Karl-Heinz Kreutz
Ethik im ungarischen rechtsphilosophischen Denken
Einleitung
Bei der folgenden
Darstellung der divergierenden Gedanken, die die Rolle und Wichtigkeit der
rechtsphilosophischen Ethik im Ungarn der vergangenen etwa hundert Jahre
betreffen, sollen die Gedanken bezüglich der politischen Ethik mit besonderer
Berücksichtigung erörtert werden. Hier können aber grundsätzlich die
maßgebenden Autoren der ungarischen Rechtsphilosophie herangezogen werden
Demzufolge wird also nicht nur auf den spezifischen Bereich der politischen
Ethik Rücksicht genommen, sondern es werden die Erscheinungsformen der Ethik
schlechthin betrachtet.
Bei den meisten Autoren
der ungarischen Rechtsphilosophie werden die beiden Begriffe Politik und Ethik
in gar keinen Zusammenhang miteinander gebracht. Die Begriffe Moral und Ethik
werden daher meist in anderem Kontext, d.h. durch die Versuche, dem Recht eine
lebensfähige Definition zu geben, erfaßt. So wird hier auch eine Zugangsweise
gewählt, bei der von der rechtlichen Auffassung von Verhaltensnormen, deren
Gültigkeit und Befolgung ausgegangen wird. Ein derartiger Zugang zum Thema
ermöglicht die nähere Untersuchung der Auffassungen von Moral, Ethik und Recht,
und wenn eine annähernde Definition der rechtstheoretischen Ethik vorliegt, dann
kann man davon leicht einen spezifischen Teil, nämlich den der politischen
Ethik, deduzieren. Besonders gilt das im Zusammenhang mit der Gesetzgebung, wo
die Sphäre der Politik die des Rechts tangiert, und wo die moralischen und
ethischen Aspekte am meisten ins Herrschaftsgebiet des Rechts einfließen. Die
folgende Darstellung hat also die Aufgabe, mit den allerwichtigsten Namen und
Grundproblematiken der ungarischen Rechtstheorie vertraut zu machen und einen
oberflächlichen Überblick über die verschiedenen Zugänge zur Problematik der
Ethik zu vermitteln.
Dabei wird eine
chronologische Zweiteilung vorgenommen: Im ersten Teil werden die wichtigsten
Autoren der Jahrhundertwende und der Zwischenkriegszeit aufgelistet, im zweiten
Teil wird die "neue , sozialistische Ethik der unmittelbaren
Nachkriegszeit behandelt, wobei der marxistischen Neugestaltung und
Interpretation der Ethik ein besonderes Augenmerk geschenkt wird. Im voraus
wird aber eine heute gültige Schuldefinition der Rechtsethik gegeben, die aus
einem aktuell gebräuchlichen Handbuch entnommen wird.
Normensysteme der Ethik
András Tamás formuliert
in seinem Lehrbuch[1] eine heute in der ungarischen rechtstheoretischen
Bildung weitverbreitete Auffassung der ethischen Normensysteme. Wie üblich,
geht auch er von der Verschiedenheit der Normen aus, wobei er die Normengruppe
der mores den ethischen (ethicus) Verhaltensregeln gegenüberstellt. Diese
letzteren drücken ja positive und negative Werte aus, die jeweils nur im
Vergleich mit einem festen Maßstab - honestas - begreifbar sind. Die ethischen
Regeln sind, im Gegensatz zu den moralischen, nicht nur die Konsequenz innerer
Bedürfnisse und Selbstbestimmung, sondern die Äußerung der emotionalen
Rationalität und der geordneten Instinkte. Die Ethik ist insofern weit mehr als
die Moral, da ihre Hauptaufgabe in der ideologischen Wertegestaltung besteht,
die ja normalerweise emotional zu erklären ist. Ethisch gesehen unterscheidet
Tamás grundlegend drei Einstellungsformen der Individuen. Die Individuen
stünden demnach zueinander im Verhältnis des puren Altruismus oder Egoismus, bzw. der zwischen diesen beiden
Extremen vermittelnden Solidarität.
An jene Verhältnistypen,
auf denen die Gesellschaft eigentlich aufbaut, schließen sich Ideensysteme und
Normen an. Das in diesem Kontext stehende Ideensystem läßt sich wohl als die
Ethik verstehen. Die Ethik selbst sei in diesem Zusammenhang die zugleich
rationale und emotionale Auffassung eines bestimmten Weltbildes, während man
unter Moral die Normen verstünde. Eine wichtige Charakteristik der Normen, die
im Bereich der Ethik herrschen, ist, daß bei Normverletzungen eine Art
Proportionalität gilt. Bei Verstößen werden ebenfalls die Umstände und Motive
erwogen, und die Sanktion wird nur verhältnismäßig zur Tat verhängt. Dies
schließt aber keineswegs den Fall aus, in dem das Rechtssubjekt sich der
ethischen Anforderungen nicht bewußt ist und sie gar nicht wahrnimmt. In diesem
Fall der moral insanity handelt die Person ohne jedwedem moralischen
Hintergrund, und für sie wären die persönlich betrachteten subjektiven
Kriterien Gut und Böse ganz sinnlos, jedoch kann sich eine solche, von moral
insanity behaftete Person dem ethischen Imperativ der Gemeinschaft nicht
entziehen. Der Ethos unterteilt sich seinerseits in sakrale und säkularisierte
Normen.
Für bestimmte Berufe
gelten darüber hinaus sog. Deontologien, die die bei der Ausübung des
betreffenden Berufes erwünschten Verhaltensmuster vorschreiben. Dadurch
entsteht, so stellt A. Tamás fest, eine vielschichtige Regelung im Bereich der
Ethik. Der Einzelne wird an mehrere, meistens auch verschiedene Normenkreise
innerhalb eines größeren ethisch-sittlichen Zusammenhanges gebunden. Das macht
wohl die Ethik und die Regelung des alltäglichen menschlichen Verhaltens auch
variativ.
Kurz zusammengefaßt
könnte man nach A. Tamás allgemein sagen: Im Idealfall geht das menschliche
Verhalten von der Moral, d. h. von der im menschlichen Gewissen erzeugten
autonomen Norm, aus, und tritt in der Außenwelt als formales Verhalten in
Erscheinung. Fürs Letztere, da es sich nicht mehr im Bereich des Gewissens,
sondern in dem des Staates befindet, gelten die sog. heteronomen Normen. Bei
dieser Auffassung dient das subjektive Gewissen des Einzelnen als Basis für den
Staat der Gemeinschaft, in dem „äußere„ Normen, also die Normen des Rechts das
Verhalten der Einzelnen koordinieren. Die Ethik ist wohl zwischen den beiden
großen Sphären, dem inneren Gewissen des Rechtssubjekts und der Welt der vom
Staat vorgegebenen Rechtsordnung zu suchen. In jenem Gefüge der Normensysteme
kommt der Ethik eher eine Vermittlerrolle zwischen dem autonomen und dem
heteronomen, zwischen dem individuellen Gewissen und dem Staat aller
dazugehörigen Individuen zu.
Wandel und Pluralität in den modernen Auffassungen
Ágnes Heller, eine der
bedeutendsten zeitgenössischen Philosophinnen in Ungarn, problematisiert die
Auffassungen bezüglich des Guten.[2] Das Gute, also die Sitten oder Tugenden, verlören an
inhaltlicher Stärke. Sie erhellt die Problematik des Guten durch das Beispiel
von Hiob und Faust, in dem das Paradox der Freiheit gut zum Vorschein kommt.
