Katrin
vom Felde
Gesichtspunkte
für die Beurteilung von Bedingungen im Erbrecht
Im
folgenden sollen mögliche Gesichtspunkte für die Beurteilung im einzelnen
beleuchtet werden. Hierbei werden zunächst die im Familiensystem bzw. im
Familienbild der Römer verwurzelten Aspekte untersucht, weil diese zum einen für
solche Probleme wohl das meiste Gewicht hatten und zum anderen bereits aus
ältester Zeit herrühren. Wegen der diesbezüglich konservativen Grundeinstellung
der Römer haben diese auch in sich wandelnden Zeiten im Kern relativ wenig
Änderungen erfahren. Im Zusammenhang damit wird im darauf folgenden Abschnitt
auf den Stellenwert der Erziehung eingegangen.
Außerdem
werden vermögensrechtliche und eigentumspolitische Einflüsse auf die Bewertung
von Potestativbedingungen dargestellt. Im Anschluß daran und darauf basierend
wird die Einstellung zum Vermögen sowie die dieser entspringende
Dispositionsfreiheit des Erblassers erörtert; sodann werden dem die Rechte des
Bedachten gegenübergestellt. Schließlich folgen religiöse und sakrale Bezüge
unter Einschluß der politischen Aspekte, sowie ihre Auswirkungen auf die
Beurteilung der Bedingungen, ferner Ausführungen zu privilegierten Personen als
Bedachten wie suus heres und princeps.
I.
Die
Bedeutung der patria potestas und des ius vitae necisque bei der
Erbeinsetzung
Die
patria potestas war - wie sich zeigen wird - von besonderer Bedeutung für die
Beurteilung von Potestativbedingungen im römischen Recht.
1. Die patria
potestas
Der
Begriff der patria potestas[1]
bezeichnet die umfassende Gewalt des pater familias über die ihm
gewaltunterworfenen Personen, d.h. in der Regel die uxor in manu sowie seine
gesamte Familie, insbesondere seine Kinder, ferner über das Familienvermögen.
Erst bei seinem Tode ging sie auf seine Söhne über, die dann ihrerseits
gewaltfrei und jeweils pater familias wurden.
Die
patria potestas als kaum beschränkte Macht des Hausvaters mag heute eher negativ
beurteilt werden[2],
doch die Römer betrachteten sie als prägend für ihren Gesellschaftsaufbau: Sie
galt daher nur für römische Bürger. Die Grundsätze von obsequium und pietas
gegenüber der Familie im allgemeinen und dem pater familias im besonderen galten
nicht nur in der Jugend, sondern in jedem Alter, und wurden als Säule der
Gesellschaft angesehen[3],
zumal sie auch die Versorgung der Eltern im Alter sicherten, wenn die Familie
nicht wohlhabend war, da es insoweit keinerlei soziales System gab.[4]
Diese Grundsätze waren das Fundament für die von der römischen Familie
angestrebte "Unsterblichkeit" durch Fortführung der Familie, auf die unten noch
näher eingegangen wird[5].
Die Verbindung der patria potestas und der damit verbundenen Rechte mit dem
Bürgerrecht machte sie daher erstrebenswert für Personen, die dieses
begehrten[6].
Im Rahmen des Nachlaßrechts stellte sich die querela inofficiosi testamenti als
Vorwurf einer Verletzung der pietas durch den Erblasser dar.[7]
Ein
besonderer, prägender Bestandteil der patria potestas ist das im folgenden
dargestellte ius vitae necisque[8],
das nur unter Berücksichtigung der römischen Frühgeschichte gewürdigt werden
kann und auch nur in dieser Zeit galt.
2.
Ursprung des ius vitae necisque
Dieses
Recht[9]
stammte aus der archaischen Zeit, als die Familie noch den maßgeblichen
Lebensmittelpunkt eines jeden Menschen darstellte. Eine Existenz war ohne diesen
Schutz der Sippe praktisch nicht möglich, weil der Einzelne angesichts der noch
schwachen Besiedelung zahlreichen Gefahren aus seinem natürlichen Lebensbereich,
aber auch von anderen Personen ausgehend, ausgesetzt war.
a)
Lebensumstände der archaischen Zeit
Wie
in jeder Gemeinschaft, die sich erst aus dem Zusammenschluß einzelner Familien
entwickelte und langsam heranwuchs, herrschte auch vor der Entstehung des
römischen Staatswesens ein System weitgehender Selbstjustiz. In der Sippe fand
jedes Mitglied Rückhalt, Schutz und Verteidigung seiner Rechtsgüter im Falle
ihrer Bedrohung oder Verletzung. Die Sippe verteidigte (und rächte) den
einzelnen; ebenso erwartete man von diesem, daß er für die Interessen der
anderen Mitglieder und der Sippe insgesamt notfalls unter Einsatz seines Lebens
kämpfte[10].
b)
Erfordernis von Organisation und Macht
Doch
auch eine relativ kleine Gemeinschaft wie die Sippe bedurfte einer klaren
Organisation und einer eindeutigen Machtverteilung, um dieser Verantwortung
gerecht zu werden und ihre Schutzaufgaben erfüllen zu können. Aus diesem Grunde
war die Struktur der Familie autoritär und monokratisch, um durch die
Entscheidungsmacht eines erfahrenen und umsichtigen Oberhaupts ein Fortbestehen
zu gewährleisten. Dementsprechend waren auch Sanktionsmöglichkeiten des
Oberhaupts erforderlich, um diese - teilweise für den Bestand der Familie
lebenswichtigen - Entscheidungen durchsetzen zu können. Der pater familias als
ältestes männliches Familienmitglied war den anderen oft nicht nur an Kraft und
Wissen überlegen, sondern besaß aufgrund seines Alters die größte
Lebenserfahrung. Zudem war die Familie patriarchalisch ausgerichtet. Deshalb war
er der Träger der Entscheidungsmacht.
Ein
weiteres charakteristisches Merkmal dieser autoritären Struktur war die
uneingeschränkte Unterwerfung der Mitglieder unter die Macht des Hausvaters.
Munzinger sieht sogar die Gewalt - und nicht die Pflicht und Fürsorge - als Band
zwischen pater familias und Hauskindern[11].
In archaischer Zeit waren diese, solange sie innerhalb der Sippe lebten, keine
eigenständigen Rechtssubjekte. Sie konnten z. B. Eigentum nur für den pater
familias, nicht für sich selbst, erwerben.[12]
Ferner
stand dem pater familias als wichtigstes Machtinstrument das ius vitae necisque
zu, d.h. das Recht der Entscheidung über Leben oder Tod, hinsichtlich jedes
Familienmitglieds.[13]
Was den Römern später ebenso wie aus heutiger Sicht als extreme, völlig
unangemessene Machtposition erschien, fügt sich bei Berücksichtigung der
beschriebenen Lebenssituation recht zwanglos in das den damaligen Bedürfnissen
angepaßte Bild der Sippe ein: da angesichts der äußeren Lebensbedingungen ein
Ausschluß aus der Familie, den das Oberhaupt aussprechen konnte, nahezu einem
Todesurteil gleichkam, war das ius vitae necisque weder als übermäßige Macht des
pater familias noch als Möglichkeit zur Willkür unangebracht. Vielmehr bestand
noch kein staatliches Monopol für die Rechtsdurchsetzung. Die Familie konnte ihr
Überleben nur sichern, indem alle zusammenhielten und die Sippe nach außen
schützten. Dann mußte sie aber erst recht die Befugnis besitzen, familieninterne
Schwierigkeiten - mangels hierfür zuständiger übergeordneter Institutionen -
selbst zu regeln, wenn nötig durch Ausschluß oder Tod eines sich sippen- oder
auch gemeinschädigend verhaltenden Mitglieds.[14]
Der
pater familias mußte folglich in der Lage sein, die Familie vor Angriffen und
Gefahren von außen wie auch von innen zu schützen. Hierzu bedurfte er der
dargestellten wirksamen Möglichkeiten, im Rahmen einer quasi-diktatorischen
Machtposition die notwendigen Entscheidungen zu treffen. Allerdings eröffnete
dieses Recht keine Willkürentscheidung; vielmehr war diese Befugnis des pater
familias von der Zustimmung anderer Familienmitglieder abhängig, nach der
Formulierung von Wieacker[15]
"an die Gutheißung des Hausgerichts gebunden"[16];
das Hausgericht wurde als consilium bezeichnet. Die Einschränkung der Willkür
zeigt sich unter anderem bei Marc. D. 48, 9, 5.[17]
Divus
Hadrianus fertur, cum in venatione filium suum quidam necaverat, qui novercam
adulterabat, in insulam eum deportasse, quod latronis magis quam patris iure eum
interfecit. Nam
patría potestas in pietate debet, non atrocitate
consistere.
Vom
göttlichen Hadrian wird berichtet, daß er, als jemand seinen Sohn auf der Jagd
getötet hatte, der mit der Stiefmutter Ehebruch begangen hatte, ihn auf eine
Insel verbannt habe, weil er ihn eher nach dem Recht eines Räubers als nach dem
eines Vaters getötet habe. Denn die väterliche Gewalt muß in Pflichterfüllung
und Milde, nicht in Schreckensherrschaft bestehen.
Aus
dieser Stelle ist ersichtlich, daß dieses formelle Recht des pater familias
zumindest moralisch eingeschränkt war durch die Pflicht des Vaters, die Gewalt
nicht zu mißbrauchen, sondern zum Wohl der Familie einzusetzen. Es war schon bei
Gaius nicht mehr "im Gebrauch" im Sinne des "ius quod
utimur".
3. Entwicklung
Das
Recht des pater familias trat mit zunehmender Vergrößerung Roms in den
Hintergrund; die Familie mußte
nicht mehr ihre Existenz ständig verteidigen. Vielmehr entstand eine größere und
damit auch mächtigere Gemeinschaft, ein Staat, der kraft seiner Größe und Macht
mehr und mehr diese Schutzaufgaben - jedenfalls großenteils - übernahm. Mit
dieser allmählichen Entstehung eines Staates im heutigen Sinne ging die Bildung
eines Machtmonopols in den Händen der Regierenden einher, das auch - gegenüber
dem heutigen Rechtsstaat allerdings mit einigen Einschränkungen z. B. für die
Strafanklage, die weiterhin der Privatinitiative oblag - im wesentlichen ein
Rechtsverfolgungs- und Strafmonopol beinhaltete.[18]
Das Aufkommen derartiger Monopole beim "Staat" findet sich in den meisten sich
höher entwickelnden politischen Systemen.[19]
Damit verlor die Familie insoweit - für den persönlichen Schutz und die
Lebenserhaltung des einzelnen - stark an Bedeutung.[20]
Beschränkungen
der absoluten Machtposition des pater familias ergaben sich ferner in den
Betreuungsverhältnissen wie etwa der tutela: Hier zeigt sich, daß man versuchte,
die Herrschaft durch Fürsorge- und Treuepflichten zu kompensieren. Zum Schutz
des zu betreuenden oder des Mündels wurde die potestas durch die fides begrenzt
und schließlich sogar faktisch überlagert.[21]
Da
nun die Sicherung der Lebensgrundlage anderweitig gesichert war, verblaßte die
Bedeutung der Familie für den einzelnen und damit auch das Erfordernis einer
entsprechenden Machtposition für das Oberhaupt.[22]
Aus diesem Grunde wurde das ius vitae necisque des pater familias mehr und mehr
zurückgedrängt und reduziert, schließlich nicht mehr angewandt[23];
insgesamt verringerte sich die enorme Macht des pater familias
allmählich[24]
und erfuhr soziale Beschränkungen.[25]
Davon unberührt blieben die gesellschaftliche Stellung, die Achtung und
Autorität sowie die Pflichten von pietas und obsequium.[26]
Wegen der Ehrfurcht der Römer vor den Ansichten und Errungenschaften ihrer
Vorfahren wurde es allerdings erst sehr spät, nämlich im Jahre 365 p. Chr. durch
den Codex Theodosianus (Cod. Theod. 9, 13, 1 = Valent./Valens C. 9, 15, 1, 1-2)
offiziell aufgehoben.[27]
Insgesamt
kann man auch in diesem Bereich eine dem römischen Staats- und
Gesellschaftssystem immanente und für dieses typische Erscheinung feststellen:
Die Unterscheidung zwischen Gesetz und
Moral bzw. Sitte.[28]
Allerdings waren die Grenzen außerhalb geschriebener Gesetze häufig fließend;
oft unterschieden die Römer nicht den Brauch ohne Rechtszwang vom
Gewohnheitsrecht.[29]
Beides stand als mos dem festgelegten Recht (ius) gegenüber und war wegen der konservativen, auf die
mos maiorum bedachten Einstellung[30]
quasi gleichrangig.
Zahlreiche
Möglichkeiten wie auch das ius vitae necisque, die zwar rechtlich / gesetzlich
(noch) gegeben waren, aber mit den ethischen Vorstellungen in Widerspruch
standen, waren dadurch faktisch ausgeschlossen. Auf diese Trennung wird später
noch näher eingegangen.
Soweit
im folgenden das ius vitae necisque als prägender Aspekt für die Beurteilung von
Potestativbedingungen erwähnt wird, ist nicht die - nur in der Frühzeit
vorhandene - Geltung und Anwendung gemeint, sondern der Gedanke bzw. die Idee
besonderer Macht und Stellung des pater familias, die
fortwirkten.
4. Die
rechtliche und soziologische Wertung der Erbfolge
Nach
der Ansicht Lassalles[31]
gingen die Römer von einer Personenidentität von Erblasser und Erbe aus[32]
und betrachteten darauf gründend den
Erbfall als Übergang der gesamten Persönlichkeit des Erblassers auf
seinen Rechtsnachfolger[33]:
Iul.
D. 50, 17, 62: Hereditas nihil aliud est quam successio in universum jus quod
defunctus habuerit.
Die
Erbschaft ist nichts anderes als die Nachfolge in sämtliche Rechte, die der
Verstorbene hatte.
N
Ov. 48, 1 pr: .. quamquam nostris legibus una quodammodo persona videtur esse
heredis et eius qui hereditatem in eium transmittit
... nach unseren Gesetzen werden der Erbe
und der, der die Erbschaft auf ihn überträgt, gewissermaßen als eine Person
angesehen . .
Diese
- allerdings zeitlich weit auseinanderliegenden - Stellen sprechen für die Idee
der Identität von Erblasser und Erbe.
Das
Testament ("testatio mentis") stellt nach Lassalle eine "Selbstbezeugung des
Geistes" durch den Erblasser dar.[34]
Weil der Erbe die Persönlichkeit des Verstorbenen fortführe, ja sogar mit ihr
eins sei, besteht nach Lassalle eine "Willenscontinuität"[35],
die den Willen des Erblassers und den Willen des Erben zu einem einzigen
macht.
Diese
These läßt sich in der Tat dadurch stützen, daß jedenfalls in der Frühzeit nicht
das Vermögen als getrennte Substanz betrachtet wurde, die der Erbe erhielt,
sondern dieser vollständig in die Rechtsstellung des verstorbenen pater familias
eintrat und auch die Treueverhältnisse zu Freigelassenen, Klienten und
Gastfreunden auf den Erben übergingen.[36]
Vergleichbare
Gedanken finden sich bei Paul. D. 28, 2, 11, allerdings nur für die Hauserben
und nicht als vollständige Fortsetzung der Persönlichkeit:
In
suis heredibus evidentius apparet continuationem dominii eo rem perducere, ut
nulla videatur hereditas fuisse, quasi olim hi domini essent, qui etiam vivo
patre quodammodo domini existimantur. unde etiam filius familias appellatur
sicut pater familias, sola nota hac adiecta, per quam distínguitur genitor ab
eo, qui genitus sit. itaque post mortem patris non hereditatem percipere
videntur, sed magis liberem bonorum administrationem consequuntur. hac ex causa
licet non sint heredes instituti, domini sunt: nec obstat, quod licet eos
exheredare, quod et occidere licebat.
Bei
den sui heredes (Eigenerben) scheint sich die Fortführung des Eigentums eher so
zu vollziehen, daß die Hinterlassenschaft des Erblassers nicht angesehen' wird,
als sei sie eine Erbschaft gewesen, (sondern so,) als ob diejenigen
(=Nachfolger) schon damals Eigentümer gewesen seien, die zu Lebzeiten des Vaters
(nur) in gewisser Weise als Eigentümer angesehen wurden. Und daher wird filius
familias wie pater familias gesagt, denn dieses Kennzeichen wurde nur
hinzugefügt, damit dadurch der Erzeuger vom Erzeugten unterschieden werde.
Deshalb werden (sie = die sui) nicht so betrachtet als ob sie nach dem Tode des
Vaters eine Erbschaft annähmen, sondern eher, als ob sie in die freie Verwaltung
des Vermögens nachfolgten. Aus diesem Grunde sind sie, auch wenn nicht zu Erben
eingesetzt, (dennoch) Eigentümer. Dem steht nicht entgegen, daß es erlaubt ist,
sie zu enterben, so wie man sie (einst) sogar töten
durfte.
In
den Institutionen existiert ebenfalls eine Stelle, die für die Auffassung
Lassalles spricht: In I. 2, 20, 4 wird - im Rahmen des Streits um ein
Vermächtnis - zwischen testatoris vel heredis res einerseits und res aliena
andererseits unterschieden. In der weiteren Erörterung werden die Sachen des
Erben und die des Erblassers so betrachtet, als handele es sich nicht um
verschiedene Vermögensmassen; das Vermögen des Erben wird - wie
selbstverständlich und ohne besondere Begründung - nicht als fremdes
behandelt.[37]
Grundlage für diese Beurteilung ist die besondere Beziehung zwischen Erblasser
und Erbe. Diese Beziehung ergibt sich aus der testamentarischen Bedenkung, und
diese Bedenkung wiederum läßt darauf schließen, daß eine Beziehung bereits zu
Lebzeiten des Testators bestanden hat. Aus Sicht Lassalles dürfte sie durch das
Testament gewissermaßen dergestalt fortgeführt werden, daß Vermögen und
Persönlichkeit der beiden Beteiligten nunmehr "untrennbar vereint"
sind.[38]
Entsprechende
Schlüsse zieht auch Wieacker[39]
unter Berufung auf Bonfante: Der Begriff der familia im Unterschied zu pecunia
bezeichnete ursprünglich die Gesamtheit von Menschen und Gütern, alles außer dem
persönlichen Eigentum des pater familias, und die familia stand allen
Mitgliedern der gens - der Sippe - zur gesamten Hand zu.[40]
Eine Persönlichkeitsfortsetzung durch den heres sei eine mögliche Erklärung für
die vollständige Nachfolge in jeder Hinsicht. Das leuchtet ein; dadurch erreicht
der Hausverband als solcher Unsterblichkeit[41],
und die Fortsetzung ist auch rechtlich-moralisch
eindeutig.
Für
die Römer war es von größter Wichtigkeit, mit Hilfe eines Testaments Regelungen
für die Zukunft zu treffen und auf diese Weise subjektive Unsterblichkeit, sogar
"Unendlichkeit" zu erlangen. Hierzu zieht Lassalle ein Zitat Quintilians
heran:
Quintiliani
Declam. CCCVIII: Neque enim aliud videtur solationum mortis quam voluntas ultra
mortem. Alioquin potest grave videri etiam ipsum patrimonium, si non integram
legem habet, et cum omne jus nobis in id permittatur viventibus, auferatur
morientibus.
Denn
es scheint kein anderer Trost über den Tod (vorhanden zu sein), als der über den
Tod hinaus(gehende) Wille. Im übrigen kann man auch schwerlich dieses als
Erbvermögen ansehen, wenn es nicht das unversehrte Recht hat, und mit unserem
gesamten Recht wird den Sterbenden genommen und den Lebenden
übergeben.
Die
Testamentserrichtung war für die Römer nicht nur ein äufierst entscheidender
Akt[42],
sondern besaß auch - wie bereits oben in § 1 angedeutet einen erheblichen
sakralen Bezug.[43]
Der Tragweite des Testaments für die Zukunft der Familie entsprechend waren
zunächst die Priester hierfür besonders verantwortlich; ferner mußte bei diesem
wichtigsten aller Rechtsgeschäfte ursprünglich die gesamte Volksversammlung
mitwirken. Der Erblasser wählte hierdurch die Person aus, die seine
Persönlichkeit und insbesondere seinen Willen fortführen sollte.[44]
Lassalle vergleicht die Relevanz der Testamentserrichtung für die Römer sogar
mit der Bedeutung, die die Schaffung eines Grabmals für die Ägypter der Antike
besaß.[45]
Das Testament sei die römische Unsterblichkeit "wie das Himmelreich diejenige
des Christen"[46]
Lassalle gesteht seiner Errichtung also eine Stellung als fundamentales, alles
überschattendes und sogar beherrschendes Lebensziel zu.
Hierauf
weist auch Wieling[47]
unter Berufung auf Plutarch, Cato maior 9, 6, hin. Nach dieser Textstelle hat
Cato maior drei Fehler eingestanden, die er im Leben gemacht habe, und einer
davon war, einmal einen Tag ohne (gültiges) Testament gelebt zu haben. Es habe
als Schande gegolten, ohne Testament zu sterben[48],
und zwar nicht nur für hochgestellte und wohlhabende Persönlichkeiten.[49]
Ein gewissenhafter Römer habe auch sein Testament nicht erst dann verfaßt, "wenn
er den Tod nahen fühlte", sondern vorsorglich sehr viel früher. Paulus[50]
führt dies darauf zurück, daß zum einen der Tod angesichts des noch geringen
medizinischen Fortschritts (außerdem wohl wegen der Kriege, häufigen Unruhen und
schließlich auch der oft tödlich endenden circenses) für alle Menschen
gegenwärtig war[51];
ferner erinnerten die Gräberstraßen außerhalb und die Monumente innerhalb der
Städte an die Verstorbenen.[52]
Zum anderen wurde die Testamentserrichtung gesellschaftlich als eine der
grundlegenden Taten im Leben angesehen und war überdies in den Zusammenhang der
religiösen Unsterblichkeitsvorstellung eingebettet.[53]
Zu
berücksichtigen ist allerdings, daß diese Fragen nur einen geringen Teil der
römischen Bevölkerung betrafen. Paulus[54]
schließt sich unter Berufung auf Daube der wohl allgemeinen Ansicht an, das
Testieren sei im wesentlichen "eine Domäne der reichen Oberschicht" gewesen,
jedenfalls seien die im Lauf der Zeit entwickelten Grundsätze im wesentlichen
auf größere Vermögen bezogen und für solche relevant gewesen - Paulus zieht
insoweit Parallelen zum heutigen Wirtschaftsrecht; er schließt damit indes nicht
aus, daß auch zahlreiche weniger Bemittelte Testamente
errichteten.
Den
schon bei Lassalle ausgeführten Gedanken, daß die Römer durch ein Testament
nicht nur über ihren Tod hinaus auf ihre Nachfahren einwirken und Einfluß nehmen
wollten, sondern sogar auf diese Weise "Unsterblichkeit" im allgemeinen erlangen
und das Fortexistieren ihrer Persönlichkeit nicht nur für einzelne (Bedachte),
sondern für die Öffentlichkeit erreichen wollten[55],
hat Christoph Paulus zum Inhalt seiner Arbeit "Die Idee der postmortalen
Persönlichkeit im römischen Testamentsrecht" gemacht.
Der
Wunsch, für die Zukunft auch nach dem eigenen Tod vorzusorgen, unterscheidet in
der Tat den Menschen von anderen Lebewesen und ist ihm – in Rom ebenso wie heute
- immanent. Schon
Cicero sagt (Tuscul. Quaest. I, c. XIV)[56]:
Quid
procreatio liberorum, quid propagatio nominis, quid adoptiones filiorum, quid
testamentorum diligentia quid ipsa sepulcrorum monumenta, quid elogia
significant, nisi nos futura etiam cogitare?
Was
(bedeuten) die Zeugung der Kinder, was die Fortführung des Namens, was die
Adoption von Söhnen, was die Sorgfalt der Testamente, was die Monumente der Gräber selbst, was die Inschriften, wenn
nicht dies, daß wir auch das Zukünftige bedenken?
Zuzustimmen
ist Lassalle auch, wenn er die Testamentserrichtung als nicht nur übliches und
weitverbreitetes, sondern auch für die Römer besonders maßgebliches
Rechtsgeschäft ansieht. Dies hängt mit der oben bereits näher dargestellten
Bedeutung der Familie und des Familienvermögens für den einzelnen zusammen, die
sich in den Traditionen noch weit über die Zeit hinaus erhalten hat, in der sie
zur Lebenserhaltung unverzichtbar war. Das Zusammengehörigkeitsgefühl der
Familie, die Solidarität innerhalb der Sippe wirkte ebenso wie die Autorität des
Oberhaupts mehr im sittlich-moralischen und gesellschaftlichen Bereich
nach.[57]
Wenn auch keine (positiv-)rechtlichen Bindungen oder Pflichten mehr bestanden
und der enge Zusammenhalt in der später hochkultivierten Hauptstadt des
Weltreiches nicht mehr erforderlich war, so fand doch aufgrund der Traditionen,
die hochgeschätzt wurden, eine Übertragung dieser Werte in anderer Form oder in
andere Bereiche statt.
