische Recht und plädierte in weiten Teilen für seine unveränderte Übernahme bzw. Beibehaltung, soweit es mit den herrschenden Vorstellungen vereinbar war.[1]

 

 

A. Die Vorgeschichte unter besonderer Berücksichtigung des Testamentsrechts

 

Da das altgermanische Recht nur die Intestaterbfolge der Familie, aber keine gewillkürte Erbfolge mit Testamenten kannte,[2] stellte sich in dieser Zeit die hier untersuchte Problematik insoweit beigefügter Bedingungen nicht. Nach der germanischen Rechtsordnung war nicht der Familienvater Herr des Vermögens, sondern die Familie als Ganzes selbst.[3] Sofern kein leiblicher Erbe vorhanden war, half man sich — wie im frÜhen römischen Recht — mit der Adoption.[4] Erst mit dem Vordringen des römischen Rechts seit der Zeit der Glossatoren im 12. Jahrhundert, als Studenten aus ganz Europa nach Bologna zogen, um dort römisches Recht zu studieren, kam die Vorstellung, das Vermögen oder zumindest Teile desselben für den Todesfall nach eigenem Gutdünken zu verteilen, auch ins deutschrechtliche Gebiet. Dazu trug auch die Kirche bei, die an Zuwendungen auf den Todesfall interessiert war und daher römische Testierfreiheit, zumindest aber den sog. "Freiteil" oder das sog. "Seelgerät" propagierte, über den jeder frei sollte verfügen können.[5] Nach den Vorstellungen des Kirchenvaters Augustinus erstrebte die Kirche dabei den sog. "Sohnesteil Christi", d.h. einen gleich großen Anteil wie die übrigen Erben.[6] Nach Aders[7] gab es schon früh die Pflicht der Fürsorge für die Toten und einen hierfür bestimmten Freiteil.

 

 

Der Freiteil im christlichen Sinn findet vereinzelt (in der irischen Mission) bereits im 8. Jahrhundert Anwendung und ist im 12. Jahrhundert allgemein verbreitet.[8] Damit hatte auch das Testament selbst FußSzá gefaßt. In den Stadt- und Partikularrechten dieser Zeit war es häufig vorgesehen, und im 13. Jahrhundert wurden die ersten Überlieferten Testamente verfaßt.[9] Freilich war damit noch keine freie Verfügung über die gesamten Besitztümer des Erblassers gestattet; vielmehr bestanden vielfältige Einschränkungen. Diese Quellen enthalten jedoch noch keine Angaben zu Potestativbedingungen. Die mehr oder weniger völlig freie Verfügungsmacht über die gesamte Habe setzt sich nur zögernd durch, verfochten hauptsächlich von der Kirche und den Gelehrten des römischen Rechts.[10]

 

 

Generell führten die Verstädterung und die zunehmend jedenfalls bei Einzelnen vorhandenen wachsenden Vermögen zu dem Wunsch nach Testierfreiheit, so daß zunehmend römisches Recht rezipiert wurde.[11] Exemplarisch schildert Aders die Entwicklung speziell in Köln. Er bringt zahlreiche Beispiele aus dem Mittelalter, als Köln eine äußerst blühende und wohlhabende Stadt war. Aus seinen Beispielen ergibt sich, daß Bedingungen möglich und üblich waren,[12] etwa eine Enterbung des Sohnes, wenn er nicht eine Bußfahrt — z. B. nach Rom oder Santiago de Compostela — unternahm und seine Schulden an die Eltern zurückzahlte; ferner Enterbungen für den Fall des "schlechten Lebenswandels", der Heirat gegen den Willen der Familie oder des Unfriedens mit dem überlebenden Elternteil oder einem Stiefelternteil.[13] Auch die negative Potestativbedingung war bekannt und wurde wie im heutigen Recht nach § 2075 BGB in eine auflösende Bedingung umgedeutet;[14] Wiederverheiratungsklauseln waren ebenfalls üblich.[15]

 

 

Im Hoch- und Spätmittelalter erweiterten sich die zulässigen Verfügungen von Todes wegen um Erbverträge, die ursprünglich allerdings nur unter Ehegatten, später auch unter Verwandten geschlossen werden konnten.[16] Erst die Partikularrechte gewährten — teilweise unter Begrenzung durch Pflichtteile — Testierfreiheit mit der Möglichkeit der Enterbung[17] und erwähnen unmögliche und sittenwidrige Bedingungen bei Testamenten. Sie folgen weitgehend dem römischen Recht und betrachten diese Bedingungen als nicht geschrieben.[18] Auf die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit und die Gründe für die Beurteilung als unzulässig wird dort nicht näher eingegangen; sie mögen vergleichbare Gründe gehabt haben wie bereits bei den römischen Juristen.