Das von Á. Heller geschilderte Beispiel widerspiegelt plausibel den großen
Wandel in der Tugendproblematik, indem seit der Zeit der Aufklärung, eine
Vorstellung des Guten der Argumentation nicht mehr zuvorkommt. Das Gute wird
nämlich nicht mehr postuliert, sondern es resultiert gerade aus einer
langwierigen Reflexion über das Wesen des richtigen menschlichen Verhaltens.
In Anlehnung an MacIntyre
unterscheidet Á. Heller drei verschiedene Grundeinstellungen des Gewissens. Es
gebe, so meint sie, den "bösen" Gewissenszustand, dem keine
moralischen Werte zugrunde liegen. Neben der "bösen" Einstellung
existiert auch eine skeptische, bei der der handelnde Mensch sich zwar über das
Gute im klaren ist und ihm sogar ein vorgeformter Maßstab des Guten vorschwebt;
doch handelt er aus seiner Freiheit und nicht immer dem Maßstab entsprechend.
Es gibt über diese beiden Möglichkeiten hinaus einen dritten Gewissenszustand,
nämlich die Einstellung des Gesetzgebers. Die gesetzgeberische Ethik setzt wohl
kein bereits vorher existierendes Gutes voraus. Der Gesetzgeber soll selbst
entscheiden, was als gut oder böse gewertet werden soll. Der Gesetzgeber, auch
in seiner Eigenschaft als politischer Handlungsträger, soll sich nur an das
eine Endziel halten: Ethisch kann der Gesetzgeber nur vor Augen halten, wie ein
moralischer Mensch in einer guten Gesellschaft zu erzielen ist. Eine solche
Einstellung wirft aber die Frage auf, woher der Maßstab der guten Gesellschaft
gewonnen werden könnte. In der klassischen deutschen Philosophie wurde dazu von
der Natur des menschlichen Genus ausgegangen. Aus den für alle Menschen
charakteristischen seelischen Eigenschaften könne man das Gute, sprich das
Optimale oder Maximale ableiten. Diese Kategorie ist aber höchst unsicher. Es
existieren dazu auch zahlreiche divergierende Auffassungen, vor allem was die
politischen Einrichtungen und besonders den Aufbau des Staates anbelangt. Bloß
aus der Reihe der aufklärerischen Denker seien hier Locke und Hobbes erwähnt,
die von Á. Heller aus ethischer Sicht verglichen werden.[3] Locke leitet die Grundvoraussetzungen zum formell guten
Staat aus dem weiter nicht erörterten Prinzip der Gerechtigkeit ab, während
beim Staat Hobbes` die Gewährung der größtmöglichen Freiheit trotz rationaler
und auf das Gemeinwohl gerichteter Einschränkungen die Oberhand gewinnt. In der
Debatte Gerechtigkeit gegen Freiheit als Ausgangspunkt nimmt Heller keine
Stellung, sie zitiert dazu nur Rousseau, hauptsächlich die in Le contrat social
und La nouvelle Héloise geschilderten Gedanken über den Naturzustand des homme
sauvage und die Wertpluralität der durch Entfremdungsprozesse zum bourgeois
gewordenen Menschen.
Unter Berücksichtigung
der so betrachteten Pluralität kommt Heller schließlich zum Schluß: Der Wert
sei in der Gesellschaft und somit auch in der Politik in zwei Schritten zu
erfassen. Zum einen gehört der Wert als solcher zum Wesen des menschlichen Genus,
zum anderen kann alles Wert beinhalten, das im Vergleich zu den bestehenden
Zuständen die Wesenselemente bereichert. Mit dieser Definition kann man
vielleicht den Standpunkt Hellers sichtbar machen, da der Wert und die
Wertauffassungen unerläßliche Komponente, ja die Basis überhaupt für die
Gestaltung einer Ethik abgeben. Was aus den Gedanken Hellers besonders
hervorzuheben ist, ist der besondere Zugang zur politisch-gesellschaftlichen
Ethik, indem sie bei der Schilderung des Überganges zum modernen Staat den
großen Paradigmenwechsel betont. Die Sittlichkeit, also die Orientierung am
Guten, hat nach ihr keine vorgegebenen, als natürlich postulierten
Standardwerte mehr, das Gute, also das Wesenselement der Ethik, stellt sich
erst nach dem Vorgang der Argumentation heraus.
Rechtsphilosophen vor dem zweiten Weltkrieg
Nach dem allgemeinen
theoretischen Überblick darüber, was in der ungarischen politischen und
Rechtsphilosophie unter dem Stichwort; Ethik, Sittlichkeit verstanden wird,
sollen nun die ungarischen Rechtsphilosophen in chronologischer Reihenfolge dargestellt.
Die Rechtsphilosophie als mehr oder minder eigenständige Disziplin bildete sich
erst relativ spät heraus, so daß nur eingeschränkt über die Anwesenheit einer
ausgeprägten Theorie vor dem Ende des 19. Jahrhunderts gesprochen werden kann.
Im folgenden soll ein kurzer Blick auf die maßgebendsten in Ungarn tätigen und
meist ungarischsprachig schreibenden Autoren geworfen werden, deren Ansichten
große Nachwirkung erzeugten.
Ágost Pulszky[4]
Ágost Pulszky (1846-1901)
war eine der bedeutendsten Gestalten des ungarischen Rechtspositivismus, der
besonders viele Gedanken aus der englischen Staatstheorie, und nicht zuletzt
aus der am Ende des 19. Jhs aufkommenden positiven Soziologie schöpfte. Er
selbst fing seine schöpferische Tätigkeit auch eher der Rechtssoziologie
nahestehend an. Dies übte einen großen Einfluß auf seine rechtsphilosophischen
und ethischen Betrachtungen aus. Bereits in seinem ersten Werk ("Zur
Geschichte der englischen Rechtsphilosophie" 1872) stellte er die
Auffassungen der Autoren Hobbes und Locke gegenüber, wobei er sich
hauptsächlich mit der Problematik des Verhältnisses vom Menschen und seiner
Natur auseinandersetzte. Ein paar Jahre danach (1878) transformierte er die so
gewonnenen Gedanken über Sittlichkeit und Staatsaufbau in die politische Sphäre
("Regierung der Parteien und aktuelle Fragen"). Hier stellte er die
Bestrebungen vom Großteil der Nation in den Mittelpunkt, wobei er nicht einmal
den Gedanken der Revolution verurteilte. Wenn eine revolutionäre Elite - heißt es
bei ihm - sich mit dem Willen des überwiegenden Teils der Nation identifiziert,
oder umgekehrt, wenn die unter der Bevölkerung allgemein gegenwärtigen
Bestrebungen von einer Elite getragen und zum Zwecke einer Revolution benutzt
werden, dann ist auch eine gewaltsame Umordnung des Staates gerechtfertigt.
