Katrin vom Felde
Über die Testierfreiheit in der Vorbereitung des BGB
Die Rechtswissenschaft des 19.
Jahrhunderts pflegte im wesentlichen die Romanistik. Sie untersuchte das
römische Recht und plädierte in weiten Teilen für seine unveränderte Übernahme
bzw. Beibehaltung, soweit es mit den herrschenden Vorstellungen vereinbar war.[1]
A. Die Vorgeschichte unter besonderer Berücksichtigung
des Testamentsrechts
Da das altgermanische Recht nur die
Intestaterbfolge der Familie, aber keine gewillkürte Erbfolge mit Testamenten
kannte,[2]
stellte sich in dieser Zeit die hier untersuchte Problematik insoweit
beigefügter Bedingungen nicht. Nach der germanischen Rechtsordnung war nicht
der Familienvater Herr des Vermögens, sondern die Familie als Ganzes selbst.[3]
Sofern kein leiblicher Erbe vorhanden war, half man sich — wie im frÜhen
römischen Recht — mit der Adoption.[4]
Erst mit dem Vordringen des römischen Rechts seit der Zeit der Glossatoren im
12. Jahrhundert, als Studenten aus ganz Europa nach Bologna zogen, um dort
römisches Recht zu studieren, kam die Vorstellung, das Vermögen oder zumindest
Teile desselben für den Todesfall nach eigenem Gutdünken zu verteilen, auch ins
deutschrechtliche Gebiet. Dazu trug auch die Kirche bei, die an Zuwendungen auf
den Todesfall interessiert war und daher römische Testierfreiheit, zumindest
aber den sog. "Freiteil" oder das sog. "Seelgerät"
propagierte, über den jeder frei sollte verfügen können.[5]
Nach den Vorstellungen des Kirchenvaters Augustinus erstrebte die Kirche dabei
den sog. "Sohnesteil Christi", d.h. einen gleich großen Anteil wie
die übrigen Erben.[6] Nach Aders[7]
gab es schon früh die Pflicht der Fürsorge für die Toten und einen hierfür
bestimmten Freiteil.
Der Freiteil im christlichen Sinn
findet vereinzelt (in der irischen Mission) bereits im 8. Jahrhundert Anwendung
und ist im 12. Jahrhundert allgemein verbreitet.[8]
Damit hatte auch das Testament selbst FußSzá gefaßt. In den Stadt- und
Partikularrechten dieser Zeit war es häufig vorgesehen, und im 13. Jahrhundert
wurden die ersten Überlieferten Testamente verfaßt.[9]
Freilich war damit noch keine freie Verfügung über die gesamten Besitztümer des
Erblassers gestattet; vielmehr bestanden vielfältige Einschränkungen. Diese
Quellen enthalten jedoch noch keine Angaben zu Potestativbedingungen. Die mehr
oder weniger völlig freie Verfügungsmacht über die gesamte Habe setzt sich nur
zögernd durch, verfochten hauptsächlich von der Kirche und den Gelehrten des
römischen Rechts.[10]
Generell führten die Verstädterung
und die zunehmend jedenfalls bei Einzelnen vorhandenen wachsenden Vermögen zu
dem Wunsch nach Testierfreiheit, so daß zunehmend römisches Recht rezipiert
wurde.[11]
Exemplarisch schildert Aders die Entwicklung speziell in Köln. Er bringt
zahlreiche Beispiele aus dem Mittelalter, als Köln eine äußerst blühende und
wohlhabende Stadt war. Aus seinen Beispielen ergibt sich, daß Bedingungen
möglich und üblich waren,[12]
etwa eine Enterbung des Sohnes, wenn er nicht eine Bußfahrt — z. B. nach Rom
oder Santiago de Compostela — unternahm und seine Schulden an die Eltern
zurückzahlte; ferner Enterbungen für den Fall des "schlechten
Lebenswandels", der Heirat gegen den Willen der Familie oder des
Unfriedens mit dem überlebenden Elternteil oder einem Stiefelternteil.[13]
Auch die negative Potestativbedingung war bekannt und wurde wie im heutigen
Recht nach § 2075 BGB in eine auflösende Bedingung umgedeutet;[14]
Wiederverheiratungsklauseln waren ebenfalls üblich.[15]
Im Hoch- und Spätmittelalter
erweiterten sich die zulässigen Verfügungen von Todes wegen um Erbverträge, die
ursprünglich allerdings nur unter Ehegatten, später auch unter Verwandten
geschlossen werden konnten.[16]
Erst die Partikularrechte gewährten — teilweise unter Begrenzung durch
Pflichtteile — Testierfreiheit mit der Möglichkeit der Enterbung[17]
und erwähnen unmögliche und sittenwidrige Bedingungen bei Testamenten. Sie
folgen weitgehend dem römischen Recht und betrachten diese Bedingungen als
nicht geschrieben.[18]
Auf die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit und die Gründe für die Beurteilung
als unzulässig wird dort nicht näher eingegangen; sie mögen vergleichbare
Gründe gehabt haben wie bereits bei den römischen Juristen.