Entsprechend
erhielt sich auch das in den meisten Gesellschaftsordnungen der Weltgeschichte
feststellbare Bestreben, das erworbene Vermögen einerseits den Nachkommen zu
erhalten, andererseits aber auch diesen zu entziehen, falls sie als ungeeignet
zur Fortführung des Familienguts erschienen. Ergänzend bestand - quasi als minus gegenüber dem Extrem der
Enterbung - die Möglichkeit, Nachfolger z. B. durch Potestativbedingungen zu dem
vom Erblasser erwarteten Verhalten anzuhalten.[58]
Dieses Streben des Erblassers umschreibt Paulus damit, daß das römische
Testament "als Ausdrucksmittel sowohl inter vivos als auch post mortem diente
und in letzterem Fall eine Art Fortsetzung des zu Lebzeiten praktizierten
Umgangs war".[59]
Besonders deutlich wird dies in den zahlreichen Testamenten, die dem Erben
aufgeben, ein Verhalten des Erblassers (z. B. Versorgung von Sklaven und
Freigelassenen) beizubehalten, sowie in solchen, die positive Aussagen über den
Bedachten machen (etwa, was er für den Erblasser getan hat, welch guter Freund
er war u. dgl.) oder gute Ratschläge geben, als auch andererseits in den
Testamenten, die Schmähungen und Beschimpfungen enthalten.[60]
Die
Pflicht des Erben, die Wünsche und Anordnungen des Verstorbenen zu respektieren,
war dann die letzte Ausprägung von pietas und obsequium gegenüber
diesem.[61]
Ebenso
wie die Zukunftsvorsorge für die Nachkommen und das Hab und Gut wohnt dem
Menschen aber das Bestreben inne, anderen - insbesondere Nahestehenden - in
ihrer Lebensführung seine Vorstellungen aufzudrängen, sogar über seinen Tod
hinaus. Ob dies nun in guter und selbstloser oder in schädigender und
beeinträchtigender Absicht geschieht, läßt sich oft schwer feststellen, zumal,
wenn der Betreffende verstorben ist. Vielfach stößt der Mensch bei der Suche
nach Gelegenheiten zu solcher Beeinflussung auf die Möglichkeit
testamentarischer Anordnungen. Oft vermag man bei neutraler Betrachtung nicht
einmal zu sagen, ob das vom Erblasser verfolgte Ziel absolut richtig und
erstrebenswert ist, und ob es den Entzug eines Erbteils wert ist, insbesondere
bei Kindern des Erblassers. Selbst wenn er aber durchaus positive Motive
verfolgt und nur das Wohl des Bedachten anstrebt, wenn er ihn zu einem
bestimmten Verhalten bewegen will, so stellt sich die Frage, in welchem Umfang
dies zulässig sein soll.
5.
Folgerungen für die Zulässigkeit von testamentarischen
Potestativbedingungen
Stellt
man die Tatsache in den Vordergrund, daß der pater familias zu Lebzeiten
"absoluter Herrscher über alles war, was zu seinem Hauswesen gehörte"[62],
daß seine Macht rechtlich nahezu unbegrenzt war[63],
so läßt sich daraus herleiten, daß er auch festlegen darf, was nach seinem Tode
damit geschehen soll.[64]
Andererseits gibt es auch eine Reihe von Argumenten, die gegen die Fortwirkung
seiner Macht nach dem Tode sprechen.
a)
Argumente für weitgehende Beeinflussung des Bedachten
Dem
beschriebenen Recht des pater familias[65]
läßt sich ferner für den Bereich der Potestativbedingungen eine erhebliche
Weisungsbefugnis des Erblassers entnehmen, wenn man dem ius vitae necisque quasi
über den Tod hinaus Geltung zubilligt. Sofern der Erblasser testamentarische
Bestimmungen für seine Nachfahren trifft, hat er auch nach seinem Tod die
Möglichkeit, "aus dem Grab heraus" auf deren Lebensführung einzuwirken[66]
in dem Sinne, daß sich das Erbrecht so weit erstreckt wie die väterliche
Gewalt[67],
weil es nach damaliger Ansicht der Natur nicht widersprach, daß der vor dem Tod
erklärte Wille einer Person auch nach deren Tod verwirklicht werde.[68]
Das
ius vitae necisque, auch wenn es mehr oder weniger veraltet und überholt war,
kann als weitestgehendes Recht des Familienoberhaupts zur Begründung einer
ebenso weitgehenden Eingriffsbefugnis herangezogen werden.[69]
Der pater familias durfte zumindest in archaischer Zeit seine Angehörigen sogar
töten. Dieser Gedanke beherrschte seine Machtposition auch in späterer Zeit, als
das ius vitae necisque längst überholt war. Daraus ergab sich, daß er sie erst
recht - argumentum a maiore ad minus - auch enterben durfte, was in gewissen
Grenzen auch zulässig war Die quarta Falcidia erlangte ein suus heres allerdings
grundsätzlich.[70]
Wenn er sie aber bis auf dieses Noterbenrecht von der Erbschaft ausschließen
konnte, so stand ihm - ebenfalls aufgrund eines Schlusses a maiore ad minus -
jedenfalls das Recht zu, sie zwar zu Erben einzusetzen, jedoch unter gewissen
Bedingungen. Und eine Bedingung, deren Eintritt der Bedachte selbst in der Hand
hat, weil sie nur von seinem eigenen Verhalten abhängt, stellt aus dieser
Perspektive eine zulässige Nachwirkung der Machtposition des pater familias dar,
da er zu Lebzeiten sogar möglicherweise wirkungsvollere Methoden zur
Durchsetzung seiner Vorstellungen hatte. Dies wird besonders deutlich in Paul.
D. 28, 2, 11.
Ferner
spricht die von Lassalle ausgeführte Ansicht der Römer, durch die Erbfolge werde
nicht nur das Vermögen und die Persönlichkeit, sondern insbesondere auch der
Wille des Verstorbenen durch den heres fortgeführt, für eine weitgehende
Fortgeltung dieses Willens, selbst wenn er die freie Entscheidung des Erben oder
des Bedachten über seine Lebensführung beeinträchtigt. Nach Lassalle liegt das
Interesse des Erblassers "nicht darin, daß der Erbe hat, sondern daß der Erbe
handelt, nach seinem, des Erblassers Willen handelt".[71]
Dieses Interesse darf er durchsetzen, denn dem Erben ist "nicht das geringste
eigene Interesse zu gewähren"[72];
der Erblasser wird mit dem Tode zum "Gesetzgeber".[73]
Dem
wird zwar nicht so uneingeschränkt zu folgen sein. Jedoch hatte der Erblasser
die Entscheidung darüber, wer sein Rechtsnachfolger werden sollte, allein in der
Hand, sofern die Enterbung bei Haussöhnen nominatim erfolgte (allerdings konnte
in solchen Fällen ein prätorisches Erbrecht, die bonorum possessio contra
tabulas, gegen das Testament, gewährt werden). Machte der Erblasser diesen
Eintritt in seine Rechtsposition von der Erfüllung einer Potestativbedingung
abhängig, so vollzog sich dieser Eintritt eben gerade erst nach Erfüllung der
Bedingung, nicht vorher. Der suus heres gewinnt daher die vollständige Stellung
des pater familias erst danach, so daß ein Konflikt zwischen der Beeinflussung
durch die Bedingungserfüllung und der durch den Erbfall erworbenen
Unabhängigkeit tatsächlich nicht entsteht, weil die letztere der ersteren
nachfolgt.
Insgesamt
ist Meincke[74]
sicherlich dahin zuzustimmen, daß Lassalle's Gedanken jedenfalls mehr Beachtung verdienen, als ihnen bislang
sowohl von seinen Zeitgenossen als auch von späteren Juristen zuteil geworden
ist.[75]
Besonders
in diesem Zusammenhang spielt auch der Gedanke des favor testamenti, der sich
aus der Testierfreiheit ergibt, eine wesentliche Rolle. Gerade im Hinblick auf
den Unsterblichkeitswunsch, der mit Hilfe des Testaments verfolgt wird, erlangt
die Rücksicht auf den Erblasserwillen und damit die Erhaltung der letztwilligen
Verfügung in möglichst großem Umfang ein besonderes Gewicht. Der über die
Wirksamkeit des Testaments oder eines Bestandteils (etwa einer Bedingung)
entscheidende Jurist hatte nicht ein
Rechtsgeschäft wie jedes andere vor sich, sondern mußte die genannten
Aspekte in seine Entscheidung mit einbeziehen.[76]
Dies wird oft eher zur Zulassung einer Bedingung als zu ihrer Verwerfung geführt
haben.
Weiterhin
muß hier die im Rom der Antike nicht zu unterschätzende Autorität der älteren
und erfahrenen Menschen mit einbezogen werden. Im römischen Staatsrecht konnte
die Autorität eines angesehenen Mannes mitunter mehr bewirken als die durch
Gesetz und / oder Verfassung vorgesehene Macht und Amtsgewalt (potestas),
obschon die Autorität im Gegensatz zu dieser über keinerlei rechtliche Mittel
und Sanktionen verfügte, um sich durchzusetzen. So blieb auch die potestas des
pater familias trotz staatlicher Einschränkung faktisch im Rahmen der Autorität
weitgehend bestehen.[77]
Paulus[78]
bezeichnet die Autorität treffend als "Sozialprestige". Sie umfaßt neben vielem
anderen besondere Erfahrung und Weisheit, die idealerweise mit einem gewissen
Charisma verbunden sein sollten.[79]
Diese faktische Durchsetzungskraft der Autorität galt in der Familie als der
kleinsten gesellschaftlichen Einheit ebenso wie im Staat und in dessen
Organisation[80];
der Staat wiederum wurde als "große Familie" gesehen.[81]
Auch gegenüber dem Staat hatte der Bürger kaum festgelegte Rechte; jedoch wurde
allgemein von einer Schutz- und Fürsorgepflicht des Staates ausgegangen, der
seine Macht nicht mißbrauchen durfte. Das gleiche galt für den pater
familias.[82]
Ebenso wie dieser bei wesentlichen Entscheidungen, etwa in alter Zeit über die
Ausübung des ius vitae necisque, moralisch verpflichtet war, das consilium des
Hausgerichts anzurufen, hatte der Magistrat ebenfalls ein consilium
hinzuzuziehen, ohne indes hierzu rechtlich verpflichtet zu sein.[83]
Der
pater familias vermochte allein aufgrund seiner Autorität, seiner auf
Lebenserfahrung gegründeten Einflußmöglichkeiten, über die Lebensführung der
Familienmitglieder zu bestimmen, weil auch in späterer Zeit obsequium und pietas
als Kern und Rest der patria potestas erhalten blieben.[84]
Die Digesten enthalten einen speziellen Titel D. 37, 15 für obsequium gegenüber
Eltern und Patron, "De obsequiis parentibus et patronis praestandis", ebenso der
Codex C. 6, 6 "De obsequiis patronis praestandis". Kaser[85]
zitiert hierfür etwa D. 1, 16, 9, 3; D. 25, 3, 5, 20; D. 37, 14, 19 und weitere
Stellen.
Hierzu
ist noch anzumerken, daß auch die allmähliche Erlangung der faktisch kaum
begrenzten Macht durch Octavian/Augustus im Lauf seiner Herrschaft zu einem
nicht geringen Teil auf Autorität beruhte[86];
er versuchte, rechtliche Machtpositionen zu meiden, aber Autorität zu gewinnen
und einzusetzen.[87]
Augustus trug neben dem Titel princeps, der die Bezeichnung Prinzipat
begründete, auch den des pater patriae bzw. parens patriae[88],
d.h. er war bestrebt, den aus der Autorität erwachsenden Respekt gegenüber dem
pater familias auch auf den Staat zu übertragen. Mit diesem Titel war das
"klientelähnliche Verhältnis zwischen Bevölkerung und princeps"[89]
umschrieben.
Jedoch
stellte die Autorität nicht nur faktische Macht dar, sondern in ebensolchem
Umfang die Verpflichtung, verantwortungsbewußt für die ihr unterworfenen
Personen zu sorgen. Dies versuchte auch Seneca in seinem Werk "De clementia" dem
Herrscher Nero nahezubringen.[90]
Im
Hinblick auf die enorme Bedeutung der Autorität einer Person sowie der Pflicht
zu pietas und obsequium lag es auch nahe, diese weise "Autorität" auch noch nach
ihrem Tode zu respektieren, sofern sie Entscheidungen für die Nachfahren
getroffen hatte. Enterbungen waren zwar unüblich, jedoch wurde dem Erblasser im
übrigen ein weiter Spielraum zugebilligt.[91]
Diese Autorität des Verstorbenen zog sogar Q. M. Scaevola in der berühmten causa
Curiana zur Argumentation für das Festhalten am Wortlaut des Testaments und
gegen den hypothetischen Willen des Erblassers heran[92]
- allerdings ohne Erfolg, denn in diesem Fall wurde dem von seinem Gegner
Crassus vertretenen hypothetischen Willen des Verstorbenen der Vorzug gegeben,
was sich ebenfalls gut mit der Autorität begründen läßt.
Weiterhin
muß in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, daß römische Erblasser in den
seltensten Fällen so alt wurden wie heutige. Die recht geringe Lebenserwartung (für
Frauen durchschnittlich ca. siebenundzwanzig, für Männer etwa siebenunddreißig Jahre[93]
führte dazu, daß Väter oft noch unmündige oder sehr junge erwachsene Kinder
zurückließen.[94]
Eine computergestützte Simulation der Statistik damaliger Zeit ergab, daß bei
nur weniger als zwei Drittel der jungen Römer im Alter von ca. zwanzig Jahren der
Vater noch lebte.[95]
Unter solchen Umständen war man eher bereit, Beeinflussungen der Erben zu
gestatten, weil man annahm, die Erziehung durch den Verstorbenen sei noch nicht
abgeschlossen und müsse daher - auch etwa in der Form von Potestativbedingungen
- fortgeführt werden. Dem wiederum liegt die damals herrschende Ansicht
zugrunde, daß die Erziehung bzw. das Erfordernis einer solchen nicht mit dem
Eintritt der Volljährigkeit endet.
Heute
ist man wesentlich zurückhaltender in der Einwirkung auf volljährige "mündige
Bürger" als zu römischer Zeit.
Schließlich
kann noch ein anderer Bestandteil der römischen Verfassung gedanklich zumindest
auch auf die Machtposition zurückgeführt werden, die dem pater familias
zumindest in der mit großer Hochachtung betrachteten archaischen Zeit zustand:
das Amt des Diktators in der Zeit der Republik. Das Staatsrecht der römischen
Republik sah vor, daß in Zeiten großer Bedrängnis - unter engen Voraussetzungen
- für eine begrenzte Zeit ein Diktator mit weitreichenden Befugnissen eingesetzt
werden konnte. Bei der Schaffung dieser Möglichkeit spielte sicher auch der
Gedanke an die Stellung des pater familias in der Anfangszeit eine
Rolle.[96]
Auch der Diktator wurde sorgfältig ausgewählt als weise Autoritätsperson, die -
mit erheblicher Macht ausgestattet - die nunmehr große Gemeinschaft des
römischen Volkes aus der existentiellen Bedrohung herausführen
sollte.
Ebenso
wie beim pater familias der archaischen Zeit ergab sich die Übertragung der
Machtfülle aus der Notsituation, die eine demokratischere Lösung nicht zuließ
(oder zuzulassen schien).
Somit
zeigt sich, daß das ius vitae necisque sowie die starke, einflußreiche Stellung
(Autorität) des pater familias - trotz einer gewissen Abschwächung im Laufe der
Zeit[97]
- im täglichen Leben nach wie vor nicht nur aufgrund von Tradition und Ehrfurcht
- pietas[98]
- vor der Familie und dem Leben der Vorfahren[99],
sondern auch durch Fortwirkung in andere Bereiche weiterhin das römische Recht
bestimmte. Beispielhaft sei die Tatsache genannt, daß der pater familias das
peculium eines Gewaltunterworfenen jederzeit wieder entziehen konnte,[100]
Wie
"allgegenwärtig" die Ahnen waren, zeigt sich eindrucksvoll in dem sog. ius
imaginis / ius imaginum der großen Adelsfamilien. Dieses bedeutete das Recht,
beim Begräbnis eines Familienmitglieds die wächsernen Totenmasken als Abbilder
von verstorbenen Vorfahren, die hohe Staatsämter bekleidet hatten,
mitzuführen.[101]
Das ius imaginum stand nur den Familien zu, deren Mitglieder kurulische Ämter,
insbesondere das Konsulat, innegehabt hatten. Da ein aufwendiger Begräbniszug
durch die Stadt führte und die Aufmerksamkeit vieler Bürger erregte, wurde so an
die ruhmreichen Taten der Vorfahren erinnert.[102]
Gleichzeitig stellte er eine "Propagandamaßnahme" für die adlige Familie
dar.[103]
In späterer Zeit verlor das ius imaginum indes an politischer
Bedeutung.[104]
Generell kann festgestellt werden, daß die Römer auch insoweit äußerst
konservativ waren und an den mos maiorum eben aufgrund dieser besonderen
Wertschätzung der Vorfahren und des ausgeprägten Familiensinns, aufgrund der
Gedanken von pietas und obsequium[105],
festhielten.[106]
Schließlich
werden die Begriffe Autorität bzw. auch disciplina in Zusammenhang mit den mos
maiorum gebracht, weil diese Begriffe einerseits bereits für die maiores einen
hohen Stellenwert hatten, also selbst Überlieferungen darstellen, andererseits
althergebrachte Institutionen oder Ansichten allein aufgrund der Überlieferung
und der Wertschätzung seit alters her wiederum Ansehen - Autorität - für sich in
Anspruch nehmen konnten.[107]
Dieser Einstellung entspricht die Praxis innerhalb der Staatsverwaltung, daß
fast nur Personen aus angesehenen und / oder vermögenden Familien in höhere
Staatsämter vordringen konnten. Auch insoweit wurde potestas an die verliehen,
die bereits in ihrer Familie Autorität vorweisen konnten, und hierdurch gewannen
sie wiederum weiter an Autorität.[108]
Entsprechend
wurde der Ehrfurcht vor den Ahnen als Familienideal[109]
auch auf dem Gebiet des Erbrechts erhebliche Bedeutung zugemessen, was zur Folge
hatte, daß letztwilligen Anordnungen einer solchen Person großer Respekt
entgegengebracht wurde. Die Autorität wirkte über den Tod hinaus und beeinflußte
die Beurteilung von Testamenten über den Grundsatz favor testamenti hinaus
zugunsten des Erblasserwillens.
b)
Erwägungen, die gegen Eingriffe des Erblassers in die Lebensführung des
Bedachten sprechen
Aus
dem ius vitae necisque der Frühzeit sowie der Autorität kann man jedoch auch
gegenteilige Schlüsse ziehen. Wenn nämlich die Befugnisse des pater familias mit
seinem Tode erlöschen, so kann dies darauf hindeuten, daß mit diesem Zeitpunkt
auch seine Macht über die Familienmitglieder erlischt und eine Fortwirkung über
seinen Tod hinaus gerade nicht stattfinden soll.[110]
Zudem
trat der Haussohn als Erbe des Vaters in dessen Rechtspositionen ein und
erlangte selbst die Stellung eines pater familias. Diese Nachfolge wurde
ursprünglich als tatsächliche Fortsetzung der Person des Verstorbenen, später
lediglich als Vermögensnachfolge betrachtet.[111]
Mit diesem Einrücken in sämtliche Rechte des Erblassers läßt es sich nur schwer
vereinbaren, daß der Erbe sich gleichwohl noch den Anweisungen des Verstorbenen
hinsichtlich seiner eigenen Lebensführung, die mit dem Vermögen unter Umständen
nicht das geringste zu tun hat, unterwerfen muß. Dies würde bedeuten, daß er -
entgegen dem Ziel der vollständigen Rechtsnachfolge und Unabhängigkeit - doch
nicht ebensoviel Macht hat wie der verstorbene pater familias, weil er sich
dessen Anordnungen noch beugen muß, sofern er Erbe und Rechtsnachfolger werden
will.
Auch
aus Paul. D. 28, 2, 11, der als Hinweis auf weitgehende Einflußmöglichkeiten des
Erblassers angeführt wird, läßt sich ebensogut eine entgegengesetzte
Argumentation herleiten: die sui heredes rücken mit dem Tode des Erblassers in
eine Position ein, die ihnen unter gewissen Vorbehalten bereits zuvor
zugestanden hat. Nunmehr sind diese Einschränkungen beseitigt. Somit bleibt kein
Raum mehr für anderweitige Begrenzungen ihrer Rechte, die auf Anordnungen der
Person beruhen, die ihre Macht durch ihren Tod verloren
hat.
Ferner
greift das Argument der eventuellen Jugend und Unreife des Bedachten bei frühem
Tod des Vaters nicht in jedem Fall ein; vielmehr konnte der Bedachte im
Einzelfall bereits selbst Kinder oder (allerdings wohl recht selten) gar Enkel
haben, so daß eine erzieherische Einwirkung durch Potestativbedingungen auch
nach römischer Auffassung nicht mehr angebracht war. Zumindest in solchen Fällen
wäre allerdings eine differenzierte Beurteilung der Bedingungen notwendig, doch
kann davon ausgegangen werden, daß gerade die römischen Juristen, die
schematischer Bewertung abgeneigt waren und jeden Einzelfall prüften, insoweit
die Umstände jeweils berücksichtigten.
Der
erzieherische Aspekt schließlich wird nicht von allen Quellenstellen gedeckt.
Nach Biondi[112]
und Bund[113]
lag der Grund für die Unwirksamkeit der legata poenae nominae - zu Strafzwecken
eingesetzter Legate[114]
- darin, daß es nicht Zweck der Erbeinsetzung sein sollte, den Bedachten zu
bestrafen. Wenn auch einer Bedingung aus erzieherischen, in der Autorität
begründeten Aspekten meist Toleranz entgegengebracht wurde, so zog man doch die
Grenze bei diesen rein als Strafe gedachten Legaten. In diesen Fällen sah man
einen Mißbrauch der Möglichkeit letztwilliger Verfügung zu Strafzwecken, der
nicht gebilligt wurde, anders als die Versuche erzieherischer Einwirkung, die
durchweg akzeptiert wurden.
Zu
berücksichtigen ist ferner, daß der Testator auch durch die Regeln und Institute
des Erbrechts eingeschränkt wurde, etwa durch die querela inofficiosi testamenti
oder die quarta Falcidia, so daß auch aus diesen Rechtsinstituten hergeleitet
werden kann, daß dem Testator nicht nur die sehr effektiven[115]
sittlich-gesellschaftlichen, sondern im Lauf der Zeit auch rechtliche Grenzen
gesetzt waren. Grundsätzlich wurden die Kinder als heredes necessaríi
angesehen[116],
und während in früherer Zeit lediglich gesellschaftlich-soziale
Kontrollmechanismen existierten, wurden später auch rechtlich durchsetzbare
entwickelt.[117]
c)
Abwägung und Ergebnis
Dennoch
kann bei einer Abwägung der dargelegten Überlegungen und Argumente für das
römische Recht gesagt werden, daß die patria potestas und das ius vitae necisque
sowie die sich aus dem Einfluß der Familie und der Vorfahren ergebenden Aspekte
eher zu einer großzügigen Behandlung von Potestativbedingungen führten, zumal
pietas und obsequium der gesamten Familie entgegenzubringen waren[118],
allerdings auch jeweils gegenseitig galten.[119]
Zwar darf die Gewaltfreiheit, die der suus heres mit dem Erbfall erlangte,
insbesondere angesichts der Wertschätzung, die der Freiheit entgegengebracht
wurde, nicht unterschätzt werden. Jedoch durchzog die Achtung vor den Vorfahren,
den maiores, insbesondere vor deren Heldentaten[120],
Einstellungen und Erkenntnissen[121],
und daraus folgend auch vor den
älteren Familienmitgliedern, nicht nur das private Leben in Familie und
Erziehung, sondern auch - mit maßgeblicher machtpolitischer Relevanz - das
öffentliche Leben, das Staatsrecht und den Staatsaufbau. Bei jeder Form der
Entscheidungsfindung über Fragen von einiger Erheblichkeit fanden diese
Gesichtspunkte Berücksichtigung. Die Grenze zog man - wie dargelegt - erst bei
reinen Poenallegaten, die nicht positiv als Versuch erziehender Beeinflussung,
sondern negativ als Drohung bzw. Strafe dienen sollten und daher nicht
zugelassen wurden.[122]
Insoweit wurde die individuelle Absicht des Testators untersucht, ob er dem
Bedachten den Verlust der Zuwendung androhen und ihn strafen oder tatsächlich
eine Bedingung errichten wollte.