 

 

B. Einzelne Aspekte und ihre Auswirkungen

 

Im Laufe der Zeit fielen selbstverständlich das Sklaven- und Freigelassenenrecht fort, ebenso im Erbrecht Bedenkungen der dem princeps entsprechenden Herrscher. Die Vorstellung von einer Vererbung der Persönlichkeit wurde jedenfalls in der Intensität, die im römischen Recht geherrscht hatte, aufgegeben.[19] Dagegen blieb die Auffassung, daß der Erbe am Ruhm der Vorfahren teilhabe, erhalten. In dem für diese Arbeit relevanten Bereich des Testamentsinhalts ergaben sich ebenfalls kaum Änderungen. Potestativbedingungen waren nach wie vor zulässig. Sofern sie unmöglich oder sittenwidrig waren, wurden sie gestrichen.[20] Die Anschauungen betreffend die guten Sitten allerdings, die für die eventuelle Bewertung der Bedingungen als sittenwidrig maßgeblich waren, wandelten sich mit der Zeit und sind im folgenden dargestellt.

 

 

I. Einstellung zu Erziehung, Ehe, Familie und Vermögen

 

Auch in der konservativ ausgerichteten Welt des 19. Jahrhundert hatten die Wünsche der Eltern und Vorfahren hohes Gewicht, so daß auch letztwillige Anordnungen betreffend die persönliche Lebensführung des Bedachten großenteils zulässig waren. Die Bereiche der Eheschließung und der Gewissensfreiheit wurden schon im römischen Recht besonders geschützt; insoweit bestand daher ebenfalls kein Unterschied.

 

 

1. Erziehung

 

Der formal wichtigste Unterschied ist das Fehlen des ius vitae necisque des Vaters sowie die zumindest rechtlich zwar noch gegebene, aber weniger strenge Unterwerfung von Ehefrau und Kindern. Gleichwohl führt dies kaum zu anderer Beurteilung der hier untersuchten Bedingungen. Vielmehr wird nach wie vor von Kindern erwartet, daß sie dem Willen des Vaters gehorchen. Eine weitere Parallele zeigt sich in der konservativen Haltung zu Erziehung und Ausbildung. Ähnlich wie in römischer Zeit war die Erziehung jedenfalls der männlichen Jugendlichen von Strenge, körperlichen und seelischen Zuchtmitteln und militärischem Drill geprägt, um junge Männer auf die Hierarchien in der Armee und/oder im Berufsleben vorzubereiten. Ähnlich war es bei Frauen, die in aller Regel auf Unterordnung in Ehe und Familie hin erzogen wurden.

 

 

2. Einstellung zur Ehe

 

Die Einstellung zur Eheschließung hatte sich ebenfalls nicht wesentlich verändert. Wie im römischen Recht entsprach es zwar dem Ideal, daß die Ehe auf dem freien Willen der Partner beruhte; ebenso wie in der Antike aber wurden Ehen gerade in adligen und wohlhabenden Kreisen nicht zuletzt aus finanziellen oder dynastischen Gründen arrangiert, häufig, um das Vermögen in der Familie zu halten bzw. zu vermehren oder auch einen Herrscherthron zu erhalten oder zu erlangen.

 

 

Demnach wurde die Bedingung, überhaupt oder auch eine bestimmte Person zu heiraten, wie im römischen Recht als selbstverständlich zulässig angesehen, ebenso die, eine bestimmte Person nicht zu heiraten.[21] Unzulässig war dagegen die Forderung, nach der Willkür eines Dritten zu heiraten.[22] Sittenwidrig und nichtig war ferner die Bedingung der Ehelosigkeit[23] bzw. der Scheidung.[24] Ausnahmen galten aber insoweit für Witwen,[25] die bereits mindestens ein Kind hatten,[26] für diese war die Bedingung der Ehelosigkeit zulässig.

 

 

3. Einstellung zu Familie und Vorfahren

 

Auch hinsichtlich der Familie sind keine gravierenden Änderungen zu verzeichnen. Einflußreiche und wohlhabende Familien wiesen einen ähnlichen Familiensinn und ein vergleichbares Zusammengehörigkeitsgefühl auf wie in römischer Zeit. Sie waren konservativ und bemühten sich um die Bewahrung überlieferter Werte.[27]

 

Die Vorfahren wurden zwar nach wie vor als Vorbild angesehen und ihr Andenken wurde in Ehren gehalten, doch in abgeschwächter Form gegenüber der Antike. "Mos maiorum" als generell in rechtliche Bereiche hineinwirkende sittliche Normen gab es in dieser Form nicht mehr. Sitte und Herkommen erstreckten sich nur noch auf den moralischen, nicht mehr auf den rechtlichen Bereich, konnten aber im Einzelfall insoweit Auswirkungen haben.