Seine Grundlehre wurde in seinem Hauptwerk, das 1888 in London auch in
englischer Sprache erschien, "The Theory of Civil Law and Society"
dargestellt. In diesem Werk kann er sich auch nicht von seiner Vorliebe für
Soziologie und Positivismus unabhängig machen. Bei der Analyse der
gesellschaftlichen Zusammenhänge geht er nämlich von einer soziologischen Sicht
aus. Hierbei wird die Soziologie, dem damaligen Zeitgeist entsprechend, als die
Spitzenwissenschaft betrachtet. So werden hier als Grundfrage die Formen des
gemeinschaftlichen Zusammenlebens im Lichte des Positivismus und des
antimetaphysischen Agnostizismus behandelt. Als Kernbestand wird hierzu der
Begriff "Lebensinteresse" thematisiert. Dieses Interesse besteht in
der Erfüllung der wahrgenommenen Bedürfnisse, und es entsteht daraus durch
komplizierte psychologische und biologische Vorgänge eine Neigung zur
Vereinigung. Diese Neigung sich zusammenzuschließen wird also letzten Endes
durch die Bedürfnisse der Individuen motiviert. Die Individuen artikulieren
ihre Interessen, d.h. die nach ihrer Beurteilung bestmögliche Befriedigung
ihrer Bedürfnisse, und auf dieser Basis konstituieren sie
Interessengemeinschaften für die jeweilige Interessengruppe.
Der Autor schließt sich
hier an die Gesellschaftslehre von F. Tönnies an. Genau wie bei Tönnies, ist
die Unterscheidung zwischen Gemeinschaft und Gesellschaft auch bei Pulszky sehr
markant. Die natürlich, durch die Neigung zur Vereinigung entstandenen
Gemeinschaften entwickeln sich durch das Bewußtsein und die Orientierung an
einem bestimmten Erfolg in Richtung einer Gesellschaft. Die bewußte Bestrebung
zur Befriedigung natürlicher Bedürfnisse ist das unerläßliche Wesenselement
einer richtigen Gesellschaft, die immer einen vorgegebenen Erfolg im Visier
hat. So kommt es, daß der Zustand des puren individuellen Egoismus und der
Eigensinnigkeit sich schließlich zum common sense entwickelt. Der Staat ist
also durch die Dominanz der herrschenden Gesellschaft gekennzeichnet. Hier geht
es um diejenige Gesellschaft (oder Gesellschaftsschicht), die ihre Bedürfnisse
am besten befriedigen kann, die sich also am besten zur Erfüllung aller
Lebensinteressen organisieren kann. Logisch folgt daraus, daß Pulszky die Rolle
des Rechts, und überhaupt die der Normen, die die Gesellschaft tragen, in der
Aufrechterhaltung der bestehenden gesellschaftlichen Ordnung sieht. Das Recht
wurde dabei nur auf das Niveau eines bloß technischen Mittels degradiert, das
sich jedoch fortwährend entwickelt und erweitert. An diesen Rechtsbegriff wird
trotzdem eine ethische Anforderung gestellt, und zwar das Kriterium, nach dem,
ähnlich wie bei Hobbes, der Staat und sein organisatorisches Mittel, das Recht,
dem Rechtssubjekt die größtmögliche Freiheit gewähren soll.
Das ethische Element läßt
sich in dieser Theorie hauptsächlich darin nachvollziehen, daß die Freiheit des
Einzelnen als unerläßlicher und wünschenswerter Bestandteil der politischen
Einrichtungen charakterisiert wird, während die gemeinsamen Bedürfnisse einer
organisierten und zielgerichteten Gesellschaft nach wie vor an erster Stelle zu
befriedigen sind. Der common sense wird durch die Erkenntnis der
Gemeinsamkeiten in den jeweiligen individuellen Interessenlagen erzeugt und
dann von den Gesellschaftsmitglieder zu eigen gemacht. Wie die Freiheit des
Individuums dabei trotzdem mithilfe des wertneutralen Rechts bewahrt wird,
stellt das eigentliche ethische Kriterium im geschilderten Gedankensystem dar.
Gyula Pikler
Frischen Wind in den
Rechtspositivismus brachte anschließend Gyula Pikler (1864-1937), der zwar als
Schüler Pulszkys galt und von der Gedankenwelt seines Lehrers tatsächlich stark
beeinflußt wurde, doch vom soziologischen Ausgangspunkt seines Vorgängers abwich.[5] Pikler wählte eher die Naturwissenschaften zur Basis
seiner gesellschaftlichen Untersuchungen. Mit dieser Tatsache ist es relativ
leicht zu begründen, daß er die Auffassung vertrat, innerhalb der Gesellschaft
herrschten absolute Gesetzmäßigkeiten. Jene immer gesetzmäßig und unabänderbar
ablaufenden Vorgänge im Leben einer Gesellschaft setzen aber ebenfalls den
Mangel von absoluten, allgemeingültigen ethischen Gesetzen und sittlichen
Normen voraus. In seiner Lehre konzentriert sich Pikler ganz allgemein auf die
Beschreibung des bereits Bestehenden. Im Gegensatz von ,Sein` und ,Sollen’
richtet er seine Aufmerksamkeit auf das Sein; kein Wunder, daß das moralische
Element dabei zu kurz kommt. Die übertriebene naturwissenschaftliche
Einstellung in der Rechtsphilosophie hatte auch die Bereinigung der Theorie von
jeglichen naturrechtlichen Elementen zur Konsequenz. Natürlicherweise sah
Pikler die Wichtigkeit der rechtsphilosophischen Theorie auch in seinem
neutral-positiven System und versah die Rechtsphilosophie mit dem Titel
,Naturwissenschaft des Rechts`. Der Rechtsphilosophie kommt also in seiner
Lehre doch eine wesentliche ethische Funktion zu, nämlich der Ausdruck des
natürlichen Rechtsempfindens und der Idealzustände, die von den Rechtssubjekten
und dem Gesetzgeber wahlweise berücksichtigt werden. Das Recht zielt im
Gegensatz zur Lehre Pulszkys, aber im logischen Zusammenhang mit den
Naturwissenschaften der Jahrhundertwende, auf das Gemeinwohl der Menschheit und
die Förderung ihrer Herrschaft über die Welt ab. Es schwebte Pikler also auch bei
der Konstruierung seiner Gesellschaft-
und Rechtstheorie die Bestrebung der damaligen naturwissenschaftlichen
Forschung vor, die die bestmögliche Erfassung und Beherrschung der Welt zum
Ziel hatte. Pikler unternahm dazu auch ontologische Studien, die für ihn das
Einsehen als Mittel- und Orientierungspunkt des gesellschaftlichen Aufbaus
ergaben. Hier taucht in seiner Theorie das ethische endlich auf, indem das
Einsehen, das auf die menschliche Handlung ausgerichtet wird, durch die
Zweckmäßigkeit geleitet sei. Bezeichnend ist, daß Pikler das Zweckmäßige mit
dem Gerechten gleichsetzt. In diesem Punkt stimmen die Lehren Pulszkys und
Piklers am meisten überein, denn zweckmäßig ist, was auf das Ziel der
Bedürfnisbefriedigung, also auf die Befolgung natürlicher gesellschaftlicher
Gesetze ausgerichtet ist. Gerechtigkeit, Zweckmäßigkeit und Einsehen stehen
also in engem Zusammenhang, und lösen gemeinsam die bewußte, zweckgerichtete
menschliche Handlung aus, die auf gesamtgesellschaftlicher Ebene in der
Einrichtung von Vereinen (Gesellschaften) durch die Individuen gipfelt. Hier
spielt das Einsehen, also das Erkenntnis oder Wahrnehmen der eigenen Situation
und Interessen die Rolle, den Menschen in Richtung eines, von der Mehrheit der
Gesellschaft getragenen und durch die gesellschaftlichen Gesetzmäßigkeiten
bekräftigten Wertstandards zu bewegen. In einer kürzeren Abhandlung analysiert
Pikler das Wort ,ius`, und kommt zum Schluß, es bedeute "Gut" oder
"Freude". Das soll auch das sittlich-ethische Element in seiner
grundsätzlich positivistischen Lehre stärken. Später gelangt Pikler dann zur
eingehenden Behandlung der Ethik, vor allem in bezug auf das Strafrecht. In
seiner 1906 erschienenen Studie über "Die Philosophie des
Strafrechts" setzt er sich in ethischer Hinsicht mit Kants Gedanken
auseinander. Pikler nimmt nämlich die herkömmliche Begründung, also die
Ableitung aus den absoluten Moralgesetzen, der Strafe nicht an, und stellt das
präventive Prinzip ,ne peccatur’ anstelle der bloß moralisch begründeten Strafidee
,quia peccatum est’. Kurzum, die Zweckmäßigkeit als allgemeingültiges Prinzip
durchdringt seine ganze Lehre und liefert einen handfesten Grund für die
Gerechtigkeit, sowohl im Aufbau des Staates im allgemeinen als auch im
spezifischen Bereich des Strafrechts.