B. Einzelne Aspekte und ihre Auswirkungen
Im Laufe der Zeit fielen
selbstverständlich das Sklaven- und Freigelassenenrecht fort, ebenso im
Erbrecht Bedenkungen der dem princeps
entsprechenden Herrscher. Die Vorstellung von einer Vererbung der
Persönlichkeit wurde jedenfalls in der Intensität, die im römischen Recht
geherrscht hatte, aufgegeben.[19]
Dagegen blieb die Auffassung, daß der Erbe am Ruhm der Vorfahren teilhabe,
erhalten. In dem für diese Arbeit relevanten Bereich des Testamentsinhalts
ergaben sich ebenfalls kaum Änderungen. Potestativbedingungen waren nach wie
vor zulässig. Sofern sie unmöglich oder sittenwidrig waren, wurden sie
gestrichen.[20] Die
Anschauungen betreffend die guten Sitten allerdings, die für die eventuelle
Bewertung der Bedingungen als sittenwidrig maßgeblich waren, wandelten sich mit
der Zeit und sind im folgenden dargestellt.
I. Einstellung zu Erziehung, Ehe, Familie und Vermögen
Auch in der konservativ
ausgerichteten Welt des 19. Jahrhundert hatten die Wünsche der Eltern und
Vorfahren hohes Gewicht, so daß auch letztwillige Anordnungen betreffend die
persönliche Lebensführung des Bedachten großenteils zulässig waren. Die
Bereiche der Eheschließung und der Gewissensfreiheit wurden schon im römischen
Recht besonders geschützt; insoweit bestand daher ebenfalls kein Unterschied.
1. Erziehung
Der formal wichtigste Unterschied
ist das Fehlen des ius vitae necisque
des Vaters sowie die zumindest rechtlich zwar noch gegebene, aber weniger
strenge Unterwerfung von Ehefrau und Kindern. Gleichwohl führt dies kaum zu
anderer Beurteilung der hier untersuchten Bedingungen. Vielmehr wird nach wie
vor von Kindern erwartet, daß sie dem Willen des Vaters gehorchen. Eine weitere
Parallele zeigt sich in der konservativen Haltung zu Erziehung und Ausbildung.
Ähnlich wie in römischer Zeit war die Erziehung jedenfalls der männlichen
Jugendlichen von Strenge, körperlichen und seelischen Zuchtmitteln und
militärischem Drill geprägt, um junge Männer auf die Hierarchien in der Armee
und/oder im Berufsleben vorzubereiten. Ähnlich war es bei Frauen, die in aller
Regel auf Unterordnung in Ehe und Familie hin erzogen wurden.
2. Einstellung zur Ehe
Die Einstellung zur Eheschließung
hatte sich ebenfalls nicht wesentlich verändert. Wie im römischen Recht
entsprach es zwar dem Ideal, daß die Ehe auf dem freien Willen der Partner
beruhte; ebenso wie in der Antike aber wurden Ehen gerade in adligen und wohlhabenden
Kreisen nicht zuletzt aus finanziellen oder dynastischen Gründen arrangiert,
häufig, um das Vermögen in der Familie zu halten bzw. zu vermehren oder auch
einen Herrscherthron zu erhalten oder zu erlangen.