Nur
letztere war vom Willen des Bedachten abhängig und daher gestattet. Erst unter
Justinian waren auch Poenallegate wirksam.[123]
Zudem
war, wie ausgeführt, der Bedachte wegen der allgemein geringen Lebenserwartung
häufig noch jung, und eine Beeinflussung erschien angesichts der möglicherweise
(aus Sicht der Römer) noch angebrachten weiteren Erziehung notwendig oder
zumindest nicht unzulässig. Vorschriften hinsichtlich der persönlichen
Lebensführung und deren Durchsetzung mittels einer Bedingung bei letztwilligen
Zuwendungen erschienen dabei nicht nur unproblematisch, sondern häufig sogar aus
damaliger Sicht objektiv angebracht. Auf die Erziehungsziele und -methoden wird
im folgenden näher eingegangen.
Hauptsächlich
aber muß die logische Verknüpfung der Bedingungserfüllung mit der Erbeinsetzung
zu der weitgehenden Geltung von Potestativbedingungen im römischen Recht geführt
haben: weil die Erfüllung der Forderung des Verstorbenen nach dessen Willen der
Erlangung der Erbenstellung, d.h. der Fortführung seiner Person und seines
Vermögens, logisch und zeitlich vorgeschaltet ist, kann zwar im Falle der
Nichterfüllung die persönliche Unabhängigkeit bzw. persönliche Freiheit des suus
eintreten, nicht aber das Einrücken gerade in die Stellung des
Erblassers.
Deshalb
besteht nur ein scheinbarer Widerspruch zwischen der Pflicht zur Erfüllung der
Bedingung, wenn der Gewählte in die Rechte des Verstorbenen eintreten will, und
der dadurch erworbenen völligen Unabhängigkeit, die die Beeinflussung durch
andere ausschließt: der bedingt Bedachte ist zwar durchaus frei, sich gegen die
Rechtsnachfolge zu entschließen. Will er sie aber antreten, so gewinnt er die
uneingeschränkte Stellung des verstorbenen pater familias erst, wenn er nach
dessen Willen in seine Position einrücken soll, folglich nach Erfüllung der
(Potestativ-) Bedingung. Der Bedachte hat es daher selbst in der Hand, ob der
Versuch des Erblassers, auf ihn Einfluß zu nehmen, Erfolg hat. Er muß für sich
persönlich abwägen, ob er die Bedingung erfüllen und damit die Erbschaft
erlangen will. Der Testierfreiheit des Erblassers entspricht die Privatautonomie
des Bedachten, der frei entscheiden kann, allerdings dann auch die Konsequenzen
in Kauf nehmen muß. Beide Freiheiten kollidieren allerdings, so daß praktisch
häufig ein Zwang für den Bedachten entstand.
II.
Die römischen Erziehungsideale
Eng
im Zusammenhang mit den soeben erörterten Grundsätzen stehen die Ideale der
römischen Erziehung, insbesondere ihre Ziele, Grundsätze und
Methoden.
1.
Erwerb der Geschäftsfähigkeit
Während
heutzutage die Rechtsfähigkeit – die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten
zu sein – aus der Freiheit aller Menschen und aus ihrer Gleichheit vor dem
Gesetz als eine einheitliche verstanden wird, beantworteten die Römer die Frage,
welche Rechte jemand hat, für jede Menschengruppe besonders. Dabei gab es drei
Gesichtspunkte, nach denen die Rechtsstellung des Menschen abgestuft sein
konnte, nämlich nach der Freiheit (libertas), nach dem Bürgerrecht (civitas) und
nach der Stellung im Familienverband.
Der
freie Mensch war zwar von Geburt an rechtsfähig und konnte daher, soweit dies
ohne sein Zutun möglich war, schon im Kindesalter Rechte erwerben,
beispielsweise durch Erbfolge oder durch seine Sklaven. Die Fähigkeit, durch
eigenes Handeln rechtliche Wirkungen auszulösen, also die Handlungsfähigkeit,
verlangte jedoch von ihm eine höhere Altersreife[124]
und das Nichtvorliegen von Eigenschaften, die seiner Eignung im Weg stehen
konnten.
a)
Allgemeines
Das
heutige Recht unterscheidet die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte in eigener Person
gültig vorzunehmen – also die Geschäftsfähigkeit – von der Fähigkeit, sich durch
unerlaubte Handlungen verantwortlich zu machen, der sogenannten
Deliktsfähigkeit. Für das römische Recht gab es diese klare Unterscheidung
nicht.
Kinder,
die noch nicht imstande waren, die Worte der Formalakte zu sprechen (qui fari
non possunt), sogenannte infantes, waren völlig handlungsunfähig, also von allen
Rechtsgeschäften und von deliktischer Verantwortung ausgeschlossen. In der
nachklassischen Zeit läßt man die infantes im allgemeinen bis zum 7. Lebensjahr
reichen.
Unmündige,
sogenannte impuberes, waren Jugendliche vor der Geschlechtsreife. Deren Eintritt
wurde bei Knaben zunächst von Fall zu Fall beurteilt und durch die feierliche
Anlegung der Mannestoga anerkannt. Spätere Juristen nahmen die pubertas, also
die Mündigkeit, stets mit vollendetem 14. Lebensjahr an, während Mädchen seit
alters her mit vollendetem 12. Lebensjahr als puberes galten.[125]
Impuberes
infantia maiores konnten grundsätzlich Rechtsgeschäfte vornehmen, bedurften
aber, wenn sie gewaltfrei waren und das Geschäft ihre Rechtslage nicht nur
verbesserte, der auctoritas tutoris. Dies galt für alle Geschäfte, mit denen sie
Verpflichtungen eingingen oder Rechte aufgaben oder belasteten. Der Vormund
mußte beim Abschluß anwesend sein und das Geschäft anfangs förmlich, in
klassischer Zeit zumindest formlos bestätigt werden.
Frauen
waren bei den Römern, ebenso wie bei den Griechen, Germanen und anderen Völkern
der Vergangenheit, mit den Männern nicht gleichberechtigt. Im öffentlichen Leben
waren sie von den staatlichen Aufgaben ausgeschlossen, und auch die
Familiengewalt war ihnen versagt: pater familias konnte nur ein Mann sein.
Geisteskrankheit (furor) machte die Betroffenen völlig geschäfts- und
deliktsunfähig, und ein Verschwender (prodigus) war zwar grundsätzlich
geschäfts- und deliktsfähig, doch konnte seine Geschäftsfähigkeit schon nach den
XII Tafeln[126]
beschränkt werden, so daß er nur Geschäfte vornehmen durfte, die ihn
bereicherten. Sklaven waren öffentlicher und privater Rechte unfähig und standen
im Eigentum ihres Herrn, waren jedoch in begrenztem Umfang fähig, rechtlich zu
handeln, wobei die Wirkungen dieses Handelns von der Unterworfenheit unter die
Herrengewalt bestimmt waren.
b)
Auswirkungen auf die Beurteilung von
Potestativbedingungen
Ein
so eingehend geregeltes System wie das römische Recht der Geschäftsfähigkeit
kann bedeuten, daß darin der Schutz und die Beeinflussung Minderjähriger
abschließend geregelt sein soll und eine weitere Einflußnahme auf Volljährige
bzw. Geschäftsfähige nicht vorgesehen ist. Grundsätzlich wurde davon
ausgegangen, daß eine Person, die voll geschäftsfähig (d.h. weder pupillus noch
minor) war, eben nunmehr keiner weiteren Betreuung und Beratung bedurfte. Daraus
könnte man herleiten, daß auch eine Einwirkung in Gestalt von testamentarischen
Anweisungen oder gar Potestativbedingungen seitens der Eltern für Volljährige
nicht zulässig war. Wie sich aber bereits aus zum Verhältnis der Eltern zu den
Kindern Gesagten ergibt, war häufig das Gegenteil der Fall. Dies resultiert
daraus, daß durch die rechtlichen Regelungen zwar häufig feste Grenzen gezogen
wurden - insbesondere zum Schutz des Rechtsverkehrs -, dies aber kaum
Auswirkungen auf das persönliche Verhältnis zwischen pater familias und Kindern
hatte. Vielmehr war die Autorität des pater familias unabhängig vom Alter des
Kindes; selbst wenn dieses seinerseits schon Kinder hatte und / oder sogar
emanzipiert und damit unabhängig war, blieb die respektvolle Achtung vor dem pater familias unberührt. In
jedem Fall war der Familienvater
älter und erfahrener, so daß seine
Wünsche stets besonderes Gewicht hatten; die Pflicht des erwachsenen Kindes zu
reverentia (Achtung, Ehrerbietung) und obsequium[127]
blieb bestehen. Wie oben erörtert, stand die Autorität zumindest in der
Idealvorstellung im Rang sogar über
der gesetzlich verliehenen Macht und Amtsgewalt.
Auch
in diesem Zusammenhang zeigt sich wieder die sorgfältige Trennung zwischen
Gesetzesrecht einerseits und Sitte und Übung andererseits. Letztere waren in
keiner Weise rechtsverbindlich festgelegt oder mit rechtlich zwingenden
Sanktionen bewehrt, gleichwohl wurden sie als mores maiorum so streng befolgt,
als wäre dies der Fall.[128]
Schulz[129]
bezeichnet dies als "das originelle und doch einfache System der Römer, Freiheit
und Gebundenheit zu vereinen".
Demnach
spielte aufgrund der sehr hohen Wertschätzung, die der Autorität des pater
familias entgegengebracht wurde, das Vorhandensein oder Fehlen der
Geschäftsfähigkeit bei einem unter einer Potestativbedingung Bedachten keine
große Rolle. Der Bedachte konnte nicht unter Hinweis auf seine
Geschäftsfähigkeit oder sein Alter eine Potestativbedingung beanstanden;
vielmehr war stets - jedenfalls sofern der Testator sein pater familias oder
älter oder reicher an Autorität war - unter diesem Aspekt dem Testatorinteresse
der Vorzug zu geben.
2.
Erziehungsmethoden und -ziele
Die
Erziehung der Jugend in römischer Zeit hatte - wie in jeder Phase der Geschichte
- letztlich zum Ziel, die Kinder (jedenfalls die männlichen) zu unabhängigen,
selbständigen und entsprechend den jeweiligen Moralvorstellungen integren
Menschen zu erziehen. Daß die grundlegende Erziehung in der Elementar-Schule vor
allem in älterer Zeit im wesentlichen von Strenge, Prügelstrafen und Schlägen
begleitet war[130],
ist hier weniger von Belang. Im folgenden sollen insbesondere die für die
vorliegende Untersuchung maßgebliche Einflußnahme über den Eintritt in die
"Volljährigkeit" hinaus nach Art, Umfang und Zweck sowie die gesellschaftliche
Akzeptanz von Beeinflussungen beleuchtet werden.
In
diesem Zusammenhang ist das ius vitae necisque nicht als Legitimation für
unbegrenzte Eingriffe anzusehen. Wie oben dargestellt, stand dem pater familias
das ius vitae necisque[131],
das eine vollkommene, umfassende Einflußnahme gestattet hätte, nur im Rahmen
seines Schutzzwecks, gebunden durch Treue- und Fürsorgepflichten, in späterer
Zeit ohnehin nur noch theoretisch zu.
Schließlich
ist von Bedeutung, daß die patria potestas nicht etwa, wie aus heutiger Sicht
verständlich wäre, negativ als übermäßige Machtposition, sondern positiv, als
Grundschema und Maßstab für die gesellschaftliche Hierarchie angesehen wurde.
Sie bedeutete nicht nur Macht, sondern auch und vor allem
Verantwortung.
Vielmehr
soll nun auf tatsächlich übliche, auch später im Bewußtsein als zeitgemäß
angesehene Aspekte eingegangen werden.
a)
Allgemeines
Grundsätzlich
läßt sich die konservative Grundeinstellung der Römer[132]
besonders im Bereich der Erziehung feststellen. Regeln und Anweisungen enthalten
häufig Hinweise auf die veteres oder die mores maiorum.[133]
Vielfach stellt sogar ganz allgemein die Angabe, "so sei es schon seit alters
her", die einzige Begründung dar[134];
"die Autorität rückt an die Stelle der Gründe"[135],
insbesondere bei den Juristen.[136]
Grundlage dessen ist der Gedanke, Bewährtes nicht leichtfertig aufzugeben,
verbunden mit dem Respekt vor den ruhmreichen (eigenen) Vorfahren[137]
sowie vor älteren, erfahrenen Menschen im allgemeinen.[138]
Erfahrene, berühmte Männer nahmen auch einen Teil der staatspolitischen
Ausbildung der jungen Römer wahr.[139]
Mit dem Anwachsen Roms zur Großstadt und
zum Weltreich, der damit verbundenen Zunahme von "Proletariern und
Fremden"[140]
und damit vielfältigem Gedankengut verstärkte sich besonders in den großen
Familien das Bestreben, alte Werte und Traditionen zu bewahren, um den Staat in
der bisherigen Form zu erhalten.[141]
Bei
der Beurteilung von Testamentsbedingungen wirkte sich diese gedankliche
Grundlage insofern aus, als auch der Erblasser häufig älter, erfahrener und
damit respektswürdiger war als der bedingt Bedachte. Damit lag bereits ein
erhebliches Gewicht zugunsten des Testators und zulasten des Bedachten
vor.
b)
Disziplin und Gehorsam
Vorherrschend
ist das erzieherische Bestreben nach Disziplin und Gehorsam[142]
- die Römer waren ein Soldatenvolk -, aber auch nach pietas im Sinne von
respektvoller Zuneigung.[143]
Die straffe, militärische Organisation des gesamten Staates wirkte sich insoweit
auch in den Erziehungsidealen aus.[144]
Dieses Ziel verfolgten die Eltern teils selbst, teils mit Hilfe von Lehrern und
Erziehern. Die Familie diente insoweit der Vorbereitung auf den Dienst an der
res publica, der später etwa in der Staatsverwaltung oder als Soldat ausgeübt
wurde. Auf die dort herrschende hierarchische Ordnung sollte der junge Mensch
(d.h. der junge Mann) vorbereitet werden. Eine Frau hatte zunächst dem pater
familias, später ihrem Ehemann zu gehorchen und ihrerseits Kinder entsprechend
den gesellschaftlichen Anforderungen zu erziehen. Cicero
(De off. I
17, 54) sagt dazu, die Familie sei das "seminarium rei publicae", die
"Baumschule der Gesellschaft". Res publica wird heute häufig mit "Staat"
übersetzt, hatte indes in römischer Zeit nicht die distanzierte Bedeutung, die
"der Staat" heute für den normalen Bürger hat, der sich häufig damit nicht mehr
identifiziert. Vielmehr wurde res publica tat- sächlich als "die öffentliche
Sache" im Sinne von "unser aller Angelegenheit" oder salus publica betrachtet.
Deshalb sollte die Erziehung bewirken, daß der junge Mann sich als Erwachsener
für den Staat - also für "unser aller Wohl" - einsetzte. Dies wiederum war nur
möglich, wenn die Erziehung ihn auf hierarchische Ordnungen
vorbereitete[145]
und ihm Identifikation mit Staat und Gesellschaft vermittelte. Die Familie war
daher als kleinste gesellschaftliche Einheit ebenso organisiert wie der Staat im
Ganzen; auch in ihr stand die moralische Machtposition (Autorität) neben der
rechtlichen (potestas).[146]
Dieser
besondere Stellenwert von Disziplin, Gehorsam und pietas, die dem pater familias
unabhängig vom Alter des Kindes bis zum Tode entgegengebracht werden mußten,
führte wohl zu toleranter Behandlung von Potestativbedingungen. Man hielt die
Erziehung bzw. das Erfordernis einer solchen nicht mit dem Eintritt der
Volljährigkeit für beendet; daher erschien es regelmäßig als nicht zu
beanstanden, wenn der Testator auch über seinen Tod hinaus noch versuchte, den
Bedachten zu beeinflussen, sofern er nicht - für jedermann erkennbar - diesem
schaden oder ihn verhöhnen wollte.[147]
Solche Extremfälle kamen indes selten vor: Meist wollte der Erblasser "nur das
Beste" des Bedachten; freilich konnte dieser anderer Meinung sein, doch half ihm
das in aller Regel nichts.
c)
Pflicht zur Dankbarkeit
Hier
wird nicht die Dankbarkeit unter Freunden erörtert, die in den oft zahlreichen
Vermächtnissen Ausdruck fand[148],
sondern die Dankbarkeit innerhalb der Familie gegenüber den Älteren. Trotz der
faktischen Abschwächung der Machtposition des pater familias blieb die auf
seiner Autorität beruhende Verpflichtung des Kindes zur Dankbarkeit, zu pietas
und obsequium gegenüber der ganzen Familie einschließlich der Ahnen[149],
was auch die Pflicht zur Versorgung der Eltern im Alter beinhaltete[150],
diesem gegenüber erhalten. Anlaß zur Dankbarkeit bestand nach damaliger
Auffassung zunächst, weil das Kind seine Existenz den Eltern verdankte, ferner
für seine Aufzucht und Erziehung. Darüberhinaus nahm es an der sozialen Stellung
des Vaters sowie an Ruhm und Tradition der Familie teil.[151]
Allerdings
stand dieser Pflicht der Kinder die moralisch-sittliche Pflicht des pater
familias gegenüber, die eigenen Kinder zu Erben einzusetzen.[152]
Eine Enterbung war - wie dargelegt - rechtlich zwar möglich, moralisch aber nur
gerechtfertigt, wenn besondere Umstände vorlagen.[153]
Dementsprechend
stand dem Erblasser als minus gegenüber der Enterbung die abgeschwächte
Möglichkeit offen, ein Kind unter einer Bedingung einzusetzen. Dadurch konnte
der Erblasser versuchen, zu erreichen, was ihm vielleicht zu Lebzeiten nicht
gelungen war: Den Bedachten "vom falschen Wege abzubringen" oder ihm einen
Fehler bewußt zu machen, damit er ihn ablege.
Diese
Aspekte konnten jedenfalls dann zu einer großzügigeren Handhabung von
Potestativbedingungen führen, wenn der Erblasser und pater familias erkennbar
ein - aus der Sicht der Beurteilenden - vernünftiges Ziel
verfolgte.
Es
entsprach somit der Dankbarkeit gegenüber dem Testator, seinen Wünschen soweit
als möglich nachzukommen. Vermutlich galt es oft schon als Zeichen großer
Undankbarkeit, wenn ein Bedachter - insbesondere ein Kind des Erblassers - sich
weigerte, eine Potestativbedingung zu erfüllen und versuchte, gleichwohl in den
Genuß des Zugedachten zu gelangen.
d)
Wahrung überlieferter Ideale
Bedeutsam
war ferner die Verteidigung überkommener Ideale, deren Wurzeln bis in die
sagenhafte Vorzeit Roms zurückreichen. In der Regel war der pater familias als
Familienvorstand das älteste (männliche) Familienmitglied. Da jedoch - bis auf
den heutigen Tag - oft gerade die älteren Personen konservativ und Veränderungen
gegenüber skeptisch sind, läßt sich wohl sagen, daß in vielen römischen Familien
regelmäßig das konservativste Mitglied die Macht ausübte.[154]
Auch
in diesem Zusammenhang ist der Stellenwert der Familie von großer Bedeutung.
Trotz wachsender Weltoffenheit der Römer mit zunehmender Vergrößerung des
Reiches und der Möglichkeiten, die Kinder vielfältig - auch auswärts - ausbilden
zu lassen[155],
verblieb doch eine besondere Wertschätzung für die heimischen, von den Vorfahren
tradierten Auffassungen, Fähigkeiten und Eigenschaften.[156]
Dabei läßt sich eine gewisse Bevorzugung des praktischen gegenüber dem
theoretischen Wissen feststellen[157],
die ihre Ausprägung im juristischen Bereich in der Neigung zur
Einzelfallbeurteilung findet: der Schwerpunkt der römischen Juristen lag eher in
der Lösung des zur Entscheidung anstehenden Falles als in der Bildung abstrakter
Regeln.[158]
Mit
Viehweg[159]
kann man sagen, daß das Interesse an der Theorie gegenüber der Praxis eher
geringer war.
e)
Nachsicht gegenüber Jugendlichen
In
fast jeder Gesellschaftsform entstehen Konflikte zwischen den
Generationen[160],
und in vielen kultivierteren Gesellschaften entwickelt sich eine gewisse
Nachsicht für junge Menschen, die etwas verbessern, d.h. verändern wollen.
Ebenso aber werden Grenzen gezogen, und nur innerhalb dieser wird Geduld geübt.
Nicht anders war es in der römischen Gesellschaft.[161]
Cicero[162]
und Quintilian[163]
etwa plädierten öffentlich für mehr Nachsicht gegenüber Jugendlichen. Die
Geduld, die jungen Menschen entgegengebracht wird, beruht zum einen darauf, daß
sich zumindest manche der Erwachsenen daran erinnern, wie sie selbst sich in
jungen Jahren verhalten haben.[164]
Zum anderen erwächst sie aus der Erkenntnis, daß nur aus Veränderungen
Fortschritt entsteht, und daß viele spätere Errungenschaften, zu
Selbstverständlichkeiten geworden, erst durch harte Kämpfe oft junger Menschen
erreicht wurden.
Auch
die Nachsicht gegenüber jungen Menschen in Verbindung mit den ihnen gesetzten
Grenzen wirkte sich vermutlich auf die Beurteilung von Potestativbedingungen
aus. Man bewertete das geforderte Verhalten nicht nur hinsichtlich der
Vereinbarkeit mit den guten Sitten, sondern auch im Hinblick darauf, ob unter
dem Aspekt der oben beschriebenen Nachsicht eine Einflußnahme tatsächlich
erforderlich erschien. Es konnte vorkommen, daß im Einzelfall unter
Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände, auch wegen der in gewissen Grenzen
geübten Nachsicht die Entscheidung zugunsten des Bedachten
ausfiel.
f)
Rechtliche Besonderheiten im Eltern-Kind-Verhältnis
Zwischen
Eltern und Kindern waren etwa infamierende Klagen ausgeschlossen; außerdem
konnten Kinder ihre Eltern nicht gegen deren Willen vor Gericht laden.[165]
Daraus ergibt sich eine gewisse Unterlegenheit einer Person gegenüber den
eigenen Eltern, die gegenüber Fremden nicht gegeben ist, aber auf den besonderen
persönlichen Bindungen sowie dem (erwarteten bzw. vorausgesetzten) Respekt vor
den Eltern basiert. Im Testamentsrecht wurde das bereits oben § 3 erörterte
Pflichtteilsrecht (zunächst formelles Noterbrecht, später quarta Falcidia)
entwickelt.
g)
Enterbung als Sanktion
Aus
dem Gesagten ergeben sich erzieherische Motive für Erblasser, ihre Nachfahren zu
beeinflussen. Im Testament können Anweisungen gegeben werden, die den Wünschen
des Testators entsprechen, und in der - mehr oder weniger ausdrücklich -
angedrohten Enterbung findet sich ein wirkungsvolles Druckmittel, eine Sanktion
für unerwünschtes Verhalten.[166]
Wenn es auch moralische Pflicht war, die eigenen Kinder als Erben
einzusetzen[167],
so beweisen doch die Quellen, daß Testatoren in vielen Fällen, zu Recht oder zu
Unrecht, anders verfügten.
Die
Enterbung als letzte und gleichzeitig weitgehendste Sanktion des Erblassers
wurde ihrer Bedeutung und Tragweite entsprechend auch schon zu Lebzeiten
angedroht, um Wohlverhalten im Sinne des Testators zu erreichen.[168]
Der Enterbte verlor nicht nur das Vermögen, sondern sämtliche Vorzüge der
Familienzugehörigkeit, die Achtung und das "Sozialprestige" der Familie. Daher
konnte bereits eine solche Drohung durchaus von großer Wirksamkeit sein. War der
Testator dennoch nicht sicher, bislang genügend Einfluß genommen zu haben,
konnte er dies mit bedingten letztwilligen Bedenkungen nachholen. Andererseits
erzeugte die Unüblichkeit der Enterbung erheblichen Rechtfertigungsdruck beim
Erblasser, der gute Gründe anführen mußte, um nicht seinerseits durch eine
letztwillige Verfügung sein Ansehen und damit gleichzeitig das der Familie zu
gefährden.
3.