Bódog Somló
Der vielleicht
bedeutendste Rechtstheoretiker der Jahrhundertwende, Bódog Somló (1871-1920)
begann auch, der damaligen wissenschaftlichen Mode entsprechend, als Soziologe.
Erst relativ spät, um 1910, vollzog sich ein grundlegender Wandel in seiner
Tätigkeit. Vom Jahre 1910 an galt sein Interesse immer mehr der Ethik und der
neokantianischen Werttheorie.[6]
Somló setzte die
Grundlinien seiner politischen und rechtswissenschaftlichen Ethik in seinem
deutschsprachigen Vortrag 1910 "Maßstäbe zur Bewertung des Rechts".[7] Hier sieht er die Erzielung der Freiheit und des
völligen Freiseins als absolutes Ziel an, wobei er die Freiheit in Anlehnung an
Stammler definiert als von den subjektiven Wünschen befreit zu sein. Der
Hauptwert sei in diesem Zusammenhang das empfinden der Richtigkeit. Sittlich
ist die Handlung, die in Übereinstimmung mit einer Gruppe als unbedingt richtig
empfunden wird, besagt die ethische These Somlós. Das so angegebene Phänomen
ist aber wohl ein emotionaler Wert, der mehr mit der Moral zu tun hat als mit
der Ethik. Jedoch existierten nach Somló verschiedene Sitten und ethische
Systeme. Dieser Gedanke kommt verstärkt in der Abhandlung "Kausale oder
normative Ethik" 1910 zum Ausdruck. Hier wird die Ethik als eine gegebene
Sache thematisiert, deren Inhalt gesellschaftsbedingt sei. Die größte
Problematik wird in der Feststellung angesprochen, die Ethik sei kausal gesehen
relativ, normativ gesehen aber absolut. Dieses Paradox wird in einer weiteren
Abhandlung, im ebenfalls 1910 in deutscher Sprache erschienenen "Das
Wertproblem"[8] weiter erhellt. Hier wird ausgesagt, der Wert sei an
sich zweierlei, er habe sowohl eine objektive als auch eine subjektive Seite.
Hinsichtlich seiner objektiven Seite sei der Wert absolut gültig. Zu jenem
Aspekt des Wertbegriffs schließt sich auch der Begriff der Wahrheit an. Es gebe
ja nur eine einzige Wahrheit, die von ihrem Wesen her zwangsläufig objektiv und
allgemeingültig ist. Der andere Wertaspekt ist folglich der subjektive, der
alles umfaßt, das wir wünschen oder uns Freude bereitet. Im Bereich des
Subjektiven entsteht der menschliche Wille, der eine besondere Position im
Wertgefüge einnimmt. Der Wille ist nämlich genetisch nötig, um den ethischen
Wertbegriff verstehen zu können. Der sittliche Wert entsteht zwar in der Seele
des einzelnen Menschen, jener gilt aber für alle. Der so definierte und durch
den Willen des Einzelnen ins Leben gerufene sittliche Wert wirkt auch auf den
ihn erzeugenden Willen zurück, indem er auch zur nachträglichen Bewertung und Messung
des subjektiven Willens dient.
Die Erkenntnis wird also
verständlicherweise als eine Parallele zum Wertbegriff aufgefaßt. Wollte man
nun also den Neokantianismus auf die Gedankenwelt Somlós anwenden, könnte man
feststellen, daß hier die reine Vernunft der praktischen vorausgeht. Die
Bedeutung der ethischen Normen wird noch in einem späten Werk angesprochen.[9] In diesem, am Ende seines Lebens verfaßten Werk kommen
die ethischen Normen als endliche und grundlegende Prinzipien vor, die sogar
den in seiner früheren Periode besonders geschätzten Wahrheitswert in seiner
Funktion ablösen. Man solle bei seinen Handlungen anstelle der Wahrheit aus der
ethischen Norm ausgehen, heißt es in der späten Periode Somlós.
Gyula Moór
Gyula Moór (1888-1950)
nahm auch die neokantianische Wertlehre zur Grundlage seiner Forschungen.[10] Er benutzte sie jedoch nur als sog. Präsupposition, um
dann davon Distanz zu nehmen. Er schloß sich eher an die Philosophie Rickerts
an, indem er die Realität auch als eine zwiespältige Sache ansieht. Es gibt
nach ihm eine natürliche Realität und eine davon abweichende Kultur, die im
Gegensatz mit der ersteren, die durch das Bewußtsein durchdrungen ist, Ziele,
Ideen und Werte beinhaltet. Von einer Rickertschen Philosophie beeinflußt,
verfaßte Moór sein - aus unserer Sicht wichtigstes - Werk 1922 mit dem Titel
"Macht, Recht, Moral.[11]
In dieser Abhandlung geht
es um die Stellung des Rechts in der Welt der Normen, und es wird auch Wert auf
die Betonung der Rolle der Rechtsnorm gelegt. Das Recht wird genauso wie die
Realität nach Rickert zweigeteilt. Das Recht als solches gehört nämlich zum
Teil in die Welt der Normen, wo die Werte und die Ideen vorherrschen, zum Teil aber auch in die
kausale Welt, wo die Macht und ihre
Logik dominieren. Man unterscheidet demnach das sog. ,ethische’ Recht
vom ,rechtmäßigem’ Recht. Die Sphäre des Ethischen wird von der persönlichen
Überzeugung gekennzeichnet, während in der Sphäre des Rechtmäßigen der Zwang
den Maßstab darstellt. Ferner untersucht Moór das Verhältnis von Macht, Moral
und Recht, wie es bereits im Titel der Abhandlung angedeutet wurde. In diesem
Dreieck-Zusammenhang bilden die miteinander verbundenen Aspekte Macht und Moral
den kausalen Grund für das Recht. Wie bereits erwähnt, besteht das Recht aus verschiedenen
Komponenten, jeweils aus beiden Sphären der Macht und der Moral.
Klar ist es, daß Macht
und Moral in der Gesellschaft nicht alleine zu existieren vermögen. Die Macht
ist nach der Moórschen Terminologie eine interpsychische Konzentration, also
das Konzentrat der gesellschaftlichen Kräfte, die die Macht zur Zwangsausübung
ermöglichen. Die Macht, eben weil sie aus der Konzentrierung der Kräfte der
Gesellschaft entsteht, kann nur dann lange bestehen, wenn der Inhalt der von
ihr gesetzten Regeln mit der moralischen Überzeugung der Gesellschaft
übereinstimmt. So werden die "Rechtsgeber" und die
"Rechterhalter" langfristig füreinander notwendig, und bilden
gemeinsam die gesellschaftliche Basis für das Recht, das seinerseits eine
lebende Kraft ist. Es ist, nach Moórs Auffassung, die höchste nationale und
moralische Idee der menschlichen Willen und Bestrebungen und somit eben auch
eine ethische Kategorie.