Demnach wurde die Bedingung,
überhaupt oder auch eine bestimmte Person zu heiraten, wie im römischen Recht
als selbstverständlich zulässig angesehen, ebenso die, eine bestimmte Person
nicht zu heiraten.[21]
Unzulässig war dagegen die Forderung, nach der Willkür eines Dritten zu
heiraten.[22]
Sittenwidrig und nichtig war ferner die Bedingung der Ehelosigkeit[23]
bzw. der Scheidung.[24]
Ausnahmen galten aber insoweit für Witwen,[25]
die bereits mindestens ein Kind hatten,[26]
für diese war die Bedingung der Ehelosigkeit zulässig.
3. Einstellung zu Familie und Vorfahren
Auch hinsichtlich der Familie sind
keine gravierenden Änderungen zu verzeichnen. Einflußreiche und wohlhabende
Familien wiesen einen ähnlichen Familiensinn und ein vergleichbares
Zusammengehörigkeitsgefühl auf wie in römischer Zeit. Sie waren konservativ und
bemühten sich um die Bewahrung überlieferter Werte.[27]
Die Vorfahren wurden zwar nach wie
vor als Vorbild angesehen und ihr Andenken wurde in Ehren gehalten, doch in
abgeschwächter Form gegenüber der Antike. "Mos maiorum" als generell in rechtliche Bereiche
hineinwirkende sittliche Normen gab es in dieser Form nicht mehr. Sitte und
Herkommen erstreckten sich nur noch auf den moralischen, nicht mehr auf den
rechtlichen Bereich, konnten aber im Einzelfall insoweit Auswirkungen haben.
4. Einstellung zum Familienvermögen
Die Ansicht, daß das
Familienvermögen zusammengehalten werden soll, zieht sich vermutlich durch die
gesamte Geschichte. Zahlreiche Vermächtnisse an nahe und ferne Verwandte und
Freunde wurden in der veränderten Gesellschaftsstruktur der
Industrialisierungsgesellschaft nicht mehr ausgesetzt. Stattdessen wurden
wohltätige Stiftungen und Spenden getätigt oder Denkmäler errichtet.
5. Auswirkungen auf die Beurteilung von
Potestativbedingungen
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß
die Stellung der Vorfahren, insbesondere des Vaters, zwar moralisch noch stark
war, diese Autorität aber keine so starke rechtliche Grundlage hatte wie die patria potestas und das ius vitae necisque.[28]
Auch von der nach wie vor gegebenen
Möglichkeit der Enterbung wurde Gebrauch gemacht. Eine konservative, auf die
Vergangenheit bezogene Einstellung war weithin herrschend. Die — wie im
römischen Recht — angestrebte erzieherische Wirkung bedingter letztwilliger
Zuwendungen zeigt sich beispielsweise auch darin, daß Poenallegate, d.h. zum
Zweck der Bestrafung des Erben auferlegte Vermächtnisse, nunmehr stets erlaubt
waren, sofern sie nicht etwas Unmögliches oder Sittenwidriges forderten.[29]
Aus alldem kann auf eine
grundsätzlich weitgehende Gestattung von Potestativbedingungen geschlossen
werden, die in die persönliche Lebensführung des Bedachten eingriffen, weil
Macht und Autorität der meist älteren Erblasser, insbesondere der Eltern, zwar
keine so weitgehende rechtliche Absicherung mehr hatten wie im römischen Recht,
aber faktisch von kaum veränderter, großer Bedeutung waren. Nur bei
höchstpersönlichen, wichtigen Entscheidungen wie der Eheschließung und der
Ehescheidung wurde der Freiheit des Bedachten der Vorrang eingeräumt, jedoch
auch nur, soweit es um die erste Eheschließung ging. Die neueren
Partikularrechte wie etwa das Preußische ALR gestatteten, wie schon das
römische Recht, die sog. Wiederverheiratungsklauseln, denen zufolge der
überlebende Ehegatte die Zuwendung im Falle erneuter Heirat verlor.[30]
II. Weitere Bereiche
Daneben gab es noch eine Reihe
weiterer Aspekte, die in Testamentsbedingungen Berücksichtigung finden konnten.