 

 

4. Einstellung zum Familienvermögen

 

Die Ansicht, daß das Familienvermögen zusammengehalten werden soll, zieht sich vermutlich durch die gesamte Geschichte. Zahlreiche Vermächtnisse an nahe und ferne Verwandte und Freunde wurden in der veränderten Gesellschaftsstruktur der Industrialisierungsgesellschaft nicht mehr ausgesetzt. Stattdessen wurden wohltätige Stiftungen und Spenden getätigt oder Denkmäler errichtet.

 

 

5. Auswirkungen auf die Beurteilung von Potestativbedingungen

 

Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Stellung der Vorfahren, insbesondere des Vaters, zwar moralisch noch stark war, diese Autorität aber keine so starke rechtliche Grundlage hatte wie die patria potestas und das ius vitae necisque.[28]

 

Auch von der nach wie vor gegebenen Möglichkeit der Enterbung wurde Gebrauch gemacht. Eine konservative, auf die Vergangenheit bezogene Einstellung war weithin herrschend. Die — wie im römischen Recht — angestrebte erzieherische Wirkung bedingter letztwilliger Zuwendungen zeigt sich beispielsweise auch darin, daß Poenallegate, d.h. zum Zweck der Bestrafung des Erben auferlegte Vermächtnisse, nunmehr stets erlaubt waren, sofern sie nicht etwas Unmögliches oder Sittenwidriges forderten.[29]

 

Aus alldem kann auf eine grundsätzlich weitgehende Gestattung von Potestativbedingungen geschlossen werden, die in die persönliche Lebensführung des Bedachten eingriffen, weil Macht und Autorität der meist älteren Erblasser, insbesondere der Eltern, zwar keine so weitgehende rechtliche Absicherung mehr hatten wie im römischen Recht, aber faktisch von kaum veränderter, großer Bedeutung waren. Nur bei höchstpersönlichen, wichtigen Entscheidungen wie der Eheschließung und der Ehescheidung wurde der Freiheit des Bedachten der Vorrang eingeräumt, jedoch auch nur, soweit es um die erste Eheschließung ging. Die neueren Partikularrechte wie etwa das Preußische ALR gestatteten, wie schon das römische Recht, die sog. Wiederverheiratungsklauseln, denen zufolge der überlebende Ehegatte die Zuwendung im Falle erneuter Heirat verlor.[30]

 

 

II. Weitere Bereiche

 

Daneben gab es noch eine Reihe weiterer Aspekte, die in Testamentsbedingungen Berücksichtigung finden konnten.

 

 

1. Finanzielle Aufwendungen

 

Sofern vom Bedachten mittels einer Bedingung lediglich eine Geldzahlung oder eine sonstige rein finanzielle Investition verlangt wurde, so etwa die Zahlung einer Summe an eine Person oder Institution, die Errichtung eines Grab- oder Denkmals oder einer Stiftung im weiteren (nichtjuristischen) Sinne, so war eine solche Bedingung wie im römischen Recht unzweifelhaft zulässig. Solche Vorschriften waren letztlich noch eher Ausflß der Privatautonomie als der Testierfreiheit, weil der Testator die Investitionen großenteils auch zu seinen Lebzeiten selbst hätte tätigen können, sofern diese aus dem zugewandten Vermögen zu bestreiten waren und keine zusätzlichen eigenen Opfer des Bedachten verlangt waren. Dann hätte der Bedachte die erforderliche Summe ebenfalls nicht erhalten.

 

Zudem entspringen solche Anordnungen häufig dem "Unsterblichkeitswunsch" des Verstorbenen. Das Bestreben nach "Verewigung" wohnte nicht nur dem Menschen der Antike inne, sor_dern war und ist zu jeder Zeit anzutreffen,[31] denn die menschliche Natur des Individuums hat sich — allen wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und auch rechtlichen Fortschritten zum Trotz — wenig verändert.[32] Dementsprechend wurde derartigen Wünschen eines Testators auch im 19. Jahrhundert Toleranz entgegengebracht.