Abwägung und Ergebnis
In
der Gesamtschau erscheint der erzieherische Aspekt als wesentliches Argument für
eine großzügige Beurteilung der Zulässigkeit testamentarischer Bedingungen. Zwar
läßt sich gegenteilig argumentieren, mit dem Tod des Erblassers solle völlige
Freiheit des Erben eintreten und damit auch die Einflußnahme ein Ende haben.
Jedoch überragte die Autorität der Verstorbenen sowie die Achtung vor den
maiores[169]
sehr häufig den "Anspruch" des Bedachten auf freie Lebensgestaltung. Letztlich
war das Testament ein "Kommunikationsmittel"[170]
für den Verstorbenen, dem Bedachten noch nach seinem Tod etwas mitzuteilen und
meist auch durchzusetzen, soweit nicht die aufgezeigten Grenzen bestanden, und
ein den eigenen Tod überdauerndes Erziehungsinstrument, beruhend auf der
Auffassung, daß die Erziehung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen
war.
III.
Die Einstellung zum Familienvermögen
Wie
bereits oben kurz dargelegt, waren Potestativbedingungen betreffend die
Eheschließung in weitem Umfang zulässig, soweit sie nicht gegen die guten Sitten
oder den Zweck der Ehe verstießen, d.h. insbesondere die Ehelosigkeit oder
Scheidung forderten[171].
Dies resultiert wohl in erster Linie daraus, daß zu römischer Zeit die Ehen
jedenfalls in der gehobenen Schicht häufig von den Familienoberhäuptern
arrangiert wurden und im wesentlichen Bestandteil der Strategie des pater
familias zur Verbesserung der gesellschaftlichen Position der Familie waren.
Dies galt zwar nicht für das gesamte Volk, sondern vor allem für die großen und
mächtigen Familien. Hinsichtlich testamentarischer Anordnungen sind indes
hauptsächlich diese interessant, weil dort erhebliches Vermögen vorhanden war
und über dieses in aller Regel detailliert letztwillig verfügt
wurde.
Ferner
kann zur Begründung auf die Ausführungen zur Stellung des pater familias
verwiesen werden: Dieser hatte eine absolute Machtposition gegenüber seinen
Kindern. Folglich konnte er auch in erheblichem Umfang Einfluß auf deren
Eheschließungen nehmen, selbst wenn diese grundsätzlich freiwillig sein sollten
(Alex. C. 8, 38, 2 (223 p. Chr.): Libera matrimonia esse antiquitus placuit).
Daher nahm man keinen Anstoß daran, daß ein Testator im Wege einer Bedingung
versuchte, den Bedachten entsprechend seiner diesbezüglichen Vorstellungen zu
beeinflussen.
Dieser
Aspekt verdient besondere Beachtung. Die Römer bewahrten sich ihren ausgeprägten
Familiensinn, der aus der archaischen Zeit herrührte, durch ihre gesamte
Geschichte hindurch. Ruhm und Ehre der Vorfahren wirkten für den Ruf und das
Selbstwertgefühl der Familien fort[172],
ebenso vermutlich die Wohltaten der Verstorbenen oder Zuwendungen an verstorbene
Familienmitglieder. Zwar verlor die Sippenzugehörigkeit mit Vergrößerung des
Staatswesens ihre lebenswichtige Bedeutung, doch legten insbesondere die alten
Patrizierfamilien stets Wert auf ihre Abstammung und die Taten ihrer Vorfahren.
Sie empfanden nach wie vor ein besonderes Zusammengehörigkeitsgefühl, das sich
gegebenenfalls auch in der Abgrenzung von anderen, nicht zugehörigen Personen
äußerte[173]
und insbesondere bei den Testiersitten Konsequenzen hatte, auf die im folgenden
näher eingegangen wird.
1.
Der Aspekt der Zusammenhaltung des Familienvermögens
Aus
den bereits beschriebenen Einstellungen resultierend und untrennbar mit diesen
verbunden findet sich die Einstellung, das Vermögen bzw. jedenfalls den
Vermögensstamm in erster Linie der Familie, d.h. wiederum in erster Linie den
Kindern, zu erhalten.[174]
Vgl. z. B. Proc. D. 31, 47 zur Bevorzugung des Erben bei unterschiedlichen
Legaten in verschiedenen Ausfertigungen desselben Testamentes und Pomp. D. 30,
26, 2 zum favor heredis bei der Frage, ob bei Vermächtnis von Vermögensanteilen
die Teile oder der Wert zu entrichten sei, ferner Ulp. D. 37, 11, 2 pr zur
Rangordnung nach praetorischem Recht unter dem Aspekt der Erhaltung des
Nachlasses für die Familie:
Aequissimum
ordinem praetor secutus est: voluit enim primo ad liberos bonorum possessionem
contra tabulas pertinere, mox, si inde non sit occupata, iudicium defuncti
sequendum. exspectandi igitur liberi erunt, quamdiu bonorum possessionem petere
possunt: quod si tempus fuerit finítum aut ante decesserint vel repudiaverint
vel ius petendae bonorum possessionis emiserint, tunc revertetur bonorum
possessio ad scriptos.
Der
Praetor befolgt eine äußerst billige Rangordnung: Denn er wollte, daß der
Nachlaßbesitz wider den Testamentsinhalt in erster Linie den Kindern gebühren,
und dann, wenn er hiernach nicht in Besitz genommen worden war, der Wille des
Verstorbenen befolgt werden sollte. Es ist daher auf die Kinder zu warten,
solange diese den Nachlaßbesitz fordern können: ist diese Frist verstrichen oder
sind sie vorher gestorben oder haben sie ausgeschlagen oder das Recht, den
Nachlaßbesitz zu fordern, verloren, dann kehrt der Nachlaßbesitz zu den
geschriebenen (an die eingesetzten Erben) zurück.
Lediglich
in den Fällen, in denen keine nahen Angehörigen vorhanden waren oder besondere
Umstände vorlagen, wurden Familienfremde nicht nur mit den üblichen
Vermächtnissen, sondern als Erben bedacht. Auch für die Bedachten ergab sich die
Pflicht der Zusammenhaltung des Vermögens: rem paternam perdere, das (vom Vater)
Ererbte zu verschleudern, galt als höchst verwerflich und tadelnswert.[175]
a)
Favor familiae / Favor uxoris
Als
Oberbegriff mag der favor familiae angesehen werden, der die Erhaltung des
Vermögens für die Familie insgesamt betrifft.
Dabei
muß der bereits erwähnte besondere Stellenwert der Familie berücksichtigt
werden; die Kinder erbten eben nicht nur materielle Güter, sondern auch den
Hauskult, Namen und Tradition der Familie mit allen Erinnerungen[176],
sie machen diese unsterblich. Sie waren verpflichtet, die zu den sacra
gehörenden Opfer zu vollziehen.[177]
Zudem wurde von den Nachkommen und Erben erwartet, daß sie sich der
Familientradition entsprechend verhielten und nach Möglichkeit das Vermögen wie
auch den Ruhm der Familie vermehrten oder doch zumindest erhielten[178],
denn dies kam den Lebenden, das Ansehen auch noch den Verstorbenen als
Angehörigen der ruhmreichen Familie zugute. Aus diesen Gründen hatte der favor
familiae eine besondere Bedeutung, die weit über das für heutige Vorstellungen
verständliche Bestreben zur Versorgung der Familie hinausgeht. Er bezweckte die
"Verewigung" des Vermögens in der Familie.[179]
Der
favor uxoris diente der Bevorzugung der Ehefrau; man setzte voraus, daß dem
Erblasser an einer Versorgung seiner Witwe gelegen war.[180]
Zwischen ihm und dem favor familiae konnte sich ein Spannungsverhältnis insoweit
ergeben, als entweder die Witwe oder die Kinder bevorzugt werden
konnten.
b)
Favor heredis
Im
Zusammenhang mit der Bevorzugung der Familie ist insbesondere der Grundsatz
favor heredis[181]
verwurzelt, denn man ging davon aus, daß der Erblasser den (Haupt-) Erben mit
Bedacht (meist aus der Familie) als Träger von Vermögen und Tradition ausgewählt
hatte und es in seinem Sinne war, in Zweifelsfällen das Vermögen in dessen Hand
zusammenzuhalten. Zu den Auswirkungen dieses Grundsatzes gehören die
Vorschriften, die die Zulässigkeit von Vermächtnissen einschränken, z. B. die
lex Falcidia Gai. 2, 227.[182]
Nach ihr muß dem Erben ein Viertel des Nachlasses bzw. der Quote frei von
Legaten verbleiben. Dabei handelt es sich mittelbar um eine Ausprägung des favor
testamenti, weil der eingesetzte (Haus-) Erbe ausschlagen würde, wenn ihm
weniger als ein Viertel verbliebe.
Ferner
galt dieser Grundsatz bei dem Vermächtnis einer Sache, die der Testator irrig
für sein Eigentum hielt: man nahm an, er habe im Zweifel den Erben nicht mit
einem Verschaffungsvermächtnis belasten wollen, Scaev. D.
33, 2, 36, 1.
c)
Favor heredum legitimorum
Als
nähere Konkretisierung des favor heredis im Zusammenhang mit der oben
ausgeführten Vorrangstellung der Familienangehörigen ist noch der favor heredum
legitimorum zu nennen, den Wieling[183]
im wesentlichen aus C. 6, 26, 10 pr herleitet, wonach die Hauserben im Zweifel
gegenüber den fremden Erben besser gestellt sein sollen. Hierfür spricht auch
die Tatsache, daß die Enterbung der Kinder, insbesondere der Söhne, nur unter
Einhaltung umfangreicher Vorschriften und auch dann nicht in vollem Umfang
möglich war. Daraus ergibt sich, daß eine solche Enterbung grundsätzlich
unerwünscht war, vielmehr das Vermögen - wenn nicht qanz besondere,
außergewöhnliche Gründe vorlagen - in der Familie verbleiben sollte
:
Scaev.
D. 28, 2, 19:
Exheredationes
non essent adiuvandae.
Enterbungen
mögen nicht unterstützt werden[184]
Eine
weitere Ausprägung des favor heredum legitimorum zeigt sich in der
nachklassischen Entwicklung, wonach etwa ein formloses schriftliches Testament
gültig war, sofern der Testator lediglich seine Kinder als Erben eingesetzt
hatte (Constantinus (321 p. Chr.) C. 3, 36, 26[185],
das sog. testamentum parentum inter liberos).
Diese
Einstellung rührt nicht zuletzt aus der archaischen Zeit her, als das Vermögen
insgesamt nicht als dem pater familias als Einzelperson gehörig, sondern der
gesamten Familie zustehend betrachtet wurde[186];
alle waren quodamodo domini. Ähnlich versteht Baron[187]
das – den Kindern zustehende – Familienvermögen als „Fonds“, den sie (d.h. die
ältere Generation) an geistigen und materiellen Gütern angesammelt hat“, und der
bewahrt und vermehrt werden muß. Der Erbe folgte insgesamt in die rechtliche und
gesellschaftliche Stellung des Erblassers nach[188],
man betrachtete sogar das Vermögen des Erblassers und das des Erben als
einheitlich; gleichwohl wurden daraus praktische Konsequenzen wohl nicht
gezogen.[189]
Wenn
sich auch die soziale und rechtliche Betrachtungsweise später änderte, so blieb
doch die Bedeutung dieses Aspekts unter anderem wegen der Hochachtung vor den
mores maiorum und der unverändert hohen Wertschätzung der Familie[190]
erhalten. Dies zeigt sich zunächst im Intestaterbrecht, demzufolge die
Angehörigen – sui – heredes necessarii sind, später in den Schutzregelungen
zugunsten der Kinder, etwa der Formvorschrift, daß eine Enterbung von Haussöhnen
nur unter ausdrücklicher Namensnennung wirksam war, später in der quarta
Falcidia bzw. der querela inofficiosi testamenti. Sofern die Enterbung eines
Haussohnes nicht formgerecht vollzogen war, erbte nicht der eingesetzte
Testamentserbe, sondern die Intestatserben, also (zumindest auch) der
übergangene Haussohn: Darin lag ein wirksamer Schutzmechanismus zu dessen
Gunsten.[191]
Am Ende der Entwicklung stand die gesellschaftlich-moralische Verpflichtung, die
Kinder als testamentarische Erben zu bedenken[192].
Baron[193]
sieht gar die Bedenkung der Kinder als einzig wirkliche Rechtfertigung des
Intestaterbrechts.
Dies
ergibt sich auch aus nichtjuristischen Quellen: Cicero beschreibt die Pflicht,
jedenfalls den Stamm des Familienvermögens zu erhalten, etwa in de off.
I,
44 und II, 64.[194]
Seneca
äußert sich ähnlich, seine eigene Mutter lobend, die das Vermögen ihres
verstorbenen Ehemannes für ihre Kinder bewahrte, in 14, 2 und 14, 3.
Dementsprechend wurde die Bedingung "cum in familia nubas" als völlig
unproblematisch zulässig angesehen.[195]
Dabei war die Familie im Sinne dieser Bedingung, innerhalb derer die Ehe zu
schließen war, ein häufig großer Personenkreis. Ebenso wie im heutigen Recht war
in der römischen Antike die Ehe zwar zwischen nahen Verwandten verboten,
zumindest bei Verwandtschaft in gerader Linie, in der Seitenlinie wurde das
Verbot mit der Zeit gelockert. Jedoch umfaßte die familia im Sinne einer solchen
Anordnung auch entferntere Verwandte sowie die Freigelassenen[196],
so daß oft eine größere Anzahl von Personen als potentielle Ehepartner vorhanden
waren und die Klausel nicht auf ein Eheschließungsgebot mit einer bestimmten
Person hinauslief.
Diese
eben beschriebene Bevorzugung der Familie bzw. insbesondere der Söhne oder der
Ehefrau des Verstorbenen fand ihre Ausprägung im genannten favor familiae bzw.
favor heredum legitimorum favor uxoris. Dem widersprach allerdings
Baron[197]
mit dem Hinweis darauf, daß dem Erblasser die entfernten Verwandten, zu denen er
keine besondere Beziehung hatte, wohl gleichgültig gewesen seien. Baron war der
Ansicht, ein solcher zu vermutender Wille des Erblassers, den Nachlaß generell
seinen Verwandten "zu gönnen", sei ein Irrtum. Dem ist indes entgegenzuhalten,
daß auch in späterer römischer Zeit das Zusammengehörigkeitsgefühl der Familien
auch in bezug auf dem Betreffenden kaum bekannte Angehörige nach wie vor stark
war.[198]
Anders lassen sich die oben erwähnten Zuwendungen nicht erklären, und man kann
nicht ohne weiteres mit Baron die Verhältnisse und Einstellungen seiner bzw. der
heutigen Zeit als "die einzig vernünftigen und nachvollziehbaren" auf die
römische Zeit übertragen. Vielmehr läßt sich die - zugegebenermaßen aus heutiger
Sicht teilweise schwer verständliche - Eigenart der Römer aus den Ursprüngen der
römischen Gesellschaftsentwicklung erklären und sollte als solche hingenommen
werden. Baron[199]
selbst gab dies indirekt zu, wenn er bedauerte: "Ja, wenn unsere Familie noch
die unserer Ahnen wäre! Aber sie hat nicht bloß alle religiösen und politischen
Beziehungen verloren, sondern auch die humanitären Pflichten der
Familienmitglieder haben sich verflüchtigt ...“ Wenn er aber anerkannt hat, daß
seine Auffassung lediglich auf der geänderten Einstellung der Menschen beruht,
so mußte er gleichzeitig einen früheren Zustand mit anderer Denkweise
akzeptieren.
2.
Die Gewährung von Legaten an Personen außerhalb der
Familie
Ebenso
stark in der römischen Vorstellung verankert und nahezu ebenso alt wie der oben
genannte Grundsatz der Vermögenserhaltung war die Übung oder moralische
Verpflichtung, zahlreiche Vermächtnisse an entfernte Verwandte, Klienten und
(nicht familienzugehörige) Freunde auszusetzen.[200]
a)
Motive
Die
mannigfaltigen Zwecke, denen dies diente,
können hier nur angedeutet werden.[201]
Oft spielte Dankbarkeit für erwiesene Freundschaft, Dienste oder
Gunsterweisungen eine Rolle[202],
manchmal auch "vorweggenommene Dankbarkeit" für noch (zugunsten der Nachfahren
oder anderer nahestehender Personen) erhoffte Wohltaten: So versuchte der
Testator, sich oder seiner Familie einen "Dankbarkeitsanspruch"[203]
zu verschaffen. Hinzu tritt die - für heutige Verhältnisse schwer
nachvollziehbare - "Dankbarkeit" gegenüber zahlreichen Standesgenossen sowie
gegenüber dem princeps als pater patriae[204]
V. Woeß[205]
formuliert drastisch: "Das Ansehen wurde geradezu nach den Zuwendungen bemessen,
die man von Freunden und Bekannten unter Lebenden oder von Todes wegen bekam".
Ferner war häufig die Versorgung von Verwandten, Klienten und Freigelassenen ein
Motiv für letztwillige Bedenkungen, und schließlich die Freundschaft.
Möglicherweise verfolgte der Testator auch das Ziel, durch letztwillige
Zuwendungen spät eingesehenes Unrecht wieder gutzumachen oder eine bleibende,
positive Erinnerung bei dem Bedachten und seiner Familie hervorzurufen.[206]
Diese
Absichten werden um so verständlicher, wenn man berücksichtigt, daß in Rom
Testamente häufig bereits zu Lebzeiten des Testators von diesem veröffentlicht
wurden (die unbefugte Veröffentlichung durch Dritte stellte eine iniuria
dar[207])
bzw. jedenfalls nach seinem Tode durch die Testamentseröffnung zum
Gesprächsthema wurden. Dadurch unterlagen sie einer Art von "öffentlicher
Zensur" oder Kontrolle.[208]
Unabhängig
von der Motivation kann jedoch festgestellt werden, daß gesellschaftlich und
moralisch eine Verpflichtung bestand, Vermächtnisse jedenfalls unter dem Aspekt
der Dankbarkeit zugunsten derer, denen man Dankbarkeit schuldete[209],
auszusetzen, um der Schande, als ingratus zu gelten, zu entgehen.[210]
Die (finanziellen) Folgen wurden dadurch abgemildert, daß jede diesen
moralischen Obliegenheiten unterliegende Person ihrerseits durch Vermächtnisse
anderer bedacht wurde. Dieser Wechselbezug zwischen Freundschaft und
testamentarischer Bedenkung war üblich[211],
so wie allgemein die Freundschaft meist eher einer gegenseitigen Zweckbeziehung
ähnelte. Die Römer betrachteten die Freundschaft häufig nicht - wie etwa die
Griechen der Antike - als zweckfreies, von Zuneigung geprägtes Verhältnis,
sondern erwarteten von Freunden Nutzen für sich selbst, insbesondere Hilfe und
Empfehlungen[212]
für das politische Fortkommen.[213]
Aus heutiger Sicht scheint die Freundschaft oft auf Berechnung zu beruhen und
unter der Herrschaft von do ut des zu stehen[214];
da aber jeder insoweit berechtigt und verpflichtet war, mag die Situation
insgesamt ausgeglichen und weniger mißbilligenswert gewesen sein als der erste
Eindruck vermittelt.
Generell
kann wohl von einer Abneigung der Römer gegenüber Schenkungen gesprochen werden,
die sich z. B. in dem Grundsatz donatio non praesumitur äußert[215],
sich erst später, auch mit dem Aufkommen des Christentums und der christlichen
Auffassung von Schenkung langsam verringerte und mit der Aufnahme des
rechtlichen Schenkungsbegriffs in die Digesten endete (vgl. Jul. D. 39, 5, 1 pr
über die Arten der Schenkungen).[216]
b)
Auswirkungen
In
diesem Zusammenhang verwundert zunächst, daß zwar die moralische Pflicht
anerkannt wurde, sich gegenseitig letztwillig zu bedenken[217],
einer kaptatorischen (d.h. den Bedachten seinerseits zur Einsetzung des
Testators oder eines Dritten verpflichtenden) Verfügung jedoch die Gültigkeit
versagt wurde[218],
ebenso einem Erbvertrag[219],
denn dadurch wäre die Testierfreiheit - die "Heiligkeit des Willens"[220]
- zerstört worden. Jedoch stellt auch diese scheinbare Unstimmigkeit nur ein
weiteres Beispiel dafür dar, wie streng zwischen erzwingbarem Recht und
sittlicher Obliegenheit getrennt wurde, wenn auch das Ergebnis gleich war. Auch
hier ist die rechtlich nicht gesicherte Position aufgrund moralischer
Rechtfertigung der formalen Rechtsposition faktisch ebenbürtig. Dieser
scheinbare Widerspruch entspricht der Trennung von Autorität und potestas, auf
die schon oben eingegangen wurde. Letztlich bestand eine Art von
"Pseudo-Freiwilligkeit", die zwar rechtlich in vollem Umfang, moralisch-sittlich
indessen nur sehr eingeschränkt vorhanden war. Die fehlende rechtliche Bindung
wurde durch das Vertrauen in die moralische Bindung, die fides,
ersetzt.[221]
Freiheit und Gebundenheit waren auf diese Weise im römischen System
vereint.[222]
Die
Intensität der moralischen Verpflichtung ist aus heutiger Sicht schwer
nachzuvollziehen, wird aber deutlich, wenn man die Diskussion um eine
gesetzliche Sanktion für die Verletzung solcher Dankbarkeitspflichten
betrachtet: Aus den Äußerungen Senecas, der sich gegen gesetzliche Konsequenzen
ausspricht[223],
ergibt sich, daß dieser Disput mit einigem Ernst geführt wurde. Allerdings
setzte sich die Meinung durch, die auch Seneca vertrat: Ein Gesetz zur Sanktionierung
der unterlassenen Dankbarkeitsbezeugung durch letztwillige Bedenkung wurde nicht
erlassen, weil anderenfalls die "Freiwilligkeit" der Zuwendung beseitigt und die
Trennung zwischen Recht bzw. Verboten und Sitte bzw. Üblichkeiten aufgehoben
worden wäre.
c)
Ausnahmen
aa) Freigelassene
Eine
Ausnahme vom Grundsatz der Testierfreiheit stellte allerdings die Pflicht der
Freigelassenen dar, ihrem patronus die sog. debita portio zu hinterlassen,
sofern sie ihm keine Dienste (operae[224])
geleistet hatten (vgl. Ulp. D. 38, 2, 3, 10; C. 6, 4, 4 pr / 5).[225]
Insoweit
bestand also eine Art "Rechtspflicht zur Dankbarkeit", die sich daraus erklärt,
daß durch die Freilassung neben den rechtlichen Konsequenzen auch ein sozialer
Aufstieg erfolgte: Die Freigelassenen genossen gegenüber den Sklaven
verständlicherweise höheres Ansehen, standen aber gesellschaftlich niedriger als
die freien (d.h. frei geborenen) Römer.[226]
Gegenüber ihrem Patron waren sie vielfältigen Pflichten und Beschränkungen
ausgesetzt.[227]
Daher sah man sich vermutlich moralisch gerechtfertigt, ihnen auch im Bereich
des Erbrechts und der Testierfreiheit diese "Sonderbelastung" der debita portio
aufzuerlegen.
Ferner
stand dem Patron eine accusatio nach der lex Aelia Sentia gegen einen libertus
ingratus zu.[228]
Daraus ergibt sich, daß die an sich nur moralische Pflicht zur Dankbarkeit
hinsichtlich der Freigelassenen durchsetzbar und mit rechtlichen Sanktionen
ausgestattet war, im übrigen nur die schwerere Form des groben Undanks zum
Verlust des Erbrechts führte.[229]
Eine
letztwillige Zuwendung unter der Bedingung, an einem bestimmten Ort zu bleiben oder
diesen zu verlassen, war grundsätzlich nicht zulässig; sie war jedoch bei
eigenen Freigelassenen erlaubt[230].
Darin zeigt sich ein weiteres Beispiel für die nach wie vor bestehende Bindung
des Freigelassenen an seinen früheren Herrn.
bb)
Sonstige sozial Niedrigstehende
Generell bestand neben den
Einschränkungen betreffend die Freigelassenen die Neigung, sozial
Niedrigstehende im Zweifel zurückzusetzen, etwa eine Konkubine jedenfalls in
früherer Zeit bei gleichlautender letztwilliger Verfügung nicht wie eine Ehefrau
gemäß dem favor uxoris zu begünstigen, sondern eher zu benachteiligen.[231]
cc)
Allgemeine Folgerungen
Grundsätzlich
läßt sich wohl sagen, daß die zuletzt erwähnten Personen, selbst wenn ein favor
zu ihren Gunsten eingriff, weniger geschützt wurden, wohingegen Höhergestellte
bevorzugt wurden. Die Schwäche der sozialen Stellung - der Mangel an "dignitas"
- wirkte sich auch auf das Gewicht des favor im Rahmen der Abwägung der
widerstreitenden Interessen aus[232].