1. Finanzielle Aufwendungen
Sofern vom Bedachten mittels einer
Bedingung lediglich eine Geldzahlung oder eine sonstige rein finanzielle
Investition verlangt wurde, so etwa die Zahlung einer Summe an eine Person oder
Institution, die Errichtung eines Grab- oder Denkmals oder einer Stiftung im
weiteren (nichtjuristischen) Sinne, so war eine solche Bedingung wie im
römischen Recht unzweifelhaft zulässig. Solche Vorschriften waren letztlich
noch eher Ausflß der Privatautonomie als der Testierfreiheit, weil der Testator
die Investitionen großenteils auch zu seinen Lebzeiten selbst hätte tätigen
können, sofern diese aus dem zugewandten Vermögen zu bestreiten waren und keine
zusätzlichen eigenen Opfer des Bedachten verlangt waren. Dann hätte der
Bedachte die erforderliche Summe ebenfalls nicht erhalten.
Zudem entspringen solche
Anordnungen häufig dem "Unsterblichkeitswunsch" des Verstorbenen. Das
Bestreben nach "Verewigung" wohnte nicht nur dem Menschen der Antike
inne, sor_dern war und ist zu jeder Zeit anzutreffen,[31]
denn die menschliche Natur des Individuums hat sich — allen wissenschaftlichen,
gesellschaftlichen und auch rechtlichen Fortschritten zum Trotz — wenig
verändert.[32]
Dementsprechend wurde derartigen Wünschen eines Testators auch im 19.
Jahrhundert Toleranz entgegengebracht.
Dafür sprach auch, daß Bedingungen
solcher Art nicht wesentlich in die persönliche Lebensführung eingreifen;
Zahlungen oder die Beaufsichtigung von Arbeiten für ein Grab- oder Denkmal,
Gebäude etc. sind jedermann zumutbar, wenn er zum Ausgleich eine letztwillige
Zuwendung erhält. Wenn die verlangten Investitionen den Nachlaß erschöpften,
verblieb dem Bedachten zumindest die quarta
Falcidia.
2.
Bestimmungen über den Aufenthaltsort
Die Differenzierung des römischen
Rechts nach Freien und Freigelassenen war selbstverständlich im 19. Jahrhundert
nicht mehr relevant. Aus der Bedeutung von Familie und Erziehung kann aber
geschlossen werden, daß ebenso wie in der Antike etwa die Bedingung, daß eine
Mutter oder sonst ein naher Verwandter bei einem Minderjährigen bleiben müsse,
zumindest bis zum Eintritt der Volljährigkeit oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der
zu Betreuende die Fürsorge nicht mehr benötigt oder nicht mehr wünscht, als
zulässig angesehen wurde. Die Bedingung, einen bestimmten Ort nicht
aufzusuchen, z. B. "nicht nach Asien zu reisen", war wie im römischen
Recht zulässig.[33]
Auch darüber hinaus scheint die
Auffassung im vorigen Jahrhundert den Bedingungen über den Aufenthaltsort
weniger ablehnend gegenübergestanden zu haben als das römische Recht.[34]
Die Ursachen hierfür sind schwer zu ergründen. Möglicherweise hatte die sich
seit dem ausgehenden 18. Jahrhundert zunehmend verbreitende persönliche
Freizügigkeit[35] in der
damaligen Gesellschaft nach Fortfall der Sklaverei einen geringeren
Stellenwert, so daß die Testierfreiheit ihr gegenüber nunmehr höherrangig war.
3.
Bestimmungen über die Berufswahl
Hinsichtlich solcher Anordnungen
zur Berufswahl sind zwar in der Literatur — soweit ersichtlich — keine
konkreten Aussagen zu finden, doch ist von der Zulässigkeit solcher Bedingungen
auszugehen. Die Wahl des Berufs fand regelmäßig in einem Alter statt, in dem
der junge Mensch entweder noch nicht volljährig war, oder zwar gerade
volljährig, aber doch noch unter dem starken Einfluß seiner Eltern lebte. Daher
war eine Einwirkung auf die Berufswahl etwas Selbstverständliches und konnte
auch mittels einer bedingten letztwilligen Zuwendung geschehen. Ausnahmen
galten nur, sofern die gewünschte Berufswahl Konsequenzen hatte, die ihrerseits
nicht als Bedingung gestellt werden durften, z. B. der Beruf des katholischen
Priesters, der Ehelosigkeit voraussetzte,[36]
denn die Bedingung der Ehelosigkeit war unzulässig.