 

Dafür sprach auch, daß Bedingungen solcher Art nicht wesentlich in die persönliche Lebensführung eingreifen; Zahlungen oder die Beaufsichtigung von Arbeiten für ein Grab- oder Denkmal, Gebäude etc. sind jedermann zumutbar, wenn er zum Ausgleich eine letztwillige Zuwendung erhält. Wenn die verlangten Investitionen den Nachlaß erschöpften, verblieb dem Bedachten zumindest die quarta Falcidia.

 

 

2. Bestimmungen über den Aufenthaltsort

 

Die Differenzierung des römischen Rechts nach Freien und Freigelassenen war selbstverständlich im 19. Jahrhundert nicht mehr relevant. Aus der Bedeutung von Familie und Erziehung kann aber geschlossen werden, daß ebenso wie in der Antike etwa die Bedingung, daß eine Mutter oder sonst ein naher Verwandter bei einem Minderjährigen bleiben müsse, zumindest bis zum Eintritt der Volljährigkeit oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der zu Betreuende die Fürsorge nicht mehr benötigt oder nicht mehr wünscht, als zulässig angesehen wurde. Die Bedingung, einen bestimmten Ort nicht aufzusuchen, z. B. "nicht nach Asien zu reisen", war wie im römischen Recht zulässig.[33]

 

Auch darüber hinaus scheint die Auffassung im vorigen Jahrhundert den Bedingungen über den Aufenthaltsort weniger ablehnend gegenübergestanden zu haben als das römische Recht.[34] Die Ursachen hierfür sind schwer zu ergründen. Möglicherweise hatte die sich seit dem ausgehenden 18. Jahrhundert zunehmend verbreitende persönliche Freizügigkeit[35] in der damaligen Gesellschaft nach Fortfall der Sklaverei einen geringeren Stellenwert, so daß die Testierfreiheit ihr gegenüber nunmehr höherrangig war.

 

 

3. Bestimmungen über die Berufswahl

 

Hinsichtlich solcher Anordnungen zur Berufswahl sind zwar in der Literatur — soweit ersichtlich — keine konkreten Aussagen zu finden, doch ist von der Zulässigkeit solcher Bedingungen auszugehen. Die Wahl des Berufs fand regelmäßig in einem Alter statt, in dem der junge Mensch entweder noch nicht volljährig war, oder zwar gerade volljährig, aber doch noch unter dem starken Einfluß seiner Eltern lebte. Daher war eine Einwirkung auf die Berufswahl etwas Selbstverständliches und konnte auch mittels einer bedingten letztwilligen Zuwendung geschehen. Ausnahmen galten nur, sofern die gewünschte Berufswahl Konsequenzen hatte, die ihrerseits nicht als Bedingung gestellt werden durften, z. B. der Beruf des katholischen Priesters, der Ehelosigkeit voraussetzte,[36] denn die Bedingung der Ehelosigkeit war unzulässig.

 

 

4. Bedingung der Beibehaltung oder Änderung der Religion

 

Die Religion betreffende Bedingungen wurden teilweise als sittenwidrig angesehen mit der Begründung, ein so bedeutsames Rechtsgut wie die Bekenntnisfreiheit sollte nicht durch finanzielle oder materielle Erwägungen (das Zugewandte bei Nichterfüllung der Bedingung zu verlieren) beeinträchtigt werden;[37] auch das Reichsgericht entschied so und hielt Bedingungen, die die Beibehaltung oder Änderung der Religion zum Inhalt hatten, für "pro non scripta."[38]

 

Andere hielten Bedingungen hinsichtlich der Religion für generell zulässig,[39] wieder andere beurteilten sie je nach den Umständen des Einzelfalles.[40] Hartitzsch[41] etwa betrachtete das Verbot, die derzeitige Religion zu ändern, als zulässig, das Gebot der Änderung dagegen als sittenwidrig. Scheurl[42] wollte jeweils den individuellen Fall danach entscheiden, ob gerade die materielle Zuwendung die Religionsänderung oder -beibehaltung bewirken sollte. Dieser Streit war indes mehr akademischer Natur: Das preußische ALR und die anderen seitdem erlassenen Gesetzgebungen hielten wegen der seit der Aufklärung vordringenden Idee der Bekenntnisfreiheit Bedingungen betreffend die Änderung oder Beibehaltung des Bekenntnisses für unzulässig[43] und folgten damit der im römischen Recht wohl vertretenen Auffassung und der überwiegenden Ansicht der Pandektenrechtswissenschaftler.

 

 

5. Sonstige Bedingungen

 

 

Bedingungen betreffend den Beitritt zu einer Partei oder Gewerkschaft sind weder aus den Quellen noch aus der Literatur ersichtlich, mögen aber im Hinblick auf die Autorität des Erblassers und noch nicht entwickelte Grundrechte zulässig gewesen sein.