Barna Horváth
Barna Horváth,
hervorragender Rechtstheoretiker in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts,
geht bei seiner ethischen Betrachtung von einem erkenntnistheoretischen
Relativismus aus. Er spielt mit dem skeptischen, halbwitzigen Satz: "Es
gibt keine absolute Wahrheit. Daraus resultiert die Dialektik der „absolut
relativen Sache„, die von Horváth auch in die Rechtstheorie umgesetzt wurde.
Nach dem klassischen Muster heißt es bei ihm: "Es gibt keine unbedingt
gültige moralische Norm". Diese äußerst skeptische Einstellung würde
zweierlei bedeuten. Einerseits, daß es tatsächlich keine absolute moralische
Norm gäbe, genauso wie es keine absolute Wahrheit gibt. Andererseits kann auch
sein, daß die vormalige Aussage falsch ist, falls wir annehmen, daß die auch
nicht als absolute Wahrheit gelten kann. Aus jenem erkenntnistheoretischen
Ausgangspunkt entsprang also ein moralischer Wertrelativismus, dessen
wichtigste Botschaft ist, daß das Recht auch dann gilt, wenn es sonst als
ungerecht zu werten wäre.[12]
István Bibó
Der Politiker und Denker,
István Bibó (1911-1979), entfaltete eine bis heute andauernde Wirkung in der
ungarischen Rechts- und Politiktheorie.[13] Mit ethischen Zusammenhängen setzte er sich
hauptsächlich in seinem strafrechtstheoretischen Werk „Ethik und
Strafrecht" (1938) auseinander. Doch verdient diese Abhandlung auch aus
unserem Gesichtspunkt eine besondere Aufmerksamkeit, da hier grundlegende
Gedanken Bibós über Moral und Ethik dargelegt werden, und man kann aus der
Grundeinstellung leicht auf seine allgemeine politische Ethik schließen.
Hierzu beginnt Bibó die
Studie mit der Trennung des ius vom non ius, also der Moral. Gerade dabei
zeichnet sich Bibó durch einen eigenständigen Stil aus, indem er die
divergierenden Meinungen zum Thema darstellt und konfrontiert. Das wird noch
durch sein gesellschaftspsychologisches und soziologisches Interesse, das gut
zum Vorschein kommt, weiter verstärkt. Zum Thema Strafrecht werden die
christliche Ethik und die Strafe einander gegenübergestellt. Beide wenden sich
zwar gegen das moralisch Böse, doch weichen sie voneinander in der Zielsetzung
ab. Die Strafe wird bloß a posteriori verhängt, und ihr Ziel ist nicht selten
nicht der Schutz der Gesellschaft vom Verbrecher, sondern eher umgekehrt, der
Schutz des Verbrechers vorm Zorn der Gesellschaft. Die von Bibó thematisierte
christliche Ethik setzt das Gute als Motiv schon a priori voraus und zielt auf
das richtige menschliche Verhalten ab. Die
Gültigkeit der Ethik gewährt die dynamische gesellschaftliche Kraft, die
dahintersteht. Bibó postuliert also die Willensfreiheit, sprich die Freiheit zu
wählen zwischen Gut und Böse. Diese Willensfreiheit ist jedem eigen, und sie
wird noch dazu ergänzt mit der moralischen und ethischen Verantwortung für die
eigenen Entscheidungen. So nimmt man nach Bibó an, es gäbe eine eigene
Wesenssphäre für die menschliche Handlung, wo die Spontaneität herrscht, wobei
die Spontaneität auf jeden Fall mit der Willensfreiheit verwandt ist. Es gibt
aber auch einen Punkt, wo die Kausalität in diese Sphäre der Spontaneität
eingeht, und zwar dort, wo der Zwang zwischen diesen beiden Sphären vermittelt.
Der Zwang besitzt hier insofern eine brauchbare und aus der Willensfreiheit
heraus verständliche Bedeutung, daß der Handelnde Verantwortung für seinen
Gehorsam trägt. Die menschliche Seele synthetisiert natürlich all diese
Erlebnisse, die einem aus den Sphären der Freiheit und des Zwanges zukommen.
Daraus werden in der Subjektivität der Seele die eigenen, individuellen
Erlebnisse, die sich objektivieren, zur Basis und zum Motor der davon
herauswachsenden gesellschaftlichen Einrichtungen, die weiter der Garant des
Gleichgewichtes und der Stabilität sind.
"Sozialistische„ Ethik nach dem zweiten Weltkrieg
Unmittelbar nach dem
zweiten Weltkrieg erfolgten grundlegende Veränderungen im ungarischen
politischen Leben, gepaart mit einem mächtigen Paradigmenwechsel, der das
rechtsphilosophische Denken bis zu den späten 80er Jahren prägte. In dieser
Periode, also zwischen den 50er und den späten 80er Jahren, mußten sich die
Denker zumindest formal nach marxistischen Grundgedanken und Einstellungsformen
richten. Die frühere Entwicklung im Bereich der Rechtsphilosophie wurde als
,bürgerlich’ verurteilt und damit diskreditiert.
Oberflächlich gesehen
wurde dann das rechtsphilosophische Denken einschichtig und einseitig, wo nur
die treue wissenschaftliche Gefolgschaft des Marx und Engels, so wie in Ungarn
durch den meistens deutsch schreibenden Georg Lukács, reüssieren konnte. Man
konnte sich von dem obligatorischen marxistischen Hintergrund in der Tat nicht
unabhängig machen, doch entstanden trotzdem interessantere und tiefergehendere
Gedanken als man denkt. Als erster wird hier Vilmos Peschka behandelt, der
bereits seit den 50er Jahren den ethischen Wurzeln des "sozialistischen„
Rechts nachforschte, und seinerzeit das umfassendste Werk über die ethischen
Aspekte der Rechtstheorie verfaßte.[14]
Im Spiegel der klassischen deutschen Philosophie
Vilmos Peschka nähert
sich das Thema anhand von kurzen Analysen der Probleme der klassischen Ethik
an. Schon am Anfang seines ethischen Hauptwerkes befaßt er sich mit einem
Klassiker, nämlich Aristoteles. Aus seiner Wertkonzeption wird aber nur wenig
herausgegriffen, es seien hier nur die Gerechtigkeit und Billigkeit als typisch
klassische Werte erwähnt. Dann geht Peschka auf die Hegelsche-Marxsche
Dialektik über. Zum bestmöglichen Verständnis des klassischen ethischen
Gedankengutes zieht er dabei auch die Moral- und Sittenvorstellungen von Kant,
Fichte und Hegel heran. Er läßt die drei miteinander debattieren, die Karten
werden aber von Peschka gemischt. So wird daraus doch ersichtlich, was der
eigentliche Standpunkt des ungarischen Rechtsphilosophen ist. Zum Ausgangspunkt
dient hier auch die Vorstellung Kants: Die Legalität und die Moralität trennen
sich voneinander. Die Trennung ist ziemlich strikt, die Moralität betrifft nur
das Innere, während die Legalität sich ausschließlich auf das Äußere bezieht.