4.
Bedingung der Beibehaltung oder Änderung der Religion
Die Religion betreffende
Bedingungen wurden teilweise als sittenwidrig angesehen mit der Begründung, ein
so bedeutsames Rechtsgut wie die Bekenntnisfreiheit sollte nicht durch
finanzielle oder materielle Erwägungen (das Zugewandte bei Nichterfüllung der Bedingung
zu verlieren) beeinträchtigt werden;[37]
auch das Reichsgericht entschied so und hielt Bedingungen, die die Beibehaltung
oder Änderung der Religion zum Inhalt hatten, für "pro non scripta."[38]
Andere hielten Bedingungen
hinsichtlich der Religion für generell zulässig,[39]
wieder andere beurteilten sie je nach den Umständen des Einzelfalles.[40]
Hartitzsch[41] etwa
betrachtete das Verbot, die derzeitige Religion zu ändern, als zulässig, das
Gebot der Änderung dagegen als sittenwidrig. Scheurl[42]
wollte jeweils den individuellen Fall danach entscheiden, ob gerade die
materielle Zuwendung die Religionsänderung oder -beibehaltung bewirken sollte.
Dieser Streit war indes mehr akademischer Natur: Das preußische ALR und die
anderen seitdem erlassenen Gesetzgebungen hielten wegen der seit der Aufklärung
vordringenden Idee der Bekenntnisfreiheit Bedingungen betreffend die Änderung
oder Beibehaltung des Bekenntnisses für unzulässig[43]
und folgten damit der im römischen Recht wohl vertretenen Auffassung und der
überwiegenden Ansicht der Pandektenrechtswissenschaftler.
5.
Sonstige Bedingungen
Bedingungen betreffend den Beitritt
zu einer Partei oder Gewerkschaft sind weder aus den Quellen noch aus der
Literatur ersichtlich, mögen aber im Hinblick auf die Autorität des Erblassers
und noch nicht entwickelte Grundrechte zulässig gewesen sein.
6.
Besonderheiten bei Pflichtteilsberechtigten
Pflichtteilsberechtigte Personen
konnten im 19. Jahrhundert ebenfalls bedingt eingesetzt werden, jedoch nur
insoweit, als die Zuwendung über den Pflichtteil hinausging.[44]
Nach Koeppen[45] war zudem
lediglich eine suspensive Potestativbedingung zulässig.[46]
III.
Die favores
Nach dem bisher Gesagten ergibt
sich, daß das gemeine Recht auch die favores
des antiken römischen Rechts zumindest ihrem Wesensgehalt und
häufig sogar dem Begriff nach
Übernommen hatte.
Abgesehen vom favor libertatis, der mit dem Verschwinden der Sklaverei obsolet
geworden war, kann insoweit ergänzend auf die Erörterungen der
favores im römischrechtlichen 1. Teil verwiesen werden.
C.
Die Vorbereitung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Die Naturrechtstheorien hatten
lediglich die Berechtigung des Erbrechts untersucht und verschiedene Ansätze
erforscht. Dagegen war in der Zeit der französischen Revolution die völlige
Abschaffung des Erbrechts erwogen und sogar für kurze Zeit eingeführt worden;
später allerdings wurde jedenfalls die Berechtigung des Intestaterbrechts nur
noch vereinzelt in Frage gestellt.
I.
Die Sichtweise des Erbrechts und der Testierfreiheit
Im Rahmen der Vorbereitung des BGB
stand im wesentlichen fest, daß das Erbrecht gewährleistet werden sollte.