 

 

6. Besonderheiten bei Pflichtteilsberechtigten

 

Pflichtteilsberechtigte Personen konnten im 19. Jahrhundert ebenfalls bedingt eingesetzt werden, jedoch nur insoweit, als die Zuwendung über den Pflichtteil hinausging.[44] Nach Koeppen[45] war zudem lediglich eine suspensive Potestativbedingung zulässig.[46]

 

 

III. Die favores

 

Nach dem bisher Gesagten ergibt sich, daß das gemeine Recht auch die favores des antiken römischen Rechts zumindest ihrem Wesensgehalt und

häufig sogar dem Begriff nach Übernommen hatte.

 

Abgesehen vom favor libertatis, der mit dem Verschwinden der Sklaverei obsolet geworden war, kann insoweit ergänzend auf die Erörterungen der

favores im römischrechtlichen 1. Teil verwiesen werden.

 

 

C. Die Vorbereitung des Bürgerlichen Gesetzbuches

 

Die Naturrechtstheorien hatten lediglich die Berechtigung des Erbrechts untersucht und verschiedene Ansätze erforscht. Dagegen war in der Zeit der französischen Revolution die völlige Abschaffung des Erbrechts erwogen und sogar für kurze Zeit eingeführt worden; später allerdings wurde jedenfalls die Berechtigung des Intestaterbrechts nur noch vereinzelt in Frage gestellt.

 

 

I. Die Sichtweise des Erbrechts und der Testierfreiheit

 

Im Rahmen der Vorbereitung des BGB stand im wesentlichen fest, daß das Erbrecht gewährleistet werden sollte. Kontrovers wurde jedoch besonders die Frage diskutiert, ob und inwieweit Testierfreiheit gewährt werden solle, insbesondere wiederum, ob und inwieweit die Testierfreiheit durch Pflichtteilsrechte eingeschränkt werden sollte.[47] In diesem Zusammenhang wurden insbesondere die deutschrechtlichen Gedanken, die die Rechte der Familie in den Vordergrund stellten, wie "wer will wohl und selig sterben, lass sein Gut dem rechten Erben", "das Gut rinnt wie das Blut" usf.[48] gegen die aus dem römischen Recht stammende Testierfreiheit vorgebracht.

 

Diese Problematik ist indes nicht Gegenstand der vorliegenden Arbeit, denn letztlich hat sich die Testierfreiheit weitgehend durchgesetzt, der Schutz der Angehörigen wird durch Pflichtteilsrechte[49] gewährleistet. Demzufolge beruhen die hier erarbeiteten Überlegungen bereits darauf, daß Testierfreiheit und damit generell die Möglichkeit potestativbedingter Zuwendungen besteht.

 

 

II. Die spezielle Problematik der Potestativbedingungen

 

Zu fragen ist nun, wie bei der Planung des Bürgerlichen Gesetzbuchs die einzelnen Aspekte berücksichtigt worden sind.

 

 

1. Aspekte der Erziehung und Autorität

 

Bezüglich der Erziehung und Autorität kann im wesentlichen auf die Ausführungen zur Pandektistik verwiesen werden. Nach wie vor war die Autorität häufig das wesentliche Erziehungsmittel, oft in Kombination mit körperlicher Züchtigung. In diesem Zusammenhang wurde im Rahmen der Vorbereitungen des BGB auch auf die Möglichkeit hingewiesen, mit Hilfe des Erbrechts Erziehungsziele zu erreichen. Rainer Schröder[50] sieht unter Berufung auf Schmitt[51] und andere in der Testierfreiheit gar ein Druckmittel für Väter gegen ihre Kinder: "Das Recht trat somit (sc.: für diesen Bereich) an die Stelle des Rohrstocks."[52] Gleichzeitig wurden jedoch Bedenken an dieser "Erziehung mit Hilfe des Testaments" laut, die eine Verbindung der Enterbungsfurcht mit erzieherischen Anliegen wegen der Mißbrauchsgefahr für unangebracht hielten. Gegenüber den durchaus als berechtigt angesehenen Beeinflussungsversuchen in guter Absicht wurde die Frage aufgeworfen,ob die "heilsame pekuniäre Furcht" ein geeignetes Mittel hierfür sei.[53] Von allen, die sich mit der Problematik befaßten, wurde jedenfalls die Verantwortung des Vaters erkannt, die ihm mit der Testierfreiheit gegebenen Eingriffsmöglichkeiten sinnvoll auszuüben. Der allgemeine Wertungskonsens ging dahin, daß die väterliche Autorität jedenfalls bei verantwortungsbewußter Ausübung dem Wohl der Familie dienlich und damit gesellschaftlich sinnvoll sei.[54] In diesem Zusammenhang wurde auch die Testierfreiheit als Mittel zur Stärkung der väterlichen Autorität angesehen.[55]