Infolgedessen hatten die favores nicht stets den gleichen
Stellenwert.
Zur
testamentarischen Freilassung ist zu sagen, daß insoweit zwar der favor
libertatis in erheblichem Umfang die Freizulassenden bzw. Freigelassenen
begünstigte, indessen hierin eine Gunst gesehen wurde, die durch restriktive
Auslegung sonstiger, über die Freiheit hinausgehender Zuwendungen kompensiert
wurde, eben weil es sich um sozial Niedrigstehende handelte (z. B. Iav. D. 35,
1, 40, 3, s. Fn. 63).[233]
Schließlich
war bei Freigelassenen eine Bedingung, an einem bestimmten Ort zu bleiben oder
diesen zu verlassen, zulässig, die bei freigeborenen Bedachten in der Regel
nicht gestattet war.[234]
Die Bedingung, "nicht nach Asien zu kommen", war allerdings generell
zulässig[235],
ebenso die Forderung, bei einer bestimmten anderen Person zu bleiben (Scaev.
D.
34, 1, 18, 5 u. 20, 3; Pomp. D. 35, 1, 8; Paul. D. 35, 1, 84).[236]
3.
Stiftungen im weiteren Sinne
Neben
den Zuwendungen an bestimmte, dem Erblasser bekannte Personen finden sich sehr
häufig "Stiftungen", wobei dieser Begriff hier nicht im strengen juristischen
Sinne gebraucht wird. Vielmehr handelt es sich dabei um eine schon im alten
Griechenland und in Ägypten vorkommende Zuwendung an Unbekannte mit dem Zweck,
das Gedenken des Erblassers zu erhalten. Meist setzte der Testator eine Summe
aus, die zu wiederkehrenden Gastmählern, Spielen oder Alimentationen verwendet
werden sollte (Beispiele finden sich etwa bei Scaev. D. 33, 2, 17 u. D. 33, 1,
21, 3.[237]
Dabei war ihm daran gelegen, daß die Veranstaltungen unter Hinweis auf ihn als
"Stifter" oder an seinem Grab bzw. vor seiner Statue stattfanden.[238]
Auch solchen letztwilligen Verfügungen liegt der Wunsch zugrunde, durch
Wohltaten in der Erinnerung zu bleiben und so Unsterblichkeit zu
erlangen.[239]
4.
Die Auswirkungen des Unsterblichkeitswunsches
Das
bei den Römern stark ausgeprägte Streben nach Verewigung muß in dem Zusammenhang
der Einstellung zum Vermögen und der Familie begutachtet werden, weil auch dieser Aspekt neben
den üblichen Vermächtnissen zu einer Schmälerung des für die Erben verbleibenden
Vermögens führte. Wie bereits ausgeführt, stellte das Testament selbst schon
eine Möglichkeit dar, den eigenen Tod zu überdauern; noch wirkungsvoller für
diesen Zweck aber waren Bedingungen, Auflagen oder Anordnungen, die der
Errichtung des eigenen Grabmals sowie von Denkmälern, Stiftungen für öffentliche
Anlagen, Gastmähler, Spiele und dergleichen dienten (vgl. z. B. D. 35, 1, 14, D.
35, 1, 17, 4). Grabmäler etwa befanden sich an den stark frequentierten Ein-
bzw. Ausfallstraßen der Städte[240]
und beinhalteten neben der Bezeichnung des Verstorbenen durch Namensnennung,
Aufzählung seiner Ämter und Verdienste häufig auch eine direkte Ansprache an
vorbeigehende Personen, die zum Verweilen einladen sollte: es wurde etwa eine
Erkenntnis des Verstorbenen über das Leben mitgeteilt, oder er äußerte sich über
seine Wohltäter und Freunde oder auch über seine Feinde. Sie waren in einfacher
Schrift gehalten, die auch von einfachen Menschen gelesen werden konnte; sie
enthielten ebenso wie das Testament eine Botschaft an die Nachwelt.[241]
Ein
Beispiel für einen solchen Wunsch findet sich bei Alfen. Varus D. 35, 1, 27: In
diesem Fall sollte das Denkmal an der via salaría errichtet werden, und zwar
nach der Art eines dem Testator bekannten Denkmals. (Die - juristische -
Schwierigkeit bestand in diesem Fall darin, daß der Testator das ihm bekannte
"Vorbild" falsch bezeichnet hatte und infolgedessen zunächst Verwirrung
entstand.)
Alle
diese "Denkmäler" im weiteren Sinne trugen als Inschrift oder als Titel den
Namen des Erblassers, so daß ihm Gedenken und Dankbarkeit der Nachfahren sicher
waren.[242]
Daran war den Römern sehr gelegen; dementsprechend waren insbesondere solche
"Stiftungen" beliebt, die möglichst weitreichend in die Zukunft erhalten
blieben. Ordnete der Erblasser etwa an, ein Götterbild zu errichten, das seinen
Namen als Inschrift trug, so wurde nicht nur der Name in Stein
"verewigt"[243],
sondern der Stifter war bestrebt, seinen Nachruhm an die Ewigkeit des Gottes zu
knüpfen und daran teilzuhaben.[244]
Diese Intention lag sicherlich zum großen Teil auch den Bedenkungen des princeps
zugrunde, wenn die Erblasser hofften, dadurch Eingang in die
Geschichtsschreibung zu finden. Auf diesen besonderen Fall soll unten noch näher
eingegangen werden.
Dieses
"Verewigungsbestreben" in möglichst weite Zukunft lag auch den letztwilligen
Anordnungen zugrunde, die eine Stadt oder Gemeinde, eine Institution oder eine
andere Korporation mit einer Art von Stiftung bedachten. Der Erblasser
versuchte, an dem Bestand der Korporation über Generationen hinweg - trotz
wechselnder Mitglieder - teilzuhaben[245],
wobei er die Anordnungen zu seinem Gedenken (Spiele, Gastmähler, Denkmäler) in
eine Potestativbedingung kleiden konnte.[246]
Nicht zuletzt aufgrund solcher Testamente entwickelte sich im römischen Recht
die Vorstellung von einer Art "juristischen Person" der Stiftung, deren Träger
z. B. die Gemeinde war, wenn auch dieser konkrete Begriff noch nicht im heutigen
Sinne als selbständiges Rechtssubjekt definiert und geprägt war.[247]
5.
Abwägung
a) Familienvermögen
und Vermächtnisse
Wegen
der genannten Sitten befand sich mancher Testator in dem Zwiespalt, einerseits
das Familienvermögen erhalten zu wollen, andererseits aber moralisch zur
Aussetzung umfangreicher Vermächtnisse verpflichtet zu sein. Dann kam es
manchmal so weit, daß die Familie lediglich die quarta Falcidia (oder weniger)
erhielt. Gewöhnlich jedoch erfüllte das System seinen Zweck, die Versorgung der
Familie sicherzustellen und darüber hinaus - durch die Vermächtnisse - einer
übermäßigen Konzentration der Vermögen in wenigen Familien
entgegenzuwirken.[248]
Es stellte einen "Umverteilungsmechanismus"[249]
dar, der sich aber letztlich im wesentlichen innerhalb einer
Gesellschaftsschicht realisierte und durch die mannigfaltigen gegenseitigen
Verpflichtungen in aller Regel ausgeglichen war: Alle waren aufgrund der fides
gebunden.[250]
b)
Der Unsterblichkeitswunsch
Soweit
der "Verewigungswunsch" zur Errichtung von Bauten oder Denkmälern, zur Abhaltung
von Veranstaltungen oder ähnlichem in Form von Bedingungen geäußert wurde, stand
man dem äußerst tolerant gegenüber. Das Bestreben, auf diese Weise
Unsterblichkeit zu erreichen, war weit verbreitet und gesellschaftlich
akzeptiert. Zudem wurde bei derartigen Bedingungen der Bedachte nur finanziell
belastet; es handelte sich nicht um Eingriffe' in seine persönliche
Lebensführung. Aus diesen Gründen waren solche Bedingungen fast stets
unbedenklich zulässig.
Auch
wenn Korporationen oder Institutionen bedacht wurden, eventuelle Bedingungen dem
"Verewigungswunsch" des Testators dienten und dafür auch geeignet waren, wurde
diesem Anliegen das gleiche großzügige Verständnis entgegengebracht. Da dieses
Bestreben nahezu in der gesamten Bevölkerung mehr oder weniger vorhanden war,
wurde es auch als selbstverständlich akzeptiert, wenn es auf diesem Wege
verfolgt wurde. Vorliegend handelt es sich um einen Bereich, in dem die
gesellschaftlichen Aspekte mit den religiösen
zusammentreffen.
IV.
Der besondere Stellenwert des Testaments und der Erbfolge im Rahmen der
Privatautonomie
Die
Privatautonomie war ein wesentlicher Bestandteil des römischen Privatrechts. Sie
beinhaltete für den hier interessierenden Bereich des Erbrechts in erster Linie
die weitgehende Testierfreiheit, d.h. die Freiheit, ein Testament zu errichten
oder auch nicht, sowie die freie Gestaltung der letztwilligen
Anordnungen.
1.
Der Wille des Erblassers
Die
praktische Auswirkung der Bedeutung der Privatautonomie zeigte sich in dem
Bestreben, dem Erblasserwillen· nach Möglichkeit zur Geltung zu
verhelfen.[251]
Einschränkungen erfuhr sie insbesondere in formeller Hinsicht durch
Formvorschriften sowie materiell hauptsächlich durch das Noterbenrecht. Ferner
existierten vor allem in klassischer Zeit Formeln, die die Kautelarjurisprudenz
für bestimmte Anordnungen entwickelt hatte und die infolgedessen eindeutig
waren. Daher bestand die Tendenz, möglicherweise gegen den Willen des Testators
am Wortlaut der Verfügung festzuhalten, wenn dieser eine geeignete vorhandene
Formel nicht verwendet hatte.[252]
Die
Privatautonomie bzw. die Testierfreiheit ist jedoch nicht mit dem favor
testamenti identisch, vielmehr ist sie diesem als Voraussetzung vorgelagert. Der
favor testamenti kommt erst zum Tragen, wenn der Erblasser von seiner
Testierfreiheit durch Errichtung eines Testaments Gebrauch gemacht hat. Bei der
Beurteilung von Potestativbedingungen war die Privatautonomie des Erblassers
ebenso wie die Freiheit des Bedachten zu berücksichtigen. Hinsichtlich solcher
Bedingungen, die Rechtsgeschäfte (z. B. Freilassungen, Auszahlung einer
Geldsumme, (Nicht-) Geltendmachung einer Forderung enthielten, ergaben sich
meist keine Zulässigkeitsprobleme, weil sie - sofern sie keinen sittenwidrigen
Inhalt hatten - den Bedachten in der Regel nicht über Gebühr beeinträchtigten.
Insoweit kam der Grundsatz der Privatautonomie im Hinblick auf den Bedachten zur
Geltung: Dieser war nicht gezwungen, die Bedingung zu erfüllen. Er konnte
vielmehr frei entscheiden, ob ihm der Erwerb des ihm testamentarisch Zugedachten
es wert war, die Bedingung zu erfüllen, oder nicht.
Soweit
Töchter unter der Bedingung eingesetzt wurden, auf eine Forderung gegen den
Erblasser zu verzichten, wurden die Bedingungen zugelassen[253].
C. Woeß[254]
führt dies auf die generelle Schlechterstellung der Töchter gegenüber den Söhnen
zurück, die er a.a.0. eingehend ausführt. Ob dem generell zuzustimmen ist, ist
nicht Gegenstand der vorliegenden Untersuchung; jedoch kann unabhängig davon
auch insoweit auf die oben erläuterte Grundeinstellung der Römer verwiesen
werden, die solche Bedingungen
großzügig beurteilten und wegen der Wahlfreiheit des Bedachten, die
Bedingung zu erfüllen, nicht beanstandeten.
2.
Favor testamenti
Dieser
Grundsatz beruht auf dem Stellenwert des Testaments in der römischen
Gesellschaft. Er resultiert
zunächst aus der besonderen Wertschätzung der Privatautonomie; er ist deren
letzte Konsequenz, indem er gestattet, auch auf den Todesfall bzw. im Einzelfall
sogar noch darüber hinaus entsprechend dem individuellen Willen über das
Vermögen zu verfügen. Außerdem folgt er aus der besonderen Stellung des
Testaments für die römische Gesellschaft: Die Testamentserrichtung stellte für
die Römer, besonders in wohlhabenden Familien[255],
eine Handlung von äußerster Wichtigkeit mit erheblichem sakralem Bezug
dar.[256]
Hinsichtlich
des favor testamenti ist zu beachten, daß er sich auf die Erbeinsetzung sowie
auf alle Bestimmungen des Testaments bezieht, den Erben schützt und insoweit mit
dem favor heredis verwandt ist.[257]
Da die Möglichkeit der Einsetzung eines Erben geschaffen wurde, um die
Zersplitterung des Vermögens und / oder den Anfall der Erbschaft an nicht
erwünschte Personen zu verhindern sollte dieser Erbe das Vermögen erhalten
(Wille des Testators, favor testamenti), und zwar möglichst ungeschmälert (favor
heredis).
Als
eine Ausprägung des favor testamenti wie auch des favor heredis kann der
Grundsatz "nemo pro parte testatus pro parte intestatus decedere potest"
angesehen werden, der besagt, daß niemand teilweise gemäß Testament, teilweise
gemäß der Intestaterbfolge beerbt werden kann. Zum einen wurde so die
Wirksamkeit des Testaments erhalten, also dieses nicht etwa als ungültig
betrachtet, und Unklarheiten wurden vermieden, zum anderen wuchs dem
eingesetzten Erben der übriggebliebene Teil an. Ziel war die möglichst
ungeteilte Vererbung an den Testamentserben.[258]
3.
Favor heredis, favor heredum legitimorum und favor
familiae
Mit
dem Grundsatz des favor heredis wird - häufig im Zusammenhang mit dem favor
familiae - das Streben nach Zusammenhaltung des Vermögens, regelmäßig auch
zugunsten der Familie, die der heres und meist gleichzeitig neue pater familias
nunmehr wie der Erblasser zu versorgen hatte, bezeichnet. Ihre gedanklichen
Grundlagen finden diese Grundsätze darin, daß zum einen meist ein Sohn des
Erblassers als heres eingesetzt wurde mit der Folge, daß auf ihn beide favores
Anwendung fanden. War der heres ein Sohn oder naher Verwandter, so entsprach es
dem moralischen Empfinden und im Zweifel auch dem Wunsch des Erblassers, das von
ihm Erworbene für die Familie zu erhalten. Zudem übernahm der heres nicht nur
die Rechte, sondern auch die Pflichten des Erblassers zur Versorgung der
Familie, auch hatte er die Legate herauszugeben, dann war es in der Regel auch
billig, ihm nach Möglichkeit das Vermögen zu diesem Zweck zu erhalten.
Letztlich
läßt sich dies auf den Gedanken "qui habet commoda, ferre debet onera"[259]
- frei übersetzt: "wer den Vorteil genießt, muß auch den Nachteil
tragen"[260]-
zurückführen.[261]
In den Digesten finden sich Hinweise etwa bei Proc. D. 31, 47 ("magis heredi
parcendum est") sowie bei Pomp. D. 30, 26, 2 ("oportet heredi succurri"), ferner
bereits bei Cicero, de invent. 2, 120. Auch die Regel "semel heres, semper
heres" - "einmal Erbe, immer Erbe" dient dem Schutz des Erben. Denn dieser
Grundsatz besagt, daß die einmal erworbene Erbenstellung später nicht mehr
beeinträchtigt werden kann.
Einzig
die Geburt eines weiteren agnatischen Kindes und damit Erbanwärters vermochte
ein bestehendes Testament angreifen, Ulp. D. 28, 2, 12: agnatione rumpi
testamentum. Doch hierin zeigt sich wiederum der favor heredum legitimorum, die
nicht nur die sui schützen, sondern hier zunächst bewirken soll, daß bei der
Testamentserrichtung überhaupt alle möglichen Erben auch in Betracht gezogen
werden. Daher muß bei der Geburt eines agnatischen Erbanwärters, der zu den sui
gehört, das Testament neu überdacht werden.
Der
favor heredum legitimorum steht im Zusammenhang mit dem favor familiae; beide
beruhen auf dem ausgeprägten Familiensinn der Römer. Die Juristen gingen davon
aus, daß der Erblasser regelmäßig seine Familie, insbesondere möglicherweise
vorhandene Kinder bedenken wolle. Allenfalls schwerste Verfehlungen sollten nach
den herrschenden sozialen Bewertungen zur Enterbung führen; grundsätzlich war
letztere unerwünscht: Paul. D. 28, 2, 19:
exheredationes autem non
essent adiuvandae
Besonders
die Haussöhne waren nicht nur moralisch, sondern auch durch die strengen
Formvorschriften des Noterbenrechts vor der Enterbung
geschützt.
4.
Das Erwerbsinteresse des Bedachten
Im
Zusammenhang mit dem favor testamenti und dem favor heredis ist das
Erwerbsinteresse des Bedachten zu berücksichtigen. Zwar war - wie im heutigen
Recht - das Interesse des Bedachten an der ihm unentgeltlich zufließenden
letztwilligen Zuwendung von wenigen Ausnahmen abgesehen nicht
schützenswert[262],
doch war in der römischen Gesellschaft das Erwerbsstreben ein "beherrschender
Zug des römischen Charakters"[263],
der sich auch auf erbrechtlichen Erwerb bezog. Dies beruhte darauf, daß
gesellschaftlich und moralisch eine Verpflichtung bestand, auch zugunsten
entfernterer Verwandter, Klienten und Freunde letztwillig zu verfügen, wobei der
Testator angesichts der Üblichkeit dieser Wechselbeziehungen gewiß sein konnte,
seinerseits durch Vermächtnisse anderer bedacht zu werden.[264]
Reinen Schenkungen hingegen standen die Römer skeptisch gegenüber: Zuwendungen
beruhten meist auf Gegenseitigkeit. Dies änderte sich erst im Lauf der Zeit,
auch durch das Vordringen des Christentums, wobei jedoch der Begriff des animus
donandi schon aus der Zeit vor dem Christentum stammt (vgl. zu den Arten von
Schenkungen Jul. D. 39, 5, 1 pr ff.).[265]
Ursprung dieser Sitte, zahlreiche Personen letztwillig zu bedenken, ist der
bereits erwähnte archaische Rechtszustand, der auch nach den XII Tafeln galt,
daß das Vermögen bei Fehlen eines Testaments auf die - möglicherweise sehr
entfernten - agnatischen Verwandten des Erblassers
überging.
In
dieser Zeit bestand in der (Groß-) Familie als "Schutz- und
Trutzbündnis"[266]
ein enger Zusammenhalt, der diese erbrechtliche Regelung rechtfertigte. Das
Aufkommen der Testamente führte dazu, daß diese - jedenfalls in geringerem
Umfang nach wie vor als sittlich angemessen betrachtete - Bedenkung der
entfernteren Verwandten durch Vermächtnisse erfolgte. Insoweit wurde ein - durch
die Ehrfurcht vor den Zeiten der Vorfahren moralisch gerechtfertigtes -
Erwerbsinteresse auch dieser Bedachten anerkannt. Es stand aber stets der
Testierfreiheit des Erblassers gegenüber und war dieser wegen der oben erwähnten
Unentgeltlichkeit der letztwilligen Zuwendung häufig unterlegen.[267]
5.
Auswirkungen auf die Beurteilung von
Potestativbedingungen
Für
die hier untersuchte Fragestellung läßt sich aus diesen Aspekten einerseits
wegen des besonderen Stellenwertes der Testierfreiheit als Konsequenz der
Privatautonomie eine weitgehend großzügige Beurteilung von Bedingungen des
Testators herleiten. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, daß der Testator die
Bedachten ebensogut (bis auf die quarta Falcidia) gänzlich enterben
konnte.
Dem
standen aber gewichtige Interessen der Bedachten gegenüber, die - jedenfalls,
sofern sie aus dem Schutz und den Interessen der Familie herrührten - wegen der
seit alters fortgeführten, traditionellen besonderen Wertschätzung der Familie
ebenso stark gegen eine Einflußnahme des Erblassers sprachen, sofern dessen
Wünsche mit diesen gesellschaftlich hoch geachteten Werten nicht vereinbar
waren. In derartigen Konfliktfällen, in denen die Interessen der Familie bzw.
des heres stärker beeinträchtigt wurden, als es den Juristen moralisch und in
Abwägung zur Testierfreiheit des Verstorbenen hinnehmbar erschien, mußte
letztere zurücktreten. Dies waren indes eng begrenzte
Ausnahmefälle.
Für
alle anderen Bedingungen war entscheidend, daß der Bedachte die Wahl hatte, ob
er sie erfüllen wollte, oder nicht. Insbesondere Bedingungen, die sich in
finanziellen Opfern erschöpften, z.B. auch die Wünsche nach "Verewigung" in
unterschiedlicher Form, oder der Verzicht auf eine Forderung, wurden in aller
Regel zugelassen.
V.
Die Einstellung zur Freiheit
Allen
Grundsätzen voranzustellen ist der favor libertatis[268],
der Vorrang für die Freiheit. Dieses Rechtsgut war für die Römer von höchstem
Rang.[269]
Daher wurde "im Zweifel für die Freiheit"[270]
entschieden, wenn ein Testament etwa die Freilassung eines Sklaven anordnete,
aber nicht hinreichend klar gefaßt war.[271]
Ebenso galt dies, wenn die Erlangung der Freiheit vom Eintritt einer Bedingung
abhängig gemacht war : z. B. Iul. D. 40, 4, 16: Der Sklave sollte frei sein und
ein Vermächtnis erhalten, wenn Titius 30 Jahre alt wird, aber Titius ist vor
Erreichen des 30. Lebensjahres gestorben: Der Sklave erlangt dennoch die
Freiheit, nicht aber das Vermächtnis. In dieser Stelle taucht sogar der Begriff
"favor libertatis" auf, ebenso in Iul. D. 40, 4, 17, 2.[272]
Diese
Begünstigung der Freiheit läßt sich schon in den XII Tafeln nachweisen: Nach XII
T. VI, 6 galt derjenige, um dessen Freiheit gestritten wurde, bis zur
Entscheidung als frei - dies entspricht der heute aus den Menschenrechten und
dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit entnommenen Unschuldsvermutung zugunsten des
Angeklagten bis zum Abschluß des Strafprozesses. Auch aus dem geringen
sacramentum für Freiheitsprozesse (Gai. 4, 14) sowie aus XII T. VII, 12 (Ulp.
fr. 2, 4) ergibt sich die Tendenz zum Schutz der Freiheit, die sich allerdings
erst nach der Zeit des Augustus stärker durchsetzte.[273]
Allerdings benötigte der Sklave im Prozeß um seine Freiheit ursprünglich einen
Fürsprecher, den adsertor, der ihn im Verfahren vertrat; dies war aber in der
klassischen Zeit nicht mehr erforderlich.[274]
Der
Stellenwert der Freiheit kam auch in dem Streit über die Zulassung des
Freiheitsentzuges als Strafe für einen libertus ingratus zum Ausdruck: schon
nach der Wertschätzung der maiores sei die Freiheit als Gemeingut
anzusehen.[275]
Daraus ergibt sich, daß die Freiheit einen besonderen Stellenwert innehatte, dem auch bei der
Beurteilung letztwilliger Potestativbedingungen erhebliche Bedeutung
zukam.
Von
den zahlreichen Quellen (insbesondere im Titel D. 40, 4 "de manumissis
testamento") seien nur einige genannt:
Ulp.
D. 40, 4, 1: Wenn einem Sklaven im selben Testament mehrfach die Freiheit
erteilt wird, so soll diejenige Freiheitserteilung gelten, durch die er am
leichtesten die Freiheit erhält (ähnlich Ulp. D. 40, 4,
5).
Ulp.
D. 40, 4, 14: Wenn ein Sklave ohne Bedingung für frei erklärt, der Erbe aber
unter einer Bedingung eingesetzt ist, so ist der Sklave frei, auch wenn die
Bedingung nicht eintritt.
Ulp.
D. 40, 7, 19: Wenn ein Sklave freigelassen wird und ein Vermächtnis erhält unter
der Bedingung, daß der Sohn des Testators das 14. Lebensjahr erreicht, dieser
aber vorher stirbt, so wird er in dem entsprechenden Zeitpunkt die Freiheit,
nicht aber das Vermächtnis erhalten.
Diese
Stelle zeigt besonders gut die hervorgehobene Stellung der Freiheit und den
favor libertatis.