Kontrovers wurde jedoch besonders die Frage diskutiert, ob und inwieweit
Testierfreiheit gewährt werden solle, insbesondere wiederum, ob und inwieweit
die Testierfreiheit durch Pflichtteilsrechte eingeschränkt werden sollte.[47]
In diesem Zusammenhang wurden insbesondere die deutschrechtlichen Gedanken, die
die Rechte der Familie in den Vordergrund stellten, wie "wer will wohl und
selig sterben, lass sein Gut dem rechten Erben", "das Gut rinnt wie
das Blut" usf.[48]
gegen die aus dem römischen Recht stammende Testierfreiheit vorgebracht.
Diese Problematik ist indes nicht
Gegenstand der vorliegenden Arbeit, denn letztlich hat sich die Testierfreiheit
weitgehend durchgesetzt, der Schutz der Angehörigen wird durch
Pflichtteilsrechte[49]
gewährleistet. Demzufolge beruhen die hier erarbeiteten Überlegungen bereits
darauf, daß Testierfreiheit und damit generell die Möglichkeit
potestativbedingter Zuwendungen besteht.
II.
Die spezielle Problematik der Potestativbedingungen
Zu fragen ist nun, wie bei der
Planung des Bürgerlichen Gesetzbuchs die einzelnen Aspekte berücksichtigt
worden sind.
1.
Aspekte der Erziehung und Autorität
Bezüglich der Erziehung und
Autorität kann im wesentlichen auf die Ausführungen zur Pandektistik verwiesen
werden. Nach wie vor war die Autorität häufig das wesentliche Erziehungsmittel,
oft in Kombination mit körperlicher Züchtigung. In diesem Zusammenhang wurde im
Rahmen der Vorbereitungen des BGB auch auf die Möglichkeit hingewiesen, mit
Hilfe des Erbrechts Erziehungsziele zu erreichen. Rainer Schröder[50]
sieht unter Berufung auf Schmitt[51]
und andere in der Testierfreiheit gar ein Druckmittel für Väter gegen ihre
Kinder: "Das Recht trat somit (sc.: für diesen Bereich) an die Stelle des
Rohrstocks."[52]
Gleichzeitig wurden jedoch Bedenken an dieser "Erziehung mit Hilfe des
Testaments" laut, die eine Verbindung der Enterbungsfurcht mit
erzieherischen Anliegen wegen der Mißbrauchsgefahr für unangebracht hielten.
Gegenüber den durchaus als berechtigt angesehenen Beeinflussungsversuchen in
guter Absicht wurde die Frage aufgeworfen,ob die "heilsame pekuniäre
Furcht" ein geeignetes Mittel hierfür sei.[53]
Von allen, die sich mit der Problematik befaßten, wurde jedenfalls die
Verantwortung des Vaters erkannt, die ihm mit der Testierfreiheit gegebenen
Eingriffsmöglichkeiten sinnvoll auszuüben. Der allgemeine Wertungskonsens ging
dahin, daß die väterliche Autorität jedenfalls bei verantwortungsbewußter
Ausübung dem Wohl der Familie dienlich und damit gesellschaftlich sinnvoll sei.[54]
In diesem Zusammenhang wurde auch die Testierfreiheit als Mittel zur Stärkung
der väterlichen Autorität angesehen.[55]
2.
Aspekte der Familie und des Vermögens
Auch im Rahmen der Einstellung zu
Familie und Vermögen sind keine
wesentlichen Veränderungen
gegenüber der Pandektistik zu verzeichnen. Im Zuge der Diskussionen zum
Erbrechtsentwurf wurde besonders der Aspekt der Familie dem römisch-rechtlichen
Grundsatz der Testierfreiheit entgegengehalten, weil dieser die Familie nicht
ausreichend berücksichtige. Munzinger beschreibt die Auffassungen von Hegel und
Leibniz, die das Erbrecht der Familienangehörigen als notwendigen Ausfluß aus
dem Familieneigentum sehen; die Toten seien nach wie vor Eigentümer der
hinterlassenen Sachen, die die Erben nur als Stellvertreter innehätten.[56]
3.