In Sachen der Moral hat die Legalität keine Mitsprache, es gilt der Grundsatz
de internis non iudicat praetor. Es besteht aber in dieser Hinsicht keineswegs
Reziprozität zwischen den beiden ethischen Kategorien. Die Moralität, wie auch
Hegel sagt, dient sehr wohl zur Basis der äußeren Normen, und zwar direkt.
Peschka stellt sich hier auch Kant gegenüber, der die Grenze zwischen der Moral
und der potentiellen Möglichkeit des äußeren Zwanges scharf zieht. Erst wenn
das Subjekt in die Außenwelt heraustritt, entsteht der ontologische Grund für
das Recht, das auf die Gesellschaft ausgerichtet ist. Bei Hegel hingegen kann
man ein Reflexionsverhältnis zwischen Äußerem und Inneren beobachten. Der
Mensch und die Tat bilden zusammen eine dialektische Einheit und sind überhaupt
parallel miteinander. Es ist nach Hegel möglich, daß die äußere Norm
verinnerlicht wird, also daß das mit Zwang operierende Recht zum Motiv wird.
Das Moral und das Recht sind nur Abstraktionen, in der Wirklichkeit existiert
nur die Ethik. Das Recht, als Verhaltensregel, wirkt in zweifacher Hinsicht auf
das Rechtssubjekt ein. Primär ist die Regelung auf die Handlung des Individuums
gerichtet, sekundär wirkt sie auf das menschliche Bewußtsein und erst dadurch,
mittelbar zielt sie auf die Handlung ab. Natürlich gilt das nur, wenn eine
Handlung vorliegt, die gegen die bestehenden Rechtsnormen verstößt. Die Regel
wird durch das Bewußtsein vernommen und verinnerlicht, oder zumindest gelangt
sie in den inneren Motivhaushalt des Menschen ein. Wenn das Bewußtsein außen
realisiert wird, dann tritt eigentlich nur die Handlung zutage. Dieser ganze
Vorgang löst das Verhalten aus. Die Ethik nimmt also in diesem System eine ähnliche
Rolle wie bei Aristoteles ein. Sie vermittelt zwischen der Moral, dem Inneren,
sowie dem Recht, dem Äußeren. Die Moral seinerseits löst sich zum Teil in der
Ethik auf, so ist z.B. die Aussage von Géza Marton[15] zu erklären, die besagt, Schuldhaftigkeit und
Verantwortung seien keine moralische, sondern ethische Kategorien. Wie die
Normen entstehen, bleibt nach wie vor eine Frage, die Peschka durch die
Thematisierung der Problematik von Autonomie und Heteronomie zu lösen trachtet.
Die Autonomie betrifft den Bereich, in dem eigentlich die Moral herrscht und
das Individuum selbst bestimmen kann. Mit Hilfe der Selbstgesetzgebung werden
autonome Normen erzeugt, hier soll jeder Einzelne sich selbst aussuchen, was er
für richtig bzw. unrichtig hält. Die Heteronomie bezeichnet hingegen die
Sphäre, in der die Normen von anderen, also Gesetzgebern gesetzt werden. Hier
ist es unumgänglich, kurz auf die Frage ,Sollen und Müssen’ zu sprechen kommen.
Die Welt des Müssens ist die Welt der objektiven Kausalität, in der alle Vorgänge
gesetzesmäßig und zwangsläufig vor sich gehen. Nur im Vergleich damit hat die
Unterscheidung zwischen Sollen und Müssen überhaupt einen Sinn. Peschka
streitet hier auch mit der klassischen deutschen Moralschule, und verläßt auch
den klassischen Sollens-Begriff. Bei Peschka besteht die Objektivation mit der
Sollens-Struktur aus zwei kausalen Reihen, die ineinander verflochten sind. Die
erste kausale Reihe beinhaltet das menschliche Verhalten, die zweite die
Sanktion oder überhaupt die Rechtsfolge. Die beiden kausalen Zusammenhänge
schließen sich zusammen und werden teleologisch auf ein bestimmtes Ziel
gerichtet. Der zweite kausale Zusammenhang wirft die Problematik des Zwanges
auf. Peschka identifiziert sich hier nicht vollkommen mit den klassischen deutschen
Vorstellungen, wo das Recht als Einschränkung der äußeren Freiheit auftritt
(Fichte), oder der physische Zwang die Staatlichkeit erzeugt (Hegel). Statt
sich also mit der Problematik des Zwanges weiter zu beschäftigen, wendet sich
Peschka gegen das Naturrecht und das positive Recht. Fichte bestimmt nämlich
den Gehorsam gegenüber dem positiven Recht als moralische Pflicht, das den
Widerspruch in sich beinhaltet, daß eine formal rechtmäßige Handlung gegen die
Moral des Naturrechts verstoßen würde, oder umgekehrt. Peschka formuliert hier,
daß es in einem solchen Fall dem Gesetzgeber obliegt, diese Widersprüchlichkeit
aufzulösen. Er fügt weiter auch hinzu, es sei vom Rechtssubjekt nicht zu
erwarten, daß es nur aufgrund moralischer Überzeugung dem Recht Gehorsam
leistet. Dazu gehört auch die Rechtsauffassung Peschkas. Das Recht ist demnach
ein Teilkomplex der gesellschaftlichen Totalität, das ohne gesellschaftliche
Unterstützung langfristig nicht lebensfähig wäre.
Eines muß aber gleich
festgestellt werden, das Recht kann weder aufgrund moralischer noch aufgrund
ethischer Überlegungen bestritten oder angefochten werden. Was geschieht also,
wenn das Rechtssubjekt doch mit den gesetzten positiven Rechtsnormen dermaßen
nicht einverstanden ist, daß es sie aus moralischen Gründen nicht befolgt? Hier
liegt wohl die Problematik der Kollision von Recht, Ethik und Moral vor. In
einem solchen Fall kann sich das Rechtssubjekt den Sanktionen keineswegs
entziehen, das positive Recht tut seine Aufgabe und erfüllt damit seine
ontologische Funktion. Der Widerstand kann nur dann als begründet gelten, wenn
das betreffende Rechtssubjekt, das Widerstand leistet, es aufgrund seiner
eigenen moralischen Standards tut, und die damit zwangsläufig zusammenhängende
Sanktion dabei auch in Kauf nimmt. Hegel wirft dagegen ein, daß keine
moralische Tat über einen sicheren Wert verfügen kann, jede Handlung ist
subjektiv und einmalig. In der Synthese Peschkas sieht es aber insofern anders
aus, als bei ihm die ethische Grundlage bei der gesellschaftlichen Legitimation
gegeben ist. Wenn ein Großteil der Gesellschaft die moralische Einstellung des
Widerstandes teilt, wenn es dem Interesse bzw. der Funktion einer
gesellschaftlichen Klasse entspricht, dann wird auch der moralische Standpunkt
des Widerstandes gerechtfertigt, und das ganze Phänomen aus dem Bereich der
Moral in den Bereich der Ethik transformiert.
Zum Schluß der Behandlung
Peschkas Lehre seien nur ein paar Gedanken über den freien Willen gesagt. Die
ganze Problematik hängt mit der Frage der Verantwortlichkeit zusammen. Die
Verantwortung ist nämlich weder moralisch noch rechtlich; es geht eigentlich um
den Fehler des Willens. Der freie Wille ist bei Peschka recht eingeschränkt,
und nicht einmal statisch. Er ist am besten wie ein Vorgang vorzustellen, der
aus dem Zustand der reinen Undeterminiertheit und der Selbstreflexion in
Richtung der vollkommenen Determiniertheit geht. In diesem Vorgang spielen die
Erkenntnis sowie die Willensinhalte Rationalität und Notwendigkeit eine große
Rolle. Der freie Bewegungsraum des menschlichen Willens wird weiter von den
objektiven wirtschaftlich-gesellschaftlichen Bedingungen auch wesentlich
bestimmt.