 

 

2. Aspekte der Familie und des Vermögens

 

Auch im Rahmen der Einstellung zu Familie und Vermögen sind keine

wesentlichen Veränderungen gegenüber der Pandektistik zu verzeichnen. Im Zuge der Diskussionen zum Erbrechtsentwurf wurde besonders der Aspekt der Familie dem römisch-rechtlichen Grundsatz der Testierfreiheit entgegengehalten, weil dieser die Familie nicht ausreichend berücksichtige. Munzinger beschreibt die Auffassungen von Hegel und Leibniz, die das Erbrecht der Familienangehörigen als notwendigen Ausfluß aus dem Familieneigentum sehen; die Toten seien nach wie vor Eigentümer der hinterlassenen Sachen, die die Erben nur als Stellvertreter innehätten.[56]

 

 

3. Die Grenzen der guten Sitten

 

Hier ist vorab festzustellen, daß — soweit die Testierfreiheit vertreten wurde — auch die Hinzufügung von Bedingungen als selbstverständlich zulässig angesehen wurde, weil diese Möglichkeit des Eingehens auf spätere Ereignisse zur Privatautonomie gehörte und damit auch im Bereich letztwilliger Verfügungen gelten sollte.[57] Jedoch galten für diese Bedingungen die allgemeinen Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften.

 

Die Rechtsfolgen unsittlicher Bedingungen waren besonders umstritten. Es bestand die alte — schon aus dem römischen Recht bekannte — Streitfrage, ob eine sittenwidrige und damit nichtige Bedingung gestrichen werden sollte, oder ob sie zur Nichtigkeit der gesamten Verfügung führen sollte. Fr. Mommsen etwa vertrat in seinem Entwurf für das Erbrecht die Auffassung, die unzulässige Bedingung sei lediglich zu streichen, weil der Erblasser in erster Linie eine wohlwollende Gesinnung betätigen wolle, die ihm im Zweifel wichtiger gewesen sei als die "Förderung des unsittlichen Zwecks."[58]

 

Vertreter dieser Ansicht verwiesen auch auf andere Rechtsordnungen, die dem römischen Recht insoweit folgten. Dennoch hat sich im Ergebnis — jedenfalls nach der heute herrschenden Auffassung — die Meinung durchgesetzt, die bei einer unwirksamen Bedingung die gesamte Verfügung für unwirksam hält.

 

 

III. Ergebnis

 

Zusammenfassend ist festzustellen, daß das BGB ähnlich wie das römische Recht sittenwidrige Potestativbedingungen, d.h. solche, die gegen die Moralvorstellungen verstoßen, nicht zuläßt. Wesentlich anders als in der Antike ist allerdings die Rechtsfolge bei Vorliegen solcher Bedingungen: Während das römische Recht die Verfügung als unbedingte gelten ließ, führt die nichtige Bedingung nach BGB (nach herrschender Ansicht) zur Nichtigkeit der gesamten Verfügung mit der Folge, daß dann die Intestaterbfolge eintritt.

 

Dennoch stehen bei der Bewertung von Testamenten wie schon im römischen Recht Bemühungen um die Erhaltung der Wirksamkeit im Vordergrund. Auch heute ist eine benigna interpretatio entsprechend dem Grundsatz des favor testamenti vorzunehmen,[59] gilt der favor heredum legitimorum,[60] finden sich Ausprägungen des favor heredis in vielen Vorschriften wieder. Die Auslegung soll sogar — damals wie heute — in der Weise vorgenommen werden, daß übermäßige Schwierigkeiten, Kosten und Steuern vermieden werden.[61]

 


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Die Abkürzungen folgen:

Kirchner, Hildebert: Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 4. Aufl., Berlin/New York 1993.



     [1] Mitteis/Lieberich, Kap. 46 IV 2 a, S. 443 f. u. Kap. 49 II, S. 468 ff.m.w. N.

     [2] Statt aller Hattenhauer, Grundbegriffe, S. 184 f.

     [3] So Munzinger, Erbrechtliche Studien, S. 10; auch Aders, S. 1 m.w. N.

     [4] Schmitz, Testierfreiheit, S. 3 f.