Die Grenzen der guten Sitten
Hier ist vorab festzustellen, daß —
soweit die Testierfreiheit vertreten wurde — auch die Hinzufügung von
Bedingungen als selbstverständlich zulässig angesehen wurde, weil diese
Möglichkeit des Eingehens auf spätere Ereignisse zur Privatautonomie gehörte
und damit auch im Bereich letztwilliger Verfügungen gelten sollte.[57]
Jedoch galten für diese Bedingungen die allgemeinen Grundsätze zur
Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften.
Die Rechtsfolgen unsittlicher
Bedingungen waren besonders umstritten. Es bestand die alte — schon aus dem
römischen Recht bekannte — Streitfrage, ob eine sittenwidrige und damit
nichtige Bedingung gestrichen werden sollte, oder ob sie zur Nichtigkeit der
gesamten Verfügung führen sollte. Fr. Mommsen etwa vertrat in seinem Entwurf
für das Erbrecht die Auffassung, die unzulässige Bedingung sei lediglich zu
streichen, weil der Erblasser in erster Linie eine wohlwollende Gesinnung
betätigen wolle, die ihm im Zweifel wichtiger gewesen sei als die
"Förderung des unsittlichen Zwecks."[58]
Vertreter dieser Ansicht verwiesen
auch auf andere Rechtsordnungen, die dem römischen Recht insoweit folgten.
Dennoch hat sich im Ergebnis — jedenfalls nach der heute herrschenden
Auffassung — die Meinung durchgesetzt, die bei einer unwirksamen Bedingung die
gesamte Verfügung für unwirksam hält.
III.
Ergebnis
Zusammenfassend ist festzustellen,
daß das BGB ähnlich wie das römische Recht sittenwidrige Potestativbedingungen,
d.h. solche, die gegen die Moralvorstellungen verstoßen, nicht zuläßt.
Wesentlich anders als in der Antike ist allerdings die Rechtsfolge bei
Vorliegen solcher Bedingungen: Während das römische Recht die Verfügung als
unbedingte gelten ließ, führt die nichtige Bedingung nach BGB (nach
herrschender Ansicht) zur Nichtigkeit der gesamten Verfügung mit der Folge, daß
dann die Intestaterbfolge eintritt.
Dennoch stehen bei der Bewertung
von Testamenten wie schon im römischen Recht Bemühungen um die Erhaltung der
Wirksamkeit im Vordergrund. Auch heute ist eine benigna interpretatio entsprechend dem Grundsatz des favor testamenti vorzunehmen,[59]
gilt der favor heredum legitimorum,[60]
finden sich Ausprägungen des favor
heredis in vielen Vorschriften wieder. Die Auslegung soll sogar — damals
wie heute — in der Weise vorgenommen werden, daß übermäßige Schwierigkeiten,
Kosten und Steuern vermieden werden.[61]
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[5] Vgl.
Mitteis/ Lieberich, Kap. 12 I 4, S. 58; zum "Sohnesteil Christi" v.
Woeß, Römisches Erbrecht, S. 36 Fn. 27 m.w. N.; Hattenhauer, Grundbegriffe, S.
185 ff.; Besse, Testierfreiheit, S. 30 ff.; sehr eingehend zur Entwicklung in
den Volksrechten auch Schultze, Augustin und der Seelteil, insbes. S. 1 ff., 27
ff., zum "römischen Vorbild" S. 33 ff.; Wegmann, S. 3 ff.; Schmitz,
Testierfreiheit, S. 3 f.
[6] Dazu
näher Schultze, Augustin und der Seelteil, S. 181 ff., 186 ff., S. 184 zu der
Methode des Augustinus, Beispiele aus dem juristischen Bereich zur Erläuterung
der Glaubenssätze zu wählen; ferner Bruck, Kirchenväter, S. 76 ff. und Bruck,
Totenteil und Seelgerät, S. 101 ff. zum Freiteil und S. 329 zum Seelgerät des
germanischen Rechts.
[8] Vgl.
Mitteis/Lieberich Kap. 12 I 4, S. 58; Hattenhauer, Grundbegriffe, S. 186 f.;
eingehend auch Bruck, Kirchenväter, S. 168 ff. m.w. N.