Andere Vertreter der marxistischen Rechtsphilosophie
Nach der Darstellung der
Grundgedanken des am besten ausgearbeiteten ethischen Systems innerhalb des
ungarischen rechtsphilosophischen Denkens der Nachkriegszeit sollen noch einige
andere Autoren vorgestellt werden, die ebenfalls vorwiegend in der Zeit tätig
waren, wo Marx, Hegel und die materialistische Dialektik als notwendige
Maßstäbe für das philosophische Leben überhaupt galten. Die folgenden Denker
widmeten den Fragen der Ethik zwar weit weniger Aufmerksamkeit, doch tauchen
hie und da Ideen auf, die die ausgefeilten Auffassungen Peschkas noch weiter zu
bereichern vermögen.
Aus der Reihe kann Imre
Szabó keinesfalls fehlen, da seine Auffassung lange Zeit als der offizielle
Standpunkt der ungarischen Rechtswissenschaften galt und als die führende Kraft
in der Rechtstheorie angesehen wurde. In seinem Hauptwerk aus dem Jahre 1971[16] werden zwar bestimmte Fragen angesprochen, die mit der
Ethik in Verbindung gebracht werden können, es muß aber festgestellt werden,
daß er sich für ethische Probleme nur oberflächlich interessiert. Zum
politischen Verhalten merkt er den Gegensatz bourgeois und citoyen an;
ansonsten tut er die Frage nach dem Ursprung der Ethik mit einer vagen
Anspielung an die Produktionsverhältnisse ab. Hinsichtlich der Frage der
Befolgung von Rechtsnormen schließt er sich an die Vorstellungen des Austin an.
Mihály Samu hat bei
seiner Analyse eher das Verhältnis vom Recht und dem Wertelement vor Auge und
liefert auch eine kurze Zusammenfassung der betreffenden ungarischen Literatur.[17] Samu zitiert dabei den bereits erwähnten Georg Lukács,
nach dem "alle richtigen Werte in der Praxis wichtige Momente"
darstellen. Weiter zieht er u.a. V. Peschka und Á. Heller heran, mit denen er
auch debattiert, indem er behauptet, das Recht beinhalte tatsächlich Werte. Zur
Begründung dieser Aussage wird noch der Marxismus erwähnt, nach dem die
Hauptwerte die Produktion und die Sitten wären. Samu formuliert aber in seiner
Schlußfolgerung vorsichtiger, wenn er feststellt: "Der Wertgehalt des
Rechts hängt von den Mechanismen ab, die es erschufen und
aufrechterhalten". In einem späteren Werk[18] befaßt er sich mit dem juristischen Ethos und stellt die
Kriterien der Gerechtigkeit aus der Sicht der juristischen Profession auf. So
besteht der juristische Ethos aus ethischer und menschlicher Würde, Engagement,
fachmännischer Berufung, beruflichen Anforderungen und rechtlichen Werten.
Kálmán Kulcsár wird heute
noch eher als Soziologe, insbesondere Rechtssoziologe angesehen. Während der
Beschäftigung mit soziologischen Problemkreisen kam er aber auch mit der Fragen
der Ethik in Berührung, so z.B. im Werk "Grundzüge der
Rechtssoziologie", wo u.a. auch etliche Probleme der Befolgung von
Rechtsnormen und des rechtmäßigen Verhaltens erörtert werden. Als Kernelement
dazu nennt er auch das Bewußtsein, wodurch das rechtmäßige Verhalten erzielt
werden kann. Man ist sich aber stets darüber im klaren, daß eine
Rechtsvorschrift das einzelne Rechtssubjekt jeweils in seiner anderen Qualität
betrifft. Jede Norm zielt auf eine für richtig gehaltene Handlungsweise ab, nur
die Richtigkeit ist immer dementsprechend differenziert, welche
gesellschaftlichen Interessen in welchem Umfang dadurch betroffen werden. Die
Voraussetzungen der moralisch-ethischen Richtigkeit der Norm sind die
Erkenntnis der Interessen und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe.
Nach Kulcsár gibt es ein Bewertungsverhältnis zwischen der Norm und dem
Menschen, wobei der Erkenntnis der Richtigkeit der Norm die Bejahung folgt.
Diese ethische Grundhaltung führt letzten Endes zum rechtmäßigen Verhalten. In
einer später erschienenen Abhandlung[19] betont er mehr die sozialistische Ethik, als Regelwerk
des sozialistischen Zusammenlebens, die die Ansichten im Bewußtsein der
Gesellschaft widerspiegelt. Die Regeln betrachtet er hier als bloßes Mittel der
gesellschaftlichen Erziehung, was letzten Endes auch den Übergang zu den neuen
Moralauffassungen umfaßt.
Versuche, die marxistischen Aspekte zu Überwinden. Csaba
Varga
Aus der Schar
zeitgenössischer rechtsphilosophischer Denker soll zum Schluß ein bedeutender
hervorgehoben werden. Csaba Varga befaßte sich in mehreren Abhandlungen mit dem Thema der Ethik und
Moral. In seiner Abhandlung "Das Recht und seine innere Moral"[20] schlägt er vor, man solle von der Voraussetzung
ausgehen, der Gesetzgeber, als Schöpfer von Mitteln, sei rational und von
moralischen Grundsätzen geleitet. Der so definierte Gesetzgeber schafft
rechtliche Vorteile und Nachteile für die Rechtssubjekte, wobei die Nachteile
als Strafen, aber auch als notwendige Bestandteile staatlicher Entscheidungen
aufgefaßt werden können. In diesem Fall fangen die Rechtssubjekte allmählich
an, die Verstöße gegen die Rechtsnormen
nicht mehr als verwerflich, sondern als eine Art zusätzliche Kosten
einzustufen. Die Individuen bauen oft einfach die Möglichkeit, bestraft zu
werden, in ihre Kostenrechnung ein, und sehen die Strafen immer mehr als die
staatliche Konsequenz zu ihrer Wirtschaftstätigkeit. Diese Problematik wurde in
der internationalen Fachliteratur bereits von Hart angesprochen, der befürchtete,
die Grenze zwischen fine und taxes sei verzerrt und würde langsam verschwinden.
Der moderne Staat nimmt zu viele Aufgaben auf sich, und so werden bestimmte
Rechtsregeln, vor allem die, die ein positives Tun vorschreiben, und dessen
Unterlassen sanktionieren, inhaltsleer. Dieselbe Sorge wird auch von Varga
gehegt, und um die ganze Problematik noch plausibler zu machen, zieht er auch
ein bekanntes Beispiel aus Lukács` Werke heran. In der Eisenbahn-Parabel wird
der rechtliche Rahmen menschlichen Verhaltens mit dem Fahrplan der Eisenbahnen
verglichen, wo der Fahrplan für den Fahrgast einen ebenso äußeren Faktor des
Lebens (external fact of life) darstellt, wie das Recht für das Rechtssubjekt.
Im Hintergrund einer solchen Rechtsauffassung beschreibt Varga drei
Möglichkeiten, die moralische Glaubwürdigkeit des Gesetzgebers zu erfassen.