Paul.
D. 40, 7, 20, 3: Der Sklave, der unter der Bedingung, einem anderen einen
Geldbetrag zu geben, freigelassen wird, wird frei, wenn der andere gestorben
ist.
Pomp.
D. 40, 5, 34, 2: Der Sklave, der einem anderen vermacht ist mit der Bitte, ihn
freizulassen, wird frei, wenn der andere die Freilassung unterläßt
.
C.
6, 46, 6 (7): Ein Sklave, der unter der Bedingung freigelassen war, einem
anderen etwas zu geben, und dem dieser Gegenstand oder dieses Geld geraubt wurde, wird frei, muß aber dem
Dritten das Geld / den Gegenstand geben, wenn dieser nicht darauf verzichtet
hätte.[276]
Der
favor libertatis[277]
vermochte sich sogar im Einzelfall gegen den Willen des Erblassers
durchzusetzen, vgl. Marc. D. 40, 5, 50[278]:
im Zweifel soll die Freiheit mehr gelten. Anders, nämlich gegen die Freiheit,
wurde nur dann entschieden, wenn die beigefügte Bedingung für den Betreffenden
realistischerweise quasi unmöglich war. Dann wurde davon ausgegangen, daß dem
Testator offensichtlich die echte Freilassungsabsicht fehlte (vgl. Paul. D. 40,
7, 4, 1: Wenn die Freiheit erst mit dem Tode oder zu einem Zeitpunkt eintreten
soll, zu dem der Sklave nicht mehr leben kann, oder wenn die Bedingung für den
Sklaven nicht erfüllbar ist).
Insoweit
ist auch der Aspekt der humanitas von Bedeutung. Dieser Begriff errang
insbesondere mit dem Vordringen der Philosophie und später des Christentums
einen zunehmenden Stellenwert und fand auch Eingang in das
Sklavenrecht.[279]
Nach
dem Gesagten läßt sich feststellen, daß gerade im Bereich der Freilassungen eine
besonders hohe Bereitschaft bestand, die Bedingungen wohlwollend zugunsten des
statu liber zu bewerten. Allerdings wurde auch hier der Wille des Testators im
Auge behalten: Wenn es nahelag, daß dieser die bedingte Freilassung nicht
ernstlich gewollt hatte, so wurde gegen die Freiheit
entschieden.
VI.
Religiöse und gesellschaftlich-politische Aspekte
Es
mag zunächst verwundern, daß religiöse und politische Aspekte gemeinsam
behandelt werden. Jedoch stehen sie, wie im folgenden gezeigt wird, in einem
engen Zusammenhang, der aus heutiger Sicht nur schwer nachvollziehbar
ist.
1.
Maiores und sacra
Der
Tod führte dazu, daß der Verstorbene nunmehr zu den maiores seiner Familie
gehörte und seine sacra von den Erben fortgeführt wurden[280].
Die maiores waren jedenfalls bei den mächtigen Familien Bestandteil des
religiösen, aber auch des politischen Lebens, weil ihr Ruhm und ihre Tradition
der gesamten Familie zukamen. Die sacra stellten den privaten religiösen Bereich
dar, der im wesentlichen innerhalb der Familie ausgeübt wurde. Dieser Bereich
wurde insbesondere von den großen konservativen Familien zäh verteidigt und als
moralische Grundlage des gesamten Staates betrachtet.[281]
Es handelte sich auch nicht nur um eine sittliche Pflicht: Die Vernachlässigung
der sacra konnte ursprünglich zu einer politischen Anklage führen[282],
war also sanktionsbewehrt. In späterer Zeit allerdings verloren die sacra ihren
politischen Stellenwert, ohne jedoch die private und gesellschaftliche Bedeutung
einzubüßen.[283]
2.
Der Unsterblichkeitswunsch
Dieses
bei den Römern sehr weit verbreitete Anliegen wurde bereits erörtert. Ein
Zusammenhang mit den übrigen religiösen Aspekten besteht deshalb nur
eingeschränkt, weil nicht alle der vielfältigen Glaubensrichtungen die
Vorstellung eines Lebens nach dem Tod kannten bzw. nicht alle daran glaubten.
Gerade für diese Personen war es aber anscheinend von großem Interesse, sich
durch „Stiftungen“ im weiteren Sinne zu verewigen. Das erscheint auf den ersten
Blick unstimmig, erklärt sich aber daraus, daß gerade dem, der nicht an ein
Leben nach dem Tod glaubt, daran gelegen ist, zumindest irdisch „etwas
Bleibendes“ zu hinterlassen, weil er die Frage nach dem Sinn des Lebens nicht
mit der Unsterblichkeit bzw. dem Fortleben in der Ewigkeit beantworten kann.
Hinzu kommt, daß eine solche Person keinen Lohn oder Strafe für das Verhalten zu
Lebzeiten durch eine nichtirdische Macht kennt und daher statt dessen auf das
„Urteil“ der Nachwelt Wert legen mag.
Außerdem
war die römische Idee der Unsterblichkeit nicht zu vergleichen mit der
christlichen Vorstellung der unsterblichen Seele. Vielmehr war der unsterbliche
Geist (lar) des Verstorbenen eine fortwirkende Macht im räumlichen Zusammenhang
mit der früheren Lebensstätte, während die christliche Seele nach dem Tod von
dem früheren irdischen Dasein völlig befreit ist, sich in anderen, der
menschlichen Vorstellung nicht zugänglichen Bereichen befindet und so mit dem
früheren Leben nichts mehr zu tun hat.[284]
3.
Religiöse Moral und Jenseitshoffnungen
Zunächst
ist über den römischen Glauben festzustellen, daß er keine so fest umrissene
moralische Grundlage hatte wie die heutigen Weltreligionen. Das, was für heutige
Vorstellungen Moral und Sitte bedeutet und auf religiös-ethischer Grundlage
beruht, ergab sich für die Römer eher aus der Staatslehre, der res publica und
der Sorge für salus publica, das öffentliche Wohl bzw. das Wohl der
Gesellschaft, und erst in zweiter Linie aus religiösen Vorschriften oder
Anordnungen.
Es
gab auch keine religiös begründeten moralischen Dogmen, die mit heutigen
vergleichbar wären; die Vorschriften erschöpften sich im wesentlichen in der
Einhaltung von Ritualen und Förmlichkeiten.[285]
Für die sorgfältige Befolgung läßt sich eine gewisse Erwartungshaltung auf die
"Gegenleistung" der Götter feststellen, die auf der generellen Grundvorstellung
der Römer von (zuverlässiger) Gegenseitigkeit aller Dienste im weitesten Sinne
beruht[286]
(vgl. dazu bereits oben zur Erwartung gegenseitigen Nutzens - getreu dem
Grundsatz do ut des - auch bei Freundschaften).[287]
Seit der archaischen Zeit veränderte sich
zudem der ursprünglich einfache Glaube der Römer in vielfältiger Weise mit der
Folge, daß auch der für die Testamentsgestaltung maßgebliche
Unsterblichkeitswunsch oder sonstige Anordnungen durch die religiösen
Veränderungen geprägt werden konnten. Zum einen kamen zahlreiche Götter mit
verschiedener "Zuständigkeit" hinzu, später auch die vergöttlichten
Kaiser[288],
zum anderen nahm die Zahl der verschiedenen Kulte mit dem Anwachsen zum
Weltreich immer mehr zu, weil die Römer den eroberten ("befriedeten") Völkern in
der Regel nicht ihre Religion aufzwangen, sondern ihnen weiterhin die Ausübung
ihrer eigenen Kulte gestatteten. Die zentrale römische Verwaltung, der Handel,
zahllose Kriegsgefangene und Sklaven sowie der weitere Austausch mit fremden
Kulturen brachte den Römern mit andersartigen Waren und Sitten auch deren
Glauben nahe.[289]
Unterschiedliche orientalische Kulte dehnten sich im Reich aus.[290]
Ein
Beispiel für die Anpassung an die "internationalen Beziehungen", vornehmlich im
Bereich des Handels, stellt die Akzeptanz anderer Sprachen im Rechts- und
Geschäftsleben dar.[291]
Ferner verbreiteten sich die Strömungen der griechischen Philosophie[292],
die teilweise atheistisch waren. Mit ein Grund für diese Verbreitung lag darin,
daß diese Glaubensrichtungen meist über mehr moralische Bindungen verfügten,
wofür bei den Römern angesichts der nachlassenden Bindung an die überkommenen
Werte der maiores zum Wohl der res publica offensichtlich ein Bedürfnis
vorhanden war.[293]
Die Regierung versuchte zwar, den neuen und den mos maiorum unbekannten
Richtungen entgegenzuwirken, auch mit Hilfe von Verboten. Dies war indes wenig
erfolgreich, weil teilweise auch einflußreiche Personen des öffentlichen Lebens
zu den neuen Religionen neigten.[294]
So entstand im Ergebnis eine Art von "Religionspluralismus", und jedermann
konnte jeden nicht ausdrücklich verbotenen Glauben oder Kult annehmen oder auch
nicht an überirdische Mächte glauben.
Schließlich
trat die Religion mit der Zeit politisch in den Hintergrund und verlor für viele
Menschen die zentrale Bedeutung, die sie in früheren Zeiten gehabt
hatte.[295]
Dies geschah wohl insbesondere aufgrund der Vielzahl von Glaubensrichtungen und
der manchmal willkürlich erscheinenden Vermehrung der römischen Götter, und dies
wiederum wurde durch die oben erwähnte Tatsache erleichtert, daß Religion oft
mehr aus Ritualen denn aus echter, ganzheitlicher moralischer Bindung bestand.
Schon Polybios erwähnt die enorme Bedeutung der "beinahe abergläubischen
Gottesfurcht" in Verbindung mit der Verehrung und der Achtung der mos maiorum im
öffentlichen und privaten Leben.[296]
Den Inhalt der religio, des richtigen Verhältnisses zu den Göttern, bestimmten
lange Zeit nur die Patrizier, weil die Priester nur aus ihren Reihen kommen
durften. Dadurch waren die Traditionen der alten Adelsfamilien häufig zusätzlich
dadurch gestärkt, daß diesen Familien auch Priester entstammten, so daß eine
gewisse Vermischung von religiösem Kult und der Verehrung der maiores eintreten
konnte. Gleichzeitig bedeutete dies eine Kumulierung von staatlicher und
religiöser Macht in den einflußreichen Familien.
Schließlich
drang das Christentum vor und wurde sogar zur Staatsreligion erklärt (391 p.
Chr.), ohne daß jedoch gleichzeitig die alten Kulte verboten wurden. Dies
geschah erst nach und nach[297]
Dementsprechend gab es auch unterschiedliche Vorstellungen über ein Leben nach
dem Tod[298]
sowie darüber, ob das Verhalten im Leben für die Zeit nach dem Tod Konsequenzen
haben werde, und ob durch Wohlverhalten, insbesondere wohltätige Gaben, andere
Missetaten kompensiert werden könnten.[299]
Soweit der Erblasser daran glaubte oder zumindest darauf hoffte, konnte er durch
letztwillige Verfügung solche Intentionen verwirklichen oder auch dem Bedachten
Dinge vorschreiben, die für dessen Wohl aus der Sicht des Erblassers
erforderlich waren.
4.
Bedingung der Religionsänderung
Soweit
ersichtlich, ist in den Quellen eine Testamentsbedingung der Religionsänderung
nicht zu finden. Erst die Literatur der Pandektenrechtswissenschaft äußert sich
hierzu.[300]
Nach den obigen Darlegungen kann daher davon ausgegangen werden, daß wegen der
Vielfalt der Kulte und der Toleranz einerseits und der zunehmenden
Gleichgültigkeit andererseits solche Bedingungen kaum gestellt wurden. Über die
Beurteilung einer solchen Bedingung durch die römischen Juristen kann daher nur
spekuliert werden. Vermutlich standen sich insoweit die Toleranz und die
erzieherischen Aspekte des Erblassers gegenüber, jedoch stellt die
Glaubensfreiheit ebenso wie die Freiheit der Eheschließung einen hohen Wert dar,
so daß im Einzelfall wohl meist zugunsten der Bekenntnisfreiheit entschieden
worden wäre.[301]
5.
Bedeutung für die Beurteilung von
Potestativbedingungen
Wegen
der grundsätzlichen Toleranz der Römer im religiösen Bereich wurden Bedingungen,
die ihre Grundlage im Glauben des Testators hatten, in der Regel zugelassen.
Ähnlich dem Bestreben nach Verewigung durch Stiftungen im weiteren Sinne wurde
auch solchen Anliegen Verständnis entgegengebracht.
Insbesondere
die sacra und deren Pflege hatten einen besonders hohen Stellenwert.[302]
Kroll[303]
zitiert - leider ohne Quellenangabe - einen Text zu diesem Thema: "Was ist
ehrwürdiger und besser durch jede Art von Heiligkeit geschützt als das Haus des
einzelnen Bürgers? Hier sind Altäre, Herde und Penaten, hier konzentrieren sich
Kulte und fromme Vorstellungen und Gebräuche; hier finden alle eine so
geheiligte Zufluchtsstätte, daß man niemand von dort wegreißen darf."[304]
Deshalb war eine hierauf bezogene, den Bedachten belastende Bedingung sicherlich
häufig zulässig: Eine Beeinflussung im Zusammenhang mit sacra oder maiores kam
der konservativen, auf die maiores ausgerichteten Grundeinstellung der Römer
entgegen. Der spätere Verlust an politischer Bedeutung wirkte sich auf die
Beurteilung von Potestativbedingungen kaum aus, weil die sacra für die
Gesellschaft und besonders für die Familie nach wie vor den gleichen Stellenwert
hatte.
Gleiches
galt wohl für die Beachtung sonstiger religiöser Riten und Formalien, deren
Beachtung allseits erwartet wurde. Die mangelnde moralische Bindung ist insoweit
ohne Einfluß, weil die in den Römern tief verwurzelte Konservativität
ausreichte, um die Fortführung der von den maiores überlieferten Rituale zu
sichern. Infolgedessen waren die religiösen Aspekte weit mehr als heute auch
gesellschaftlich beeinflußt, weil sie einen größeren allgemein anerkannten
Stellenwert hatten als heute. Die römische Gesellschaft war zwar mit der
zunehmenden Ausdehnung des Reiches nicht mehr nur von einer, sondern von vielen
Religionen geprägt, doch war sie durchweg religiös - in welcher Richtung auch
immer. Die heutige Gesellschaft hingegen zeichnet sich eher durch einen Trend
zur Areligiosität aus, d.h. die Religion - ebenfalls gleichgültig welche - neigt
dazu, an gesellschaftlicher Bedeutung zu verlieren; religiöse Menschen werden
teilweise als versponnen, weltfremd, lebensuntüchtig oder unrealistisch
angesehen, während sich gleichzeitig in "New Aqe" und anderen halb spirituellen
Richtungen "Ersatzreligionen" entwickeln, die oft ohne Vergangenheits- und
Jenseitsbezug sind.
In
diesem Zusammenhang steht auch der erwähnte gesellschaftliche Aspekt bei der
Beurteilung bedingter letztwilliger Verfügungen: die Gesellschaft akzeptierte
zum einen den Unsterblichkeitswunsch, der sich in solchen Bedingungen
letztwilliger Verfügungen äußerte, sodaß dem auch bei der rechtlichen Bewertung
Rechnung getragen wurde. Zum anderen führte nicht zuletzt die Toleranz der
multikulturellen Gesellschaft mit zu einer großzügigen Bewertung letztwilliger
Potestativbedingungen.
VII.
Besonderheiten aus der Stellung des Bedachten
Im
folgenden geht es um die Frage, welche Besonderheiten eine Rolle spielten, wenn
der filius suus, also der Haussohn, oder der pinceps, also der Herrscher als
Erbe eingesetzt wurde.
1.
Besonderheiten beim Haussohn
Wie
oben bereits dargelegt, war der Haussohn im archaischen Recht in jedem Fall Erbe
des pater familias. Daher war vermutlich nach Entwicklung des Testaments - nur
zur Festlegung des Anerben unter den Kindern oder zwecks Schaffung eines Erben
für kinderlose Erblasser - ursprünglich eine bedingte Erbeinsetzung des filius
suus nicht zulässig, weil dieser ohnehin Erbe war. Später hingegen wurde auch
die potestativbedingte Erbeinsetzung des Haussohnes zugelassen (Ulp. läßt in D.
28, 5, 4 pr auch für den filius suus, der nicht unter jeder Bedingung eingesetzt
werden könne, die Potestativbedingung zu; Marcell. D. 28, 5, 86 pr gestattet
ebenfalls zumindest die Bedingung "wenn er Erbe werden will"; dagegen läßt Paul.
D. 35, 1, 83 die Bedingung, daß der potentielle Erbe sich vor dem Richter als
Sohn des Erblassers erweise, als Potestativbedingung nicht zu; Pap. D. 28, 7, 28
pr hält ebenfalls Potestativbedingungen beim filius suus für
zulässig).
Bedenken
an der Zulassung von Potestativbedingungen bei der Einsetzung des filius suus
bestanden zunächst, weil es dem Erblasser bei anderen als Hauserben frei stand,
sie überhaupt einzusetzen, und man deshalb grundsätzlich auch Bedingungen
zuließ. Anders war es beim Haussohn, der nach dem Herkommen als Erbe vorgesehen
und auch durch Formvorschriften sowie später die quarta Falcidia in gewissem
Umfang vor Enterbung geschützt war. Wenn er erbte, so entstand kein Moment der
hereditas delata als einer Phase, in der der Rechtsnachfolger noch nicht
feststand, denn er mußte die Erbschaft nicht antreten, sondern war sofort ipso
iure Erbe; anderenfalls war er enterbt und eben nicht Erbe. Insoweit bestanden
zunächst logische Schwierigkeiten, denn gerade eine solche Phase wäre bis zur
Bedingungserfüllung entstanden.[305]
Die privilegierte Stellung war eine weitere Ursache dafür, daß man insoweit
Bedenken gegenüber Bedingungen hatte. Etwa durch eine Bedingung, von der der
pater familias wußte, daß der filius suus diese nicht würde erfüllen wollen,
bestand möglicherweise die Gefahr einer Umgehung dieser Schutzvorschriften.
Andererseits sprach die Möglichkeit der Enterbung dafür, als minus auch die
bedingte Erbeinsetzung zuzulassen. Die Zulassung der bedingten Erbeinsetzung des
suus ist ferner darauf zurückzuführen, daß bedingte Erbeinsetzungen generell
geläufig geworden waren.[306]
Ulpian,
Paulus und Papinian (vgl. die oben genannten Stellen) vertraten die Auffassung,
beim Haussohn sei allein die Potestativbedingung zulässig. Andere, z. B. Tryph.
D. 28, 2, 28 pr, Maec. D. 28, 5, 87 (86) pr, Alex. C. 6, 25, 4 pr (224 p. Chr.),
gestatteten auch eine condicio casualis (Zufallsbedingung), sofern zusätzlich -
für den Fall der Nichterfüllung - die Enterbung verfügt war.[307]
Dieses Zusatzerfordernis im Falle einer Zufallsbedingung ergab sich vermutlich
ebenfalls aus der besonderen Stellung des filius suus: Die Einsetzung unter der
condicio casualis wurde weniger als bedingte Erbeinsetzung, sondern eher als
bedingte Enterbung gesehen. Der suus war quasi bereits enterbt, doch konnte
diese Enterbung noch durch Erfüllung der Bedingung verhindert werden. Daher
mußte die Enterbung für den Fall des Nichteintritts ausdrücklich verfügt
werden.
Somit
läßt sich dieser spezielle Fall des bedingt eingesetzten Haussohns letztlich aus
der Einstellung der Römer zur Familie und dem Familienvermögen, konkretisiert im
favor heredum legitimorum bzw. dem favor familiae, erklären. Der Haussohn wird
aufgrund seiner Sonderstellung besonders geschützt. Innerhalb der denkbaren
Potestativbedingungen wiederum ergeben sich keine weiteren Besonderheiten,
vielmehr gelten insoweit die vorliegend untersuchten allgemeinen Beurteilungen
solcher Bedingungen aufgrund der rechtlichen, moralischen und sozialen
Gegebenheiten.[308]
2.
Besonderheiten bei der Bedenkung des princeps
Bei
der Bedenkung des princeps konnten eine Reihe von Gründen eine Rolle spielen. So
kam es zuweilen vor, daß Testatoren, die ihre Familienmitglieder nicht als Erben
einsetzen wollten - sei es aus berechtigten Gründen, sei es aus Schikane -,
stattdessen den princeps als Erben einsetzten[309];
in solchen Fällen wurde aber das Erbe vom princeps manchmal
ausgeschlagen.[310]
Weiterhin
sind Fälle überliefert, in denen der princeps eingesetzt wurde, weil ein Streit
um das zu vererbende Gut bestand, und /oder der Erblasser hoffte, der princeps
werde sich besser gegen den Gegner durchsetzen können, potentior sein, oder gar
selbst in eigener Sache zulasten des Gegners und zugunsten des Fiskus
entscheiden.[311]
Derartige Verfügungen sind bei Paul. D. 28, 5, 91 erwähnt: Den Kaiser eines
Prozesses wegen zum Erben einzusetzen, ist eine gehässige Sache, und die
Schikane darf nicht durch die Position des Kaisers unterstützt werden.[312]
Im
übrigen spielten vornehmlich der Wunsch nach Unsterblichkeit oder Dankbarkeit
bzw. eine persönliche Nähe zum princeps eine Rolle.
a) Ziel
der Unsterblichkeit
Wenn
der princeps testamentarisch bedacht wurde, spielte häufig der
Unsterblichkeitswunsch eine Rolle, indem der Testator durch die Bedenkung die
Aufnahme in die Geschichtsschreibung beabsichtigte oder zumindest die dankbare
Erinnerung der Nachwelt anstrebte.[313]
Dieser Gedanke wurde bereits ausgeführt.
b)
Dankbarkeit und persönliche Nähe zum princeps
Daneben
aber ist die Dankbarkeit ein weiteres Motiv, den princeps zu bedenken. Der
princeps war nicht nur der erste Mann im Staat, sondern trug auch den Titel
pater patriae. Dieser Titel stellte nicht eine reine Ehrung dar, er wurde von
den Römern auch noch in den späteren Zeiten des Weltreiches im wörtlichen Sinne
verstanden, d.h. der princeps war für den Gesamtstaat wie der Vater für die
Familie[314],
außerdem war er der patronus für jeden römischen Bürger; darüber hinaus bestand
ein Klientelverhältnis zwischen dem princeps und dem Militär[315]
(obwohl nicht verkannt werden soll, daß der Titel des pater patriae im Laufe der
Zeit mehr und mehr an Inhalt verlor). Dem pater und dem patronus aber war
jedermann zum Dank verpflichtet, was jedenfalls bei dem Herrscher nahestehenden
Personen auch im Testament seinen Niederschlag finden mußte. Demzufolge wurde
der princeps unter diesem Gesichtspunkt häufig testamentarisch bedacht.[316]
Die Erwähnung des Herrschers im Testament machte gleichzeitig deutlich, daß der
Erblasser ein bedeutender Mann gewesen sein und in kaiserlichen Kreisen verkehrt
haben mußte, wenn er dem princeps eine letztwillige Zuwendung machte.[317]
Allerdings kann von einer generellen Pflicht jeden Bürgers zur Einsetzung keine
Rede sein; die Dankespflicht bestand nur für dem Kaiser wirklich nahestehende
Personen, und auch für diese war sie grundsätzlich nicht
sanktionsbewehrt[318],
obschon Nero, Caligula und andere "weniger sympathische Persönlichkeiten auf dem
Kaiserthron"[319]
Nachlässe "wegen Undanks" einzogen oder die Konfiskation androhten, wenn sie
sich nicht oder nicht genügend bedacht sahen[320],
oder sie zwangen begüterte Personen
dazu, sie letztwillig zu bedenken, ehe sie sie zum Tode verurteilten.[321]
Ein
weiterer Anlaß zur Bedenkung des princeps war eine Würde oder sonstige Wohltat,
die der Erblasser vom Kaiser selbst erhalten hatte; daraus erwuchs eine
moralische Pflicht, den Wohltäter im Testament zu erwähnen. Dementsprechend
konnte auch die Hoffnung auf künftige Vorteile für die Familie oder Nahestehende
des Erblassers das Motiv für die testamentarische Erwähnung - quasi als
"vorweggenommener Dank" - sein.[322]
Die
Erfüllung dieser Pflicht zur letztwilligen Bedenkung wurde von den principes
teilweise auch erwartet.[323]
Von Nero, Caligula und anderen etwa wird - wie dargelegt - berichtet, daß sie
Nachlässe deswegen einzogen, weil sie nicht oder nach ihrer Ansicht nicht
ausreichend bedacht worden waren.[324]
Eine solche Einstellung läßt sich unter Hinweis auf die moralische Pflicht zur
Dankbarkeit - sei es gegenüber dem pater patriae, dem patronus oder dem Gott
(als den sich Caligula betrachtete) - allerdings nicht rechtfertigen, weil diese
gerade nicht mit rechtlichen Sanktionen bewehrt war.