     [5] Vgl. Mitteis/ Lieberich, Kap. 12 I 4, S. 58; zum "Sohnesteil Christi" v. Woeß, Römisches Erbrecht, S. 36 Fn. 27 m.w. N.; Hattenhauer, Grundbegriffe, S. 185 ff.; Besse, Testierfreiheit, S. 30 ff.; sehr eingehend zur Entwicklung in den Volksrechten auch Schultze, Augustin und der Seelteil, insbes. S. 1 ff., 27 ff., zum "römischen Vorbild" S. 33 ff.; Wegmann, S. 3 ff.; Schmitz, Testierfreiheit, S. 3 f.

     [6] Dazu näher Schultze, Augustin und der Seelteil, S. 181 ff., 186 ff., S. 184 zu der Methode des Augustinus, Beispiele aus dem juristischen Bereich zur Erläuterung der Glaubenssätze zu wählen; ferner Bruck, Kirchenväter, S. 76 ff. und Bruck, Totenteil und Seelgerät, S. 101 ff. zum Freiteil und S. 329 zum Seelgerät des germanischen Rechts.

     [7] Aders, Testamentsrecht der Stadt Köln, S. 1; dazu ferner Bruck, Totenteil und Seelgerät.

     [8] Vgl. Mitteis/Lieberich Kap. 12 I 4, S. 58; Hattenhauer, Grundbegriffe, S. 186 f.; eingehend auch Bruck, Kirchenväter, S. 168 ff. m.w. N.

     [9] Vgl. Spieß, Unsittliche Bedingungen, S. 26; ferner Hesse, Testierfreiheit, S: 108 ff. m.w. N.

     [10] Vgl. nur Hattenhauer, Grundbegriffe, S. 187 ff. m. zahlr. w.N.; Hesse, Testierfreiheit, S. 110 ff.

     [11] Schmitz, Testierfreiheit, S. 4.

     [12] Aders, Testamentsrecht der Stadt Köln, S. 87 m.N.

     [13] Aders, Testamentsrecht der Stadt Köln, S. 89 m.N.

     [14] Aders, Testamentsrecht der Stadt Köln, S. 89 m.N.

     [15] Aders, Testamentsrecht der Stadt Köln, S. 89 m.N.

     [16] Schmitz, Testierfreiheit, S. 3 f.

     [17] Hattenhauer, Grundbegriffe, S. 191 ff. mit Beispielen aus dem preußischen ALR.

     [18] Dazu eingehend Gruchot, Preußisches Erbrecht, S. 410 ff., insbes. S. 414 ff. mit Beispielen aus verschiedenen Partikularrechten; weitere Beispiele aus den Partikularrechten bei Fr. Mommsen, Entwurf, S. 208 ff.

     [19] Savigny, System I, S. 380 f.; Hattenhauer, Grundbegriffe, S. 195 ff.

     [20] Dernburg/Sokolowski, System I, S. 191; vgl. auch Staudinger/Otte, § 2074 BGB Rz. 39 f. m.w. N. aus der gemeinrechtlichen Rechtsprechung, auch Rz. 55 m.w. N. aus den neueren Gesetzgebungen; Flume, AT 11 § 38, 4 d, S. 693; Kellenter, Letztwillige Potestativbedingungen, S. 171, jeweils m.w. N. zur gemeinrechtlichen Literatur.

     [21] Gaape, FS Zitelmann, S. 2 (28 f.); Gruchot, Preußisches Erbrecht, S. 431 m.w. N. und Beispielen aus der neueren Partikulargesetzgebung, zu dieser auch Fr. Mommsen, Entwurf, S. 213 ff.; v. Hartitzsch, Erbrecht, S. 356 m.w. N.

     [22] Gruchot, Preußisches Erbrecht, S. 429 ff. mit entsprechenden Partikularrechten.

     [23] Vgl. nur Gruchot, Preußisches Erbrecht, S. 420, 425 ff. mit Beispielen aus der Partikulargesetzgebung u.w. N.; zu diesen auch Fr. Mommsen, Entwurf, S. 213 ff.; v. Hartitzsch, Erbrecht, S. 356 m.w. N.; v. Scheurl, Nebenbestimmungen, S. 295 f.

     [24] Gruchot, Preußisches Erbrecht, S. 342 f.

     [25] Hartitzsch, Erbrecht, S. 356 m.w. N.

     [26] Vgl. Gruchot, Preußisches Erbrecht, S. 428 ff. mit Beispielen der Partikularrechte u.w. N.; Fr. Mommsen, Entwurf, S. 213 ff.

     [27] Vgl. Wegmann, S. 9 ff.

     [28] Zur Abschwächung der Hausgewalt im Lauf der Zeit vgl. Wacke, Artikel "patria potestas" im HRG.