Diese Glaubwürdigkeit kann eine äußere sein, was bedeutet, daß der Normadressat
sich mit den von ihm erlassenen Normen auch moralisch identifiziert, somit wäre
es ein Idealzustand. Die zweite Möglichkeit ist die innere moralische
Glaubwürdigkeit, die zwar keine unmittelbare Wirkung hat: der Gesetzgeber wird
jedoch von einem moralischen Motiv geleitet. Die dritte Möglichkeit ist das
Fehlen jedweden moralischen Hintergrundes, wo das Recht moralisch nicht
erfaßbar ist, und nur einen äußeren, externalen Indikator für alle
Rechtssubjekte darstellt. Wie kann man also die Moral innerhalb des Rechts
fördern? Darüber versucht Varga auch nachzudenken und lehnt dabei Fullers
Technologien ab, mit denen sich angeblich die innere Moralität des Rechts
erzeugen oder bewahren läßt. Varga qualifiziert all diese Techniken als bloße sine qua non Bedingungen
für die Legalität der Normen und setzt seinerseits den Akzent auf die sich
ständig erneuernden typischen Fragen des Rechts. Dabei kehrt Varga auch zur
bewährten Lösung der kontinuierlichen Rechtfertigung durch die Gesellschaft,
als Wesenselement einer moralisch-ethischen Gesetzgebung zurück.[21]
András
Tamás, Állam- és jogelmélet.
Budapest. 1998. S. 67 ff.
Ágnes
Heller, Az igazságosságon túl.
Budapest. 1990. S. 90 ff.
Badó,
Loss, Szilágyi, Zombor: Bevezetés a jogszociológiába, Bíbor Kiadó,
Miskolc, 1997
Béla
Pokol, A jog szerkezete, Fesőoktatási és Koordinációs Iroda, Budapest 1991
Béla
Pokol, Jogbölcseleti vizsgálódások Nemzeti Tankönyvkiadó, Budapest 1999
József
Szabadfalvi, A jogpozitivizmus diadala.
Pulszky Ágost élete és munkássága. In: Loss, Szabadfalvi, Szabó, H.
Szilágyi, Ződi, Portrévázlatok a
magyar jogbölcseleti gondolkodás történetéből. Budapest 1998. S. 21-42
Sándor
Loss, Pikler Gyula társadalom- és
jogbölcselete. In: ebenda S. 45-62
Zsolt
Ződi, Erény és tudomány. Somló Bódog
állam- és jogbölcseleti munkássága. In: ebenda S. 63-141
István
H. Szilágyi: Circus Iuris. In: ebenda
S. 211-267
István
H. Szilágyi: Etika, jog, politika. Bibó
István (1911-1979). In: ebenda S. 267-310
Bódog
Somló, Gedanken zu einer ersten
Philosophie. Leipzig, 1926
József
Szabadfalvi, Törekvés egy jogfilozófiai
szintézisre. Moór Gyula jogbölcselete. In: ebenda S. 143-209.
Gyula
Moór, Macht, Recht, Moral.Szeged,
1922
Vilmos
Peschka, Az etika vonzásában (jogelméleti
problémák az etika aspektusából). Budapest, 1980.
Vilmos
Peschka, A Sein és Sollen problémája a
modern jogelméletben. In: Állam és jogtudomány. 1968/3, S. 400-444.
Vilmos
Peschka, Jog és érték. In: Állam és
jogtudomány. 1969/4, S. 575-600.
Imre
Szabó, A jogelmélet alapjai.
Budapest, 1971
Mihály
Samu, Jogpolitika. Budapest, 1997
Kálmán
Kulcsár, A jogszociológia alapjai.
Budapest, 1976.
Kálmán
Kulcsár, Die Rolle des Rechts bei der
Gestaltung gesellschaftlicher Verhaltensnormen. In: Rechtssoziologische
Abhandlungen. Budapest, 1980. S. 48-64
Csaba
Varga, Law and Its Inner Morality.
In: Law and Philosophy. Selected Papers in Legal Theory. Budapest, 1994.
Csaba
Varga, Politikum és logikum a jogban.
Budapest, 1987.
Csaba
Varga, Transitions to Rule of Law.Budapest,
1995.
Csaba
Gombár, Egy állampolgár gondolatai.
Budapest, 1984.
[1] Tamás, András: Állam- és
jogelmélet. Budapest 1998. S. 67 ff.
[2] Heller, Ágnes: Az
igazságosságon túl, Budapest 1990, S. 90 ff.
[3] Heller, a.a.O., S. 96
[4] Szabadfalvi, József: A
jogpozitivizmus diadala. Pulszky Ágost élete és munkássága. In: Loss,
Szabadfalvi, Szabó, H. Szilágyi, Zödi, Portrévázlatok a magyar jogbölcseleti
gondolkodás történetéből. Budapest 1998. S. 21-42.
[5] Loss, Sándor: Pikler Gyula társadalom- ésjogbölcselete. In: Loss,
Szabadfalvi, Szabó, H. Szilágyi, Zödi, Portrévázlatok a magyar jogbölcseleti
gondolkodás történetéből, Budapest 1998, S. 45-62.
[6] Zódi, Zsolt: Erény és tudomány. Somló Bódog állam- és jogbölcseleti
munkássága. In : Loss, Szabadfalvi, Szabó, H. Szilágyi, Zödi, Portrévázlatok a
magyar jogbölcseleti gondolkodás történetéből, Budapest 1998, S. 63-141
[7] Vorgelesen am Kongreß der
Vereinigung für Rechts- und Wirtschaftsphilosophie, Berlin 1910.
[8] Zeitschrift für die
Philosophie und philosophische Kritik. 1910.
[9] Somló, Bódog: Gedanken zu
einer ersten Philosophie, Leipzig 1926.
[10] Szabadfalvi, József: Törekvés egyjogfělozófiai szintézisre. Moór
Gyulajogbölcselete. In: Loss, Szabadfalvi, Szabó, H. Szilágyi, Zödi,
Portrévázlatok a magyar jogbölcseleti gondolkodás történetéből, Budapest
1998, S. 143-209.
[11] Moór, Guyla: Macht, Recht,
Moral, Szeged 1922.
[12] Szilágyi, István H.: Circus
luris. In: Loss, Szabadfalvi, Szabó, H. Szilágyi, Zödi, Portrévázlatok a magyar
jogbölcseleti gondolkodás történetéből, Budapest 1998.. S. 211-267
[13] Szilágyi, István H.: Etika,
jog, politika, Bibó István (1911-1979), in: Loss, Szabadfalvi, Szabó, H.
Szilágyi, Zödi, Portrévázlatok a magyar jogbölcseleti gondolkodás
történetéből, Budapest 1998. S. 267-3I0.
[14] Peschka, Vilmos: Az etika
vonzásában (jogelméleti problémák az etika aspektusából). Budapest, 1980.
[15] Peschka, Az etika, S.124.
[16] Szabó, Imre: A jogelmélet
alapjai. Budapest,1971.
[17] Samu, Mihály:
Jogpolitika-jogelmélet. Budapest,1989. S.195 ff.
[18] Samu, Mihály: Jogpolitika.
Budapest 1997.
[19] Kulcsár, Kálmán: A
jogszociológia alapjai, Budapest 1976.
[20] Kulcsár, Kálmán: Die Rolle des
Rechts bei der Gestaltung gesellschaftlicher Verhaltensnormen. In:
Rechtssoziologische Abhandlungen. Budapest 1980. S. 48-64.
[21] Varga, Csaba: Law and Its Inner
Morality. In: Law and Philosophy. Selected Papers in Legal Theory. Budapest,
1994.