Daher
wurden solche Bedenkungen von den meisten Herrschern jedenfalls dann häufig
abgelehnt, d.h. ausgeschlagen, wenn der Testator Kinder hatte.[325]
3.
Auswirkungen auf die Beurteilung von
Potestativbedingungen
a) Einsetzung
des suus heres
Betreffend
den suus heres können keine besonderen generellen Aussagen getroffen werden. Das
Noterbenrecht und die Tatsache, daß ursprünglich sogar die Zulässigkeit einer
Zufallsbedingung umstritten war, zeigen, daß er besonders geschützt wurde. Zudem
genoß er den favor heredis und den favor familiae. Schon dieses Zusammentreffen
wird sich häufig zu seinen Gunsten ausgewirkt haben.
b)
Besonderheiten bei der Beurteilung der princeps-
Klausel
Beachtenswert ist bei der letztwilligen
Bedenkung des princeps zunächst, daß bei rechtlichen Streitigkeiten hierüber der
princeps in eigener Sache entschied, ebenso in den Fällen, in denen ein Anfall
der Erbschaft an den Fiskus in Betracht kam.[326]
Angesichts des ständigen staatlichen Geldbedarfs, der damals wohl ähnlich groß
war wie heute, war der Fiskus daran sehr interessiert[327],
was nicht zur Objektivität der Entscheidungen beitrug.[328]
Ferner
hat bei Bedingungen oder Auflagen in princeps-Klauseln die Stellung des
Bedachten ausnahmsweise besonderen Einfluß auf die Beurteilung ihrer Wirksamkeit. Anders als gegenüber
sonstigen Bedachten, insbesondere Familienmitgliedern, wurde dem Erblasser nicht
gestattet, erzieherische Ziele mittels bedingter letztwilliger Verfügungen zu
verfolgen, denn dies verbot die Stellung des princeps.
Weiterhin
sollte der princeps nicht in private Streitigkeiten einbezogen werden, weder als
"lachender Dritter" im Fall der Bedenkung unter der Bedingung, daß der
Rechtsstreit verloren wurde, noch als "zufällig Bedachter" oder "zweite Wahl",
weil der Erblasser seine Familie schädigen wollte, indem er ihnen das Erbe durch
die Einsetzung des princeps als "unbesiegbarem Gegner" vorenthielt. Schließlich
mögen auch ausnahmsweise die Bedürfnisse des Bedachten bei der Bewertung der
Gültigkeit einer Bedingung berücksichtigt worden sein, wenn der princeps aus
Gründen des öffentlichen Wohls ein besonderes Interesse an der Erbschaft oder
dem Vermächtnis hatte.
Letztlich
bestand wohl kein favor principis im Sinne der übrigen favores. Wenn ein solcher
faktisch bestand, dann nur aufgrund der Machtposition des princeps; diese
Situation wurde von den principes entweder ausgenutzt, sofern sie an der
Erlangung der Erbschaft interessiert waren[329],
oder abgeschwächt, wenn sie die Familie des Erblassers begünstigen und vor
mißbräuchlichen Verfügungen schützen wollten.
VIII.
Das rechtmäßige und vernünftige Ergebnis
Als
letzter Aspekt soll die Vermutung der römischen Juristen genannt werden, der
Testator habe wohl rechtmäßig und vernünftig testieren wollen.[330]
Dahinter steht der Gedanke, daß jedem Erblasser gewöhnlich an der Verwirklichung
seines letzten Willens gelegen war und ist. Dann sollte er sich auch Gedanken
machen, ob die Anordnungen im Rahmen der Rechtsordnung und des Möglichen erfüllt
werden können, und ob sie zur Erreichung des von ihm angestrebten Erfolges
geeignet und zweckmäßig sind.[331]
Nach
Wieling[332]
hat sich dieser Aspekt zunächst als Auslegungstopos entwickelt und wurde später
in den mutmaßlichen Willen des Testators "hineininterpretiert", also auf diese
Weise vom Auslegungs- bzw. Bewertungskriterium zum Bestandteil des
Erblasserwillens erhoben.
Dieser
Punkt geht insoweit in die übrigen, bereits erörterten favores über, als auch
diese Ausdruck von gewöhnlichen Erblassermotiven einerseits und sozialen
Zielsetzungen andererseits sind. Wie die favores entsprach die "unterstellte"
Absicht des Testators zu vernünftiger letztwilliger Verfügung wohl dem Willen
der meisten Testatoren, doch galt dies nicht bei allen.
Dabei
ist aber zu berücksichtigen, daß Testamente generell Gegenstand des öffentlichen
Interesses waren, sie erscheinen als "Sittenspiegel".[333]
Das Interesse der Öffentlichkeit und des Staates war auf "vernünftigen Gebrauch
der Testierfreiheit".[334]
gerichtet. Unklare oder wenig sinnvolle letztwillige Verfügungen beschäftigten
nicht nur die Juristen, sondern konnten auch schlechtes Vorbild sein und machten
für den Testator einen schlechten Eindruck. Das Bewußtsein des Testators, daß
sein Testament zum - positiven oder negativen - Stadtgespräch werden konnte,
beeinflußte häufig die Abfassung des letzten Willens.[335]
Der Druck, der insoweit auf dem Testator lastete, ist für unsere heutige, recht
anonyme Gesellschaft nur schwer nachvollziehbar.
[1] Wacke, Artikel "patria potestas" im HRG.
[2] Dem entspricht die
inzwischen vorgenommene Änderung der BGB-Terminologie von "elterliche Gewalt" in
"elterliche Sorge"; dazu (krit.) Wacke, FS
Vittinghoff, S. 417 ff.
[3] Saller, Patriarchy, S. 105.
[4] Saller, Patriarchy, S. 126.
[5] Dazu vorab Saller, Patriarchy, S. 161 ff.; Paulus, Die Idee der postmortalen Persönlichkeit im römischen Testamentsrecht, Berlin 1992.
[6] Gai. 1, 65 -
87; Plin. ep. X, 11; Dixon, Roman Family, S. 125 f.
[7] So Saller, Patriarchy, S. 110 f., 120, 164.
[8] Dazu eingehend auch Saller,
Patriarchy, S. 114 ff., insbes. 116 ff.
m.w. N.
[9] Vgl. dazu eingehend Kaser, SZ 58 (1938), S. 62 ff.; Kunkel, SZ 83 (1966), S. 219 ff.; Dixon, Roman Family, S. 36 ff., 46 ff.
[10] Zur Funktion der Familie eingehend Dixon, Roman Family, S. 24 ff.
[11] Munzinger, Erbrechtliche Studien , 1874, S. 8.
[12] Statt aller Liebs, Römisches Recht, S. 121 f.
[13] Nachgewiesen etwa bei Dion. 2, 26, 4 und 2, 15, 2; Pap. coll. 4, 8, I; Schulz, Prinzipien, S. 113 f.
[14] Zur Furcht vor dem Ausschluß aus der gens auch noch in späterer Zeit etwa v. Jhering, Geist des römischen Rechts, S. 191 mit Fn. 85a.
[15] Wieacker, Hausgenossenschaft, S. 12.
[16] Ebenso Liebs, RR, 5S. 120; Kaser, Römisches Privatrecht I, S. 342.
[17] Dazu auch Selb, Irish Jurist 1 (1966), S. 136 ff., 150 m.w. N.
[18] Vgl. Kroll, Ciceronische Zeit, S. 176; v. Jhering, Geist des römischen Rechts I, S. 118 ff., 212 ff.
[19] Zu diesem allgemeinen Erfahrungssatz vgl. nur etwa Schulz, Prinzipien, S. 4.
[20] Vgl. auch Baron, Deutsche Zeit- und Streitfragen, Jahrgang VI (Heft 81 - 96), Berlin 1877, S. 3 ff., 7 f.
[21] Kaser, SZ 59 (1939), 31 (42 ff.); zur fides Schulz, Prinzipien, S. 151 ff.
[22] Erdmann, Testierfreiheit, S. 3.
[23] Kaser, Römisches Privatrecht I, S. 342; Liebs, Römische Rechtsgeschichte, S. 121; Schulz, Prinzipien, S. 114 f.; Saller, Patriarchy, S. 119 ff.
[24] Saller, Patriarchy, S. 104, 114 ff. m.w. N.
[25] Saller, Patriarchy, S. 131.
[26] Dazu Saller, Patriarchy, S. 105 ff.
[27] Vgl. dazu auch Kaser, SZ 58 (1938), S. 62 (68 f., 78 ff); Liebs, Römisches Privatrecht, S. 121; Schulz, Prinzipien, S. 134 Fn. 51.
[28] Schulz, Prinzipien, S. 14.
[29] Bruck, Über römisches Recht, S. 3 Fn. 5 m.w. N., 11; Kaser SZ 59 (1939), S. 52 (57).
[30] Kaser, Methode, S. 49 (56 f., insbes. Fn. 36).
[31] Lassalle, System II, S. 10, 13, 18 ff. ; zu seiner Arbeit vgl. auch Meincke, TS 46 (1978), S. 33 ff.
[32] Lassalle, System II, S. 10.
[33] Lassalle, System II, S. 13 f. Vgl. dazu auch Lobrano, Pater et filius eadem persona, S. 36 ff. zu Iust. C. 6, 26, 11 m.w. N.
[34] Lassalle, System II, S. 19 Fn. 1 und S. 49 sowie passim.
[35] Lassalle, System II, S. 24, 85, 118 und öfter.
[36] Kunkel/Honsell, Römisches Recht, S. 434 f. m.w. N.
[37] Zu dieser Stelle näher Paulus, Idee, S. 233 f.
[38] Ähnlich auch Kahn, Römisches Frauenerbrecht, S. 81 ff.
[39] Wieacker, Hausgenossenschaft, S. 8 ff.
[40] Wieacker, Hausgenossenschaft, 5. 10 ff.; Erdmann, Testierfreiheit, S. 11 m.w. N.
[41] Wieacker, Hausgenossenschaft, S. 7 Fn. 13.
[42] Lassalle, System II, S. 19 f.
[43] Vgl. Lassalle, System II, S. 27
ff., 31 ff. und öfter; ähnlich Gans, Bd. II, S.
148 ff. m.w. N.
[44] Lassalle, System II, S. 21 f.
[45] Lassalle, System II, S. 19/20; vgl.
auch Gans, Bd. II; S.
148 ff..
[46] Lassalle, System II, S. 51.
[47] Wieling, Testamentsauslegung, S. 9 mit Fn. 17.
[48] Dies erwähnen auch Schulz, Prinzipien, S. 106, und v. Woeß, Römisches Erbrecht, S. 29 ff., 33; ferner Munzinger, Erbrechtliche Studien, S. 8.
[49] Paulus, Idee, S. 287 f.; Bund, FS Wieacker, S. 50 (55).
[50] Paulus, Idee, S. 20 ff., 30 f.
[51] Zur "Allgegenwärtigkeit" des Todes und der daraus folgenden - aus heutiger Sicht - gewissen Gleichgültigkeit auch Kroll, Ciceronische Zeit, S. 220 ff., 222 ff.
[52] Siehe etwa Alfen. Varus D. 35, 1, 27.
[53] So auch v. Woeß, Römisches Erbrecht, S. 33, 36.
[54]
Paulus, SZ
111 (1994), S. 425 f. m.w. N.
[55] Auf die Unsterblichkeit des Willens stellt auch schon Munzinger, Erbrechtliche Studien, S. 11.
[56] Bei Lassalle, System II, S. 20; ferner bei Champlin, S. 25 sowie Gans, Bd. II, S. 148.
[57] Zum Zusammengehörigkeitsgefühl etwa Kroll, Ciceronische Zeit, S. 37 f.
[58] Vgl. nur Lassalle, System II, S. 235.
[59] Paulus, Idee, S. 114.
[60] Vgl. z. B. Ulp. D. 28, 5, 9, 8; Marc. D. 28, 7, 14 u. 16; Ulp. D. 30, 71 pr.; Tacitus, Annal. VI, 38; dazu Wacke, FS Universität Köln, S. 325 (341) m.w. N.
[61] Dazu Saller, Patriarchy, S. 161 u. passim.
[62] So Kahn, Römisches Frauenerbrecht, S. 6 f.
[63]
Vgl. Paulus,
SZ 111 (1994), S. 425 (426 m.w. N.).
[64] Kahn, Römisches Frauenerbrecht, S. 7.
[65] Dazu oben und zur patria potestas auch Saller, Patriarchy, S. 114 ff.
[66] Champlin, S. 5, zitiert Augustinus, der die Situation so beschreibt: "Er liegt leblos in einem Grab, und seine Worte haben Macht."
[67] So Munzinger, Erbrechtliche Studien, S. 10.
[68] Munzinger, Erbrechtliche Studien, S. 22 f.
[69] In diesem Sinne Munzinger, Erbrechtliche Studien, S. 8: Der souveräne Wille des pater familias gelte unbeschränkt auch über den Tod hinaus.
[70] Dazu eingehend Wacke, Artikel "Pflichtteilsrecht" im HRG.
[71] Lassalle, System II, S. 59 f.
[72] Lassalle, System II, S. 60.
[73] Lassalle, System II, S. 152 f.
[74] Meincke, TS 46 (1978), S. 33 (44) u. passim.
[75] Zu der "vernichtenden Kritik" und dem späteren Desinteresse an Lassalle's Arbeit näher Meincke, TS 46 (1978), S. 33 ff.
[76] Vgl. Paulus, Idee, S. 87 f.
[77] Saller, Patriarchy, S. 120 ff.
[78] Paulus, Idee, S. 93 f.
[79] Schulz, Prinzipien, S. 124 f.
[80] Schulz, Prinzipien, S. 115 m.w. N., 118 f.; zum "Staat als erweiterte Familie" Latte, Römische Religionsgeschichte, S. 31; zur Familienstruktur als Ursprung des Staates auch v. Jhering, Geist des römischen Rechts I, S. 179 ff.
[81] Lacey, in: Rawson, Roman Family, S. 125
ff. m.w.N.
[82] Schulz, Prinzipien, S. 110, 118 f.
[83] Schulz, Prinzipien, S. 122 f.
[84] Kaser, Römisches Privatrecht II, S. 206; Saller, Patriarchy, S. 105 ff.
[85] Kaser, SZ 58 (1938), S. 88 (113 ff.) mit zahlr.w. Quellen, er zweifelt jedoch bei vielen, ob sie klassisch sind.
[86] Vgl. Dulckeit/Schwarz/Waldstein, Römische Rechtsgeschichte, S. 170 ff., 184, 186 ff. jeweils m.w. N.; Paulus, Idee, S. 93 f.; Schulz, Prinzipien, S. 58 ff., 123 f.
[87] Vgl. Bruck, Über römisches Recht, S. 17 ff.; Schulz, Prinzipien, S. 58 ff., 123 f.
[88] Dazu auch A. Alföldi, Vater des Vaterlandes, S. 40 ff., 46 ff., 67 ff., 81 ff.; Paulus, Idee, S. 94. Zu den religiösen Konsequenzen nach der Vergöttlichung des parens patriae A. Alföldi, Vater des Vaterlandes, S. 130 ff.
[89] Paulus, Idee, S. 127 m.w. N.; A. Alföldi, Vater des Vaterlandes, S. 40 ff., 46 ff.; zum "Staat als erweiterte Familie" Latte, Römische Religionsgeschichte, S. 31.
[90]
Seneca, De
clementia, I. 14, 2, I. 15, 3; vgl. Paulus, Idee, S. 95.
[91] Saller, Patriarchy, S. 123 ff.
[92] Vgl. den Bericht des Cicero, Brutus, 195-197; Wieling, Testamentsauslegung, S. 9, 11.
[93] Zahlen nach Dixon, Roman Family, S. 149 m.w. N.
[94] Dazu auch Saller, Patriarchy, S. 132.
[95]
Vgl. Dixon,
Roman Family, S. 145.
[96] Ähnlich Lacey in: Rawson, Roman Family, S. 123 f.; zum Amt des Diktators sehr eingehend Kunkel/Wittmann, Staatsordnung II, S. 665 ff.
[97] Dazu Saller, Patriarchy, S. 131.
[98] Dazu eingehend Saller, Patriarchy, S. 105 ff.
[99] Dazu nur Schulz, Prinzipien, S. 57 ff., 69 ff.; zum Traditionsbewußtsein Kroll, Ciceronische Zeit, S. 33 ff.
[100] Vgl. dazu eingehend Wacke, SZ 112 (1995), S. 239 ff.; Wacke, IURA 42 (1994), S. 43 ff. je m.zahlr.w. N.
[101] Dazu Kroll, Ciceronische Zeit, S. 33.
[102] Dazu eingehend Bruck, Über römisches Recht, S. 2 ff. m.w. N.
[103] Bruck, Über römisches Recht, S. 4 f., 9.
[104] Bruck, Über römisches Recht, S. 98.
[105] Dazu eingehend Saller, Patriarchy, S. 105 ff.
[106] Bruck, Über römisches Recht, S. 3 Fn. 5 m.w. N., 11, 59 u. passim; Schulz, Prinzipien, S. 57 ff.; Kroll, Ciceronische Zeit, S. 34 ff., 40 ff.; Kaser, Methode, S. 49 (56 f., insbes. Fn. 36).
[107] Vgl. Schulz, Prinzipien, S. 112 ff., insbes. 113.
[108] Vgl. Schulz, Prinzipien, S. 116.
[109] Dazu auch Marrou, Erziehung, S. 435.
[110] Vgl. Hölder, Beiträge, S. 23 f.
[111] Vgl. Paul. D. 28, 2, 11; ferner Hölder, Beiträge, S. 23 f.
[112] Giondi,
Successione, S. 207 ff.
[113] Bund, FG v. Lübtow 1970, S. 353 (370 f.).
[114] Dazu näher Kaser, Römisches Privatrecht I, S. 749 m.w. N.
[115] So Paulus, SZ 111 (1994), S. 425 (427 unter Berufung auf Seneca).
[116] Paulus, SZ
111 (1994), S. 425 (427 m.w. N.).
[117] Zu diesen Grenzen eingehend Paulus, SZ 111 (1994), S. 425 (427 ff. m.w. N.).
[118] Saller, Patriarchy, S. 105 ff., 131.
[119] Saller, Patriarchy, S. 110 ff. u. öfter.
[120] Vgl. A. Alföldi, Vater des Vaterlandes, S. 54 m.w. Quellennachweisen.
[121] Dazu statt aller Dixon, Roman Family, S. 150 ff. m.w. N.; Ariès/Duby, Bd. I, S. 174; Schulz, Prinzipien, S. 57 ff., 69 ff.; Kroll, Ciceronische Zeit, S. 39 ff.
[122] Gai. II,
235; v. Savigny, System III, S. 132.
[123] C, 6, 41; Inst. 2, 20, 36; dazu v. Savigny, System III, S. 132 f.
[124] Vertiefend und sehr eingehend Knothe, Die Geschäftsfähigkeit der Minderjährigen in geschichtlicher Entwicklung, Frankfurt/Main, Bern 1983.
[125] Vgl. beispielsweise G.1, 196; Inst. 1, 22pr.
[126] 5, 7 c.
[127] Dazu Saller, Patriarchy, S. 105 ff.
[128] Vgl. Kroll, Ciceronische Zeit, S. 40.
[129] Schulz, Prinzipien, S. 127.
[130] Vgl. Marrou, Erziehung, S. 502 ff. m.w. N.; dazu auch Saller, Patriarchy, S. 148 ff. m.w. N.
[131] Vgl. Wacke, Artikel "patria potestas" im HRG.
[132] Zur zentralen Bedeutung der konservativen Grundhaltung schon v. Jhering, Geist des römischen Rechts I, S. 334 ff.
[133] Vgl. nur
Cic. de sen. XIX, 64 u. Augustus RG VIII, 5 (exempla maiorum); w. N. bei Dixon
S. 150 Fn. 86, 87; Schulz, Prinzipien, S. 57 ff. m.w. N.; Kroll, Ciceronische
Zeit, S. 40 ff.
[134] Ariès/Duby, Bd. I, S. 174; Kaser, Methode, S. 49 (56 f., insbes. Fn. 36); zum Respekt vor den Vorfahren als wesentliches Erziehungsziel auch Rawson in: Rawson, Roman Family, S. 4I f.
[135] Pernice, zitiert bei Schulz, Prinzipien, S. 125.
[136] Schulz, Prinzipien, S. I25 ff.
[137] Vgl. Kroll, Ciceronische Zeit, S. 34 ff.; Marrou, Erziehung, S. 435 ff. m.w. N.
[138] Vgl. zu dem hohen Respekt vor den maiores/veteres nur Dixon, Roman Family, S. 21 ff., 37; Rawson in: Rawson, Roman Family, S. 41 f.
[139] Vgl. Marrou, Erziehung, S. 432 ff. m.w. N.
[140] So Bruck, Über römisches Recht, S. 94.
[141] Bruck, Über römisches Recht, S. 94 ff.; zum Traditionsbewußtsein Kroll, Ciceronische Zeit, S. 33 ff.
[142] Vgl. A. Alföldi, Vater des Vaterlandes, S. 46.
[143] Dazu eingehend Saller, Patriarchy, S. 105 ff.
[144] Dazu v. Jhering, Geist des römischen Rechts I, S. 246 ff., 263 ff.
[145] Vgl. v. Jhering, Geist des römischen Rechts I, S. 246 ff., 263 ff.
[146] Dazu schon v. Jhering, Geist des römischen Rechts I, S. 179 ff.
[147] Die Existenz verspottender oder beschimpfender Testamente ergibt sich z. B. aus Ulp. D. 28, 5, 9, 8 Marc. D. 28, 7, 14 u. 16; Ulp. D. 30, 71 pr; vgl. auch Tacitus, Annal. VI, 38 und dazu Lassalle, System II, S. 49 f.; ferner Bund, FG v. Lübtow, S. 353 (370 f.); Wacke, FS Universität Köln, S. 325 (341) m.w. N.
[148] Dazu Ariès/Duby, Bd. I, S. 150 f.; v. Woeß, Römisches Erbrecht, S. 34 ff., 148 ff.; ferner Bund, FS Wieacker, S. 50 (51, 55); Champlin, S. 147 ff. m.w. N.
[149] Vgl. Saller, Patriarchy, S. 131.
[150] Saller, Patriarchy, S. 126.
[151] Kroll, Ciceronische Zeit, S. 35 ff.
[152] Zahlreiche Nachw. bei Paulus, Idee, S. 55; Champlin S. 19 ff.: honestum testamentum.
[153] Dazu Saller, Patriarchy, S. 123.
[154] Paulus, Idee, S. 50.
[155] Das Erlernen von utriusque linguae, jedenfalls zwei Sprachen, gehörte mit zunehmender wirtschaftlicher Verflechtung zu den Erziehungszielen, vgl. Wacke, SZ 110 (1993), S. 14 ff., 17.
[156] Dixon, Roman
Family, S. 116 f. m.w. N.
[157] Dixon, Roman
Family, S. 117 f. m.w. N.
[158] So auch Bruck, Über römisches Recht, S. 71 u. passim.
[159] Viehweg, Topik und Jurisprudenz, S. 58 u. passim.
[160] Vgl. dazu etwa Bertroan, Conflict of Generations; dazu auch Wacke, SZ 112 (1995), S. 239 (318 f.), je m.w. N.
[161] Ariès/Duby,
Bd. I, S. 36 f.;
Dixon, Roman Family, S. 146 f. m.w. N.
[162] Cicero, Pro
Caelio 18, 42.
[163] Quintilian, Inst. Oratoriae I, 1, 20 ff.
[164] Saller, Patriarchy, S. 125 zitiert hierzu auch Plinius.
[165] Dazu Schulz, Prinzipien, S. 136 f.
[166] Paulus, Idee, S. 51 f.; SZ 111 (1994), S. 425 (426).
[167] Zahlr. Nachw. bei Paulus, Idee, S. 55.
[168] Nachw. bei Paulus, Idee, S. 50.
[169] Dazu Dixon, Roman Family, S. 21 ff., 37, 150 ff.; Ariès/Duby, Bd. I, S. 174.
[170] So Paulus, Idee, S. 75.
[171] Vgl. nur Meincke, FS Kaser 1976, S. 437 (440 ff.); auch v. Savigny, System III, S. 180 ff. mit Quellennachweisen; ferner Bürge, SZ 105 (1988), S. 312 ff.