[10] Vgl. nur
Hattenhauer, Grundbegriffe, S. 187 ff. m. zahlr. w.N.; Hesse, Testierfreiheit,
S. 110 ff.
[18] Dazu
eingehend Gruchot, Preußisches Erbrecht, S. 410 ff., insbes. S. 414 ff. mit
Beispielen aus verschiedenen Partikularrechten; weitere Beispiele aus den
Partikularrechten bei Fr. Mommsen, Entwurf, S. 208 ff.
[20]
Dernburg/Sokolowski, System I, S. 191; vgl. auch Staudinger/Otte, § 2074 BGB
Rz. 39 f. m.w. N. aus der gemeinrechtlichen Rechtsprechung, auch Rz. 55 m.w. N.
aus den neueren Gesetzgebungen; Flume, AT 11 § 38, 4 d, S. 693; Kellenter,
Letztwillige Potestativbedingungen, S. 171, jeweils m.w. N. zur
gemeinrechtlichen Literatur.
[21] Gaape,
FS Zitelmann, S. 2 (28 f.); Gruchot, Preußisches Erbrecht, S. 431 m.w. N. und
Beispielen aus der neueren Partikulargesetzgebung, zu dieser auch Fr. Mommsen,
Entwurf, S. 213 ff.; v. Hartitzsch, Erbrecht, S. 356 m.w. N.
[23] Vgl. nur
Gruchot, Preußisches Erbrecht, S. 420, 425 ff. mit Beispielen aus der
Partikulargesetzgebung u.w. N.; zu diesen auch Fr. Mommsen, Entwurf, S. 213
ff.; v. Hartitzsch, Erbrecht, S. 356 m.w. N.; v. Scheurl, Nebenbestimmungen, S.
295 f.
[26] Vgl.
Gruchot, Preußisches Erbrecht, S. 428 ff. mit Beispielen der Partikularrechte
u.w. N.; Fr. Mommsen, Entwurf, S. 213 ff.
[30] Gruchot,
Preußisches Erbrecht, S. 428 ff. sowie Fr. Mommsen, Entwurf, S. 208 ff., 213
ff., jeweils mit weiteren Beispielen anderer Partikulargesetze.
[31] Bruck,
Über römisches Recht, S. 62 ff. mit Beispielen: So wurden zu diesem Zweck nicht
nur Denkmäler, sondern auch Gastmähler, Spiele, Verteilung von Geld und kleinen
Geschenken etc. veranlaßt.
[35] Zu ihrer
Entwicklung vgl. Neusser, Art. "Freizügigkeit" im HRG: Die
Freizügigkeit war bereits im preußischen ALR in II 17 §§ 127 ff. verankert,
ferner in den Verfassungen des Deutschen Reiches von 1849, des Norddeutschen
Bundes und des Deutschen Reiches von 1871, später in der Weimarer
Reichsverfas-sung und im Grundgesetz als Grundrecht.
[37] Etwa
Windscheid/Kipp, Pandektenrecht, S. 423 Fn. 13 m.w. N.; auch v. Savigny, System
III, S. 184 f. m.w. N. äußert sich hierzu ohne Quellenangabe und vermutet, daß
die Bedingung auch im römischen Recht unzulässig gewesen sei; Gruchot,
Preußisches Erbrecht, S. 420, 433 ff.
[40]
Savigny, System III, S. 184 f.; Gruchot, Preußisches Erbrecht, S. 420, 433 ff.,
je- weils m.w. N.
[43]
Nachweise zur Gesetzgebung bei Gruchot, Preußisches Erbrecht, S. 436 ff. sowie
zur Gesetzgebung und Rechtsprechung
bei Keuk, Fam RZ 1972, S. 9 (10).
[46]
Ebenso für das römische Recht und damit auch für die Pandektistik Scheurl,
Nebenbe- stimmungen, S. 314 ff.
[51]
Schmitt und dessen Motive zum ersten Teilentwurf für das Erbrecht des BGB, zit.
nach R. Schröder, Abschaffung oder
Reform des Erbrechts, S. 75 ff., 83 ff.
[53]
R. Schröder, Abschaffung oder Reform des Erbrechts, S. 87 ff. m.w. N. zu den
ver- schiedenen Auffassungen.