     [29] Hartitzsch, Erbrecht, S. 358 m.w. N.

     [30] Gruchot, Preußisches Erbrecht, S. 428 ff. sowie Fr. Mommsen, Entwurf, S. 208 ff., 213 ff., jeweils mit weiteren Beispielen anderer Partikulargesetze.

     [31] Bruck, Über römisches Recht, S. 62 ff. mit Beispielen: So wurden zu diesem Zweck nicht nur Denkmäler, sondern auch Gastmähler, Spiele, Verteilung von Geld und kleinen Geschenken etc. veranlaßt.

     [32] Bruck, Über römisches Recht, S. 63.

     [33] Vgl. Endemann, Römisches Privatrecht, S. 226 m.w. N.

     [34] Vgl. Fr. Mommsen, Entwurf, S. 215.

     [35] Zu ihrer Entwicklung vgl. Neusser, Art. "Freizügigkeit" im HRG: Die Freizügigkeit war bereits im preußischen ALR in II 17 §§ 127 ff. verankert, ferner in den Verfassungen des Deutschen Reiches von 1849, des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches von 1871, später in der Weimarer Reichsverfas-sung und im Grundgesetz als Grundrecht.

     [36] Zu diesem Fall aus dem gemeinen Recht vgl. Lübtow, Erbrecht I, S. 349.

     [37] Etwa Windscheid/Kipp, Pandektenrecht, S. 423 Fn. 13 m.w. N.; auch v. Savigny, System III, S. 184 f. m.w. N. äußert sich hierzu ohne Quellenangabe und vermutet, daß die Bedingung auch im römischen Recht unzulässig gewesen sei; Gruchot, Preußisches Erbrecht, S. 420, 433 ff.

     [38] Entscheidungen zitiert bei Otto, Personale Freiheit, S. 6, 119 ff.

     [39] So etwa Vangerow, Pandekten I, S. 138, mit Darstellung des Streitstandes.

     [40] Savigny, System III, S. 184 f.; Gruchot, Preußisches Erbrecht, S. 420, 433 ff., je-    weils m.w. N.

     [41] Hartitzsch, Erbrecht, S. 356 m.w. N.

     [42] Scheurl, Nebenbestimmungen, S. 292 ff., insbes. 293 a.E.

     [43] Nachweise zur Gesetzgebung bei Gruchot, Preußisches Erbrecht, S. 436 ff. sowie zur     Gesetzgebung und Rechtsprechung bei Keuk, Fam RZ 1972, S. 9 (10).

     [44] Bartitzsch, Erbrecht, S. 350 f. M.w. N.

     [45] Koeppen, Erbrecht III, S. 508 m.w. N.

     [46] Ebenso für das römische Recht und damit auch für die Pandektistik Scheurl, Nebenbe-    stimmungen, S. 314 ff.

     [47] Zum Ganzen eingehend R. Schröder, Abschaffung oder Reform des Erbrechts, m. zahlr.     w. N.

     [48] Weitere entsprechende Gedanken bei Munzinger, Erbrechtliche Studien, S. 10 ff.

     [49] Vgl. dazu weiterführend Wacke, Art. “Pflichtteilsrecht” im HRG.

     [50] R. Schröder, Abschaffung oder Reform des Erbrechts, S. 83 ff., 84 m.w. N., 85 ff.

     [51] Schmitt und dessen Motive zum ersten Teilentwurf für das Erbrecht des BGB, zit. nach   R. Schröder, Abschaffung oder Reform des Erbrechts, S. 75 ff., 83 ff.

     [52] R. Schröder, Abschaffung oder Reform des Erbrechts, S. 84 a. E.

     [53] R. Schröder, Abschaffung oder Reform des Erbrechts, S. 87 ff. m.w. N. zu den ver-      schiedenen Auffassungen.

     [54] R. Schröder, Abschaffung oder Reform des Erbrechts, S. 93 ff. m.w. N.

     [55] Bruns, 14. DJT, S. 98; dazu auch R. Schröder, Abschaffung oder Reform des Erbrechts,   S. 85 ff. m.w. N. zu anderen Vertretern dieser Auffassung.

          [56] Munzinger, Erbrechtliche Studien, S. 20 f.

          [57] Vgl. dazu die Zitate von Jhering in der Einleitung.

          [58] Fr. Mommsen, Entwurf, S. 209.

          [59] Wieling, Testamentsauslegung, S. 251.

          [60] Mot. V, 52 = Mugdan V, 28; Wieling, Testamentsauslegung, S. 253.

          [61] Wieling, Testamentsauslegung, S. 253 m.w. N.



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