[172] Statt aller Kroll, Ciceronische Zeit, S. 34 ff.
[173] Kroll, Ciceronische Zeit, S. 34 ff., 37 f.
[174] Vgl. z. B. Paulus, Idee, S. 77 ff., S. 227; Wieling, SZ 87 (1970), S. 197 (204).
[175] Kroll, Ciceronische Zeit, S. 91 m.w.N.
[176] Dixon, Roman Family, S. 111 m.w.N.; vgl. zu den sacra auch Bruck, Über römisches Recht, S. 26 ff.
[177] Bruck, Über römisches Recht, S. 28 m.w. N., 32 ff., 57 ff.; Kroll, Ciceronische Zeit, S. 138 f.; Westrup, Introduction II, S. 125.
[178] Dixon, Roman Family, S. 115 m.w.N.; Kroll, Ciceronische Zeit, S. 35 ff.
[179] Wieacker, Hausgenossenschaft, S. 6.
[180] Zahlr. N. bei Wieling, Testamentsauslegung, S. 21, 27, 164 ff., 235 f.; ferner Wieling, SZ 87 (1970), S. 197 (200 f. u.w. N. 204 ff.).
[181] Nachw. aus den Quellen z. B. bei Wieling, Testamentsauslegung, S. 77 ff.
[182] Dazu Schulz, Prinzipien, S. 7 Fn. 21 und S. 106 D ferner neuestens Schanbacher, Ratio legis Falcidiae, 1995.
[183] Wieling, Testamentsauslegung, S. 99 f.
[184] Dazu Wacke, DNotZ 1990, S. 403, 414.
[185] Die Stelle stammt aus dem Jahr 318 oder 321 p. Chr., vgl. Kaser, Römisches Privatrecht II, S. 483 Fn. 48 m.w. N.).
[186] Paulus, Idee, S. 79 m.w.N.
[187] Baron, Dt. Zeit- und Streitfragen, Jahrgang VI (Heft 81-96), Berlin 1877, S. 3 ff., 7.
[188] Vgl. auch die bereits oben untersuchten Gedanken Lassalles, System II, S. 10 ff., über den „unsterblichen Willen“; Alföldy, Römische Sozialgeschichte, S. 97 f., u. passim.
[189] Vgl. dazu Wacke, SZ 112 (1995), S. 239 ff., und IURA 42 (1994), S. 43 ff.
[190] Vgl. nur Kroll, Ciceronische Zeit, S. 35 ff.
[191] Gai. 2, 123; Wieling, Testamentsauslegung, S. 216; dazu auch Paulus, SZ 111 (1994), S. 425 (427 m.w. N.)
[192] Paulus, Idee, S. 79.
[193] Baron, Deutsche Zeit- und Streitfragen, Jahrgang VI (Heft 81 - 96), Berlin 1877, S. 3 ff., 7.
[194] Vgl, dazu Paulus, Idee, S. 81 f.
[195] Dazu eingehend Bürge, SZ 105 (1988), S. 312 (313 ff., 316).
[196] Eingehend Bürge, SZ 105 (1988), S. 312 (316 ff.) m.w. N.
[197] Baron, Dt. Zeit- und Streitfragen, Jahrgang VI (Heft 81 - 96), Berlin 1877, S. 5 ff.
[198] Kroll, Ciceronische Zeit, S. 37 f.
[199] Baron, Deutsche Zeit- und Streitfragen, Jahrgang VI (Heft 81 - 96), Berlin 1877, S. 7 a. E.
[200] Dazu auch Dixon, Roman Family, S. 114 f.; Ariès/ Duby, Bd. I, S. 95 ff., 150 f. sowie v. Woeß, Römisches Erbrecht, S. 34 ff. m.w. N.; ferner Bund, FS Wieacker, S. 50 (51, 55); Champlin, S. 19 ff.: honestum testamentum, zur Einsetzung von Freunden S. 147 ff. m.w. N.
[201] Dazu eingehend Paulus, Idee, S. 53 ff.
[202] Vgl. v. Woeß, Römisches Erbrecht, S. 148 ff. m.w. N.; ferner Bund, FS Wieacker, S. 50 (51, 55)
[203] So Paulus, Idee, S. 173.
[204] Dazu Ariès/Duby, Bd. I, S. 103, diese Pflicht zur Dankbarkeit bestand für jede vom Kaiser verliehene Würde; vgl. auch v. Woeß, Römisches Erbrecht, S. 234 Fn. 26 m.w. N.
[205] V. Woeß, Römisches Erbrecht, S. 148.
[206] Dazu auch Bund, FS Wieacker, S. 50 (51).
[207] Raber, Injurienansprüche, S. 131 ff. m.w. N.
[208] Ariès/Duby, Bd. I, S. 171 f.; auch v. Woeß, Römisches Erbrecht, S. 174 f.; Champlin, S. 5 f. m.w. N., der zur Veröffentlichung eine Beschreibung der Situation und Reaktionen der Beteiligten von Augustinus zitiert.
[209] Vgl. Kroll Ciceronische Zeit, S. 111; v. Woeß, Römisches Erbrecht, S. 148 ff. m.w. N.; ferner Bund, FS Wieacker, S. 50 (51).
[210] Vgl. v. Woeß, Römisches Erbrecht, S. 175 m.w. N.
[211] Vgl. nur Bund, FG v. Lübtow 1970, S. 353 (365) und Pap. D. 28, 5, 70 zu kaptatorischen Verfügungen; ferner Bund, FS Wieacker, S. 50 (55); Kroll, Ciceronische Zeit, S. 110 f.; zu der römischen Einstellung, daß für Gefälligkeiten stets Gegenleistungen erwartet wurden und echte Freigebigkeit kaum vorkam, vgl. Aul. Gell., Noctes Atticae, XVII, 5, 4 und Bruck, Über römisches Recht, S. 121 ff., 124 Fn. 119 sowie Kroll, Ciceronische Zeit, S. 55 ff.; v. Woeß, Römisches Erbrecht, S. 148 ff. m.w. N.
[212] Zum Empfehlungswesen Kroll, Ciceronische Zeit, S. 60 ff.
[213] Vgl. eingehend Kroll, Ciceronische Zeit, S. 55 ff.
[214] Vgl. Westrup, Introduction II, S. 143 m.w. N.; zur "Selbstsucht" der Römer v. Jhering, Geist des römischen Rechts I, S. 319 f.
[215] Dazu Wacke, AcP 191 (1991), S. 1 ff.
[216] Bruck, Über römisches Recht, S. 121 ff., 126 ff., 139, jeweils m.w. N.
[217] Vgl. dazu Pap. D. 28, 5, 70 zur kaptatorischen Verfügung.
[218] Gai. D. 30, 64: Auf Erbschleicherei gerichtete letztwillige Verfügungen sind unwirksam; ebenso Iul. D. 45, 1, 61 zur Einsetzung eines anderen unter der Bedingung, daß dieser den Erblasser einsetze; vgl. im übrigen statt aller Sohm-Mitteis, Institutionen, § 101, S. 600.
[219] Kaser, Römisches Privatrecht I, S. 251 Fn. 53; Schulz, Prinzipien, S. 107.
[220] So Munzinger, Erbrechtliche Studien, S. 9.
[221] Vgl. Bruck, Über römisches Recht, S. 81 f.; Schulz, Prinzipien, S. 151 ff.
[222] Schulz, Prinzipien, S. 127.
[223] Vgl. Paulus, Idee, S. 67.
[224] Dazu umfassend Waldstein, Operae.
[225] Kaser, Römisches Privatrecht I, S. 708 f. m.w.N. zum Wahlrecht des patronus zwischen operae und debita portio.
[226] G. Alföldi, Römische Sozialgeschichte, S. 20, 29, 41, 51 f. u. passim.
[227] Sie durften ihn z.B. nicht "vor Gericht rufen" d.h. verklagen, vgl. Bürge, SZ 105 (1988), S. 312 (321 Fn. 31); zu weiteren Pflichten der Freigelassenen näher Bürge a.a.0., S. 323 m.w. N.
[228] Paulus, Idee, S. 65 f.
[229] Dazu und zur Erbunwürdigkeit Kaser,
Römisches Privatrecht I, S. 725 ff.; Wacke, SZ 112 (1995), S. 239 ff.
(246 f.
m.w. N.).
[230] Scaev. D. 34, 1, 18, 5 (zum Verbleiben der Freigelassenen am Ort der Beisetzung des Testators); Windscheid/Kipp, Pandektenrecht, S. 423 Fn. 13; Fr. Mommsen, Entwurf, S. 215; v. Savigny, System III, S. 184 m. Quellen; Sturm, Annals, S. 23 (25 ff.).
[231] Vgl. Labeo D. 32, 29 pr a. E., wo unklar war, ob ein Kleid einer Konkubine vermacht war, und nicht zugunsten der Konkubine entsprechend dem favor uxoris entschieden wurde; anders hingegen ulp. D. 32, 49, 4; zu der allmählichen Besserstellung der Konkubine im Laufe der Zeit Wieling, Testamentsauslegung, S. 20 ff. und 49.
[232] Z.B. trat der favor heredis in Iav. D. 35, 1, 40, 4 hinter dem favor uxoris zurück, dagegen überwiegt der favor heredis bei Iav. D. 35, 1, 40, 3 gegenüber dem Interesse des freigelassenen Sklaven; vgl. dazu auch Wieling, Testamentsauslegung, S. 26 ff. m.zahlr. w. N.; ferner Tryph. D. 34, 5, 9, 2: wenn der Freigelassene - testamentslos - gleichzeitig mit seinem Sohn stirbt, erhält der Freilasser die Erbschaft des Vaters, wenn nicht bewiesen wird, daß der Sohn ihn überlebt hat, und zwar wegen der dem Freilasser geschuldeten Ehrerbietung; dazu Wieling, Testamentsauslegung, S. 174.
[233] Vgl. Wieling, Testamentsauslegung, S. 204 und SZ 78 (1970), S. 197 (202 ff. m.w. N.).
[234] V. Savigny, System III, S. 184 m. Quellen; Sturm, Annals, S. 23 (25 ff.).
[235] pap, D. 35, 1, 73: die Vermachung eines Landgutes unter der Bedingung, nicht nach Asien zu kommen, wird für zulässig angesehen, es ist hierfür Sicherheit (cautio Muciana) zu leisten.
[236] Zum Ortswechsel Nachweise bei v. Savigny, System III, S. 146 Fn. (s).
[237] Vgl. dazu auch Windscheid, Voraussetzung, S. 36 f.
[238] Bruck, Über röm. Recht, S. 67 f.
[239] Paulus, Idee, S. 41 ff., 123 ff.; vgl. dazu auch Arièa/Duby, Bd. I, S. 113 ff.; vgl. auch Bruck, Über römisches Recht, S. 46 ff., 61 ff. m. zahlr. w. N.; Bürge, SZ 105 (1988), S. 312 (325) m.w. N.; Champlin, S. 27, 155 ff., 163 ff. je m.w. N.
[240] Vgl. etwa Alfen. Varus D. 35,
1, 27.
[241] Ariès/Duby, Bd. I, S. 169 f.; ferner Bund, FS Wieacker, S. 50 (51); zum Grabmal eingehend auch Champlin, S. 169 ff. m.w. N.; Rawson in: Rawson, Roman Family, S. 42 f.
[242] Ariès/Duby, Bd. I, S. 115 ff., 119, 169.; ferner Bund, FS Wieacker, S. 50 (51).
[243] Bürge, SZ 105 (1988), S. 312 (325 ff.) m.w. N.
[244] Paulus, Idee, S. 208.
[245] Dazu Bruck, Über römisches Recht, S. 84 ff., 87 mit Beispielen und w. N.
[246] Bruck, Über römisches Recht, S. 84 ff., 87, Beispiele S. 89 Fn. 19.
[247] Dazu Bruck, Über römisches Recht, S. 70, 84 ff. m.w. N.
[248] Paulus, Idee, S. 86.
[249] Paulus, Idee, S. 51 f.
[250] Vgl. Schulz, Prinzipien, S. 151 ff., 158 ff.
[251] Wieling, Testamentsauslegung, z.B. S. 100 ff, 145 ff., 219 ff. (dort m. zahlr. w. N. zum justinianischen Recht); Bund, SZ 91 (1974), S. 466 (472).
[252] Wieling, Testamentsauslegung, S. 72 f. m.w. N., 158; Bund, SZ 91 (1974), S. 466 (472).
[253] Vgl. Labeo D. 28, 7, 20 pr betreffend den Ehemann der Erblasserin, der eine Forderung gegen diese nicht mehr geltend machen sollte, ferner Scaev. D. 44, 4, 17, 3 und Pap. D. 31, 77, 7 zur Einsetzung der Tochter unter der Bedingung, auf eine Forderung zu verzichten.
[254] V. Woeß, Röm. Erbrecht, S. 85 ff.
[255] Dazu Paulus, SZ 111 (1994), S. 425 f. m.w. N.
[256] Lassalle, System II S. 19 f. Wieling, Testamentsauslegung, S, 9 Fn. 17 unter Berufung auf Plutarch, Cato maior 9, 6.
[257] Wieling, Testamentsauslegung, S. 23.
[258] Wieacker, Hausgenossenschaft, S. 5.
[259] Vgl. Liebs, Rechtssprichwörter, Q 46, U 8.
[260] Vgl. Inst. I, 17; Paul. D. 50, 17, 10.
[261] Dazu auch Wieling, Testamentsauslegung, S. 133 f., 185.
[262] Paulus, Idee, S. 311.
[263] Bund, FG v. Lübtow 1970, S. 353 (364 f.).
[264] Bund FS Wieacker, S. 50 (55); Ariès/Duby, Bd. I, S. 150 f.; zu der römischen Einstellung, daß für Gefälligkeiten stets Gegenleistungen erwartet wurden und echte Freigiebigkeit kaum vorkam, vgl. Aul. Gell., Noctes Atticae, XVII, 5, 4 und Bruck, Über röm. Recht, S. 121 ff., 124 Fn. 119.
[265] Dazu auch Bruck, Über röm. Recht, S. 121 ff., 126 ff., 139, jeweils m.w. N.
[266] So Baron, Dt. Zeit- und Streitfragen, Jahrgang VI (Heft 81 - 96), Berlin 1877, S. 5.
[267] Vgl. Paulus, Idee, S. 185 f.
[268] Dazu bereits oben S. 39, ferner Wieling, Testamentsauslegung, S. 79 ff., 112 ff., 168 ff., 232 f.
[269] Vgl. D. 50,
17, 106: "libertas inaestimabilis res est"; Cic. ad Att. 15, 13, 3; 5chulz,
Prinzipien, S. 96 m.w. N.
[270] Pomp. D. 50, 17, 20: Sooft die Erklärung zur Freiheit zweifelhaft ist, wird zugunsten der Freiheit zu entscheiden sein. "
[271] Vgl. nur Ariès/Duby, Bd. I, S. 68.
[272] Weitere Quellen bei Wieling, Testamentsauslegung, S. 112 ff., 137.
[273] Vgl. Wieling, Testamentsauslegung, S. 79 f.
[274] Vgl. Wacke, FS Universität Köln, S. 325 (356 f.) m.w. N.
[275] Vgl. Paulus, Idee, S. 66 m.w. N.
[276] Zum Ganzen MacCormack, RIDA 21 (1974), S. 263 (281 ff., 294); Wieling, Testamentsauslegung, S. 79 ff., 113 u. passim; Hausmaninger, TS 36 (1968), S. 571 (573, 577); Voci, DER II, S. 596 ff.
[277] Vgl. auch
Masi, Condizione, S. 230 ff., 235 ff.
[278] Dazu Wieling, Testamentsauslegung, S. 79 ff., 113.
[279] Zur humanitas statt aller hier nur Schulz, Prinzipien, S. 128 ff., 145 ff.
[280] Kroll, Ciceronische Zeit, S. 138 f.; Westrup, Introduction II, S. 125.
[281] Bruck, Über römisches Recht, S. 94 ff. m.w. N.; Kroll, Ciceronische Zeit, S. 138 f.
[282] Bruck, Über römisches Recht, S. 95 Fn. 11 m.w. N.
[283] Bruck, Über römisches Recht, S. 96 ff. m.w. N.
[284] So Munzinger, Erbrechtliche Studien, S. 11 f., 21.
[285] Kroll, Ciceronische Zeit, S. 145; Marrou, Erziehung, S. 438.
[286] Dazu Marrou, Erziehung, S. 438; Latte, Römische Religionsgeschichte, S. 40 f.; v. Jhering, Geist des römischen Rechts I, S. 323 f.
[287] Vgl. Westrup, Introduction II, S. 143 m.w. N.; zur "Selbstsucht" der Römer v. Jhering, Geist des römischen Rechts I, S. 319 f.
[288] Dazu Friedländer, Sittengeschichte, S. 149 f.
[289] Vgl. z. B. zum Eindringen ägyptischer Kulte sowie zum intensiven Austausch jedenfalls der gehobenen Kreise, die auch Vermögen hatten und Testamente verfaßten, Bruck, Über römisches Recht, S. 90 ff. sowie zum frühen Eindringen griechischer und etruskischer Elemente Kroll, Ciceronische Zeit, S. 145 f.; Latte, Römische Religionsgeschichte, S. 28 f., 275 f. m.w.N.; Friedländer, Sittengeschichte, S. 144.
[290] Dazu Kroll, Ciceronische Zeit, S. 145 ff.; Latte, Römische Religionsgeschichte, S. 342 ff.; eingehend Friedländer, Sittengeschichte, S. 146 ff.
[291] Dazu Wacke, SZ 110 (1993), S. 14 ff., 17, 20 ff., 51 ff.
[292] Dazu nur Latte, Römische Religionsgeschichte, S. 357 ff.; Kroll, Ciceronische Zeit, S. 245 ff.
[293] Vgl. Kroll, Ciceronische Zeit, S. 145 ff.
[294] Kroll, Ciceronische Zeit, S. 145 ff. mit Beispielen.
[295] Bruck, Über römisches Recht, S. 95; zum "Schwinden des Götterglaubens" Schulz, Prinzipien, S.28; Latte, Römische Religionsgeschichte, S. 29 f., 276, 287 f., 357 ff.
[296] Vgl. Polybios 6, 54, 2 f. und 6, 56, 6 ff.; im übrigen nur G. Alföldy, Römische Sozialgeschichte, S. 39 u. zum Verfall S. 59 ff.; Kaser, Römisches Privatrecht I, S. 25 ff., 29 sowie Methode, S. 49 (56 f.); Dixon, Roman Family, 37, 150 ff.; Ariès/Duby, Bd. I, S. 174; Bruck, Über römisches Recht, S. 3 Fn. 5, 11 jeweils m.w. N.
[297] Latte, Römische Religionsgeschichte, S. 366 ff.
[298] Friedländer, Sittengeschichte, S. 303 ff.
[299] Zu den geringen Erkenntnissen über den Jenseitsglauben Latte, Römische Religionsgeschichte S. 286 f.
[300] Etwa Windscheid/Kipp, Pandektenrecht, S. 423 Fn. 13 m.w. N.; auch v. Savigny, System III, S. 184 f. äußert sich hierzu ohne Quellenangabe und stellt Vermutungen zur römischen Rechtslage an.
[301] So auch v. Savigny, System III, S. 184 f. m.w. N.
[302] Vgl. nur Kroll, Ciceronische Zeit, S. 138 ff.
[303] Kroll, Ciceronische Zeit, S. 138.
[304] Das entspricht dem alten englischen Grundsatz "my home is my castle".
[305] Zum Ganzen Meinhart, Studien Kaser 1973, S. 111 (113 f., 121 ff.).
[306] Meinhart, Studien Kaser 1973, S. 111 (112).
[307] Meinhart, Studien Kaser 1973, S. 111 (119 ff.); zum Ganzen auch Hunger, Römisches Erbrecht, S. 149 ff. m.w. N.
[308] Lassalle, System II, S. 235 ff., vertrat die Auffassung, durch die bedingte Einsetzung werde der suus heres im Fall der Erfüllung der Bedingung zum extraneus heres. Ob dies generell gesagt werden kann, dürfte zumindest streitig gewesen sein, kann indes im vorliegenden Rahmen nicht erörtert werden, weil es sich lediglich um eine am Rande des hier behandelten Themas liegende Problematik handelt.
[309] Ariès/Duby, Bd. I, S. 153; v. Woeß, Römisches Erbrecht, S. 246 m.w. N.; Bund, FS Wieacker, S. 50 (52 f.) m.w. N.
[310] Paulus, Idee, S. 62 ff.; ferner Bund, FS Wieacker, S. 50 (51, 53) m.w.N. zeitgenössischer Quellen.
[311] Vgl. dazu Wieling, Testamentsauslegung, S. 139 f.; Bund, FS Wieacker, S. 50 (52 f., 56) m.w. N. und weiteren Fundstellen; Lenz, Privilegia fisci, S. 78 m.w. N.
[312] Vgl. ferner Paul. D. 32, 23, wonach der Kaiser keine Zuwendungen aus unvollkommenen - d.h. ungültigen - Testamenten annehmen darf, weil auch er die Gesetze achten soll, an die er selbst nicht gebunden scheint. Zu aus Bosheit - nämlich, um den Familienangehörigen das erhoffte Erbe zu versagen - erfolgten Einsetzungen auch Bund, FS Wieacker, S. 50 (52 f., 56) m.w. N.
[313] Dazu etwa Bund, FS Wieacker, S. 50 (51).
[314] A. Alföldi, Vater des Vaterlandes, S. 12I ff.; zum "Staat als erweiterte Familie" Latte, Römische Religionsgeschichte, S. 31.
[315] Vgl. zum Ganzen A. Alföldi, Vater des Vaterlandes, S. 40 ff., 46 ff., 67 ff., 81 ff. und zum Patronatsverhältnis insbes. 96 ff., 121 ff.
[316] Bund, FS Wieacker, S. 50 (52).
[317] Bund, FS Wieacker, S. 50 (52 f.) m.w. N.; vgl. auch Champlin, S. 150 ff. m.w. N.
[318] Vgl. Bund, FS Wieacker, S. 50 (53 f.) m.w. N. zeitgenössischer Quellen.
[319] So Bund, FS Wieacker, S. 50 (52).
[320] Vgl. Lenz, Privilegia fisci, S. 63 f. m.w. N.; Bund, FS Wieacker, S. 50 (52) m.w. N. zeitgenössischer Quellen; zu widersinnigen (paradoxen) Anordnungen Caligulas Wacke, FS Universität Köln, S. 325 (342) m.w. N.
[321] Lenz,
Privilegia fisci, S. 64 m.w. N.
[322] Bund, FS Wieacker, S. 50 (52).
[323] Ariès/Duby, Bd. I, S. 103 f.; v. Woeß, Römisches Erbrecht, S. 234 Fn. 26 m.w. N.
[324] Vgl. Bund, FS Wieacker, S. 50 (52) m.w. N. zeitgenössischer Quellen; Lenz, Privilegia fisci, S. 64 m.w. N.
[325] Zum Ganzen Paulus, Idee, S. 62 ff.; ferner Bund, FS Wieacker, S. 50 (51, 53) m.w. N. zeitgenössischer Quellen.
[326] Vgl. hierzu Bolla, Die Entwicklung des Fiskus zum Privatrechtssubjekt, 1938.
[327] Bund, FS Wieacker, S. 50 (56 f.).
[328] Ariès/Duby, Bd. I, S. 153; kritisch schon Paul. D. 32, 23; vgl. ferner Iul. D. 28, 5, 41 (40) und Pomp. D. 28, 5, 42 (41), dazu eingehend Bund, FS Wieacker, S. 50 (55 f.).
[329] Daß diese Ausnutzung möglich war, zeigt die Kritik von Paul. D. 32, 23 (s. schon oben), die sicher nicht ohne konkreten Anlaß war.
[330] Vgl. etwa Pomp. D. 32, 30, 4: Es sei nicht wahrscheinlich, daß ein Hausvater so testiert habe - d.h. so habe testieren wollen -, daß der Erbe auf eine Klage hin verurteilt werde; Iav. D. 35, 1, 40, 5 zum Bemühen, dem Willen des Erblassers - Errichtung eines Denkmals - Geltung zu verschaffen; Wieling, Testamentsauslegung, S. 52 f., 67 m.w. N.
[331] Zum Aspekt der Zweckmäßigkeit in der römischen Lebenseinstellung auch v. Jhering, Geist des römischen Rechts I, S. 321 ff.
[332] Wieling, Testamentsauslegung, S. 67 f.
[333] Plinius, Epist. 8, 18: "creditur vulgo testamenthominum speculum esse morum"; vgl. auch Schulz,Prinzipien, S. 108.
[334] So Schulz, Prinzipien, S. 108.
[335] Schulz, Prinzipien, S. 108 m.w.
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